Bundesbeschluss über die Genehmigung des CO2-Abgabesatzes für Brennstoffe

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 19991, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20052 beschliesst: Art. 1 Der Abgabesatz von 35 Franken pro Tonne CO2 nach Artikel 3 der CO2-Verordnung vom 22. Juni 20053 wird genehmigt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2 3

SR 641.71 BBl 2005 4885 s. Anhang

2005-1410

4915

Verordnung über die CO2-Abgabe

Anhang

(CO2-Verordnung) vom 22. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 Absatz 3, 10, 11 und 15 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 19994 (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Grundsatz

Der Bund erhebt nach den Artikeln 7­11 des Gesetzes eine CO2-Abgabe auf Brennstoffen (Abgabe).

Art. 2

Begriff

Als Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung gelten fossile Energieträger, die verwendet werden: a.

zur Gewinnung von Wärme;

b.

in thermischen Anlagen zur Stromproduktion;

c.

für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen.

Art. 3

Abgabesatz

1

Der Abgabesatz beträgt 35 Franken je Tonne CO2.5

2

Die Abgabe wird nach dem Tarif im Anhang erhoben.

4 5

SR 641.71 Von der Bundesversammlung genehmigt am ... (Bundesbeschluss über die Genehmigung des CO2-Abgabesatzes für Brennstoffe, BBl 2005 4915).

4916

CO2-Verordnung

2. Abschnitt: Abgabebefreiung für Unternehmen mit Verpflichtung nach Artikel 9 des Gesetzes Art. 4

Anforderungen an die Unternehmen

Unternehmen, die von der Abgabe befreit werden wollen, müssen dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) einen Vorschlag zur Emissionsbegrenzung (Vorschlag) einreichen.

1

Unternehmen, die allein oder zusammen mit anderen Unternehmen ein Emissionsvolumen von insgesamt mindestens 250 000 t CO2 pro Jahr aufweisen, können den Vorschlag direkt einreichen.

2

Unternehmen, die sich zu Gruppen zusammengeschlossen haben und zusammen ein Emissionsvolumen von weniger als 250 000 t CO2 aufweisen, müssen den Vorschlag zusammen mit den nach Artikel 28 Absatz 3 beauftragten Agenturen erarbeiten.

3

Art. 5 1

Anforderungen an den Vorschlag

Der Vorschlag muss enthalten: a.

eine Dokumentation der CO2-Emissionen und der Referenzgrössen für das Wachstum für das Basisjahr 1990 und für das Jahr vor Erarbeitung des Vorschlags;

b.

eine Beschreibung des Standes der im Unternehmen verwendeten Technik;

c.

eine Dokumentation über bereits realisierte Massnahmen zur Effizienzverbesserung und zur Substitution sowie über deren Wirkung;

d.

Angaben über das erwartete Produktionswachstum mit Begründung;

e.

eine Dokumentation über die technisch und wirtschaftlich möglichen Massnahmen sowie über die geplanten Massnahmen mit Abschätzung der Wirkung und der Kosten.

Wer von der Abgabe befreit werden will, muss den Vorschlag bis 1. Juli des Vorjahres beim BUWAL einreichen.

2

Art. 6

Umfang der Begrenzung

Der Umfang der Begrenzung der CO2-Emissionen orientiert sich an Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes. Er orientiert sich weiter an: 1

a.

den seit 1990 erzielten Einsparungen sowie dem verbleibenden Reduktionspotenzial;

b.

der Wirtschaftlichkeit der CO2-wirksamen Massnahmen;

c.

den eingesparten Abgaben.

Das Begrenzungsziel wird für das Jahr 2010 festgelegt. Massgebend für die Zielerreichung ist der Durchschnitt der Jahre 2008­2012.

2

4917

CO2-Verordnung

Art. 7

Zielgrössen

Die Verpflichtung beinhaltet für die Unternehmen ein absolutes Begrenzungsziel (CO2-Frachtziel) und einen Indikator für die Wirksamkeit der Massnahmen (CO2-Intensitätsziel).

1

Das BUWAL passt das CO2-Frachtziel jährlich an das veränderte Produktionswachstum des Unternehmens an. Die Anpassung erfolgt letztmals für das Jahr 2010.

2

Kleine Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben (Art. 4 Abs. 3), können die Verpflichtung auch ohne Festlegung und Anpassung eines CO2-Frachtziels eingehen, wenn die Kosten dafür unverhältnismässig wären.

3

Art. 8

Emissionsverminderung ausserhalb des Betriebs

Unternehmen können die Emissionsverminderung auch mit Massnahmen ausserhalb des Betriebs erzielen, wenn dies innerhalb des Betriebs technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist.

Art. 9

Entscheid über die Abgabebefreiung

1

Das BUWAL prüft den Vorschlag.

2

Es entscheidet über die Abgabebefreiung durch Verfügung.

Art. 10

Berichterstattung und Monitoring

Die von der Abgabe befreiten Unternehmen reichen dem BUWAL über die nach Artikel 28 Absatz 3 beauftragten Agenturen bis 1. Juni des Jahres die geforderten Daten ein, darunter namentlich die Informationen über die CO2-Emissionen und die CO2-Intensität. Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen.

1

2

Das BUWAL kann jederzeit weitere Daten verlangen.

3

Die Unternehmen müssen eine Warenbuchhaltung führen.

Die Unternehmensgruppen erstellen bis 1. Juni 2008 einen Bericht. Dieser dokumentiert:

4

a.

die Entwicklung der CO2-Emissionen und der CO2-Intensität im Vergleich zu den Zielgrössen;

b.

die ergriffenen CO2-wirksamen Massnahmen;

c.

weitere für die Zielerreichung notwendige Massnahmen und deren Wirksamkeit;

d.

allfällige Abweichungen von den gesetzten Zielen mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.

4918

CO2-Verordnung

Art. 11

Emissionsrechte

Das BUWAL teilt den von der Abgabe befreiten Unternehmen im Umfang des CO2-Frachtziels CO2-Emissionsrechte für die Jahre 2008­2012 zu. Frachtzielanpassungen verändern den Bestand der Emissionsrechte.

1

Das BUWAL führt ein nationales Register der Inhaber von Emissionsrechten.

Transaktionen sind nur gültig, wenn sie im Register verzeichnet sind.

2

Die Emissionsrechte werden erstmals am 1. Juni 2009 und dann jährlich bis 1. Juni 2013 nach den ausgewiesenen Emissionen entwertet.

3

Art. 12 1

Rückerstattung der Abgabe

Die Abgabe wird auf Gesuch hin zurückerstattet.

Die berechtigten Unternehmen reichen das Rückerstattungsgesuch bei der Oberzolldirektion in der von dieser vorgeschriebenen Form ein.

2

3

Das Gesuch enthält: a.

eine genaue Zusammenstellung der bezahlten Abgaben;

b.

die Rechnungen über die bezahlten Abgaben;

c.

weitere von der Oberzolldirektion verlangte Nachweise, sofern diese für die Abgaberückerstattung erforderlich sind.

Art. 13

Periodizität der Rückerstattung

Rückerstattungsgesuche sind für die bezahlten Abgaben aus dem Vorjahr bzw.

dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr bis 30. Juni einzureichen.

1

2

Die Gesuche können den Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten umfassen.

Der Rückerstattungsanspruch verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird.

3

Art. 14

Mindestbetrag und Rückerstattungsgebühr

Der Rückerstattungsbetrag wird nur ausbezahlt, wenn er pro Gesuch mindestens 1000 Franken ausmacht.

1

Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 Prozent des Rückerstattungsbetrages verrechnet, und zwar mindestens 50 und höchstens 1000 Franken.

2

Art. 15

Aufschub der Rückerstattung

Ist die Zielerreichung bei einem von der Abgabe befreiten Unternehmen gefährdet, so kann die Oberzolldirektion in Absprache mit dem BUWAL die Rückerstattung so lange aufschieben, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.

4919

CO2-Verordnung

Art. 16

Sicherstellung der Rückerstattung

Die Oberzolldirektion kann in Absprache mit dem BUWAL jederzeit eine Sicherstellung für die zurückerstatteten Abgaben verlangen.

Art. 17 1

Erfüllung der Verpflichtung

Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn: a.

das festgelegte CO2-Frachtziel von Unternehmensgruppen oder einzelnen Unternehmen eingehalten worden ist; oder

b.

die kleinen Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 3 die Massnahmen durchgeführt haben.

Überschreitungen des CO2-Frachtziels können durch von anderen Unternehmen zugekaufte Emissionsrechte oder mit aus dem Ausland erworbenen Emissionsrechten oder Zertifikaten in dem in Artikel 5 Absatz 2 der CO2-Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 20056 angegebenen Umfang kompensiert werden.

2

3 Überschreiten die CO2-Emissionen einer Unternehmensgruppe das CO2-Frachtziel, so sind die für die einzelnen Unternehmen festgelegten Frachtziele für die Beurteilung der Zielerfüllung massgebend.

Art. 18

Nichterfüllung der Verpflichtung

Unternehmen, die ihre Verpflichtung nicht erfüllen, müssen die zurückerstatteten Abgaben samt Zinsen an die Oberzolldirektion zurückbezahlen.

1

2

Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.

3

Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage ab Eröffnung der Verfügung.

4

Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.

Art. 19

Aufbewahrung von Belegen

Alle für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzulegen.

3. Abschnitt: Abgabebefreiung für fossile Brennstoffe Art. 20

Befreiter Bezug von fossilen Brennstoffen, die nicht energetisch genutzt werden

Personen, die fossile Brennstoffe, die nicht der energetischen Nutzung dienen, herstellen, gewinnen oder einführen oder mit solchen Brennstoffen Handel treiben, können gegen Hinterlegung einer Verpflichtung von der Abgabe befreit werden.

1

6

SR 641.711.1; AS 2005 3581

4920

CO2-Verordnung

Personen, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 hinterlegt haben, dürfen fossile Brennstoffe ohne Entrichtung der Abgabe nur weiterverkaufen, wenn die Käuferin oder der Käufer eine entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat.

2

Sofern die Abgabesicherheit gewährleistet ist, kann die Oberzolldirektion für bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Abgabebefreiung ohne das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gewährt wird.

3

Art. 21

Rückerstattung

Wer abgabebelastete fossile Brennstoffe nicht als Brennstoff nutzt, kann ein Gesuch um Rückerstattung der Abgabe stellen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Für den Mindestbetrag und die Rückerstattungsgebühr gilt Artikel 14.

4. Abschnitt: Abgabeerhebung für im Inland hergestellte oder gewonnene Kohle Art. 22

Entstehung der Abgabeforderung

Die Abgabeforderung entsteht für im Inland hergestellte oder gewonnene Kohle im Zeitpunkt, in dem diese den Herstellungs- oder Gewinnungsbetrieb verlässt oder im Betrieb verwendet wird.

Art. 23

Verfahren

Für die Erhebung der Abgabe gelten die Bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung.

5. Abschnitt: Verteilung des Abgabeertrags an die Bevölkerung Art. 24 Die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung (KVG) verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BUWAL den Versicherten nach Absatz 2 ihren Anteil am Abgabeertrag. Dieser wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr).

1

Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den Prämien für die Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr. Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres:

2

7

SR 832.10

4921

CO2-Verordnung

a.

der Versicherungspflicht nach dem KVG unterstehen; und

b.

ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

Die Versicherer melden die Anzahl der Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, bis 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Gesundheit.

3

Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis 30. April des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugute kommt.

4

6. Abschnitt: Verteilung des Abgabeertrags an die Wirtschaft Art. 25

Anteil der Wirtschaft

1

Die AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BUWAL sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung den Arbeitgebern den Anteil der Wirtschaft entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.

Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen des Ertragsjahres verteilt. Die Verteilung erfolgt gestützt auf den im Ertragsjahr abgerechneten massgebenden Lohn jeweils bis 30. Juni des übernächsten Jahres (Verteilungsjahr).

2

Art. 26 1

Organisation

Das BUWAL teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.

Die Ausgleichskassen richten den Anteil in Form der Auszahlung oder der Verrechnung aus.

2

Sie informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und den ausbezahlten Anteil.

3

Art. 27

Entschädigung der Ausgleichskassen

Das BUWAL legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung die Entschädigung der Ausgleichskassen fest.

1

Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berücksichtigt.

2

Die Ausgleichskassen sowie die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) werden für den Aufwand, den die Einführung der Organisation der Verteilung des Abgabeertrags verursacht, mit Pauschalen gesondert entschädigt.

3

4922

CO2-Verordnung

7. Abschnitt: Vollzug Art. 28

Vollzugsbehörden

Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Abgabebefreiung und über die Verteilung des Abgabeertrags.

1

Das BUWAL vollzieht die Bestimmungen über die Abgabebefreiung nach den Artikeln 4­11 und über die Verteilung des Abgabeertrags.

2

Das Bundesamt für Energie und die von diesem nach den Artikeln 16 und 18 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19988 beauftragten privaten Agenturen (Agenturen) unterstützen das BUWAL beim Vollzug der Bestimmungen über die Abgabebefreiung, namentlich bei der Festlegung der Zielwerte nach den Artikeln 6 und 7 sowie beim Monitoring nach Artikel 10.

3

Art. 29

Aufwandsentschädigung

Die Vollzugsbehörden erhalten zusammen 1,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand.

Art. 30

Kontrollen der Vollzugsbehörden

Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die ein Rückerstattungsgesuch stellen.

1

Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.

2

Art. 31

Nachweis der Abgabeentrichtung

Wer mit abgabebelasteten fossilen Brennstoffen handelt, muss die Abgabe auf den Rechnungen für Käuferinnen und Käufer ausweisen.

8

SR 730.0

4923

CO2-Verordnung

8. Abschnitt: Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Abgabe Art. 32 Diese Verordnung tritt am ... [60 Tage nach Genehmigung des Abgabesatzes durch die Bundesversammlung] in Kraft.

1

Die Abgabe wird erstmals erhoben ab dem Halbjahresbeginn (1. Januar oder 1. Juli), der auf das Inkrafttretensdatum folgt.

2

22. Juni 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4924

CO2-Verordnung

Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2)

CO2-Abgabetarif Brennstoffe: 35 Franken je Tonne CO2 Zolltarifnummer9

Warenbezeichnung

2701.

Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle: ­ Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert: ­ ­ Anthrazit ­ ­ bituminöse Steinkohle ­ ­ andere Steinkohle ­ Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett: ­ Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert ­ Braunkohle, agglomeriert Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

Abgabesatz Fr.

je 1000 kg

1100 1200 1900 2000 2702.

2704.

1000 2000 0000

92.50 92.50 92.50 92.50 73.20 73.20 99.30 je 1000 l bei 15 °C

2710.

1191 1192 1199 1991 1992

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zuberetungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle: ­ Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als Abfälle: ­ ­ Leichtöle und Zubereitungen: ­ ­ ­ zu andern Zwecken: ­ ­ ­ ­ Benzin und seine Fraktionen 81.90 ­ ­ ­ ­ White Spirit 81.90 ­ ­ ­ ­ andere 81.90 ­ ­ andere: ­ ­ ­ zu andern Zwecken: ­ ­ ­ ­ Petroleum 88.20 ­ ­ ­ ­ Heizöle zu Feuerungszwecken: ­ extraleicht 92.90 je 1000 kg

1999

9

­ mittel und schwer ­ ­ ­ ­ andere Destillate und Produkte:

111.10

SR 632.10 Anhang

4925

CO2-Verordnung

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

Abgabesatz Fr.

je 1000 l bei 15 °C

­ Gasöl

92.90 je 1000 kg

9100 9900

­ andere - Ölabfälle: ­ ­ Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend ­ ­ andere

111.10 111.10 111.10 je 1000 l bei 15 °C

2711.

1190 1290 1390 1490 1990

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: ­ verflüssigt: ­ ­ Erdgas: ­ ­ ­ anderes ­ ­ Propan: ­ ­ ­ anderes ­ ­ Butane: ­ ­ ­ andere ­ ­ Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien: ­ ­ ­ andere ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere

40.40 53.10 61.40 68.40 68.40 je 1000 kg

2190 2990 2713.

1100 1200

4926

­ in gasförmigem Zustand: ­ ­ Erdgas: ­ ­ ­ anderes ­ ­ andere: ­ ­ ­ andere Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien: ­ Petrolkoks: ­ ­ nicht calciniert ­ ­ calciniert

89.60 111.10

115.20 115.20