Fernmeldegesetz

Notifikation von Verfügungen Das Bundesamt für Kommunikation hat am 13. Januar 2005 in Sachen Solaris Systems B.V. betreffend Verstoss gegen Ziffer 2 der Technischen und Administrativen Vorschriften betreffend Identifikation des anrufenden Anschlusses verfügt: 1.

Es wird festgestellt, dass Solaris Systems B.V. gegen Ziffer 2 der Technischen und Administrativen Vorschriften betreffend die Identifikation des anrufenden Anschlusses (TAV, SR 784.101.113/1.7) sowie Artikel 11 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes (SR 784.10) verstossen hat.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf 5720 Franken bestimmt und Solaris Systems B.V. auferlegt. Dieser Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung zu begleichen.

3.

Die Verfügung wird schriftlich mittels eingeschriebener Post und Rückschein eröffnet sowie im Bundesblatt (BBl) publiziert.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, sofern der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Der Entscheid kann von der Adressatin angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Festnetzdienste und Grundversorgung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)32 327 55 11 Fax direkt +41 (0)32 327 55 28

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2005-0074