Stromversorgungsgesetz

Entwurf

(StromVG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 89, 91 Absatz 1, 96 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20042, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Ziele

Dieses Gesetz legt die Rahmenbedingungen fest für: a.

eine sichere und nachhaltige Versorgung der Endverbraucher mit Elektrizität in allen Landesteilen;

b.

den nationalen Wettbewerb und die Mitwirkung im internationalen Wettbewerb im Elektrizitätsbereich.

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden.

1

Der Bundesrat kann den Geltungsbereich des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze ausdehnen, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

2

Art. 3

Subsidiarität und Kooperation

Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen.

1

Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen und der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.

2

1 2

SR 101 BBl 2005 1611

2004-2411

1689

Stromversorgungsgesetz

Art. 4 1

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität.

Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;

b.

Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse;

c.

Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;

d.

Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;

e.

Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung der Übertragungsnetzbetreiber verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;

f.

Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;

g.

Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV (Höchstspannung) betrieben wird;

h.

Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.

2

2. Kapitel: Versorgungssicherheit 1. Abschnitt: Gewährleistung der Grundversorgung Art. 5

Netzgebiete und Anschlussgarantie

Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.

1

1690

Stromversorgungsgesetz

Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb des Siedlungsgebietes sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Die Kantone überwachen die Einhaltung der Anschlussgarantie.

2

Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.

3

Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.

4

Der Bundesrat kann transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Spannungsebene festlegen.

5

Art. 6

Liefergarantie und Tarifgestaltung für Haushalte

Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Haushalten jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu angemessenen Tarifen liefern können.

1

Sie legen in ihren Netzgebieten für Haushalte mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.

2

Zur Festlegung des Tarifbestandteils für die Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen.

3

Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs an die Haushalte weiterzugeben.

4

Art. 7

Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung

Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Haushalten, die von ihrem Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1 keinen Gebrauch machen, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu angemessenen Tarifen liefern können.

1

Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für Haushalte mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.

2

Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15.

Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen.

3

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Vertragsmodalitäten.

1691

Stromversorgungsgesetz

2. Abschnitt: Sicherstellung der Versorgung Art. 8 1

Aufgaben der Netzbetreiber

Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: a.

die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes;

b.

die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen;

c.

die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität;

d.

die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.

Sie erstellen Mehrjahrespläne zur Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes.

2

Sie orientieren die Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.

3

Der Bundesrat kann für Betreiber von kleinen Verteilnetzen Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 vorsehen.

4

Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor.

5

Art. 9

Massnahmen bei Gefährdung der Versorgung

Ist die sichere und erschwingliche Versorgung mit Elektrizität im Inland trotz der Vorkehren der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft mittel- oder langfristig erheblich gefährdet, kann der Bundesrat Massnahmen treffen zur:

1

a.

Steigerung der Effizienz der Elektrizitätsverwendung;

b.

Beschaffung von Elektrizität, insbesondere über langfristige Bezugsverträge und den Ausbau der Erzeugungskapazitäten;

c.

Verstärkung und zum Ausbau von Elektrizitätsnetzen.

Der Bundesrat kann wettbewerbliche Ausschreibungen für die Steigerung der Effizienz der Elektrizitätsverwendung sowie die Beschaffung von Elektrizität durchführen. Er legt in der Ausschreibung die Kriterien fest in Bezug auf die Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit.

2

Entstehen aus den Ausschreibungen nach Absatz 2 Mehrkosten, werden diese vom schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber mit einem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze abgegolten. Die Abgeltung ist zu befristen.

3

1692

Stromversorgungsgesetz

3. Kapitel: Netznutzung 1. Abschnitt: Entflechtung, Kostenrechnung und Information Art. 10

Entflechtung

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Unabhängigkeit des Netzbetriebs sicherzustellen. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt.

1

Wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen werden, müssen von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Vorbehalt der gesetzlichen Offenlegungspflichten vertraulich behandelt werden und dürfen nicht für andere Tätigkeitsbereiche genutzt werden.

2

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.

3

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.

4

Art. 11

Jahres- und Kostenrechnung

Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen erstellen für jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung, die beide von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich vorzulegen.

1

Der Bundesrat kann Mindestanforderungen für die Vereinheitlichung der Rechnungslegung und Kostenrechnung erlassen.

2

Art. 12

Information und Rechnungsstellung

Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen die Netznutzungstarife, die Elektrizitätstarife, die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen sowie die Jahresrechnungen.

1

Sie stellen für die Netznutzung transparent und vergleichbar Rechnung. Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sind gesondert auszuweisen. Soweit die Netzbetreiber auch Endverbraucher mit Elektrizität beliefern, ist dies auf der Rechnung getrennt auszuweisen.

2

Sie dürfen bei Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen.

3

1693

Stromversorgungsgesetz

2. Abschnitt: Netzzugang und Netznutzungsentgelt Art. 13

Netzzugang

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

1

2

Haushalte haben keinen Anspruch auf Netzzugang.

Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass:

3

a.

der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde;

b.

keine freie Kapazität vorhanden ist;

c.

bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder

d.

eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt.

Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge:

4

a.

Lieferungen an Haushalte nach Artikel 6 Absatz 1;

b.

Lieferungen an Haushalte nach Artikel 7 Absatz 1;

c.

Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien.

Art. 14

Netznutzungsentgelt

Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.

1

Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.

2

3

Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt: a.

Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.

b.

Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.

c.

Sie müssen im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.

d.

Individuell in Rechnung gestellte Kosten sind auszuschliessen.

e.

Sie müssen den Zielen einer effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.

Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben.

4

1694

Stromversorgungsgesetz

Art. 15

Anrechenbare Netzkosten

Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.

1

Als Betriebskosten gelten Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Systemdienstleistungen sowie für den Unterhalt der Netze.

2

Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw.

Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:

3

4

a.

die kalkulatorischen Abschreibungen;

b.

die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.

Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: a.

Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;

b.

einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.

Art. 16

Kosten der Netznutzung durch grenzüberschreitende Lieferungen

Das Entgelt für die grenzüberschreitende Nutzung des Übertragungsnetzes richtet sich nach den durch die tatsächliche Nutzung verursachten Kosten. Sie sind separat zu ermitteln und dürfen nicht den inländischen Endverbrauchern angelastet werden.

1

Basis für die Berechnung der Kapitalkosten bilden die langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkapazitäten (long run average incremental costs, LRAIC). Die kalkulatorischen Abschreibungen erfolgen linear über eine je nach Anlagekomponente spezifisch festgelegte Zeitdauer. Die für den Betrieb notwendigen Vermögenswerte werden zu einem angemessenen Zinssatz verzinst.

2

Der Bundesrat kann die Abschreibungsdauer sowie den angemessenen Zinssatz festlegen und die betriebsnotwendigen Vermögenswerte bezeichnen.

3

Art. 17

Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz

Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, kann der Übertragungsnetzbetreiber die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Der Bundesrat kann das Verfahren regeln.

1

Bei der Zuteilung von Kapazität im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen nach Artikel 13 Absatz 4 sowie auf Grund von internationalen

2

1695

Stromversorgungsgesetz

Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang.

Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und der Übertragungsnetzbetreiber keine anderen Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann.

3

Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden.

4

5

Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: a.

die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;

b.

Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes;

c.

die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15.

Der Bundesrat kann für neue Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz Ausnahmen vom Netzzugang (Art. 13) und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten (Art. 15) vorsehen.

6

3. Abschnitt: Schweizerisches Übertragungsnetz Art. 18

Schweizerischer Übertragungsnetzbetreiber

Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von einer nationalen Gesellschaft (schweizerischer Übertragungsnetzbetreiber) betrieben.

1

Der Übertragungsnetzbetreiber ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Das Kapital muss mehrheitlich von schweizerischen Unternehmen beherrscht sein.

2

Der Übertragungsnetzbetreiber darf weder kommerzielle Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen kommerziell tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.

3

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung dürfen nicht gleichzeitig die Geschäftsleitung in Unternehmen in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben.

4

Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertretungen in den Verwaltungsrat abzuordnen.

5

6

Die Statuten und deren Änderung müssen von der ElCom genehmigt werden.

1696

Stromversorgungsgesetz

Art. 19 1

2

Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers

Der Übertragungsnetzbetreiber hat folgende Aufgaben: a.

Er betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Er hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes.

b.

Er ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher.

Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.

c.

Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet er die notwendigen Massnahmen an. Er regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten.

d.

Er erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen.

e.

Er arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien.

Der Bundesrat kann dem Übertragungsnetzbetreiber weitere Aufgaben übertragen.

Der Übertragungsnetzbetreiber legt die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest.

3

Der Bundesrat kann dem Übertragungsnetzbetreiber zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht einräumen.

4

Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, kann der Übertragungsnetzbetreiber bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.

5

4. Kapitel: Elektrizitätskommission Art. 20

Organisation

Der Bundesrat bestellt eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.

1

Die ElCom untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen von Bundesrat und Departement. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.

2

Die ElCom kann das Bundesamt für Energie beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihm Weisungen erteilen.

3

Die ElCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.

4

1697

Stromversorgungsgesetz

Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

5

Art. 21

Aufgaben

Die ElCom überwacht die Einhaltung der Bestimmungen gemäss diesem Gesetz, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

1

2

Sie ist insbesondere zuständig für: a.

den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife.

Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen;

b.

die Überprüfung der Netznutzungstarife und ­entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen;

c.

den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.

Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen.

3

Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9.

4

Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien.

5

6 Die ElCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

5. Kapitel: Internationale Vereinbarungen Art. 22 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, abschliessen.

1698

Stromversorgungsgesetz

6. Kapitel: Auskunftspflicht, Amts- und Geschäftsgeheimnis, Aufsichtsabgabe Art. 23

Auskunftspflicht und Amtshilfe

Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu den Räumlichkeiten und Anlagen zu gestatten.

1

Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der ElCom und des zuständigen Bundesamtes mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2

Art. 24

Amts- und Geschäftsgeheimnis

Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.

1

2

Sie dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

Art. 25

Datenschutz

Das Bundesamt für Energie und die ElCom bearbeiten im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 27).

1

2

Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.

Art. 26

Aufsichtsabgabe

Zur Deckung der Aufsichtskosten der ElCom und des Bundesamtes für Energie, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, erhebt der Bundesrat beim Übertragungsnetzbetreiber jährlich eine Aufsichtsabgabe.

1

2

Die Aufsichtsabgabe wird aufgrund der Aufsichtskosten des Vorjahres erhoben.

Die Aufsichtsabgabe kann vom Übertragungsnetzbetreiber über das Netznutzungsentgelt im Übertragungsnetz abgerechnet werden.

3

4

Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Aufsichtsabgabe.

1699

Stromversorgungsgesetz

7. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 27 1

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

Preisvorteile nicht oder in zu geringer Höhe weiter gibt (Art. 6);

b.

die buchhalterische und rechtliche Entflechtung der Netzbereiche nicht oder falsch vornimmt oder Informationen aus dem Netzbetrieb für andere Tätigkeitsbereiche nutzt (Art. 10);

c.

die kostenrechnungsmässige Entflechtung der Netzbereiche nicht oder falsch vornimmt (Art. 11);

d.

die Kosten für die Netznutzung in der Rechnung nicht oder falsch ausweist, oder für den Lieferantenwechsel widerrechtlich Kosten erhebt (Art. 12);

e.

den Netzzugang widerrechtlich verweigert (Art. 13);

f.

von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 23 Abs. 1);

g.

gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

Wer die Widerhandlung fahrlässig begeht, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2

Das Bundesamt für Energie verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht.

3

8. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 28

Vollzug

1

Die Kantone vollziehen die Artikel 5 Absätze 1­4 und 14 Absatz 4 erster Satz.

2

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Der Bundesrat kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem Bundesamt für Energie übertragen.

3

4

Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen.

Art. 29

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

3

SR 313.0

1700

Stromversorgungsgesetz

Art. 30

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten mit der folgenden Ausnahme: a.

Die Artikel 7 und 13 Absatz 4 Buchstabe b werden 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen Bundesbeschluss in Kraft gesetzt.

b.

Im gleichen Bundesbeschluss werden die Artikel 6, 13 Absatz 2 sowie 4 Buchstabe a aufgehoben.

c.

Der Bundesbeschluss nach den Buchstaben a und b untersteht dem fakultativen Referendum.

1701

Stromversorgungsgesetz

Anhang (Art. 29)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19164 Art. 8 Aufgehoben

2. Energiegesetz vom 26. Juni 19985 Art. 7a

Ziele und freiwillige Massnahmen für die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Der Anteil der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien am Endverbrauch von Elektrizität ist bis zum Jahr 2030 auf 77 Prozent zu erhöhen. Der Bundesrat kann Elektrizität, welche aus erneuerbaren Energien im Ausland erzeugt wurde, bei der Berechnung dieses Anteils angemessen berücksichtigen.

1

Die Erzeugung von Elektrizität aus bestehenden Wasserkraftwerken ist bis zum Jahr 2030 mindestens auf dem Stand der Erzeugung im Jahr 2000 zu halten.

2

Die Kosten der Netzbetreiber für wettbewerbliche Ausschreibungen, welche der Steigerung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien dienen und nicht durch Marktpreise gedeckt werden, können mit einem Zuschlag auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes finanziert werden.

3

Das Departement trifft mit den betroffenen Organisationen der Wirtschaft nach Anhörung der Kantone Vereinbarungen über die Entwicklung und Durchführung von Programmen für die nach Absatz 3 finanzierbaren Ausschreibungen. Die Programme sind vom Bundesamt zu genehmigen.

4

Der Bundesrat legt fest, in welchen Teilschritten die Ziele nach Absatz 1 und 2 erreicht werden müssen. Im Rhythmus von fünf Jahren überprüft er die Zielerreichung.

5

Können die Teilziele nach Absatz 5 nicht erreicht werden, erlässt der Bundesrat Massnahmen nach den Artikeln 7b und 7c. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung.

6

4 5

SR 721.80 SR 730.0

1702

Stromversorgungsgesetz

Art. 7b

Quoten und Zertifikate zur Erhöhung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien

Energieversorgungsunternehmen, welche Endverbraucher mit Elektrizität beliefern, sind verpflichtet, eine Mindestmenge von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, an ihre Kunden abzugeben. Der Bundesrat legt die jährliche Mindestmenge fest.

1

Energieversorgungsunternehmen, die eine höhere als die geforderte Mindestmenge nach Absatz 1 an ihre Kunden abgeben, können sich jene Menge, welche die Mindestmenge überschreitet, in Form eines Zertifikats ausweisen lassen.

2

Energieversorgungsunternehmen, die nicht in der Lage sind, die nach Absatz 1 geforderte Mindestmenge an ihre Kunden weiterzugeben, müssen die Mindestmenge durch Zukauf von Zertifikaten erreichen.

3

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die: a.

Bezeichnung der für die Ausgabe, den Handel und die Löschung der Zertifikate zuständigen Stellen;

b.

Ersatzzahlungen, wenn die Ziele nicht erreicht oder die Zertifikate nicht erbracht werden können;

c.

Ausnahmen für Energieversorgungsunternehmen, welche energieintensive Endverbraucher beliefern.

Art. 7c

Einspeisevergütung zur Erhöhung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien

Netzbetreiber sind verpflichtet, von Produzenten die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie oder Biomasse gewonnen wird, abzunehmen und zu vergüten.

1

2 Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in Betrieb genommen werden.

Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, abgestuft nach Leistung und weiteren wirtschaftlich relevanten Kriterien.

3

4

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere die: a.

Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie;

b.

jährliche Absenkung der Vergütung;

c.

Dauer der kostendeckenden Vergütung.

Die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten der Netzbetreiber für die Übernahme von Elektrizität nach diesem Artikel werden vom Übertragungsnetzbetreiber mit einem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze finanziert.

5

1703

Stromversorgungsgesetz

Art. 20 Abs. 1 Das Bundesamt untersucht regelmässig, wieweit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Erreichung der in den Artikeln 1 und 7a genannten Ziele beigetragen haben.

1

3. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 19026 Art. 3a Aufgehoben Art. 15 Abs. 2 Die Durchführung der letzteren soll im einzelnen Falle in der für die Gesamtheit der zusammentreffenden Anlagen zweckmässigsten Weise erfolgen. Wird keine Verständigung über die zu treffenden Massnahmen erzielt, so entscheidet das Departement.

2

Art. 15a Leitungen mit den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität stehen im Eigentum der Unternehmen der Energiewirtschaft, die sie erstellt oder von Dritten erworben haben.

Ziff. IIIb (Art. 18a­18l) Aufgehoben Art. 19 Aufgehoben Art. 44 Das Enteignungsrecht kann für die Erstellung und Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie und der für deren Betrieb notwendigen Schwachstromanlagen geltend gemacht werden.

Art. 55 Abs. 1bis Aufgehoben

6

SR 734.0

1704