Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006

Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) (OR) Änderung vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 20011 und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20042, beschliesst: I 1. Buchstabe C des dritten Abschnitts des sechsundzwanzigsten Titels des Obligationenrechts3 erhält folgende Fassung:

C. Revisionsstelle Art. 727 I. Revisionspflicht 1. Ordentliche Revision

1 2 3

Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1

1.

Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die: a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, b. Anleihensobligationen ausstehend haben, c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;

2.

Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

BBl 2002 3148 BBl 2004 3969 SR 220

2001-2722

7289

Obligationenrecht

3.

Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.

Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.

2

Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.

3

Art. 727a 2. Eingeschränkte Revision

Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.

1

Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

2

Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.

3

Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.

4

Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.

5

Art. 727b II. Anforderungen an die Revisionsstelle 1. Bei ordentlicher Revision

Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20054 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor oder einen zugelassenen Revisionsexperten vorzunehmen sind, ebenfalls von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchführen lassen.

1

Die übrigen Gesellschaften, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den

2

4

SR ...; AS ... (BBl 2005 7349)

7290

Obligationenrecht

gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor vorzunehmen sind, ebenfalls von einem zugelassenen Revisionsexperten durchführen lassen.

Art. 727c 2. Bei eingeschränkter Revision

Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20055 bezeichnen.

Art. 728

III. Ordentliche Revision 1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

1

2

Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere: 1.

die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheidfunktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;

2.

eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der Gesellschaft;

3.

eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;

4.

das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;

5.

die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;

6.

der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;

7.

die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.

Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.

3

5

SR ...; AS ... (BBl 2005 7349)

7291

Obligationenrecht

Arbeitnehmer der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt sind, dürfen in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des Verwaltungsrates sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben.

4

Die Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen die Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, die der Revisionsstelle, den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit Entscheidfunktion nahe stehen.

5

Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Gesellschaften, die mit der zu prüfenden Gesellschaft oder der Revisionsstelle unter einheitlicher Leitung stehen.

6

Art. 728a 2. Aufgaben der Revisionsstelle a. Gegenstand und Umfang der Prüfung

1

Die Revisionsstelle prüft, ob: 1.

die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen;

2.

der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

3.

ein internes Kontrollsystem existiert.

Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.

2

Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

3

Art. 728b b. Revisionsbericht

Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision.

1

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision.

Dieser Bericht enthält:

2

7292

1.

eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;

2.

Angaben zur Unabhängigkeit;

3.

Angaben zu der Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung;

4.

eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzernrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.

Obligationenrecht

Beide Berichte müssen von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.

3

Art. 728c c. Anzeigepflichten

Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.

1

Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten, wenn:

2

1.

diese wesentlich sind; oder

2.

der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.

Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.

3

Art. 729 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

IV. Eingeschränkte Revision (Review) 1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle

1

2. Aufgaben der Revisionsstelle a. Gegenstand und Umfang der Prüfung

1

Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden.

2

Art. 729a Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass: 1.

die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

2.

der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.

Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen.

2

Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

3

7293

Obligationenrecht

Art. 729b b. Revisionsbericht

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision.

Dieser Bericht enthält:

1

1.

einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision;

2.

eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;

3.

Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mitwirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden;

4.

Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung.

Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.

2

Art. 729c c. Anzeigepflicht

Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.

V. Gemeinsame Bestimmungen 1. Wahl der Revisionsstelle

1

Art. 730 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle.

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.

2

Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter können als Revisionsstelle gewählt werden, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Die Vorschriften über die Unabhängigkeit gelten sinngemäss.

3

Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

4

Art. 730a Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Amtsdauer der 1 Revisionsstelle

Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.

2

7294

Obligationenrecht

Tritt eine Revisionsstelle zurück, so hat sie den Verwaltungsrat über die Gründe zu informieren; dieser teilt sie der nächsten Generalversammlung mit.

3

Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.

4

Art. 730b 3. Auskunft und Geheimhaltung

Der Verwaltungsrat übergibt der Revisionsstelle alle Unterlagen und erteilt ihr die Auskünfte, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, auf Verlangen auch schriftlich.

1

Die Revisionsstelle wahrt das Geheimnis über ihre Feststellungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist.

Sie wahrt bei der Berichterstattung, bei der Erstattung von Anzeigen und bei der Auskunftserteilung an die Generalversammlung die Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft.

2

Art. 730c 4. Dokumentation und Aufbewahrung

Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können.

1

Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.

2

Art. 731 5. Abnahme der Rechnung und Gewinnverwendung

Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die Generalversammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst.

1

Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revisionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Die Generalversammlung kann durch einstimmigen Beschluss auf die Anwesenheit der Revisionsstelle verzichten.

2

Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Werden die Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle missachtet, so sind diese Beschlüsse anfechtbar.

3

7295

Obligationenrecht

Art. 731a 6. Besondere Bestimmungen

Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern.

1

Der Revisionsstelle dürfen weder Aufgaben des Verwaltungsrates, noch Aufgaben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen, zugeteilt werden.

2

Die Generalversammlung kann zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile Sachverständige ernennen.

3

2. Der achtundzwanzigste Titel des Obligationenrechts6 erhält folgende Fassung:

Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 772 A. Begriff

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

1

Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt. Die Statuten können für sie Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorsehen.

2

Art. 773 B. Stammkapital

Das Stammkapital muss mindestens 20 000 Franken betragen.

C. Stammanteile

1

Art. 774 Der Nennwert der Stammanteile muss mindestens 100 Franken betragen. Im Falle einer Sanierung kann er bis auf einen Franken herabgesetzt werden.

Die Stammanteile müssen mindestens zum Nennwert ausgegeben werden.

2

Art. 774a D. Genussscheine

6

SR 220

7296

Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen vorsehen; die Vorschriften des Aktienrechts sind entsprechend anwendbar.

Obligationenrecht

Art. 775 E. Gesellschafter

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden.

Art. 776

F. Statuten I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 1.

die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2.

den Zweck der Gesellschaft;

3.

die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile;

4.

die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.

Art. 776a II. Bedingt notwendiger Inhalt

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

1

1.

die Begründung und die Ausgestaltung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten;

2.

die Begründung und die Ausgestaltung von Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesellschaft an den Stammanteilen;

3.

Konkurrenzverbote der Gesellschafter;

4.

Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten;

5.

Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Stammanteilen verbunden sind (Vorzugsstammanteile);

6.

Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der Gesellschafterversammlung;

7.

die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Gesellschafter, sich vertreten zu lassen;

8.

Genussscheine;

9.

statutarische Reserven;

10. Befugnisse der Gesellschafterversammlung, die dieser über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus zugewiesen werden; 11. die Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung; 12. das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Bezeichnung von natürlichen Personen, die für 7297

Obligationenrecht

Gesellschafter, die juristische Personen oder Handelsgesellschaften sind, das Recht zur Geschäftsführung ausüben; 13. die Befugnis der Geschäftsführer, Direktoren, Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigte zu ernennen; 14. die Ausrichtung von Tantiemen an die Geschäftsführer; 15. die Zusicherung von Bauzinsen; 16. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird; 17. die Gewährung eines statutarischen Austrittsrechts, die Bedingungen für dessen Ausübung und die auszurichtende Abfindung; 18. besondere Gründe für den Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft; 19. andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe.

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen ebenfalls der Aufnahme in die Statuten von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen:

2

1.

der Beschlussfassung über die nachträgliche Schaffung von neuen Vorzugsstammanteilen;

2.

der Übertragung von Stammanteilen;

3.

der Einberufung der Gesellschafterversammlung;

4.

der Bemessung des Stimmrechts der Gesellschafter;

5.

der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung;

6.

der Beschlussfassung der Geschäftsführer;

7.

der Geschäftsführung und der Vertretung;

8.

zu den Konkurrenzverboten der Geschäftsführer.

Art. 777 G. Gründung I. Errichtungsakt

Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.

1

In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:

2

7298

1.

sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;

2.

die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;

3.

die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind;

Obligationenrecht

4.

sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen.

Art 777a Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebenenfalls der Kategorie der Stammanteile.

II. Zeichnung der 1 Stammanteile

In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf statutarische Bestimmungen über:

2

1.

Nachschusspflichten;

2.

Nebenleistungspflichten;

3.

Konkurrenzverbote für die Gesellschafter;

4.

Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft;

5.

Konventionalstrafen.

Art. 777b III. Belege

Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.

1

2

Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen: 1.

die Statuten;

2.

der Gründungsbericht;

3.

die Prüfungsbestätigung;

4.

die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;

5.

die Sacheinlageverträge;

6.

bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.

Art 777c IV. Einlagen

Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.

1

Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

2

1.

die Angabe der Sacheinlagen, der Sachübernahmen und der besonderen Vorteile in den Statuten;

2.

die Eintragung von Sacheinlagen, Sachübernahmen und von besonderen Vorteilen ins Handelsregister;

3.

die Leistung und die Prüfung der Einlagen.

7299

Obligationenrecht

Art. 778 H. Eintragung ins Handelsregister I. Gesellschaft

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 778a

II. Zweigniederlassungen

Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

Art. 779

1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die J. Erwerb der Persönlichkeit Eintragung ins Handelsregister.

I. Zeitpunkt; mangelnde 2 Sie erlangt das Recht der Persönlichkeit auch dann, wenn die VorVoraussetzungen

aussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht erfüllt sind.

Waren bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraussetzungen nicht erfüllt und sind dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren einer dieser Personen die Auflösung der Gesellschaft verfügen.

3

Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

4

Art. 779a II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen

Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, haften dafür persönlich und solidarisch.

1

Übernimmt die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.

2

Art. 780 K. Statutenänderung

Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.

L. Erhöhung des Stammkapitals

1

Art. 781 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen.

2

Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern.

Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwend-

3

7300

Obligationenrecht

bar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.

Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.

4

Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordentliche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für:

5

1.

die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung;

2.

das Bezugsrecht der Gesellschafter;

3.

die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital;

4.

den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung;

5.

die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer;

6.

die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.

Art. 782 M. Herabsetzung 1 Die Gesellschafterversammlung des Stammkapitals beschliessen.

kapitals

kann die Herabsetzung des Stamm-

Das Stammkapital darf in keinem Fall unter 20 000 Franken herabgesetzt werden.

2

Zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz darf das Stammkapital nur herabgesetzt werden, wenn die Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben.

3

Im Übrigen sind die Vorschriften über die Herabsetzung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar.

4

Art. 783 N. Erwerb eigener Stammanteile

Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Stammanteile zehn Prozent des Stammkapitals nicht übersteigt.

1

Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung, einem Austritt oder einem Ausschluss Stammanteile erworben, so beträgt die Höchstgrenze 35 Prozent. Die über zehn Prozent des Stammkapitals hinaus erworbenen eigenen Stammanteile sind innerhalb von zwei Jahren zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.

2

7301

Obligationenrecht

Ist mit den Stammanteilen, die erworben werden sollen, eine Nachschusspflicht oder eine Nebenleistungspflicht verbunden, so muss diese vor deren Erwerb aufgehoben werden.

3

Im Übrigen sind für den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft die Vorschriften über eigene Aktien entsprechend anwendbar.

4

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter Art. 784 A. Stammanteile I. Urkunde

Wird über Stammanteile eine Urkunde ausgestellt, so kann diese nur als Beweisurkunde oder Namenpapier errichtet werden.

1

In die Urkunde müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile.

2

Art. 785 Die Abtretung von Stammanteilen sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen der schriftlichen Form.

II. Übertragung 1. Abtretung a. Form

1

b. Zustimmungserfordernisse

1

In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile.

2

Art. 786 Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern.

2

7302

Von dieser Regelung können die Statuten abweichen, indem sie: 1.

auf das Erfordernis der Zustimmung zur Abtretung verzichten;

2.

die Gründe festlegen, die die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung rechtfertigen;

3.

vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert anbietet;

4.

die Abtretung ausschliessen;

5.

vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Erfüllung statutarischer Nachschussoder Nebenleistungspflichten zweifelhaft ist und eine von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

Obligationenrecht

Schliessen die Statuten die Abtretung aus oder verweigert die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zur Abtretung, so bleibt das Recht auf Austritt aus wichtigem Grund vorbehalten.

3

Art. 787 c. Rechtsübergang

Ist für die Abtretung von Stammanteilen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich, so wird die Abtretung erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam.

1

Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Zustimmung zur Abtretung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.

2

Art. 788 2. Besondere Erwerbsarten

Werden Stammanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf die erwerbende Person über.

1

Für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte bedarf die erwerbende Person jedoch der Anerkennung der Gesellschafterversammlung als stimmberechtigter Gesellschafter.

2

3 Die Gesellschafterversammlung kann ihr die Anerkennung nur verweigern, wenn ihr die Gesellschaft die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches anbietet. Das Angebot kann auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Gesellschafter oder Dritter erfolgen. Lehnt die erwerbende Person das Angebot nicht innerhalb eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.

Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang ab, so gilt die Anerkennung als erteilt.

4

Die Statuten können auf das Erfordernis der Anerkennung verzichten.

5

Art. 789 3. Bestimmung des wirklichen Werts

Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der Stammanteile ab, so können die Parteien verlangen, dass dieser vom Gericht bestimmt wird.

1

Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens und der Bewertung nach seinem Ermessen.

2

7303

Obligationenrecht

Art. 789a 4. Nutzniessung

Für die Bestellung einer Nutzniessung an einem Stammanteil sind die Vorschriften über die Übertragung der Stammanteile entsprechend anwendbar.

1

Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bestellung einer Nutzniessung an den Stammanteilen ausgeschlossen.

2

Art. 789b 5. Pfandrecht

Die Statuten können vorsehen, dass die Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Diese darf die Zustimmung nur verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

1

Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bestellung eines Pfandrechts an den Stammanteilen ausgeschlossen.

2

Art. 790 III. Anteilbuch

1

Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch.

2

In das Anteilbuch sind einzutragen: 1.

die Gesellschafter mit Namen und Adresse;

2.

die Anzahl, der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters;

3.

die Nutzniesser mit Namen und Adresse;

4.

die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse.

Gesellschafter, die nicht zur Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte befugt sind, müssen als Gesellschafter ohne Stimmrecht bezeichnet werden.

3

Den Gesellschaftern steht das Recht zu, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen.

4

Art. 791 IV. Eintragung ins Handelsregister

Die Gesellschafter sind mit Name, Wohnsitz und Heimatort sowie mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handelsregister einzutragen.

1

2

7304

Die Gesellschaft muss die Eintragung anmelden.

Obligationenrecht

Art. 792 V. Gemeinschaftliches Eigentum

1

Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so: 1.

haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie vertritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben;

2.

haften diese für Nachschusspflichten und Nebenleistungspflichten solidarisch.

Art. 793 B. Leistung der Einlagen

Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.

1

2

Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.

Art. 794 C. Haftung der Gesellschafter

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

Art. 795

D. Nachschüsse 1 Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachund Nebenleisschüssen verpflichten.

tungen I. Nachschüsse 2 Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den 1. Grundsatz und Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht Betrag

festlegen. Dieser darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen.

Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse.

3

Art. 795a 2. Einforderung

1

Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.

2

Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:

3

1.

die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;

2.

die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;

3.

die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.

Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.

7305

Obligationenrecht

Art. 795b 3. Rückzahlung

Geleistete Nachschüsse dürfen nur dann ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, wenn der Betrag durch frei verwendbares Eigenkapital gedeckt ist und ein zugelassener Revisionsexperte dies schriftlich bestätigt.

Art. 795c

4. Herabsetzung

Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind.

1

Die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals sind entsprechend anwendbar.

2

Art. 795d 5. Fortdauer

Für Gesellschafter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, besteht die Nachschusspflicht unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen während dreier Jahre weiter. Der Zeitpunkt des Ausscheidens bestimmt sich nach der Eintragung ins Handelsregister.

1

Ausgeschiedene Gesellschafter müssen Nachschüsse nur leisten, wenn die Gesellschaft in Konkurs fällt.

2

Ihre Nachschusspflicht entfällt, soweit sie von einem Rechtsnachfolger erfüllt wurde.

3

Die Nachschusspflicht ausgeschiedener Gesellschafter darf nicht erhöht werden.

4

Art. 796 II. Nebenleistungen

Die Statuten können die Gesellschafter zu Nebenleistungen verpflichten.

1

Sie können nur Nebenleistungspflichten vorsehen, die dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbstständigkeit oder der Wahrung der Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter dienen.

2

Gegenstand und Umfang wie auch andere nach den Umständen wesentliche Punkte einer mit einem Stammanteil verbundenen Nebenleistungspflicht müssen in den Statuten bestimmt werden. Für die nähere Umschreibung kann auf ein Reglement der Gesellschafterversammlung verwiesen werden.

3

Statutarische Verpflichtungen zur Zahlung von Geld oder zur Leistung anderer Vermögenswerte unterstehen den Bestimmungen über Nachschüsse, wenn keine angemessene Gegenleistung vorgesehen wird und die Einforderung der Deckung des Eigenkapitalbedarfs der Gesellschaft dient.

4

7306

Obligationenrecht

Art. 797 III. Nachträgliche Einführung

Die nachträgliche Einführung oder Erweiterung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten bedarf der Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter.

Art. 798

E. Dividenden, Zinse, Tantiemen I. Dividenden

Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden.

1

Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind.

2

Die Dividenden sind im Verhältnis des Nennwerts der Stammanteile festzusetzen; wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag für die Bemessung der Dividenden dem Nennwert zuzurechnen; die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.

3

Art. 798a II. Zinsen

Für das Stammkapital und geleistete Nachschüsse dürfen keine Zinsen bezahlt werden.

1

2 Die Ausrichtung von Bauzinsen ist zulässig. Die Vorschrift des Aktienrechts über Bauzinse ist entsprechend anwendbar.

Art. 798b III. Tantiemen

Die Statuten können die Ausrichtung von Tantiemen an Geschäftsführer vorsehen. Die Vorschriften des Aktienrechts über Tantiemen sind entsprechend anwendbar.

Art. 799

F. Vorzugsstammanteile

Für Vorzugsstammanteile sind die Vorschriften des Aktienrechts über Vorzugsaktien entsprechend anwendbar.

Art. 800

G. Rückerstattung von Leistungen

Für die Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft an Gesellschafter, Geschäftsführer sowie diesen nahe stehende Personen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 801

H. Geschäftsbericht, Reserven und Offenlegung

Für den Geschäftsbericht, für die Reserven sowie für die Offenlegung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

7307

Obligationenrecht

Art. 801a J. Zustellung des Geschäftsberichts

Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung zuzustellen.

1

Die Gesellschafter können verlangen, dass ihnen nach der Gesellschafterversammlung die von ihr genehmigte Fassung des Geschäftsberichts zugestellt wird.

2

Art. 802 K. Auskunftsund Einsichtsrecht

Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

1

Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesellschafter in die Bücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen.

Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsichtnahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

2

Besteht Gefahr, dass der Gesellschafter die erlangten Kenntnisse zum Schaden der Gesellschaft für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet, so können die Geschäftsführer die Auskunft und die Einsichtnahme im erforderlichen Umfang verweigern; auf Antrag des Gesellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung.

3

Verweigert die Gesellschafterversammlung die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise, so ordnet sie das Gericht auf Antrag des Gesellschafters an.

4

Art. 803 1 Die Gesellschafter L. Treuepflicht und Konkurrenzverpflichtet.

verbot

sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses

Sie müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde. Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafter konkurrenzierende Tätigkeiten unterlassen müssen.

2

Die Gesellschafter dürfen Tätigkeiten ausüben, die gegen die Treuepflicht oder ein allfälliges Konkurrenzverbot verstossen, sofern alle übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist.

3

Die besonderen Vorschriften über das Konkurrenzverbot von Geschäftsführern bleiben vorbehalten.

4

7308

Obligationenrecht

Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft Art. 804 A. Gesellschafterversammlung I. Aufgaben

1

Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.

Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

2

1.

die Änderung der Statuten;

2.

die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;

3.

die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle und des Konzernrechnungsprüfers;

4.

die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung;

5.

die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;

6.

die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;

7.

die Entlastung der Geschäftsführer;

8.

die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;

9.

die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen, falls die Statuten dies vorsehen;

10. die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte; 11. die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs; 12. die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen; 13. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten; 14. die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt werden soll, ein Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen; 15. der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen; 16. die Auflösung der Gesellschaft;

7309

Obligationenrecht

17. die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern; 18. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.

Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Prokuristen sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.

3

Art. 805 II. Einberufung und Durchführung

Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.

1

Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.

2

Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten.

3

Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern nicht ein Gesellschafter die mündliche Beratung verlangt.

4

Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

5

7310

1.

die Einberufung;

2.

das Einberufungs- und Antragsrecht der Gesellschafter;

3.

die Verhandlungsgegenstände;

4.

die Anträge;

5.

die Universalversammlung;

6.

die vorbereitenden Massnahmen;

7.

das Protokoll;

8.

die Vertretung der Gesellschafter;

9.

die unbefugte Teilnahme.

Obligationenrecht

Art. 806 III. Stimmrecht 1. Bemessung

Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.

1

Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert so festsetzen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt. In diesem Fall müssen die Stammanteile mit dem tiefsten Nennwert mindestens einen Zehntel des Nennwerts der übrigen Stammanteile aufweisen.

2

3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist nicht anwendbar für:

1.

die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle;

2.

die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile davon;

3.

die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.

Art. 806a 2. Ausschliessung vom Stimmrecht

Bei Beschlüssen über die Entlastung der Geschäftsführer haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

1

Bei Beschlüssen über den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft hat der Gesellschafter, der die Stammanteile abtritt, kein Stimmrecht.

2

Bei Beschlüssen über die Zustimmung zu Tätigkeiten der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, hat die betroffene Person kein Stimmrecht.

3

Art. 806b 3. Nutzniessung

Im Falle der Nutzniessung an einem Stammanteil stehen das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dem Nutzniesser zu.

Dieser wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Ausübung seiner Rechte nicht in billiger Weise auf dessen Interessen Rücksicht nimmt.

IV. Vetorecht

1

Art. 807 Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt.

7311

Obligationenrecht

Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.

2

3

Das Vetorecht kann nicht übertragen werden.

Art. 808 V. Beschlussfassung 1. Im Allgemeinen

Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.

Art. 808a

2. Stichentscheid

Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen.

3. Wichtige Beschlüsse

1

Art. 808b Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für: 1.

die Änderung des Gesellschaftszweckes;

2.

die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen;

3.

die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile;

4.

die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;

5.

die Erhöhung des Stammkapitals;

6.

die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;

7.

die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen;

8.

den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;

9.

den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;

10. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; 11. die Auflösung der Gesellschaft.

Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden.

2

7312

Obligationenrecht

Art. 808c VI. Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung

Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 809

B. Geschäftsführung und Vertretung I. Bezeichnung der Geschäftsführer und Organisation

Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln.

1

Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natürliche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Die Statuten können dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verlangen.

2

Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so muss die Gesellschafterversammlung den Vorsitz regeln.

3

Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung der Beschlussfassung durch die Geschäftsführer vorsehen.

4

Art. 810 II. Aufgaben der Geschäftsführer

Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.

1

Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

2

1.

die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;

2.

die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;

3.

die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;

4.

die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;

5.

die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahresbericht und gegebenenfalls Konzernrechnung);

6.

die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse; 7313

Obligationenrecht

7.

die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.

Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

3

1.

die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;

2.

Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;

3.

die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.

Art. 811 III. Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung

Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:

1

1.

bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;

2.

einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.

Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.

2

Art. 812 1 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung IV. Sorgfaltsund Treuepflicht; befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Konkurrenzverbot Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.

2

Sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter.

Sie dürfen keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben, es sei denn, die Statuten sehen etwas anderes vor oder alle übrigen Gesellschafter stimmen der Tätigkeit schriftlich zu. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist.

3

Art. 813 V. Gleichbehandlung

Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

VI. Vertretung

1

Art. 814 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Einzelheiten können die Statuten auf ein Reglement verweisen.

2

7314

Obligationenrecht

Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch einen Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt werden.

3

Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

4

Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.

5

Sie müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

6

Art. 815 VII. Abberufung von Geschäftsführern; Entziehung der Vertretungsbefugnis

Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen.

1

Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.

2

Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen.

3

Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

4

Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten.

5

Art. 816 VIII. Nichtigkeit von Beschlüssen

Für die Beschlüsse der Geschäftsführer gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversammlung der Aktiengesellschaft.

Art. 817

IX. Haftung

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

7315

Obligationenrecht

Art. 818 C. Revisionsstelle

Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

1

Ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen.

2

Art. 819 D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft

Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

E. Kapitalverlust und Überschuldung

1

Art. 820 Für die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung der Gesellschaft sowie für die Eröffnung und den Aufschub des Konkurses sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Das Gericht kann den Konkurs auf Antrag der Geschäftsführer oder eines Gläubigers aufschieben, namentlich wenn ausstehende Nachschüsse unverzüglich einbezahlt werden und Aussicht auf Sanierung besteht.

2

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden Art. 821 A. Auflösung I. Gründe

1

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1.

wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt;

2.

wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst;

3.

wenn der Konkurs eröffnet wird;

4.

in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung.

2

Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.

3

7316

Obligationenrecht

Art. 821a II. Folgen

Für die Folgen der Auflösung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

1

Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregister unverzüglich zu melden. Die Auflösung aus anderen Gründen muss die Gesellschaft beim Handelsregister anmelden.

2

Art. 822 Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen.

B. Ausscheiden von Gesellschaftern I. Austritt

1

II. Anschlussaustritt

1

Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

2

Art. 822a Reicht ein Gesellschafter eine Klage auf Austritt aus wichtigem Grund ein oder erklärt ein Gesellschafter seinen Austritt gestützt auf ein statutarisches Austrittsrecht, so müssen die Geschäftsführer unverzüglich die übrigen Gesellschafter informieren.

Falls andere Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung auf Austritt aus wichtigem Grund klagen oder ein statutarisches Austrittsrecht ausüben, sind alle austretenden Gesellschafter im Verhältnis des Nennwerts ihrer Stammanteile gleich zu behandeln. Wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag dem Nennwert zuzurechnen.

2

Art. 823 III. Ausschluss

Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen.

1

Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschliessen darf, wenn bestimmte Gründe vorliegen.

2

3

Die Vorschriften über den Anschlussaustritt sind nicht anwendbar.

Art. 824 IV. Vorsorgliche Massnahme

In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters kann das Gericht auf Antrag einer Partei bestimmen, dass einzelne oder alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der betroffenen Person ruhen.

7317

Obligationenrecht

Art. 825 V. Abfindung 1. Anspruch und Höhe

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht.

1

Für das Ausscheiden auf Grund eines statutarischen Austrittsrechts können die Statuten die Abfindung abweichend festlegen.

2

Art. 825a 2. Auszahlung

Die Abfindung wird mit dem Ausscheiden fällig, soweit die Gesellschaft:

1

1.

über verwendbares Eigenkapital verfügt;

2.

die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann;

3.

ihr Stammkapital unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften herabsetzen darf.

Ein zugelassener Revisionsexperte muss die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals feststellen. Reicht dieses zur Auszahlung der Abfindung nicht aus, so muss er zudem zur Frage Stellung nehmen, wie weit das Stammkapital herabgesetzt werden könnte.

2

Für den nicht ausbezahlten Teil der Abfindung hat der ausgeschiedene Gesellschafter eine unverzinsliche nachrangige Forderung. Diese wird fällig, soweit im jährlichen Geschäftsbericht verwendbares Eigenkapital festgestellt wird.

3

Solange die Abfindung nicht vollständig ausbezahlt ist, kann der ausgeschiedene Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschaft eine Revisionsstelle bezeichnet und die Jahresrechnung ordentlich revidieren lässt.

4

Art. 826 C. Liquidation

Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt, so ist deren Betrag den Stammanteilen der betreffenden Gesellschafter und dem Stammkapital zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.

1

Für die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

2

7318

Obligationenrecht

Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit Art. 827 Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

3. Folgende Bestimmungen des Obligationenrechts7 werden wie folgt geändert: Art. 181 Abs. 4 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20038.

4

Art. 227i 5. Geltungsbereich

Die Artikel 227a­227h finden keine Anwendung, wenn der Käufer als Einzelunternehmen oder als Zeichnungsberechtigter eines Einzelunternehmens oder einer Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist oder wenn sich der Kauf auf Gegenstände bezieht, die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vorwiegend für berufliche Zwecke bestimmt sind.

Art. 554

C. Registereintrag I. Ort der Eintragung

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 596 Randtitel, Abs. 1 und 2 C. Registereintrag I. Ort der Eintragung und Sacheinlagen

7 8

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

1

2

Aufgehoben

SR 220 SR 221.301

7319

Obligationenrecht

Art. 625 D. Aktionäre

Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden.

Art. 628 Abs. 2 und 4 zweiter Satz Übernimmt die Gesellschaft von Aktionären oder einer diesen nahe stehenden Person Vermögenswerte oder beabsichtigt sie solche Sachübernahmen, so müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben.

2

... Bestimmungen über Sachübernahmen können auch aufgehoben werden, wenn die Gesellschaft endgültig auf die Sachübernahme verzichtet.

4

Art. 631 II. Belege

Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.

1

2

Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen: 1.

die Statuten;

2.

der Gründungsbericht;

3.

die Prüfungsbestätigung;

4.

die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;

5.

die Sacheinlageverträge;

6.

bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.

Art. 635a b. Prüfungsbestätigung

Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

Art. 640

G. Eintragung ins Handelsregister I. Gesellschaft

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 641

II. Zweigniederlassungen

7320

Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

Obligationenrecht

Art. 642 III. Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile

Der Gegenstand von Sacheinlagen und die dafür ausgegebenen Aktien, der Gegenstand von Sachübernahmen und die Gegenleistung der Gesellschaft sowie Inhalt und Wert besonderer Vorteile müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 643 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben Art. 647

J. Statutenänderung

Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 652a Abs. 3 Bei Gesellschaften, die über keine Revisionsstelle verfügen, muss der Verwaltungsrat durch einen zugelassenen Revisor einen Revisionsbericht erstellen lassen und über das Ergebnis der Revision im Emissionsprospekt Aufschluss geben.

3

Art. 652d Abs. 2 Die Deckung des Erhöhungsbetrags ist mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung und dem Revisionsbericht eines zugelassenen Revisors nachzuweisen. Liegt der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurück, so ist ein geprüfter Zwischenabschluss erforderlich.

2

Art. 652f Abs. 1 Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

1

Art. 653f Abs. 1 Ein zugelassener Revisionsexperte prüft nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrats schon vorher, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.

1

7321

Obligationenrecht

Art. 653i 7. Streichung

Sind die Wandel- oder die Optionsrechte erloschen und wird dies von einem zugelassenen Revisionsexperten in einem schriftlichen Prüfungsbericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung auf.

1

In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass der Prüfungsbericht die verlangten Angaben enthält.

2

Art. 662 Randtitel Betrifft nur den französischen Text.

Art. 663b Ziff. 12, 13 und 14 Der Anhang enthält: 12. Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung; 13. allenfalls die Gründe, die zum vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle geführt haben; 14. die anderen vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben.

Art. 663c Randtitel V. Beteiligungsverhältnisse bei Gesellschaften mit kotierten Aktien

Art. 663e Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 Ziff. 1 und 2 Die Gesellschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie zusammen mit ihren Untergesellschaften zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:

2

3.

3

200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn: 1.

die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat;

2.

die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat;

Art. 670 Abs. 2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.

2

7322

Obligationenrecht

Art. 695 Abs. 2 Aufgehoben Art. 698 Abs. 2 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 700 Abs. 3 Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begeherens eines Aktionärs.

3

Art. 702a IV. Teilnahme der Mitglieder des Verwaltungsrates

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Sie können Anträge stellen.

Art. 703 Randtitel

V. Beschlussfassung und Wahlen 1. Im Allgemeinen

Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

1

8.

die Auflösung der Gesellschaft.

Art. 705 Randtitel VI. Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle

Art. 706 Randtitel VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen 1. Legitimation und Gründe

Art. 706b Randtitel VIII. Nichtigkeit

7323

Obligationenrecht

Art. 707 Abs. 1 und 2 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.

1

2

Aufgehoben

Art. 708 Aufgehoben Art. 709 Randtitel 2. Vertretung von Aktionärskategorien und gruppen

Art. 710 Randtitel 3. Amtsdauer

Art. 711 Aufgehoben Art. 716a Abs. 1 Einleitungssatz Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 718 Abs. 3 3 Die

Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden.

Art. 718b

3. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter

Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

Art. 719 Randtitel

4. Zeichnung

Art. 720 Randtitel 5. Eintragung

7324

Obligationenrecht

Art. 721 Randtitel 6. Prokuristen und Bevollmächtigte

Art. 722 Randtitel VI. Haftung der Organe

Art. 725 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 2 Wenn

begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. ...

3 Verfügt

die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.

Gliederungstitel vor Art. 731b

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft Art. 731b Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der Richter kann insbesondere:

1

1.

der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist;

2.

das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;

3.

die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.

Ernennt der Richter das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt er die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Er verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

2

Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Richter die Abberufung von Personen verlangen, die dieser eingesetzt hat.

3

7325

Obligationenrecht

Art. 732 Abs. 2, 3 und 5 2 Sie

darf einen solchen Beschluss nur fassen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte in einem Prüfungsbericht bestätigt, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsexperte muss an der Generalversammlung anwesend sein.

3 Im

Beschluss ist das Ergebnis des Prüfungsberichts festzustellen und anzugeben, in welcher Art und Weise die Kapitalherabsetzung durchgeführt werden soll.

Das Aktienkapital darf nur unter 100 000 Franken herabgesetzt werden, sofern es gleichzeitig durch neues, voll einzubezahlendes Kapital in der Höhe von mindestens 100 000 Franken ersetzt wird.

5

Art. 732a B. Vernichtung von Aktien im Fall einer Sanierung

Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre mit der Herabsetzung unter.

Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden.

1

Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann.

2

Art. 733 Randtitel C. Aufforderung an die Gläubiger

Art. 734 Randtitel und zweiter Satz D. Durchführung der Herabsetzung

... Der Urkunde ist der Prüfungsbericht beizulegen.

Art. 735 Randtitel

E. Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz

Art. 740 Abs. 3 Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.

3

7326

Obligationenrecht

Art. 745 Abs. 3 Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.

3

Art. 755 Abs. 2 2 Wurde

die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.

Art. 765 Abs. 2 Der Name, der Wohnsitz, der Heimatort und die Funktion der Mitglieder der Verwaltung sowie der zur Vertretung befugten Personen sind ins Handelsregister einzutragen.

2

Art. 831 Abs. 2 Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.

2

Art. 832 Ziff. 4 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 4.

die Organe für die Verwaltung und für die Revision und die Art der Ausübung der Vertretung;

Art. 835 IV. Eintragung ins Handelsregister 1. Gesellschaft

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 836

2. Zweigniederlassungen

Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

Art. 837

3. Verzeichnis der Genossenschafter

Genossenschaften, deren Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht vorsehen, müssen dem Handelsregisteramt ein Verzeichnis der Genossenschafter einreichen. Dieses wird nicht ins Handelsregister eingetragen, steht jedoch zur Einsicht offen.

7327

Obligationenrecht

Art. 857 Abs. 1 1 Die

Genossenschafter können die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse verlangen.

Art. 879 Abs. 2 Ziff. 2

2 Ihr

2.

stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: die Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;

Art. 881 Abs. 1 erster Satz Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein anderes nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. ...

1

Art. 887 Abs. 2 Aufgehoben Art. 890 Randtitel und Abs. 1 1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der VerwalVIII. Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle sowie andere von ihr gewählte Bevolltung und der Revisionsstelle mächtigte und Beauftragte abzuberufen.

Art. 895 Aufgehoben Art. 898 IV. Geschäftsführung und Vertretung 1. Im Allgemeinen

Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.

1

Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied der Verwaltung, einen Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt werden.

2

Art. 899a 3. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem Vertreter

7328

Wird die Genossenschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt

Obligationenrecht

nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

Art. 900 Randtitel 4. Zeichnung

Art. 901 Randtitel 5. Eintragung

Art. 902 Abs. 3 3 Die

Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt werden, dass die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet und die vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.

Art. 906 C. Revisionsstelle I. Im Allgemeinen

1 Für

die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

2 Eine

ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen: 1.

10 Prozent der Genossenschafter;

2.

Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;

3.

Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

Art. 907 II. Prüfung des Genossenschafterverzeichnisses

Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Revisionsstelle festzustellen, ob das Genossenschaftsverzeichnis korrekt geführt wird. Verfügt die Genossenschaft über keine Revisionsstelle, so muss die Verwaltung das Genossenschaftsverzeichnis durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen.

Art. 908

D. Mängel in der Organisation

Bei Mängeln in der Organisation der Genossenschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

7329

Obligationenrecht

Art. 909 und 910 Aufgehoben Art. 916 A. Haftung gegenüber der Genossenschaft

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation befassten Personen sind der Genossenschaft für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

Art. 926 Abs. 1 und 3 erster Satz 1 Bei

Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genossenschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.

Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle steht nur der Körperschaft selbst zu. ...

3

Art. 929 Abs. 1 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einrichtung, die Führung und die Beaufsichtigung des Handelsregisters sowie über das Verfahren, die Anmeldung zur Eintragung, die einzureichenden Belege und deren Prüfung, den Inhalt der Eintragungen, die Gebühren und die Beschwerdeführung.

1

Art. 931a B. Eintragungen I. Anmeldung

Bei juristischen Personen obliegt die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan. Spezialgesetzliche Vorschriften betreffend öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten bleiben vorbehalten.

1

Die Anmeldung muss von zwei Mitgliedern des obersten Leitungsoder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet werden. Die Anmeldung ist beim Handelsregisteramt zu unterzeichnen oder mit den beglaubigten Unterschriften einzureichen.

2

Art. 932 Randtitel II. Beginn der Wirksamkeit

Art. 933 Randtitel III. Wirkungen

7330

Obligationenrecht

Art. 934 IV. Eintragung ins Handelsregister 1. Recht und Pflicht

Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen.

1

Wer unter einer Firma ein Gewerbe betreibt, das nicht eingetragen werden muss, hat das Recht, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen.

2

Art. 936a Abs. 1 Die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Institute des öffentlichen Rechts erhalten eine Identifikationsnummer.

1

Art. 937 Randtitel V. Änderungen

Art. 938 VI. Löschung 1. Pflicht zur Löschung

Wenn ein im Handelsregister eingetragenes Gewerbe zu bestehen aufhört oder auf eine andere Person übergeht, so sind die bisherigen Inhaber oder deren Erben verpflichtet, die Eintragung löschen zu lassen.

2. Löschung von Amtes wegen

1

Art. 938a Weist eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so kann sie der Handelsregisterführer nach dreimaligem ergebnislosem Rechnungsruf im Handelsregister löschen.

Macht ein Gesellschafter beziehungsweise ein Aktionär oder Genossenschafter oder ein Gläubiger ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend, so entscheidet der Richter.

2

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 938b 3. Organe und Vertretungsbefugnisse

Scheiden im Handelsregister als Organ eingetragene Personen aus ihrem Amt aus, so muss die betroffene juristische Person unverzüglich deren Löschung verlangen.

1

Die ausgeschiedenen Personen können ihre Löschung auch selbst anmelden. Der Registerführer teilt der juristischen Person die Löschung unverzüglich mit.

2

7331

Obligationenrecht

Diese Vorschriften sind für die Löschung eingetragener Zeichnungsberechtigter ebenfalls anwendbar.

3

Art. 939 Randtitel VII. Konkurs von Handelsgesellschaften und Genossenschaften

Art. 940 Randtitel VIII. Pflichten des Registerführers 1. Prüfungspflicht

Art. 941a 3. Überweisung an den Richter oder an die Aufsichtsbehörde

Bei Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesellschaft stellt der Registerführer dem Richter den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

1

Bei Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Stiftung stellt der Registerführer der Aufsichtsbehörde den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

2

Sind die zwingenden Vorschriften über die Revisionsstelle im Verein verletzt, so stellt der Registerführer dem Richter den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

3

Art. 942 Randtitel IX. Nichtbefolgung der Vorschriften 1. Haftung für Schaden

Art 945 Randtitel II. Einzelunternehmen 1. Wesentlicher Inhalt

Art. 946 Randtitel Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 949 Aufgehoben

7332

Obligationenrecht

Art. 950 2. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschaft

Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.

Art. 951

3. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma

Die Vorschriften über die Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma von Einzelunternehmen gelten auch für die Firma der Kollektivgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Kommanditaktiengesellschaft.

1

Die Firmen der Aktiengesellschaften, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Genossenschaften müssen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsformen deutlich unterscheiden.

2

Art. 954a B. Firmen- und Namensgebrauchspflicht

In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden.

1

Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden.

2

Art. 955 Randtitel C. Überwachung

Art. 956 Randtitel D. Schutz der Firma

Art. 1175 c. Status und Bilanz

Ein Antrag auf Ergreifung der in Artikel 1170 genannten Massnahmen darf vom Schuldner nur eingebracht und von der Gläubigerversammlung nur in Beratung gezogen werden auf Grund eines auf den Tag der Gläubigerversammlung aufgestellten Status oder einer ordnungsgemäss errichteten und gegebenenfalls von der Revisionsstelle als richtig bescheinigten Bilanz, die auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt abgeschlossen ist.

7333

Obligationenrecht

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005 Art. 1 A. Allgemeine Regel

Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches gilt für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

1

Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

2

Art. 2 B. Anpassungsfrist

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.

1

Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre, in Kraft.

2

Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, finden die Artikel 808a und 809 Absatz 4 zweiter Satz erst nach Ablauf der Frist zur Anpassung der Statuten Anwendung.

3

Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, müssen ihre Firma innerhalb von zwei Jahren den neuen Bestimmungen anpassen. Nach Ablauf dieser Frist ergänzt das Handelsregisteramt die Firma von Amtes wegen.

4

Art. 3 C. Leistung der Einlagen

7334

Wurden in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, keine dem Ausgabebetrag aller Stammanteile entsprechenden Einlagen geleistet, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren erbracht werden.

1

Obligationenrecht

Bis zur vollständigen Leistung der Einlagen in der Höhe des Stammkapitals haften die Gesellschafter nach Artikel 802 des Obligationenrechts in der Fassung vom 18. Dezember 19369.

2

Art. 4 D. Partizipationsscheine und Genussscheine

Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die einen Nennwert aufweisen und in den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, die aber kein Stimmrecht vermitteln (Partizipationsscheine), gelten nach Ablauf von zwei Jahren als Stammanteile mit gleichen Vermögensrechten, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist durch Kapitalherabsetzung vernichtet werden. Werden die Anteile vernichtet, so muss den bisherigen Partizipanten eine Abfindung in der Höhe des wirklichen Werts ausgerichtet werden.

1

Die erforderlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst werden, auch wenn die Statuten etwas anderes vorsehen.

2

Für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht in den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorschriften über die Genussscheine Anwendung, dies auch dann, wenn sie als Partizipationsscheine bezeichnet sind. Sie dürfen keinen Nennwert angeben und müssen als Genussscheine bezeichnet werden. Die Bezeichnung der Titel und die Statuten sind innerhalb von zwei Jahren anzupassen.

3

Art. 5 E. Eigene Stammanteile

Haben Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eigene Stammanteile erworben, so müssen sie diese, soweit sie zehn Prozent des Stammkapitals übersteigen, innerhalb von zwei Jahren veräussern oder durch Kapitalherabsetzung vernichten.

F. Nachschusspflicht

Statutarische Verpflichtungen zur Leistung von Nachschüssen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden und die das Doppelte des Nennwerts der Stammanteile übersteigen, bleiben rechtsgültig und können nur im Verfahren nach Artikel 795c herabgesetzt werden.

Art. 6 1

Im Übrigen finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die neuen Vorschriften Anwendung, so namentlich für die Einforderung der Nachschüsse.

2

9

BS 53 185

7335

Obligationenrecht

Art. 7 G. Revisionsstelle

Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.

Art. 8

H. Stimmrecht

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Stimmrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unabhängig vom Nennwert der Stammanteile festgelegt haben, müssen die entsprechenden Bestimmungen nicht an die Anforderungen von Artikel 806 anpassen.

1

Bei der Ausgabe neuer Stammanteile muss Artikel 806 Absatz 2 zweiter Satz in jedem Fall beachtet werden.

2

Art. 9 J. Anpassung statutarischer Mehrheitserfordernisse

Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch blosse Wiedergabe von Bestimmungen des alten Rechts Vorschriften in die Statuten aufgenommen, die für die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung qualifizierte Mehrheiten vorsehen, so kann die Gesellschafterversammlung innerhalb von zwei Jahren mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen die Anpassung dieser Bestimmungen an das neue Recht beschliessen.

Art. 10

K. Vernichtung von Aktien und Stammanteilen im Fall einer Sanierung

Wurde das Aktienkapital oder das Stammkapital vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die Mitgliedschaftsrechte der früheren Aktionäre oder Gesellschafter mit dem Inkrafttreten unter.

Art. 11

L. Ausschliesslichkeit eingetragener Firmen

10

BS 53 185

7336

Die Ausschliesslichkeit von Firmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen wurden, beurteilt sich nach Artikel 951 des Obligationenrechts in der Fassung vom 18. Dezember 193610.

Obligationenrecht

IV Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2005

Ständerat, 16. Dezember 2005

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 200511 Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006

11

BBl 2005 7289

7337

Obligationenrecht

Anhang (Ziff. II)

Änderungen bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch12 Art. 56 D. Sitz

Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.

Art 61 Randtitel und Abs. 2

II. Eintragung ins Handelsregister

2

Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er: 1.

für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;

2.

revisionspflichtig ist.

Art. 69 Randtitel II. Vorstand 1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen

Art. 69a 2. Buchführung

Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, so finden die Vorschriften des Obligationenrechts13 über die kaufmännische Buchführung Anwendung.

Art. 69b

III. Revisionsstelle

12 13

SR 210 SR 220

7338

Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

1

1.

Bilanzsumme von 10 Millionen Franken,

2.

Umsatzerlös von 20 Millionen Franken,

3.

50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Obligationenrecht

2 Der

Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

3 Die

Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.

In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Generalversammlung in der Ordnung der Revision frei.

4

Art. 69c IV. Mängel in der Organisation

Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

1

Das Gericht kann dem Verein insbesondere eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen und, wenn nötig, einen Sachwalter ernennen.

2

Der Verein trägt die Kosten der Massnahmen. Das Gericht kann den Verein verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

3

Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Verein vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.

4

Art. 8314 B. Organisation I. Im Allgemeinen

Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.

Art. 83a15

II. Buchführung

Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung nach den Vorschriften des Obligationenrechts16 über die kaufmännische Buchführung.

1

Betreibt die Stiftung für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Rechnungslegung und die Offenlegung der Jahresrechnung für Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.

2

14 15 16

Änderung der Fassung gemäss Ziffer I. des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 (AS 2005 4545) Änderung der Fassung gemäss Ziffer I. des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 (AS 2005 4545) SR 220

7339

Obligationenrecht

Art. 83b17 III. Revisionsstelle 1. Revisionspflicht und anwendbares Recht

1

Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle.

Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen der Befreiung fest.

2

Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften des Obligationenrechts18 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.

3

4 Ist

die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann die Aufsichtsbehörde eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

Art. 83c

2. Verhältnis zur Aufsichtsbehörde

Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung.

IV. Mängel in der Organisation

1

Art. 83d Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere: 1.

der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder

2.

das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.

Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.

2

Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

3

Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.

4

17 18

Änderung der Fassung gemäss Ziffer I. des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 (AS 2005 4545) SR 220

7340

Obligationenrecht

Art. 84b19 Aufgehoben Art. 393 Ziff. 4 Aufgehoben Art. 905 Randtitel und Abs. 2 II. Vertretung verpfändeter Aktien und Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Verpfändete Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden in der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.

2

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts Art. 6b Randtitel III. Juristische Personen 1. Im Allgemeinen

Art. 6c 2. Buchführung und Revisionsstelle

Die Bestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005 betreffend die Buchführung und die Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.

2. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200320 Art. 1 Abs. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen im Zusammenhang mit Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.

19 20

Änderung der Fassung gemäss Ziffer I. des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 (AS 2005 4545) SR 221.301

7341

Obligationenrecht

Art. 2 Bst. a In diesem Gesetz gelten als: a.

Rechtsträger: Gesellschaften, Stiftungen, im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen und Institute des öffentlichen Rechts;

Art. 6 Abs. 2 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss dem Handelsregisteramt eine Bestätigung einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten einreichen, wonach die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

2

Art. 15 Abs. 1, 3 und 4 Einleitungssatz Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften müssen den Fusionsvertrag, den Fusionsbericht und die der Fusion zu Grunde liegende Bilanz von einer zugelassenen Revisionsexpertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten prüfen lassen, falls die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft mit Anteilscheinen ist. Sie können eine gemeinsame Revisionsexpertin oder einen gemeinsamen Revisionsexperten bestimmen.

1

Die beteiligten Gesellschaften müssen der Revisionsexpertin oder dem Revisionsexperten alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

3

Die Revisionsexpertin oder der Revisionsexperte legt in einem schriftlichen Prüfungsbericht dar:

4

...

Art. 18 Abs. 1 Bst. c 1 Bei

den Kapitalgesellschaften, den Genossenschaften und den Vereinen muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan den Fusionsvertrag der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreiten. Folgende Mehrheiten sind erforderlich: c.

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist;

Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ... Sie können von einer Publikation absehen, wenn eine zugelassene Revisionsexpertin oder ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das freie Vermögen der beteiligten Gesellschaften nicht ausreicht.

2

7342

Obligationenrecht

Art. 55 Abs. 3 Die Fortführung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Einzelunternehmen nach Artikel 579 des Obligationenrechts21 bleibt vorbehalten.

3

Art. 62 Abs. 1, 3 und 4 Die Gesellschaft muss den Umwandlungsplan, den Umwandlungsbericht und die der Umwandlung zu Grunde liegende Bilanz von einer zugelassenen Revisionsexpertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten prüfen lassen.

1

Die Gesellschaft muss der Revisionsexpertin oder dem Revisionsexperten alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

3

Die Revisionsexpertin oder der Revisionsexperte muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung erfüllt sind, insbesondere, ob die Rechtsstellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung gewahrt bleibt.

4

Art. 64 Abs. 1 Bst. c Bei den Kapitalgesellschaften, den Genossenschaften und den Vereinen muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan den Umwandlungsplan der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreiten. Folgende Mehrheiten sind erforderlich:

1

c.

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Kapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist;

Art. 81 Abs. 1 Die Stiftungen müssen den Fusionsvertrag sowie die Bilanzen von einer zugelassenen Revisorin oder einem zugelassenen Revisor prüfen lassen.

1

Art. 83 Abs. 1 dritter Satz ... Mit dem Antrag sind der Aufsichtsbehörde die von der zugelassenen Revisorin oder dem zugelassenen Revisor geprüften Bilanzen der beteiligten Stiftungen sowie der Revisionsbericht einzureichen.

1

Art. 85 Abs. 2 Die Aufsichtsbehörde oder, bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen, das oberste Stiftungsorgan kann von einer Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger absehen, wenn auf Grund des Berichts der zugelassenen Revisorin oder des zugelassenen Revisors keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das Stiftungsvermögen der beteiligten Stiftungen nicht ausreicht.

2

21

SR 220

7343

Obligationenrecht

Art. 100 Abs. 2 dritter Satz ... Das Inventar muss von einer zugelassenen Revisionsexpertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden, sofern nicht in anderer Weise sichergestellt ist, dass die Erstellung und die Bewertung des Inventars den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen.

2

3. Bundesgesetz vom 11. April 188922 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 39 Abs. 1 Ziff. 5 Aufgehoben

4. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198723 über das Internationale Privatrecht Art. 162 Abs. 3 Eine Kapitalgesellschaft hat vor der Eintragung durch den Bericht eines zugelassenen Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200524 nachzuweisen, dass ihr Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist.

3

Art. 164 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft kann nur gelöscht werden, wenn durch einen Bericht eines zugelassenen Revisionsexperten bestätigt wird, dass die Forderungen der Gläubiger im Sinne von Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200325 sichergestellt oder erfüllt worden sind oder dass die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.

1

Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische, schliesst sie sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammen oder spaltet sich eine schweizerische Gesellschaft in ausländische Gesellschaften auf, so muss überdies:

2

b.

22 23 24 25

ein zugelassener Revisionsexperte bestätigen, dass die ausländische Gesellschaft den anspruchsberechtigten Gesellschaftern der schweizerischen Gesellschaft die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eingeräumt oder eine allfällige Ausgleichszahlung oder Abfindung ausgerichtet oder sichergestellt hat.

SR 281.1 SR 291 SR ...; AS ... (BBl 2005 7349) SR 221.301

7344

Obligationenrecht

5. Strafgesetzbuch26 Art. 326ter Übertretung firmen- und namensrechtlicher Bestimmungen.

Wer für einen im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eine Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt und die irreführen kann, wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister nicht eingetragene Zweigniederlassung eine irreführende Bezeichnung verwendet, wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen ausländischen Rechtsträger den Eindruck erweckt, der Sitz des Rechtsträgers oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz, wird mit Haft oder Busse bestraft.

6. Bundesgesetz vom 27. Juni 197327 über die Stempelabgaben Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und b Ziff. 3 1

Der Bund erhebt Stempelabgaben: a.

auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden: 2. Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,

b.

auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: 3. Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,

Art. 5 Abs. 1 Bst. a zweites Lemma und Abs. 2 Bst. b 1

Gegenstand der Abgabe sind: a.

die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von: ­ Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

Der Begründung von Beteiligungsrechten in Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:

2

b.

26 27

der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;

SR 311.0 SR 641.10

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Obligationenrecht

Art. 7 Abs. 1 Bst. a 1

Die Abgabeforderung entsteht: a.

bei Aktien, Partizipationsscheinen und bei Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte im Handelsregister;

Art. 9 Abs. 1 Bst. e 1 Die

Abgabe beträgt:

e.

auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.

Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 2 Steuerbare

a.

Urkunden sind:

die von einem Inländer ausgegebenen: 2. Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,

Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b 1 Von

der Abgabe sind ausgenommen:

a.

die Ausgabe inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine, Anteilscheine von Anlagefonds, Obligationen und Geldmarktpapiere, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission;

b.

die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Anteile an einem Anlagefonds;

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Obligationenrecht

7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199028 über die direkte Bundessteuer Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Stille

Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: ...

8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199029 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 8 Abs. 3 Einleitungssatz 3 Stille

Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: ...

9. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196530 über die Verrechnungssteuer Art. 4 Abs. 1 Bst. b Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:

1

b.

der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine.

Art. 4a Abs. 1 und 2 Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft gestützt auf einen Beschluss über die Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf eine Herabsetzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte

1

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SR 642.11 SR 642.14 SR 642.21

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Obligationenrecht

(Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine, Partizipationsscheine oder Genussscheine), so unterliegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer. Dasselbe gilt, soweit der Erwerb eigener Beteiligungsrechte den Rahmen der Artikel 659 oder 783 des Obligationenrechts31 überschreitet.

Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft im Rahmen der Artikel 659 oder 783 des Obligationenrechts eigene Beteiligungsrechte, ohne anschliessend ihr Kapital herabzusetzen, so gilt Absatz 1 sinngemäss, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaft diese Beteiligungsrechte nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert.

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SR 220

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