Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Entwurf

(BVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 169 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 20052 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 20053, beschliesst: I Das Bundesgesetz 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 53e Abs. 4bis (neu) 4bis Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentner bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie die Rentner übernimmt.

Art. 53f (neu)

Gesetzliches Kündigungsrecht

Wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrags oder eines Versicherungsvertrags im Bereich der beruflichen Vorsorge durch die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherung müssen mindestens vier Monate, bevor die Änderung wirksam werden kann, schriftlich mitgeteilt werden. Der Anschlussvertrag oder der Versicherungsvertrag kann unter Vorbehalt von Artikel 53e Absatz 4bis innert vier Monaten ab der schriftlichen Mitteilung der Änderung gekündigt werden.

1

2

Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages gelten insbesondere: a.

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eine Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von 3 Jahren;

SR 101 BBl 2005 5941 BBl 2005 5953 SR 831.40

2005-1713

5951

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG

b.

3

eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt.

Als wesentliche Änderungen eines Versicherungsvertrages gelten insbesondere: a.

Änderungen, die bei der versicherten Vorsorgeeinrichtung zu Änderungen des Anschlussvertrages im Sinn von Absatz 2 führen;

b.

der Wegfall der vollen Rückdeckung.

Diese Bestimmung gilt für alle Anschluss- und Versicherungsverträge sowohl im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss den Mindestbestimmungen dieses Gesetzes als auch im Bereich der über die Mindestleistungen hinausgehenden beruflichen Vorsorge.

4

Art. 60 Abs. 6 (neu) Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.

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II Übergangsbestimmung der Änderung vom ...

Auflösung von Verträgen Artikel 53f ist auch auf Anschluss- und Versicherungsverträge im Bereich der beruflichen Vorsorge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits bestehen, anwendbar.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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