Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 20051, beschliesst: I Das Strafgesetzbuch in der Fassung vom 13. Dezember 20022 wird wie folgt geändert: Art. 42 Abs. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.

4

Art. 64 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf Jahren oder mehr bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn: ...

1

Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86­88) sind nicht anwendbar.

2

Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a Absätze 1­5 anwendbar.

3

1 2

BBl 2005 4689 BBl 2002 8240

2005-1306

4727

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Art. 64b Prüfung der Entlassung

Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen:

1

a.

mindestens einmal jährlich, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64a Abs. 1); die Prüfung erfolgt erstmals nach Ablauf von zwei Jahren;

b.

mindestens alle zwei Jahre, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1); die Prüfung erfolgt erstmals vor Antritt der Verwahrung.

Die zuständige Behörde trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf:

2

a.

einen Bericht der Anstaltsleitung;

b.

eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Artikel 56 Absatz 4;

c.

die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2;

d.

die Anhörung des Täters.

Art. 65 Abs. 2 (neu) Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten.

2

Art. 75a Besondere Sicherheitsmassnahmen

4728

Die Kommission nach den Artikeln 62d Absatz 2 beurteilt die Gemeingefährlichkeit des Täters im Hinblick auf dessen Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, wenn:

1

a.

dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und

b.

die Vollzugsbehörde die Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung.

2

Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.

3

Art. 90 Abs. 2bis (neu) und 4bis (neu) Massnahmen nach den Artikeln 59­61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternates vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

2bis

4bis Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.

Art. 91 Abs. 2 Bst. c und d 2

Disziplinarsanktionen sind: c.

die Busse

d.

Bisheriger Bst. c

Art. 369 Abs. 4, 4bis (neu), 4ter (neu) und 6 Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach:

4

a.

15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59­61 und 64;

b.

10 Jahre bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20033.

4bis Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach 10 Jahren entfernt.

Urteile, die eine andere Massnahme nach den Artikeln 66­67b oder nach den Artikeln 48, 50 und 50a des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 in der Fassung vom 21. März 20034 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach 10 Jahren entfernt.

4ter

3 4

BBl 2003 4445 BBl 2003 2808

4729

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6

Der Fristenlauf beginnt: a.

bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3 und 4ter: mit dem Tag an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird;

b.

bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4bis: mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist.

Übergangsbestimmungen Ziff. 2 sowie Ziff. 3 Abs. 2 und 3 (neu) 2. Anordnung und Vollzug von Massnahmen Die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56­65) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90) sind auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Jedoch gilt:

1

a.

Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Artikel 65 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Verwahrung auch gestützt auf Artikel 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des alten Rechts möglich gewesen wäre.

b.

Die Einweisung junger Erwachsener in eine Arbeitserziehungsanstalt (altArt. 100bis) und eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61) dürfen nicht länger als vier Jahre dauern.

Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts überprüft das Gericht, ob bei Personen, die nach den Artikeln 42 und 43 Ziffer 1 Absatz 2 des alten Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59­61 oder 63) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an. Andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt.

2

3. Strafregister Bis spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts entfernt die zuständige Behörde von Amtes wegen Eintragungen betreffend:

2

a.

Erziehungsmassnahmen (alt-Art. 915), ausgenommen diejenigen, die gestützt auf alt-Artikel 91 Ziffer 2 angeordnet wurden;

b.

besondere Behandlung (alt-Art. 926);

c.

die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung (alt-Art. 957).

Nach bisherigem Recht gelöschte Eintragungen erscheinen nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen.

3

5 6 7

AS 1971 777 AS 1971 777 AS 1971 777

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

II Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 in der Fassung vom 21. März 20038 wird wie folgt geändert: Art. 36 Abs. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Artikel 60c verbunden werden.

4

Übergangsbestimmungen Ziff. 2 Abs. 2 2. Strafregister Nach bisherigem Recht gelöschte Eintragungen erscheinen nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen.

2

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8

BBl 2003 2808

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