Überschussbeteiligung in der Privatversicherung (Art. 36 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVG; SR 172.021) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Verfügung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 11. Februar 2005

Tarifvorlage der Providentia Schweiz. Lebensversicherungs-Gesellschaft, Nyon

in der Lebensversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, eingesehen werden.

22. Februar 2005

2005-0356

Bundesamt für Privatversicherungen

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