Bundesbeschluss

Anhang 1 Entwurf

betreffend Rückversicherungsverträge auf dem Gebiet der Exportrisikogarantie zwischen der Schweiz und den Niederlanden sowie zwischen der Schweiz und Polen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 12. Januar 20052 zur Aussenwirtschaftspolitik 2004 enthaltene Botschaft, beschliesst: Art. 1 Der Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Atradius Dutch State Business NV, Amsterdam, und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, wird genehmigt (Anhang 2).

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Der Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen Korporacj Ubezpiecze Kredytów Eksportowych Spólka Akcyjna, Warschau, und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, wird genehmigt (Anhang 3).

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Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verträge zu ratifizieren und in Kraft zu setzen.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2005 1089

2004-2755

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Rückversicherungsverträge auf dem Gebiet der Exportrisikogarantie zwischen der Schweiz und den Niederlanden sowie zwischen der Schweiz und Polen. BB

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