Anhang 3

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Entwurf

(ELG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 112a und 112c Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20052, beschliesst:

1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG Art. 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1

Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 3. Kapitel anwendbar.

2

2. Kapitel: Ergänzungsleistungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 2

Grundsatz

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4­6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.

1

Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen.

2

1 2 3

SR 101 BBl 2005 6029 SR 830.1

2005-1695

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Ergänzungsleistungen zur AHV. BG

Art. 3 1

Bestandteile der Ergänzungsleistungen

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: a.

der jährlichen Ergänzungsleistung;

b.

der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).

2

2. Abschnitt: Anspruch auf Ergänzungsleistungen Art. 4

Allgemeine Voraussetzungen

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG5) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: 1

a.

eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen oder Anspruch haben auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV;

b.

Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn: 1. sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG6 erfüllten; oder 2. die verstorbene Person diese erfüllt hätte;

c.

Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder

d.

Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllten.

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.

2

Art. 5

Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer

Ausländerinnen und Ausländer müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).

1

2

Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre.

Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, steht, solange sie die Karenzfrist nach Absatz 1 nicht erfüllt haben, eine Ergänzungsleistung

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4 5 6

SR 830.1 SR 830.1 SR 831.10

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Ergänzungsleistungen zur AHV. BG

höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu.

Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auch Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.

4

Art. 6

Mindestalter

Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben erst Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben.

Art. 7

Ausschluss kantonaler Einschränkungen

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohnund Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden Art. 8

Verweigerung der Ergänzungsleistung

Die Ergänzungsleistungen werden dauernd oder vorübergehend verweigert, wenn eine Rente gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 oder 2 ATSG7 verweigert wird.

3. Abschnitt: Jährliche Ergänzungsleistung Art. 9

Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

1

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, von Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern und von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet.

2

Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

3

Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.

4

7

SR 830.1

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Ergänzungsleistungen zur AHV. BG

5

Der Bundesrat bestimmt: a.

die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen;

b.

die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;

c.

die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder;

d.

die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;

e.

die Pauschale für die Nebenkosten bei einer von der Person bewohnten Liegenschaft, die Eigentum oder Nutzniessung an der Liegenschaft hat;

f.

die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen;

g.

die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19948 über die Krankenversicherung;

h.

die Definition des Heimes.

Art. 10

Anerkannte Ausgaben

Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:

1

a.

als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr: 1. bei alleinstehenden Personen: 17 640 Franken, 2. bei Ehepaaren: 26 460 Franken, 3. bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 9 225 Franken. Dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages;

b.

der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt: 1. bei alleinstehenden Personen: 13 200 Franken, 2. bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern: 15 000 Franken, 3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 3 600 Franken.

Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:

2

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SR 832.10

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3

a.

die Tagestaxe. Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden;

b.

ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.

Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt: a.

Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;

b.

Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;

c.

Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;

d.

ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen;

e.

geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Art. 11 1

Anrechenbare Einnahmen

Als Einnahmen werden angerechnet: a.

zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1 000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern 1 500 Franken übersteigen. Bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet;

b.

Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen;

c.

ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 25 000 Franken, bei Ehepaaren 40 000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 75 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;

d.

Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;

e.

Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;

f.

Familienzulagen;

g.

Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;

h.

familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen.

2

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3

Nicht angerechnet werden: a.

Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328­330 des Zivilgesetzbuches9;

b.

Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;

c.

öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;

d.

Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;

e.

Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.

Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.

4

Art. 12

Beginn und Ende des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

1

Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.

3

Der Bundesrat regelt die Nachzahlung von Leistungen; er kann die in Artikel 24 Absatz 1 ATSG10 festgelegte Dauer kürzen.

4

Art. 13

Finanzierung

Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen.

1

Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen übernimmt der Bund fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistungen, soweit die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, für den höchstmöglichen Mietzins nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 und für die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 Absatz 3 durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt sind; die mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehenden Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt. Den Rest tragen die Kantone.

2

Die Beiträge des Bundes werden aus allgemeinen Mitteln finanziert, soweit sie nicht der Rückstellung nach Artikel 111 AHVG11 entnommen werden können.

3

Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Bestimmung und die Ausrichtung des Bundesanteils.

4

9 10 11

SR 210 SR 830.1 SR 831.10

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4. Abschnitt: Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone Art. 14

Krankheits- und Behinderungskosten

Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für:

1

a.

zahnärztliche Behandlung;

b.

Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;

c.

Diät;

d.

Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;

e.

Hilfsmittel; und

f.

die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG12.

Die Kantone können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.

2

Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:

3

a.

bei zu Hause lebenden Personen 1. Alleinstehende und verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 2. Ehepaare: 3. Vollwaisen:

b.

bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen

25 000 Franken 50 000 Franken 10 000 Franken 6 000 Franken

Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.

4

Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.

5

6 Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.

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SR 832.10

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Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.

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Art. 15

Frist für die Geltendmachung von Krankheits- und Behinderungskosten

Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn: a.

die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und

b.

die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Artikeln 4­6 erfüllte.

Art. 16

Finanzierung

Die Kantone finanzieren die Leistungen nach Artikel 14.

3. Kapitel: Leistungen gemeinnütziger Institutionen Art. 17 1

Beiträge

Der Bund zahlt jährlich: a.

einen Beitrag von höchstens 16,5 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Senectute;

b.

einen Beitrag von höchstens 14,5 Millionen Franken an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis;

c.

einen Beitrag von höchstens 2,7 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Juventute.

Der Bundesrat erhöht die Obergrenze der Beiträge nach Absatz 1 bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG13.

2

Er setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen oder regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen.

3

Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der AHV, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der IV geleistet.

4

Art. 18 1

Verwendung

Die Beiträge sind zu verwenden: a.

13

für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind; SR 831.10

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b.

für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und staatenlose Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind;

c.

für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von betagten und invaliden Personen sowie von Witwen, Witwern und Waisen.

Personen, die dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden, dürfen keine Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt werden.

2

Die gemeinnützigen Institutionen haben Grundsätze über die Verwendung der Beiträge festzulegen.

3

4

Der Bundesrat kann: a.

ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge erlassen;

b.

in Härtefällen eine Sonderregelung für bedürftige invalide Personen, die eine Leistung der IV bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, vorsehen; und

c.

die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander abgrenzen.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen Art. 19

Anpassung der Leistungen

Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG14 kann der Bundesrat die Höhe der anerkannten Ausgaben (Art. 10 Abs. 1), der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 Abs. 1) und der Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 3 und 4) in angemessener Weise anpassen.

Art. 20

Sicherung der Leistungen

Die Leistungen nach diesem Gesetz sind der Zwangsvollstreckung entzogen.

Art. 21

Organisation und Verfahren

Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone besondere Zuständigkeitsbestimmungen erlassen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen.

1

Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind.

Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.

2

14

SR 831.10

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Die Kantone informieren die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.

3

Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV erfolgen.

4

Art. 22

Buchführung

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Buchführungsvorschriften für die Organe nach Artikel 21 Absatz 2.

Art. 23

Revision

Bei den Stellen, die Ergänzungsleistungen festsetzen und auszahlen, ist jährlich mindestens einmal eine Revision durchzuführen. Die Revision hat sich auf die materielle Rechtsanwendung, die Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken.

1

Die Revision einer Ausgleichskasse, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, obliegt der Revisionsstelle, welche die Ausgleichskasse nach Artikel 68 AHVG15 revidiert.

2

Für die Revision anderer Durchführungsstellen bezeichnet der Kanton die Revisionsstelle. Er kann die Aufgabe einer für die Revision von Ausgleichskassen zugelassenen Revisionsstelle oder einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen.

3

Das Bundesamt für Sozialversicherung ist befugt, wenn nötig ergänzende Revisionen selber vorzunehmen oder durch andere Stellen durchführen zu lassen.

4

Art. 24

Aufteilung der Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten für die Festsetzung und die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen werden zwischen Bund und Kantonen im Verhältnis ihrer Anteile an den Kosten für Ergänzungsleistungen nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 aufgeteilt.

1

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und das Verfahren. Er kann Fallpauschalen festlegen.

2

Art. 25

Haftung für Schäden

Die Haftung der Organe nach Artikel 21 Absatz 2 richtet sich, in Abweichung von Artikel 78 ATSG16, nach kantonalem Recht.

15 16

SR 831.10 SR 830.1

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Art. 26

Bearbeitung von Personendaten und Datenbekanntgabe

Die Bestimmungen des AHVG17 über die Bearbeitung von Personendaten und die Datenbekanntgabe sind samt ihren Abweichungen vom ATSG18 sinngemäss anwendbar.

Art. 27

Aufschiebende Wirkung

Artikel 97 AHVG19 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist sinngemäss anwendbar.

Art. 28

Aufsicht des Bundes

Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er kann das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragen, den mit der Durchführung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug erteilen.

1

Die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen haben den vom Bundesrat bezeichneten Stellen alle Auskünfte zu geben und alle Akten zu unterbreiten, die diese für die Aufsicht brauchen. Sie haben zudem dem Bundesrat jeweils Jahresbericht und Jahresrechnung einzureichen und die verlangten statistischen Angaben zu liefern.

2

Art. 29

Genehmigung von Vollzugsbestimmungen und Grundsätzen

Die von den Kantonen erlassenen Vollzugsbestimmungen müssen vom Bund genehmigt werden.

1

Die Grundsätze der gemeinnützigen Institutionen müssen vom Bundesamt für Sozialversicherung genehmigt werden und sind für die Organe der Institutionen verbindlich.

2

Art. 30

Ausschluss des Rückgriffs

Die Artikel 72­75 ATSG20 sind nicht anwendbar.

Art. 31

Strafbestimmungen

Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch21 vorliegt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer:

1

a.

17 18 19 20 21

durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt; SR 831.10 SR 830.1 SR 831.10 SR 830.1 SR 311.0

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2

b.

durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt;

c.

die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht.

Die beiden Strafen nach Absatz 1 können verbunden werden.

Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer:

3

4

a.

in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,

b.

sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.

Artikel 90 AHVG22 findet Anwendung.

5. Kapitel: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 32 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7123 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a.

22 23

24 25

26

das Abkommen vom 21. Juni 199924 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7225 in ihrer angepassten Fassung26;

SR 831.10 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1).

SR 0.142.112.681 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1.

SR 0.831.109.268.1/.11 Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

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Ergänzungsleistungen zur AHV. BG

b.

das Abkommen vom 21. Juni 200127 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung28.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 33

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 34

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 19. März 196529 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.

27 28 29

SR 0.632.31 SR 0.831.109.268.1/11 AS 1965 537, 1971 32, 1972 2483, 1974 1589, 1978 391, 1985 2017, 1986 699, 1996 2466, 1997 2952, 2000 2687, 2002 685 701 3371 3453, 2003 3837

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