Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie Verlängerung und Änderung vom 18. Februar 2005 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 12. März 1999, vom 18. Februar 2002, vom 28. Januar 2003 und vom 24. Februar 20041 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie wird verlängert.
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die schweizerische Möbelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 6 Ziff. 6.3 und 6.6 6.3
Mindestlöhne
6.6
Lohnerhöhungen
Löhne
III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2005 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 6.6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
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BBl 1999 12881289, 2002 1652, 2003 1123, 2004 10631064 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
2005-0301
2017
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie. BRB
IV Dieser Beschluss tritt am 1. April 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.
18. Februar 2005
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2018