Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2005

Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) Änderung vom 17. Juni 2005 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Septembe 20041, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. März 19982 über die Schweizerischen Bundesbahnen wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 5 Die innerhalb des Zahlungsrahmens finanzierten Investitionen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Weitergehende Investitionen können über Sonderfinanzierungen des Bundes und der Kantone sichergestellt oder ausdrücklich in der Leistungsvereinbarung geregelt werden.

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Art. 20 Abs. 4 Die Leistungsvereinbarung regelt den maximal zulässigen Umfang der Mittelaufnahme beim Bund. Sie bestimmt überdies, ob und in welchem Umfang bedingt rückzahlbare Darlehen des Bundes mit nicht reinvestierten Abschreibungsmitteln zurückbezahlt werden können.

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BBl 2004 5313 SR 742.31

2004-1593

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Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen

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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

Ständerat, 17. Juni 2005

Nationalrat, 17. Juni 2005

Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 20053 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2005

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BBl 2005 4211

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