Bundesbeschluss über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon

Anhang 1 Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 12. Januar 20052 zur Aussenwirtschaftspolitik 2004 enthaltene Botschaft, beschliesst: Art. 1 1

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Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a.

Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon (Anhang 2);

b.

Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen der Schweiz und Libanon (Anhang 3)

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2005 1089

2004-2751

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon. BB

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