Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Reglements Berufsbildungsfonds der Schweizerischen Metall-Union (SMU) vom 13. April 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Schweizerischen Metall-Union (SMU) gemäss dem Reglement vom 15. September 20042 wird allgemein verbindlich erklärt.
Art. 2 Durch den Berufsbildungsfonds werden gesamtschweizerische Grundleistungen der beruflichen Grundbildung, welche zentral für die gesamte Schweiz durch die SMU erbracht werden, unterstützt.
1
2
Es sind dies konkret: a.
Berufsentwicklungsprojekte
b.
Berufswahlvorbereitung
c.
Nationale Aufgaben für die berufliche Grundbildung.
Art. 3 1
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Das Reglement nach Artikel 1 gilt unmittelbar für alle Betriebe des Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbes.
2
Jeder Betrieb, der in einer Branche nach Absatz 2 tätig ist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.
3
1 2
SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 80 vom 26. April 2005, veröffentlicht.
2005-0753
2747
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Reglements Berufsbildungsfonds der Schweizerischen Metall-Union (SMU)
Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es gelten folgende Ansätze:
4
a.
Grundbeitrag für alle Betriebe:
Fr. 150./ Jahr
b.
Für Unternehmen mit Angestellten zusätzlich:
Fr. 50./ Jahr/Mitarbeiterin bzw.
Mitarbeiter
Art. 4 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.
Art. 5 1
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
2
Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.
3
Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.
13. April 2005
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3
SR 412.101
2748