Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Reglements Berufsbildungsfonds der Schweizerischen Metall-Union (SMU) vom 13. April 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Schweizerischen Metall-Union (SMU) gemäss dem Reglement vom 15. September 20042 wird allgemein verbindlich erklärt.

Art. 2 Durch den Berufsbildungsfonds werden gesamtschweizerische Grundleistungen der beruflichen Grundbildung, welche zentral für die gesamte Schweiz durch die SMU erbracht werden, unterstützt.

1

2

Es sind dies konkret: a.

Berufsentwicklungsprojekte

b.

Berufswahlvorbereitung

c.

Nationale Aufgaben für die berufliche Grundbildung.

Art. 3 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Das Reglement nach Artikel 1 gilt unmittelbar für alle Betriebe des Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbes.

2

Jeder Betrieb, der in einer Branche nach Absatz 2 tätig ist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.

3

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 80 vom 26. April 2005, veröffentlicht.

2005-0753

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Reglements Berufsbildungsfonds der Schweizerischen Metall-Union (SMU)

Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es gelten folgende Ansätze:

4

a.

Grundbeitrag für alle Betriebe:

Fr. 150.­/ Jahr

b.

Für Unternehmen mit Angestellten zusätzlich:

Fr. 50.­/ Jahr/Mitarbeiterin bzw.

Mitarbeiter

Art. 4 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.

Art. 5 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

13. April 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3

SR 412.101

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