Bundesgesetz über den Binnenmarkt

Entwurf

(Binnenmarktgesetz, BGBM) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 20041, beschliesst: I Das Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 94 und 953 der Bundesverfassung4, ...

Art. 1 Abs. 3 Als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die den Schutz der Wirtschaftsfreiheit geniesst, einschliesslich gewerblicher Verrichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstes.

3

Art. 2 Abs. 4­6 (neu) Jede Person, die eine Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, hat das Recht, sich zwecks Ausübung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und diese Tätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 3 nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung auszuüben. Dies gilt auch im Falle der Aufgabe der Tätigkeit am Ort der Erstniederlassung. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Erstniederlassung obliegt den Behörden des Bestimmungsortes.

4

Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze gilt die Vermutung der Gleichwertigkeit der kantonalen beziehungsweise kommunalen Marktzugangsregelungen.

5

Die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private hat auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen und darf Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren.

6

1 2 3 4

BBl 2005 465 SR 943.02 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung entsprechen den Art. 31bis Abs. 2 und 33 Abs. 2 aBV vom 29. Mai 1874.

SR 101

2004-2322

505

Binnenmarktgesetz

Art. 3 Abs. 1­4 und Abs. 5 (neu) Ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern darf der freie Zugang zum Markt grundsätzlich nicht verweigert werden. Beschränkungen sind in der Regel in Form von Auflagen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie:

1

a.

gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten;

b.

zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind; und

c.

verhältnismässig sind.

2

Aufgehoben

3

Nicht verhältnismässig sind Beschränkungen insbesondere, wenn: a.

der hinreichende Schutz überwiegender öffentlicher Interessen bereits durch die Vorschriften des Herkunftsortes erreicht wird;

b.

die Nachweise und Sicherheiten, welche die Anbieterin oder der Anbieter bereits am Herkunftsort erbracht hat, genügen;

c.

zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgängig die Niederlassung oder der Sitz am Bestimmungsort verlangt wird;

d.

der hinreichende Schutz überwiegender öffentlicher Interessen durch die Berufserfahrung gewährleistet werden kann, welche die Anbieterin oder der Anbieter am Herkunftsort erlangt hat.

Beschränkungen, die nach Absatz 1 zulässig sind, dürfen in keinem Fall eine verdeckte Marktzutrittsschranke zu Gunsten einheimischer Wirtschaftsinteressen enthalten.

4

Über Beschränkungen ist in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren zu entscheiden.

5

Art. 4 Abs. 2 und 3bis (neu) 2

Aufgehoben

Die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Erwerbstätigkeiten, die unter das Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit fallen, erfolgt nach Massgabe dieses Abkommens.

3bis

3. Abschnitt (Art. 7) Aufgehoben Art. 8 Abs. 4 (neu) Sie stellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den betroffenen Bundesstellen den Vollzug von Artikel 4 Absatz 3bis sicher und kann zu diesem Zweck Empfehlungen erlassen.

4

5

506

SR 0.142.112.681

Binnenmarktgesetz

Art. 8a (neu)

Amtshilfe

Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden wirken an den Abklärungen der Wettbewerbskommission auf Anfrage hin mit und stellen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

Art. 8b (neu)

Auskunftspflicht

Betroffene Personen sind verpflichtet, der Wettbewerbskommission alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 8c (neu)

Verletzung der Auskunftspflicht

Wer die Auskunftspflicht nach Artikel 8b nicht oder nicht richtig erfüllt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

1

Die Wettbewerbskommission verfolgt und beurteilt die Verletzung der Auskunftspflicht nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht.

2

Art. 9 Abs. 2, 2bis (neu) und 3 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Behörde vor.

2

2bis Die Wettbewerbskommission kann Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt.

Erweist sich ein Rechtsmittel im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens als begründet und ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, so stellt die Rechtsmittelinstanz lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das massgebende Recht verletzt.

3

Art. 10a (neu)

Veröffentlichung von Empfehlungen, Gutachten, Verfügungen und Urteilen

Die Wettbewerbskommission kann ihre Empfehlungen und Gutachten veröffentlichen.

1

Die Behörden und Gerichte stellen der Wettbewerbskommission die Verfügungen und Urteile, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, unaufgefordert und in vollständiger Abschrift zu. Die Wettbewerbskommission sammelt diese Verfügungen und Urteile und kann sie periodisch veröffentlichen.

2

6

SR 313.0

507

Binnenmarktgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

508