Verfügung der Wettbewerbskommission (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 1995 über die Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, KG; SR 251) Die Wettbewerbskommission hat am 21. März 2005 in der Untersuchung gemäss Artikel 27 KG gegen den Swico (Schweizerischer Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik), Zürich, die Sens (Stiftung Entsorgung Schweiz), Zürich, und die Unterzeichner der Swico-Konvention sowie der Sens-EasyRec-Vereinbarung und der Sens-Anschlusserklärung (vgl. BBl 2002 4208 und SHAB No 103 vom 31. Mai 2002, S. 43) gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 KG verfügt: 1.

Die Untersuchung 22-0263 gegen den Swico und die Sens wird eingestellt.

2.

Gebühren werden keine erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden (Art. 44 KG). Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen; sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen.

4.

Die Verfügung ist zu eröffnen an: ­ Unterzeichner der Swico-Umweltkonvention oder der Sens-EasyRecVereinbarung oder der Anschlusserklärung mittels amtlicher Publikation.

­ Sens (Stiftung Entsorgung Schweiz), vertreten durch RA Robert Vogel, Röthlisberger Vogel Rechtsanwälte, Jurastrasse 4, Postfach, 5001 Aarau.

­ Swico (Schweizerischer Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik), vertreten durch RA Dr. Alessandro L. Celli, Froriep Renggli, Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich.

­ VSMR (Verband Stahl- und Metall-Recycling Schweiz), vertreten durch RA Dr. Philipp Zurkinden, Prager Dreifuss Rechtsanwälte, Schweizerhof-Passage 7, Postfach 7556, 3001 Bern.

­ Je Met AG, Delémont, Met-Fer AG, Delémont, und Chiesa Alteisen AG Altmetalle, Pratteln, alle vertreten durch RA Robert Karrer, Voellminpartners, Advokaten und Notare, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Mut.

Die Unterzeichner der Swico-Konvention oder der Sens-EasyRec-Vereinbarung oder der Sens-Anschlusserklärung können die Entscheidbegründung beim Swico oder der Sens einsehen. Die Verfügung wird Ende April 2005 auch auf der Internetseite der Wettbewerbskommission integral publiziert (www.weko.ch).

19. April 2005

2005-0875

Wettbewerbskommission

2707