Verfügung betreffend Höchstbreite auf der Überholspur auf der Nationalstrasse (Autostrasse) N8 im Kanton Bern vom 11. Oktober 2005

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 und 110 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkung der Höchstbreite 2.00 m auf der Überholspur, auf der Nationalstrasse (Autostrasse) N8, km 6.160 bis km 3.390, Fahrtrichtung Bern.

III Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 2 Absatz 3bis SVG Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, 3000 Bern, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

11. Oktober 2005

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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2005-2611