Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2005

Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) Änderung vom 18. März 2005 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 20041, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19732 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2 Aufgehoben Art. 6 Abs. 1 Bst. h 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: h.

die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgeltlich ausgegebenen Beteiligungsrechte, soweit die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen.

Art. 13 Abs. 1, 3 Bst. c­f, 4 und 5 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.

1

3

1 2

Effektenhändler sind: c.

Aufgehoben

d.

die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der

BBl 2004 4899 SR 641.10

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beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen; e.

ausländische Mitglieder einer schweizerischen Börse für die an dieser Börse gehandelten inländischen Titel;

f.

der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.

Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:

4

a.

die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts4, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;

b.

Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19945;

c.

die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 19856 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;

d.

Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a­c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.

Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.

5

Art. 14 Abs. 1 Bst. h 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: h.

die Vermittlung oder der Kauf und Verkauf von ausländischen Obligationen, soweit der Käufer oder der Verkäufer eine ausländische Vertragspartei ist;

Art. 17 Abs. 2 und 4 2

Er schuldet eine halbe Abgabe: a.

3 4 5 6

wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist; SR 831.40 SR 220 SR 831.425 SR 831.461.3

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b.

wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.

Die von Effektenhändlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe e geschuldete Abgabe wird durch die betreffende schweizerische Börse entrichtet.

4

Art. 17a 1

Von der Abgabe befreite Anleger

Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind: a.

ausländische Staaten und Zentralbanken;

b.

inländische Anlagefonds nach Artikel 2 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 19947;

c.

ausländische Anlagefonds nach Artikel 44 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 1994;

d.

ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung;

e.

ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

f.

ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen;

g.

ausländische Gesellschaften, deren Aktien an einer anerkannten Börse kotiert sind, sowie ihre ausländischen konsolidierten Konzerngesellschaften.

Als ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung gelten Einrichtungen, welche die gleichen Aufgaben wie die inländischen Einrichtungen nach Artikel 13 Absatz 5 erfüllen und einer vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

2

3

Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Einrichtungen: a.

die der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen;

b.

deren Mittel dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge gewidmet sind; und

c.

die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

Art. 19

Geschäfte mit ausländischen Banken und Börsenagenten

Ist beim Abschluss eines Geschäftes eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent Vertragspartei, so entfällt die diese Partei betreffende halbe Abgabe.

Das Gleiche gilt für Titel, die von einer als Gegenpartei auftretenden Börse bei der Ausübung von standardisierten Derivaten übernommen oder geliefert werden.

1

Die halbe Abgabe entfällt auch für das ausländische Mitglied einer inländischen Börse, soweit dieses Mitglied inländische Titel für eigene Rechnung handelt.

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SR 951.31

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2006 in Kraft; andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

2

Ständerat, 18. März 2005

Nationalrat, 18. März 2005

Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 29. März 20058 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2005

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