Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

Entwurf

(Anwaltsgesetz, BGFA) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 20051, beschliesst: I Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20002 wird wie folgt geändert: Art. 7

Fachliche Voraussetzungen

Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen, das auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt wurde:

1

a.

ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;

b.

ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.

Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist.

2

Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor.

3

Art. 8 Abs. 1 Bst. b und e (neu) Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:

1

b.

1 2 3

es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, dass ein Drittel der Frist für die Entfernung aus dem Strafregister (Art. 369 StGB3) verstrichen ist; in geringfügigen Fällen (Art. 369 Abs. 3 StGB) kann die Aufsichts-

BBl 2005 6621 SR 935.61 SR 311.0

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Anwaltsgesetz

behörde diese Frist um höchstens die Hälfte verkürzen, wenn das Verhalten der Anwältin oder des Anwalts dies rechtfertigt; e.

sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 12 Buchstabe f abgeschlossen haben, deren Deckung der Art und dem Umfang der berufsspezifischen Risiken angemessen ist.

Art. 15

Meldepflicht

Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten.

1

Die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 13. Dezember 20024 des Strafgesetzbuches in Kraft.

2

4

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