Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006

Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) Änderung vom 16. Dezember 2005 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 20041, beschliesst: I Das Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 94 und 953 der Bundesverfassung4, ...

Art. 1 Abs. 3 Als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt jede nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit.

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Art. 2 Abs. 4­7 Jede Person, die eine Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, hat das Recht, sich zwecks Ausübung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und diese Tätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 3 nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung auszuüben. Dies gilt auch wenn die Tätigkeit am Ort der Erstniederlassung aufgegeben wird. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Erstniederlassung obliegt den Behörden des Bestimmungsortes.

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Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze gelten die kantonalen beziehungsweise kommunalen Marktzugangsordnungen als gleichwertig.

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1 2 3 4

BBl 2005 465 SR 943.02 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung entsprechen den Art. 31bis Abs. 2 und 33 Abs. 2 aBV vom 29. Mai 1874.

SR 101

2004-2322

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Binnenmarktgesetz

Hat eine zuständige kantonale Vollzugsbehörde festgestellt, dass der Marktzugang für eine Ware, Dienstleistung oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimmt, oder hat sie den Marktzugang bewilligt, so gilt dieser Entscheid für die ganze Schweiz. Der für den einheitlichen Gesetzesvollzug zuständigen Bundesbehörde steht das Beschwerderecht zu. Sie kann von der kantonalen Behörde die Eröffnung der Verfügung verlangen.

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Die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private hat auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen und darf Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren.

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Art. 3

Beschränkung des freien Zugangs zum Markt

Ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern darf der freie Zugang zum Markt nicht verweigert werden. Beschränkungen sind in Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie:

1

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a.

gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten;

b.

zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind; und

c.

verhältnismässig sind.

Nicht verhältnismässig sind Beschränkungen insbesondere, wenn: a.

der hinreichende Schutz überwiegender öffentlicher Interessen bereits durch die Vorschriften des Herkunftsortes erreicht wird;

b.

die Nachweise und Sicherheiten, welche die Anbieterin oder der Anbieter bereits am Herkunftsort erbracht hat, genügen;

c.

zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgängig die Niederlassung oder der Sitz am Bestimmungsort verlangt wird;

d.

der hinreichende Schutz überwiegender öffentlicher Interessen durch die praktische Tätigkeit gewährleistet werden kann, welche die Anbieterin oder der Anbieter am Herkunftsort ausgeübt hat.

Beschränkungen, die nach Absatz 1 zulässig sind, dürfen in keinem Fall eine verdeckte Marktzutrittsschranke zu Gunsten einheimischer Wirtschaftsinteressen enthalten.

3

Über Beschränkungen ist in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren zu entscheiden.

4

Art. 4 Abs. 2 und 3bis 2

Aufgehoben

Die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Erwerbstätigkeiten, die unter das Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit fallen, erfolgt nach Massgabe dieses Abkommens.

3bis

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SR 0.142.112.681

7462

Binnenmarktgesetz

3. Abschnitt (Art. 7) Aufgehoben Art. 8 Abs. 4 Sie stellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den betroffenen Bundesstellen den Vollzug von Artikel 4 Absatz 3bis sicher und kann zu diesem Zweck Empfehlungen erlassen.

4

Art. 8a

Amtshilfe

Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden wirken an den Abklärungen der Wettbewerbskommission auf Anfrage hin mit und stellen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

Art. 8b

Auskunftspflicht

Betroffene Personen sind verpflichtet, der Wettbewerbskommission alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 8c

Verletzung der Auskunftspflicht

Wer die Auskunftspflicht nach Artikel 8b nicht oder nicht richtig erfüllt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

1

Die Wettbewerbskommission verfolgt und beurteilt die Verletzung der Auskunftspflicht nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht.

2

Art. 9 Abs. 2, 2bis und 3 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Behörde vor.

2

2bis Die Wettbewerbskommission kann Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt.

Erweist sich ein Rechtsmittel im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens als begründet und ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, so stellt die Rechtsmittelinstanz lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das massgebende Recht verletzt.

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SR 313.0

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Binnenmarktgesetz

Art. 10a

Veröffentlichung von Empfehlungen, Gutachten, Verfügungen und Urteilen

Die Wettbewerbskommission kann ihre Empfehlungen und Gutachten veröffentlichen.

1

Die Behörden und Gerichte stellen der Wettbewerbskommission die Verfügungen und Urteile, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, unaufgefordert und in vollständiger Abschrift zu. Die Wettbewerbskommission sammelt diese Verfügungen und Urteile und kann sie periodisch veröffentlichen.

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II Änderung bisherigen Rechts Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19927 Art. 15 Abs. 4 Wenn es zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich ist, kann der Bundesrat durch Verordnung für Personen, die Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgeben, Ausbildungsanforderungen aus dem Bereich der Hygiene vorsehen.

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III Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2005

Ständerat, 16. Dezember 2005

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 20058 Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006

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SR 817.0 BBl 2005 7461

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