Verfügung betreffend Abweichende Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N3 im Kanton Zürich vom 2. August 2005

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 und 108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn N3 zwischen der Verzweigung Zürich-Süd und dem Anschluss Zürich-Wollishofen, von km 105.430 bis km 107.040, in Fahrtrichtung Chur II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 2 Absatz 3bis SVG Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, 3000 Bern, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

2. August 2005

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

2005-1817

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