Beschluss
Beilage
des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union
Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend «EG» genannt) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend «Abkommen» genannt), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten und enthält u. a. die Anhänge 1 und 2, welche die von den Parteien eingeräumten bilateralen Handelszugeständnisse betreffen.
(2) Am 1. Mai 2004 wurde die Europäische Union durch den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik erweitert.
(3) Die Parteien haben auf dem Gipfeltreffen EU/Schweiz vom 19. Mai 2004 vereinbart, die bilateralen Handelszugeständnisse nach dem Grundsatz anzupassen, dass die Handelsströme entsprechend den im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz eingeräumten Präferenzen beiderseitig mit Wirkung vom Zeitpunkt der EU-Erweiterung im Wesentlichen aufrechterhalten werden.
(4) Die Parteien haben autonome Übergangsmassnahmen erlassen, um die Kontinuität der Handelsströme ab 1. Mai 2004 zu gewährleisten beschliesst:
2005-2213
5465
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union
Art. 1 Die Anhänge 1 und 2 des Abkommens werden durch die Anhänge 1 bzw. 2 dieses Beschlusses ersetzt.
Art. 2 Die Schweizerische Eidgenossenschaft bestätigt, dass die schweizerischen Ausfuhren von Rindern in die Europäische Gemeinschaft dem System zur Kennzeichnung und Registrierung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 entsprechen.
Art. 3 Dieser Beschluss tritt am [...] in Kraft.
Unterzeichnet in Brüssel am [...]
Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft Die Delegationsleiter: Leiter der Delegation der Europäischen Gemeinschaft Leiter der schweizerischen Delegation Sekretär des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft
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Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union
Anhang 1
Zugeständnisse der Schweiz Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Gemeinschaft gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge folgende Zollzugeständnisse ein: Nummer des schweizerischen Zolltarifs
0101 90 95 0207 14 81 0207 14 91 0207 27 81 0207 27 91 0207 33 11 0207 34 00 0207 36 91 0208 10 00 0208 90 10
ex 0210 11 91
ex 0210 19 91
0210 20 10 ex 0407 00 10 ex 0409 00 00
Warenbezeichnung
Zollsatz Jährliche Menge in CHF/100 kg in Nettogewicht brutto (Tonnen)
Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück) Brüste von Hühnern, gefroren Stücke und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Hühnern, einschliesslich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren Brüste von Truthühnern, gefroren Stücke und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, einschliesslich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren Fettlebern von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, frisch oder gekühlt Stücke und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern) Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, ekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen) Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Schinken und Stücke davon, ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet Vogeleier für den Konsum, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht Natürlicher Honig, von Akazien
0
100 Stück
15 15
2 000 1 200
15 15
800 600
15 9,5
700 20
15
100
11
1 700
0
100
frei
1 000 (1)
frei
200 (2)
47
150
8
200
5467
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
Zollsatz Jährliche Menge in CHF/100 kg in Nettogewicht brutto (Tonnen)
ex 0409 00 00
Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien) Stecklinge, unbewurzelt, und Propfreiser Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge): veredelt, mit nackten Wurzeln veredelt, mit Wurzelballen nicht veredelt, mit nackten Wurzeln nicht veredelt, mit Wurzelballen Unterlagen von Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge): veredelt, mit nackten Wurzeln veredelt, mit Wurzelballen nicht veredelt, mit nackten Wurzeln nicht veredelt, mit Wurzelballen Pflanzen von geniessbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge) mit nackten Wurzeln andere als mit nackten Wurzeln Bäume, Sträucher und Stauden von geniessbaren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln von Kernobst von Steinobst andere als von Kern- oder Steinobst Bäume, Sträucher und Stauden von geniessbaren Fruchtarten, mit Wurzelballen: von Kernobst von Steinobst andere als von Kern- oder Steinobst Rhododendren und Azaleen, auch veredelt Rosen, auch veredelt: Rosenwildlinge und Rosenwildstämme andere als Rosenwildlinge und Rosenwildstämme: mit nackten Wurzeln andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen, Pilzmyzel: Gemüsesetzlinge und Rollrasen Pilzmyzel andere als Gemüsesetzlinge, Rollrasen oder Pilzmyzel Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln): mit nackten Wurzeln andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen
26
50
frei frei
(3)
frei
(3)
frei
unbegrenzt
frei frei
unbegrenzt
frei frei frei
unbegrenzt unbegrenzt
frei
unbegrenzt
frei
unbegrenzt
frei
unbegrenzt
0602 10 00 0602 20 11 0602 20 19 0602 20 21 0602 20 29 0602 20 31 0602 20 39 0602 20 41 0602 20 49
0602 20 51 0602 20 59 0602 20 71 0602 20 72 0602 20 79 0602 20 81 0602 20 82 0602 20 89 0602 30 00 0602 40 10 0602 40 91 0602 40 99
0602 90 11 0602 90 12 0602 90 19
0602 90 91 0602 90 99
5468
unbegrenzt
(3)
(3)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
0603 10 31 0603 10 41
0603 10 51 0603 10 59 0603 10 71
0603 10 91 0603 10 99 0702 00 10 0702 00 20 0702 00 30 0702 00 90 0705 11 11 0705 21 10 0707 00 30 0707 00 31 0707 00 50 0709 30 10 0709 51 00 0709 59 00 0709 60 11 0709 60 12
Warenbezeichnung
Zollsatz Jährliche Menge in CHF/100 kg in Nettogewicht brutto (Tonnen)
Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierfrei zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken und Rosen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober: verholzend andere als verholzend Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierfrei zwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April Blüten und Blütenknospen (ausser Tulpen frei und Rosen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April: verholzend andere als verholzend Tomaten, frisch oder gekühlt: frei Cherry-Tomaten (Kirschentomaten): vom 21. Oktober bis 30. April Peretti-Tomaten (längliche Form): vom 21. Oktober bis 30. April andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (sog. Fleischtomaten) vom 21. Oktober bis 30. April andere: vom 21. Oktober bis 30. April Eisbergsalat ohne Umblatt: frei vom 1. Januar bis Ende Februar Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt: frei vom 21. Mai bis 30. September Einmachgurken mit einer Länge von mehr 5 als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April Einmachgurken mit einer Länge von mehr 5 als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober Cornichons, frisch oder gekühlt 3,5 Auberginen, frisch oder gekühlt: frei vom 16. Oktober bis 31. Mai Essbare Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung frei Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln Peperoni, frisch oder gekühlt: 2,5 vom 1. November bis 31. März Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 5 31. Oktober
1 000
unbegrenzt unbegrenzt
10 000
2 000 2 000 100 100 300 1 000 unbegrenzt unbegrenzt 1 300
5469
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
0709 90 50 ex 0710 80 90 0711 90 00
0712 20 00
0713 10 11 0713 10 19
0802 21 90 0802 22 90 ex 0802 90 90 0805 10 00 0805 20 00
0807 11 00 0807 19 00 0809 10 11 0809 10 91 0809 40 13 0810 10 10 0810 10 11 0810 20 11
5470
Warenbezeichnung
Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt: vom 31. Oktober bis 19. April Essbare Pilze, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken
Zollsatz Jährliche Menge in CHF/100 kg in Nettogewicht brutto (Tonnen)
frei frei
2 000 unbegrenzt
0
150
0
100
Ermässigung 1 000 von 0,9 auf den Zollsatz Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, 0 1 000 ganz, unbearbeitet (weder zu Futterzwecken noch zu technischen Zwecken oder zur Herstellung von Bier) Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder frei unbegrenzt getrocknet: in der Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung ohne Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung Pinienkerne, frisch oder getrocknet frei unbegrenzt Orangen, frisch oder getrocknet frei unbegrenzt Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und frei unbegrenzt Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet Wassermelonen, frisch frei unbegrenzt andere Melonen als Wassermelonen, frisch frei unbegrenzt Aprikosen, frisch, in offener Packung: vom 1. September bis 30. Juni frei 2 000 in anderer Verpackung: vom 1. September bis 30. Juni Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 0 600 1. Juli bis 30. September Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis frei 10 000 14. Mai Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August 0 200 Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 0 250 14. September
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
Warenbezeichnung
0810 50 00 ex 0811 10 00
Kiwis, frisch frei Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder 10 Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Logan- 10 beeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser 0 oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Geniessbare Früchte, nicht gekocht oder in 0 Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren , Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten) Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, 0 getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, verarbeitet Safran frei Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Ermässigung Hartweizen), denaturiert, zu Futterzwecken von 0,6 auf den Zollsatz Mais zu Futterzwecken Ermässigung von 0,5 auf den Zollsatz Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken: in Behältnissen aus Glas mit einem 60,60 (4) Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l in Behältnissen aus Glas mit einem 86,70 (4) Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken: in Behältnissen aus Glas mit einem 60,60 (4) Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l in Behältnissen aus Glas mit einem 86,70 (4) Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
ex 0811 20 90
0811 90 10 0811 90 90
0904 20 90 0910 20 00 1001 90 40 1005 90 30
1509 10 91 1509 10 99
1509 90 91 1509 90 99
Zollsatz Jährliche Menge in CHF/100 kg in Nettogewicht brutto (Tonnen)
unbegrenzt 1 000
1 000
200 1 000
150 unbegrenzt 50 000 13 000
unbegrenzt unbegrenzt
unbegrenzt unbegrenzt
5471
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
2002 10 10 2002 10 20
2002 90 10 2002 90 21
2002 90 29 2003 10 00
ex 2004 90 18 ex 2004 90 49
2005 60 10 2005 60 90
2005 70 10 2005 70 90
ex 2005 90 11 ex 2005 90 40 2008 30 90
5472
Warenbezeichnung
Zollsatz Jährliche Menge in CHF/100 kg in Nettogewicht brutto (Tonnen)
in Behältnissen von mehr als 5 kg 2,50 in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 4,50 Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken: in Behältnissen von mehr als 5 kg frei Tomatenpulpe, Tomatenpüree oder Tomaten- frei konzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten nd Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder frei Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken, Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg Essbare Pilze der Gattung Agaricus, in anderer 0 Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: in Behältnissen von mehr als 5 kg 17,5 in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 24,5 Spargeln, in anderer Weise als mit Essig oder frei Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: in Behältnissen von mehr als 5 kg in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder frei Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: in Behältnissen von mehr als 5 kg in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: in Behältnissen von mehr als 5 kg 17,5 in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 24,5 frei Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch
unbegrenzt unbegrenzt
unbegrenzt unbegrenzt
unbegrenzt
1 700
unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
unbegrenzt
unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union
Nummer des schweizerischen Zolltarifs
2008 50 10
2008 50 90
2008 70 10
2008 70 90
ex 2009 30 19 ex 2009 30 20
2204 21 50 2204 29 50 ex 2204 21 50 ex 2204 21 21
ex 2204 29 21 ex 2204 29 22 (1) (2) (3)
Warenbezeichnung
Zollsatz Jährliche Menge in CHF/100 kg in Nettogewicht brutto (Tonnen)
inbegriffen Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet 10 oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Aprikosen, in anderer Weise zubereitet 15 oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet frei oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder frei haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol: ohne Zusatz von Zucker oder anderen 6 Süssstoffen, eingedickt mit Zusatz von Zucker oder anderen 14 Süssstoffen, eingedickt Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen: 8,5 mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l (5) mit einem Fassungsvermögen von mehr 8,5 als 2 l (5) Portwein, in Behältnissen mit einem Fassungs- frei vermögen von nicht mehr als 2 l, gemäss Beschreibung (6) frei Retsina (griechischer Weisswein), in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von (7) nicht mehr als 2 l gemäss Beschreibung Retsina (griechischer Weisswein), in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, gemäss Beschreibung (7), mit einem Alkoholgehalt: von mehr als 13 % vol von nicht mehr als 13 % vol
unbegrenzt
unbegrenzt
unbegrenzt
unbegrenzt
unbegrenzt unbegrenzt
unbegrenzt unbegrenzt 1 000 hl 500 hl
Einschliesslich 480 t für Parma- und San-Daniele-Schinken gemäss dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EWG vom 25. Januar 1972.
Einschliesslich 170 t Bresaola gemäss dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EWG vom 25. Januar 1972.
Im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 60 000 Pflanzen.
5473
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union
Nummer des schweizerischen Zolltarifs (4) (5) (6) (7)
Warenbezeichnung
Zollsatz Jährliche Menge in CHF/100 kg in Nettogewicht brutto (Tonnen)
Einschliesslich der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung.
Gilt nur für Erzeugnisse im Sinne von Anhang 7 des Abkommens.
Beschreibung: Als «Portwein» gilt Qualitätswein aus dem bestimmten Anbaugebiet Porto in Portugal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Beschreibung: Unter Retsina versteht man Tafelwein im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (Anhang VII, Abschnitt A. Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
5474
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union
Anhang 2
Zugeständnisse der Gemeinschaft Die Gemeinschaft räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Schweiz gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge folgende Zugeständnisse ein: KN-Code
Warenbezeichnung
0102 90 41 0102 90 49 0102 90 51 0102 90 59 0102 90 61 0102 90 69 0102 90 71 0102 90 79 ex 0210 20 90
Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr 0 als 160 kg
4 600 Stück
Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT Joghurt Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT (1) Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser, Pilzmyzel Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt Tomaten, frisch oder gekühlt Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln, Porree/Lauch und andere Gemüse der AlliumArten, frisch oder gekühlt Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche geniessbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/ Kohlsprossen, frisch oder gekühlt Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), einschliesslich Chicorée-Witloof (Chicorum intybus var. foliosum), frisch oder gekühlt
frei
1 200
frei
2 000
43,8
unbegrenzt
frei
unbegrenzt
frei
unbegrenzt
frei
4 000
frei (2) frei
1 000 5 000
frei
5 500
frei
3 000
ex 0401 30 0403 10 0402 29 11 ex 0404 90 83
0602 0603 10 0701 10 00 0702 00 0703 10 19 0703 90 00 0704 10 0704 90 0705 11 0705 19 00 0705 21 00 0705 29 00
Zollsatz in EUR/100 kg Nettogewicht
Jährliche Menge in Tonnen Nettogewicht
5475
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union
KN-Code
0706 10 00 0706 90 10 0706 90 90 0707 00 05 0708 20 0709 30 00 0709 40 00 0709 51 0709 52 00 0709 70 00 0709 90 10 0709 90 50 0709 90 70 0709 90 90 0710 80 61 0710 80 69 0712 90
ex 0808 10 20 ex 0808 10 50 ex 0808 10 90 0808 20 0809 10 00 0809 20 95 0809 40 0810 20 10 0810 20 90 1106 30 10 1106 30 90 ex 2002 90 90
5476
Warenbezeichnung
Zollsatz in EUR/100 kg Nettogewicht
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frei frisch oder gekühlt Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, frei Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt Gurken, frisch oder gekühlt frei (2) Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frei frisch oder gekühlt Auberginen, frisch oder gekühlt frei Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch frei oder gekühlt Champignons, frisch oder gekühlt frei Trüffeln, frisch oder gekühlt frei Gartenspinat, Neuseelandspinat und Garten- frei melde, frisch oder gekühlt Salate, ausgenommen solche der Art Lactuca frei sativa sowie Chicorée, frisch oder gekühlt Fenchel, frisch oder gekühlt frei Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt frei (2) Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt frei Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, frei gefroren Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder frei Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch frei (2) Birnen und Quitten, frisch Aprikosen/Marillen, frisch Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln, frisch Pflaumen und Schlehen, frisch Himbeeren, frisch Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch Mehl, Griess und Pulver von Bananen Mehl, Griess und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8 Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (4)
Jährliche Menge in Tonnen Nettogewicht
5 000 3 000
1 000 1 000 500 500 unbegrenzt unbegrenzt 1 000 1 000 1 000 1 000 1 000 unbegrenzt unbegrenzt
3 000
frei (2) frei (2) frei (2)
3 000 500 1 500 (3)
frei (2) frei frei
1 000 100 100
frei frei
5 unbegrenzt
frei
unbegrenzt
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union
KN-Code
2003 90 00 0710 10 00 2004 10 10 2004 10 99 2005 20 80
ex 2005 90 ex 2008 30 ex 2008 40 ex 2008 50 2008 60
ex 0811 90 19 ex 0811 90 39 0811 90 80 ex 2008 70 ex 2008 80 ex 2008 99
Warenbezeichnung
Zollsatz in EUR/100 kg Nettogewicht
Pilze, andere als der Gattung Agaricus, ohne frei Essig zubereitet oder haltbar gemacht Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf frei gekocht, gefroren Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als in Form von Griess, Mehl oder Flocken Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar frei gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Griess, Mehl oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet frei Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (4) Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch frei mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (4) frei Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder (4) Stärke Flocken und Pulver von Aprikosen/Marillen, frei auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (4) Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder frei haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln Süsskirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit frei Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (4) Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit frei Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (4) frei Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (4)
Jährliche Menge in Tonnen Nettogewicht
unbegrenzt 3 000
3 000
unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 500
unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
5477
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union
KN-Code
Warenbezeichnung
Zollsatz in EUR/100 kg Nettogewicht
Jährliche Menge in Tonnen Nettogewicht
ex 2009 19
Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln Pulver von Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln Pulver von Birnensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
frei
unbegrenzt
frei
unbegrenzt
frei
unbegrenzt
frei
unbegrenzt
frei
unbegrenzt
frei
unbegrenzt
frei
unbegrenzt
ex 2009 20 ex 2009 30 ex 2009 40 ex 2009 70 ex 2009 80 ex 2009 80
(1)
(2) (3) (4)
Im Sinne dieser Unterposition gelten als Milch zur Ernährung von Säuglingen nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 aerobe lebensfähige Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten.
Gegebenenfalls anstelle des Mindestsatzes der andere spezifische Zollsatz.
Einschliesslich der Menge von 1 000 t gemäss dem Briefwechsel vom 14. Juli 1986.
Vgl. gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten.
5478