Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Pilotversuchs zu Vote électronique im Kanton Zürich im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. November 2005 vom 30. September 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte sowie auf die Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, nach Prüfung eines Gesuches des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005, beschliesst:

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1.

Das Gesuch des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 um Genehmigung eines Pilotversuchs zu Vote électronique im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. November 2005 genügt den Erfordernissen von Artikel 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte und der Artikel 27a­27p der Verordnung über die politischen Rechte.

2.

Der Pilotversuch wird in folgendem Umfang genehmigt: a. Bedingung ist, dass die Gemeindeabstimmung vom 30. Oktober 2005 in der Stadt Bülach sowohl in technischer als auch organisatorischer Hinsicht problemlos und einwandfrei verläuft. Für die Volksabstimmung vom 27. November 2005 darf die Stimme seitens der in den Gemeinden Bertschikon, Bülach und Schlieren wohnhaften Stimmberechtigten wahlweise konventionell oder elektronisch abgegeben werden.

b. Am Samstag des Abstimmungswochenendes, dem 26. November 2005 mittags um 12.00 Uhr, wird die elektronische Urne geschlossen.

c. Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen der drei Pilotgemeinden werden addiert und unter der Bedingung des korrekten Ablaufs für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt.

d. Der Kanton Zürich bleibt dafür verantwortlich, dass die in den Gesuchsunterlagen zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards in allen drei Pilotgemeinden vollumfänglich eingehalten werden.

SR 161.1 SR 161.11

2005-2015

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Zulassung eines Pilotversuchs zu Vote électronique im Kanton Zürich im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. November 2005. BRB

e.

Der Pilotversuch betrifft sämtliche in den drei Pilotgemeinden gleichzeitig stattfindenden kommunalen, kantonalen und Bundesabstimmungen.

3.

Der Bundesratsbeschluss wird gutgeheissen und im Bundesblatt veröffentlicht.

4.

Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Zürich durch die Bundeskanzlei.

30. September 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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