Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SPUTNIK THREE Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 3. Mai 2005: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 10. März 2005 wird der Geldspielautomat SPUTNIK THREE als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SPUTNIK THREE ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

3.

Der geprüfte Apparat sowie das geprüfte Eprom des definitiven Programmes ist bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

6.

Die Verfahrenskosten von 5656.25 Franken werden Herrn Peter Schorno auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Der Saldo zu seinen Gunsten von 10 343.75 Franken nach Abzug des geleisteten Vorschusses im Betrage von 16 000 Franken wird Herrn Schorno innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto überwiesen.

7.

Zustellung an und Publikation: A. Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

17. Mai 2005

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2005-1144

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