05.032 Bericht des Bundesrates über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2004 Auszug: Kapitel I vom 11. März 2005

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen Kapitel I des Berichts über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2004 mit dem Antrag auf Zustimmung.

Der vollständige Bericht, mit näheren Erläuterungen, ist als Separatdruck im Format A4 erschienen.1 Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

11. März 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1

Der vollständige Bericht kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, CH-3003 Bern, bezogen werden (Art.-Nr. 101.13.d).

2004-2484

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Bericht Kapitel I An die Bundesversammlung: Anträge auf Abschreibung von Motionen und Postulaten Bundeskanzlei 2000 P 00.3595

Administrative Entlastung von Unternehmen bei den bundesrechtlichen Verfahren (S 14.12.00, Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR). Punkt 5

Punkt 5: Das Projekt Guichet virtuel (www.ch.ch) erschliesst im Sinne eines Wegweisersystems das bestehende Webangebot von Bund, Kantonen und Gemeinden. www.ch.ch ist zurzeit ein reines Informationsportal (Schlussbericht: http://www.admin.ch/ch/d/egov/gv/berichte/berichte.htm#schlussbericht). Mit dem Projekt «Tracking» wurde im Oktober 2004 in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bundesgericht eine Zustellplattform realisiert, die einen rechtsgültigen, nachweisbaren und sicheren Transport von Daten ermöglicht. Mit dem TrackingModul besteht die technische Möglichkeit eines umfassenden Geschäftsverkehrs mit Verwaltungsbehörden auf elektronischem Weg. Es liegt nun an den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, entsprechende Anwendungen bereitzustellen. Das Bundesgericht wird einer der ersten Anwender sein. Grosses Interesse haben aber auch andere Behördenstellen gezeigt. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) plant, für den gesicherten Datenaustausch zwischen Unternehmen und Behördenstellen dieses Tracking-Modul einzusetzen. Der Schlussbericht zum Webservice Tracking ist unter www.admin.ch/ch/d/egov/gv/berichte/12.pdf einsehbar. Das Portal KMUadmin.ch zur Gründungsanmeldung von Einzelfirmen ist seit Februar 2004 aufgeschaltet. Das Portal KMUinfo.ch enthält nebst umfassenden Informationen zur Gründung von Unternehmen neu auch Informationen über Dienstleister. Mit dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur vom 19. Dezember 2003 (SR 943.03) und der Totalrevision der Bundesrechtspflege (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202) soll ein rechtsgültiger Verkehr der Unternehmen mit den Behörden ermöglicht werden. Die Totalrevision der Bundesrechtspflege wird voraussichtlich 2007 in Kraft treten.

Punkt 5 des Postulates wird zur Abschreibung beantragt.

2001 P 01.3121

Bundesverwaltung. Französisch und italienisch denken (N 22.6.01, Rennwald)

Das Postulat wirft folgende drei Fragen auf: ­

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die Vertretung der sprachlichen Minderheiten: Ende 2000 erschien der Bericht über die erste Umsetzungsperiode der Weisungen über die Mehrsprachigkeit in der allgemeinen Bundesverwaltung 1996­1999. Darin kam das Eidgenössische Personalamt zum Schluss, dass das Hauptziel der «Weisungen zur Förderung der Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung», die anteilsmässige Vertretung der Sprachgemeinschaften, erreicht war. Der

Bericht über die zweite Umsetzungsperiode (2000­2004) erschien am 11. November 2004 und bestätigt dieses Gleichgewicht.

­

die Anzahl deutschsprachiger Übersetzerinnen und Übersetzer: Seit der Einreichung des Postulats sind weitere fünf deutschsprachige Übersetzerinnen und Übersetzer eingestellt worden. Deren Anzahl hat sich in den vergangenen zehn Jahren mehr als verdreifacht. Neue Stellen zu schaffen gestaltet sich heute sehr schwierig. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Bedarf an Übersetzungen ins Deutsche nie vollumfänglich durch Übersetzerinnen und Übersetzer abgedeckt worden ist: Oft werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutscher Muttersprache, aber ohne Übersetzerausbildung, beauftragt, italienische oder französische Texte ins Deutsche zu übertragen. Das Umgekehrte kommt auch vor.

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die parallele Redaktion von Erlassen: Diese Methode, die auf Joseph Voyame, ehemaliger Direktor des Bundesamts für Justiz, zurückgeht, wurde im Juni 1993 mit der Einsetzung der Verwaltungsinternen Redaktionskommission formell umgesetzt. Nach ihrem Reglement behandelt diese Kommission Verfassungs- und Gesetzestexte wie auch wichtige Verordnungen deutsch und französisch gleichzeitig, in so genannter Koredaktion. Von 1993 bis 2004 stieg die Anzahl Tage, die der französische Sprachdienst der Bundeskanzlei für die Koredaktion einsetzt, von 115 auf 370 pro Jahr, ohne dass dafür der Personalbestand erhöht worden wäre. Die Zunahme lag in den Jahren 1999 bis 2004 bei durchschnittlich 13 Prozent pro Jahr.

Aus diesen Überlegungen geht hervor, dass die Bundesverwaltung das Anliegen des Postulanten weitgehend antizipiert hat. Angesichts der Plafonierung des Personalbestands, bzw. der in Aussicht gestellten Personalreduktionen laufen die Bemühungen hauptsächlich in Richtung Erhalt des Status quo. Das Postulat kann also abgeschrieben werden.

2001 P 01.3481

Personelle Besetzung ausserparlamentarischer Kommissionen (N 14.12.01, Loepfe)

Der Bundesrat wurde mit diesem Postulat eingeladen, bei der Besetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen nebst den fachlichen Kriterien verstärkt die regionale Herkunft sowie Gleichstellungsaspekte zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gesamterneuerung der ausserparlamentarischen Gremien für die Amtsperiode 2004­ 2007 konnte das Anliegen des Postulaten beachtet werden. Insbesondere konnte die gewünschte Erhöhung der Vertretung der Ostschweizer Kantone erreicht werden.

Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.

2003 P 03.3090

Rechtsgrundlage für den besonderen Status der Bundesstadt Bern (N 20.6.03, Joder)

Im Oktober 2002 haben die Bundeskanzlerin, der Staatsschreiber des Kantons Bern und die Stadtschreiberin der Stadt Bern eine aus Vertretungen der Bundeskanzlei, der Staatskanzlei des Kantons Bern sowie der Präsidialdirektion der Stadt Bern bestehende tripartite Arbeitsgruppe eingesetzt und beauftragt, einen Bericht über den Bundesstadtstatus der Stadt Bern zu erstellen. Im Bericht vom 19. August 2003 werden im Sinne einer Auslegeordnung der Ist-Zustand beschrieben und die Problemfelder aufgezeigt sowie ein Entwurf für eine gesetzliche Regelung vorgelegt. Auf der Basis dieses Berichtes beauftragten die Bundeskanzlerin, der Staatsschreiber des Kantons Bern und der Generalsekretär der Präsidialdirektion der Stadt Bern die 2177

Bundeskanzlei mit der Durchführung einer vergleichenden Studie über andere Hauptstädte und die Firma ecoplan mit der Erstellung eines Berichtes über die positiven und negativen Hauptstadteffekte.

Die Expertise von ecoplan hält fest, dass die von Kanton oder Stadt Bern für den Bund erbrachten Leistungen nahezu vollständig abgegolten werden. Hingegen bestehen aufgrund der Steuerbefreiung des Bundes gewisse Steuerausfälle für Kanton und Stadt Bern. Die Präsenz des Bundes in der Stadt Bern generiert positive wirtschaftliche Effekte für die städtische und kantonale Wirtschaft, wodurch zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Personalausgaben der Bundesverwaltung bringen Kanton und Stadt Bern Steuereinnahmen.

Eine von der Bundeskanzlei bei schweizerischen Botschaften in 18 Staaten durchgeführte Umfrage ergab, dass in zwei Dritteln der untersuchten Staaten Rechtsnormen über die jeweilige Hauptstadt bestehen, in 10 Staaten sogar auf Verfassungsebene.

Sehr unterschiedlich sind jedoch die Regelungen hinsichtlich der Finanzierung hauptstadtbedingter Leistungen. Am 20. Oktober 2004 hat der Bundesrat auf der Grundlage der erwähnten Berichte beschlossen, die Arbeiten für eine gesetzliche Verankerung des besonderen Status der Stadt Bern als Bundesstadt einzustellen.

Aufgrund dieser Sachlage beantragt der Bundesrat, die als Postulat entgegengenommene Motion 03.3090 abzuschreiben.

2004 P 03.3594

Legislaturplanung 2003­2007. Gleichstellung (S 19.03.04, Kommission für Rechtsfragen NR)

Die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Gleichstellung von Frau und Mann stellt sich als wichtige Querschnittsaufgabe in fast allen Tätigkeiten des Bundes. Mit der Ratifizierung des UNO-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung und der aktiven Beteiligung der Schweiz in verschiedenen internationalen Gremien (UNO, Europarat, OSZE) hat der Bundesrat wiederholt sein Engagement für die Gleichstellung von Frau und Mann zum Ausdruck gebracht. Die Formulierung einer separaten Strategie zur Durchsetzung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Legislaturplanung 2003­2007 erwies sich aber als nicht sinnvoll. Um den berechtigten Anliegen der Kommission dennoch Rechnung zu tragen, wurde das Anliegen der Gleichstellung in den Bericht über die Legislaturplanung 2003­2007 vom 25. Februar 2004 aufgenommen (BBl 2004 1149).

Dies kommt u. a. in der Standortbestimmung, Abschnitt «Aufholbedarf bei der Gleichstellung von Frau und Mann» (S. 1157) und in Leitlinie 1, «Den Wohlstand vermehren und die Nachhaltigkeit sichern» (S. 1160 ff.) zum Ausdruck: Der Bundesrat setzt sich ein für gleiche Bildungschancen (S. 1161); die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen im Erwerbsleben und die Gleichstellung in anderen Bereichen muss vorangetrieben werden, um das Wirtschaftswachstum zu fördern (S. 1160); die Evaluation des Gleichstellungsgesetzes wird den allfälligen Handlungsbedarf bei der Umsetzung dieses Gesetzes aufzeigen (S. 1163).

Das Postulat wird zur Abschreibung beantragt.

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Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2002 M 00.3277

Gleichbehandlung belgischer und schweizerischer Rentner (N 6.3.02, Neirynck; S 4.10.01)

2002 M 01.3334

Gleichbehandlung belgischer und schweizerischer Rentner (S 4.10.01, Paupe; N 6.3.02)

Die beiden Motionen fordern den Bund auf, an Stelle Belgiens die noch ausstehenden belgischen Renten an die Rentenberechtigten zu bezahlen. Am 25. Juni 2003 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht, in welchem dem Parlament beantragt wurde, beide Motionen abzuschreiben, da Belgien aufgrund des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Personenfreizügigkeit seit dem 1. Juni 2002 indexierte Renten an Schweizer Staatsangehörige auszahlt, die Beiträge an die kolonialen Sozialversicherungssysteme des ehemaligen Belgisch-Kongo und Ruanda­Urundis entrichtet haben, mit Ausnahme der 16 Rentner, die ausserhalb der Schweiz und der EU Wohnsitz haben. Zudem hatte sich der Bund zu einer aussergewöhnlichen und einmaligen Geste bereit erklärt, indem er einen Verpflichtungskredit im Umfang von 25 Millionen Franken während den Jahren 1990 und 1997 bereitgestellt hat.

Am 16. Dezember 2003 lehnte der Nationalrat den Vorschlag des Bundesrates ab (120 gegen 47 Stimmen). Der Ständerat nahm ihn am 18. März 2004 an (31 gegen 7 Stimmen). Obwohl einer der beiden Räte der Abschreibung zugestimmt hat, sind die Motionen noch aktiv.

Seit dem 1. August 2004 erhalten nun auch die letzten 16 Schweizer, die weder in der Schweiz noch in der EU Wohnsitz haben, dank dem revidierten belgischen Sozialversicherungsrecht eine indexierte Rente. Aus den nachstehenden Gründen beantragt der Bundesrat, die beiden Motionen endgültig abzuschreiben: 1.

Jetzt und in Zukunft erhalten sämtliche Schweizer, welche Beiträge an die kolonialen Sozialversicherungssysteme des ehemaligen Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi bezahlt haben, unabhängig vom Wohnsitz eine indexierte Rente.

2.

Zusätzlich haben aufgrund der Parlamentsbeschlüsse von 1990 und 1995 rund drei Viertel der Rentenbezüger eine Kapitalabfindung von der Schweiz erhalten, welche einer lebenslang indexierten Rente entspricht.

3.

Eine erneute Entschädigung hätte also in erster Linie rückwirkenden Effekt.

Sie stünde indessen mit dem damaligen Willen des Parlaments im Widerspruch, eine einmalige, sozial motivierte Geste zu machen. Abgesehen davon, dass ein erneutes Entgegenkommen ohne eine neue Gesetzesgrundlage und zusätzliche Finanzmittel unmöglich wäre, bildete eine zweite Auszahlung an dieselbe Gruppe von Personen eine Bevorzugung gegenüber all jenen Auslandschweizern, welche durch ausländische Enteignungen nicht nur ihre Rente, sondern ihr gesamtes Vermögen verloren und dafür kaum oder gar nicht entschädigt wurden.

2002 P 02.3541

Abrüstungsbericht (N 13.12.02, Haering)

Mit diesem Postulat wurde der Bundesrat aufgefordert, einmal pro Legislatur in einem Bericht zuhanden des Parlaments Perspektiven, Ziele, Prioritäten, Mittel und statistische Grundlagen seiner Abrüstungspolitik im Verbund mit der Vertrauens2179

und Sicherheitsbildung darzulegen. Der Bundesrat erklärte sich am 13. November 2002 bereit, das Postulat entgegenzunehmen. In der Folge wurde unter der Federführung des EDA ein Bericht über die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik (RAP) der Schweiz 2004 ausgearbeitet, welcher insbesondere die veränderte sicherheitspolitische Situation seit dem 11. September 2001 berücksichtigte. Wie vom Postulat gefordert, orientierte sich der neue Bericht am Aufbau des gleichnamigen Berichts aus dem Jahr 2000. Der Bericht umreisst als grundsätzliches Ziel der schweizerischen RAP die internationale Sicherheit und Stabilität auf möglichst tiefem Rüstungsniveau. Des Weiteren legt er die Schwerpunkte der schweizerischen Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik für die kommenden Jahre fest, u.a. die Unterstützung bei der Umsetzung bestehender Abkommen sowie Massnahmen zur Abrüstungshilfe. Im Einklang mit ihrem humanitären Engagement wird sich die Schweiz zudem besonders für die Bekämpfung von Personenminen, explosiven Kriegsmunitionsrückständen und des illegalen Handels von Klein- und Leichtwaffen einsetzen.

Als Kleinstaat mit Interesse an einer Einhaltung und Stärkung des Völkerrechts wird sie ausserdem in erster Linie für rechtlich bindende multilaterale Rüstungskontrollund Abrüstungsmassnahmen eintreten. Schliesslich wird die Schweiz auch weiterhin eine pragmatische RAP verfolgen, d.h. Lösungen unterstützen, welche nach Möglichkeit alle massgeblichen Akteure einbeziehen. Der Bericht über die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik der Schweiz 2004 wurde am 8.9.2004 vom Bundesrat gutgeheissen und im November 2004 von den sicherheitspolitischen Kommissionen der beiden Räte diskutiert. Damit ist das Postulat erfüllt.

2003 P 02.3069

Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern im Jahr 1915 (N 16.12.03, [Vaudroz Jean-Claude] ­ de Bumann)

Mit dem Postulat, das der Nationalrat in der Wintersession 2003 überwiesen hatte, wurde der Bundesrat aufgefordert, den Entscheid des Nationalrats der türkischen Seite «auf dem üblichen diplomatischen Weg» weiterzuleiten. Wie auch bereits in der Fragestunde des Nationalrats vom 8. März 2004 (Frage 04.5004) dargelegt, ist der Bundesrat dieser Aufforderung nachgekommen, indem er die Annahme des Postulats Vaudroz/de Bumann durch den Nationalrat auf diplomatischem Weg der türkischen Regierung mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgte in einem Brief der Vorsteherin des Departements für Auswärtige Angelegenheiten an den türkischen Aussenminister anfangs Januar 2004. Das Postulat ist somit erfüllt.

2004 P 02.3074

Schweizerische Delegation an der Uno-Generalversammlung (N 9.3.04, Gross Andreas)

Der Bundesrat befürwortet unter gewissen Bedingungen eine Teilnahme von Mitgliedern der Bundesversammlung in der Delegation, welche die Schweiz anlässlich der Arbeiten in der Generalversammlung der UNO vertritt. Zu diesem Zweck hat er mehrere Teilnahmemodelle vorgestellt. Die Aussenpolitischen Kommissionen haben die verschiedenen, in Betracht stehenden Teilnahmemodalitäten zur Kenntnis genommen, sowie über deren Vor- und Nachteile debattiert. Anstelle einer direkten Integration von Parlamentariern in die Regierungsdelegation, haben sie sich für das Modell der punktuellen Besuche parlamentarischer Delegationen zu Informationszwecken entschieden.

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Departement des Innern Bundesamt für Kultur 2000 M 00.3193

Massnahmen zur eidgenössischen Verständigung (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016; S 3.10.00)

Mit der Motion wurde der Bundesrat an den Auftrag der Verständigungsmotionen (93.3526 und 93.3527 Sprachliche und regionale Verständigung in der Schweiz) erinnert und aufgefordert, dem Parlament einen Massnahmenkatalog zum besseren gegenseitigen Verständnis und zur Stärkung der gemeinsamen Handlungsfähigkeit der unterschiedlichen politkulturellen Sensibilitäten in der italienisch-, französischund deutschsprachigen Schweiz vorzulegen. Ursprünglich war vorgesehen, dem Anliegen durch den Erlass eines Sprachengesetzes Rechnung zu tragen. Am 28. April 2004 hat der Bundesrat darauf verzichtet, ein Sprachengesetz vorzulegen.

Dieser Beschluss wurde in der Überzeugung gefällt, dass die notwendigen Instrumente zur Erhaltung und Förderung der Mehrsprachigkeit und der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften bereits gegeben sind. Der Bundesrat beantragt deshalb, die Motion abzuschreiben.

2000 P 00.3466

Funktionaler Analphabetismus. Bericht (N 15.12.00, Widmer)

Im Postulat wurde der Bundesrat aufgefordert, einen Bericht über den Illettrismus zu verfassen und Massnahmen zu dessen Bekämpfung zu ergreifen. Der erste Punkt ist mit der Publikation des Trendberichts bereits im Jahr 2002 realisiert worden. Im Jahr 2004 hat das BAK zudem mit den wichtigsten Partnern ­ weiteren Bundesstellen, Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Nichtregierungsorganisationen ­ ein Netzwerk zur Prävention und Bekämpfung des Illettrismus aufgebaut. Dieses entwickelt Massnahmen in zwei Richtungen: Zum einen soll der Austausch zwischen den mit dem Thema befassten Stellen und Organisationen vertieft werden; dazu wurde Ende 2004 ein gemeinsames Internetportal lanciert (www.lesenlireleggere.ch) und ist für Juni 2005 ein interdisziplinäres Fachkolloquium geplant. Zum andern sind die notwendigen Massnahmen ergriffen worden, um die Qualität des Bildungsangebots im Bereich der Bekämpfung des Illettrismus schrittweise zu erhöhen (Ausbildung der Ausbildenden). Das Postulat ist somit erfüllt und kann abgeschrieben werden.

2001 M 00.3034

Unterstützung der mehrsprachigen Kantone (N 13.6.00, Jutzet; S 20.3.01)

Der Vorstoss beauftragte den Bundesrat, gestützt auf Artikel 70 Absatz 4 BV dem Parlament ein Gesetz betreffend die Unterstützung der mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben vorzulegen. Ursprünglich war vorgesehen, dem Anliegen durch den Erlass eines Sprachengesetzes Rechnung zu tragen. Am 28. April 2004 hat der Bundesrat darauf verzichtet, ein Sprachengesetz vorzulegen.

Dieser Beschluss wurde in der Überzeugung gefällt, dass die notwendigen Instrumente zur Erhaltung und Förderung der Mehrsprachigkeit und der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften bereits gegeben sind. Der Bundesrat beantragt deshalb, die Motion abzuschreiben.

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2003 P 01.3714

Für ein Institut für Mehrsprachigkeit in Graubünden (N 5.6.03, Bezzola)

Der Bundesrat wurde mit dem Postulat aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass das im Entwurf zum neuen Sprachengesetz vorgesehene Institut zur Förderung der Mehrsprachigkeit im Kanton Graubünden domiziliert wird. Nachdem der Bundesrat am 28. April 2004 auf den Erlass eines Sprachengesetzes verzichtet hat, ist das Postulat abzuschreiben.

2003 P 00.3584

Freiwilligendienste für die Jugend (N 30.9.02, Wyss; S 12.6.03)

Der Vorstoss beauftragte den Bundesrat, auf nationaler Ebene die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass allen Jugendlichen die Möglichkeit offen steht, sich als Freiwillige zu engagieren; die Schweiz soll zudem auf internationaler Ebene am Programm des «Europäischen Freiwilligendienstes» teilnehmen. Die Beteiligung der Schweiz am «Europäischen Freiwilligendienst», einem Programm der EU, konnte im Rahmen der bilateralen Verhandlungen II sicher gestellt werden; die Beteiligung wird in der neuen Programmphase ab 2007 möglich sein. Auf Bundesebene werden im Rahmen der Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit Organisationen unterstützt, die im Bereich der Freiwilligen-Arbeit tätig sind und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten bieten, sich zu engagieren. Das Postulat ist somit erfüllt und kann abgeschrieben werden.

2003 P 03.3428

Bericht über das Istituto svizzero di Roma (N 25.9.03, Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR 03.043)

Der Bundesrat hat am 10. Dezember 2004 den Bericht über das Istituto svizzero di Roma gutgeheissen und darin dargelegt, wie der wissenschaftlich-kulturelle Auftrag des Istituto gewährleistet wird. Das Postulat ist somit erfüllt und kann abgeschrieben werden.

2004 M 04.3044

Weinberge des Lavaux. Aufnahme in die Liste der Unesco-Weltkulturgüter (N 18.6.04, Zisyadis; S 15.12.04)

Der Bundesrat hat am 10. Dezember 2004 den Bericht «UNESCO-Welterbe: liste indicative der Schweiz» gutgeheissen. Im Rahmen dieses Entscheides werden die «Weinberge Lavaux» zur Aufnahme in das UNESCO-Inventar vorgeschlagen. Die Motion ist somit erfüllt und kann abgeschrieben werden.

Bundesamt für Gesundheit 2000 P 99.3621

Cannabisanbau (N 30.11.00, Simoneschi)

Mit der Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (01.024) hat der Bundesrat konkrete Vorschläge zur Lösung des Anbaus von Cannabis zu Betäubungsmittelzwecken vorgelegt. Der Ständerat ist den Vorschlägen des Bundesrates gefolgt und hat am 2. März 2004 an der Revision des Betäubungsmittelgesetzes festgehalten. Der Nationalrat hat jedoch am 14. Juni 2004 zum zweiten Mal Nichteintreten beschlossen. Der Bundesrat beantragt deshalb, das Postulat abzuschreiben.

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2001 P 00.3566

Flächendeckendes Hausarztmodell (N 9.5.01, Sommaruga; S 4.10.01) ­ vormals BSV

Der Bundesrat erachtet die besonderen Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer, zu denen unter anderem die Hausarztmodelle zählen, als geeigneten Beitrag zur Kosteneindämmung. Deshalb hat er im Rahmen seiner Botschaft zur zweiten KVG-Revision vorgeschlagen, dass die Versicherer in ihrem gesamten Tätigkeitsgebiet zum Angebot mindestens einer besonderen Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer verpflichtet werden sollen. Im Rahmen ihrer Beratungen haben die Räte den Vorschlag in dem Sinne weiterentwickelt, dass mit der Revision die gesetzlichen Rahmenbedingungen für integrierte Versorgungsnetze geschaffen worden wären; die Vorlage ist letztendlich im Dezember 2003 am Votum des Nationalrates gescheitert. Gestützt auf die in der verworfenen Vorlage gescheiterten Bestimmungen hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 15. September 2004 zur KVG-Revision im Bereich Managed-Care (04.062) vorgeschlagen, dass integrierte Versorgungsnetze als zusätzliche Versicherungsform im Gesetz verankert und damit Managed-Care gefördert werden soll, indessen angesichts der möglichen Fehlanreize darauf verzichtet, die Hausarztmodelle flächendeckend vorzuschreiben. Diese Vorlage befindet sich zur Zeit in der parlamentarischen Beratung.

2002 P 02.3247

Zigarettenverkauf an Jugendliche. Einschränkungen (N 4.10.02, Berberat)

Das Postulat wurde im Rahmen der Revision der Tabakverordnung (SR 817.06) umgesetzt. Artikel 19 lautet wie folgt: «Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Packungen von mindestens 20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.» Bundesamt für Statistik 2000 M 98.3655

Lebenshaltungskosten. Einkommens- und Verbrauchsstatistiken (N 21.3.00, Egerszegi-Obrist; S 16.3.00)

Ende 2003 wurden zum letzten Mal Preisindizes für verschiedene Bevölkerungsgruppen ermittelt, um die unterschiedliche Entwicklung ihrer Lebenshaltungskosten besser anzunähern. Dabei ergaben sich nur minime Unterschiede in den Ergebnissen. Im Rahmen der laufenden Revision des Landesindexes der Konsumentenpreise wurde deshalb im Einvernehmen mit den interessierten Kreisen und im Zuge der Entlastungsprogramme beschlossen, ab sofort auf diese Indizes zu verzichten. Die übrigen Massnahmen im Bereich der Lebenshaltungskosten wurden in der Zwischenzeit implementiert (jährliche Neugewichtung des Landesindexes der Konsumentenpreise; jährliche Berechnung eines Indexes der Krankenversicherungsprämien; jährliche Berechnung alternativer, näher beim Konzept der Lebenshaltungskosten liegende Berechnungsmethoden für den Landesindex der Konsumentenpreise).

Im September 2004 startete mit der SILC-Pilot-Erhebung (Statistics on Income and Living Conditions) eine neue, regelmässige statistische Erhebung zur Erfassung der Einkommenssituation der privaten Haushalte. Parallel dazu wird die Einkommensund Verbrauchserhebung, die das Konsumverhalten und die Einkommenssituation der Privathaushalte seit 2000 jährlich erfasst, fortgeführt und einer mit SILC abgestimmten Revision unterzogen.

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2000 M 98.3684

Lebenshaltungskosten. Einkommens- und Verbrauchsstatistiken (S 16.3.00, Cottier; N 21.3.00)

Vgl. M 98.3655.

2000 P 00.3211

Freiwilligenarbeit (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016)

Der im Postulat geforderte Bericht zur Freiwilligenarbeit wurde vom BFS Ende November 2004 veröffentlicht.

2001 P 01.3359

Die Situation der Alleinstehenden in der Schweiz (N 5.10.01, Hubmann)

Dem BFS fehlen die Ressourcen für die Erarbeitung eines Berichts über die Situation der Alleinstehenden in der Schweiz. Diese Personengruppe ist überdies sehr heterogen, was die Erstellung eines solchen Berichts kompliziert. Zuerst sollte ein Detailkonzept der prioritär zu behandelnden Fragen erstellt werden. Informationen über die Situation der Alleinstehenden finden sich in verschiedenen thematischen Analysen des BFS über die Lebensbedingungen spezifischer Personengruppen wie die Senioren, die Personen mit niedrigem Einkommen oder die Frauen. Als Beispiele seien genannt: Ältere Menschen in der Schweiz, 2000; Wohlstand und Wohlbefinden, 2002; Auf dem Weg zur Gleichstellung?, 2003. Der Familienbericht 2004 des BSV bietet zudem Vergleiche zwischen der Situation der Familien und der Alleinstehenden. Weiter enthält auch die Datenbasis der Eidgenössischen Volkszählung 2000 Informationen zum Thema. Im Rahmen der Volkszählungsarbeiten ist keine Vertiefungsanalyse zum Postulatsthema vorgesehen, aber die Daten stehen für sozialwissenschaftliche Forschungsprojekte zur Verfügung.

Bundesamt für Sozialversicherung 2000 P 00.3596

Administrative Entlastung von Unternehmen. Einführung eines vereinfachten Lohnabrechnungsverfahrens (S 11.12.00, Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR)

Der Bericht konnte auch 2004 wegen der Belastung mit Gesetzgebungsarbeiten nicht fertig gestellt werden. Punkt 3 des Postulates kann aber mit dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA, 02.010) in der Fassung des Ständerates realisiert werden, hat doch der Ständerat die im Rahmen der 11. AHV-Revision vorgesehene und mit dieser Revision abgelehnte Beitragsbefreiung von Einkommen bis zur Höhe der maximalen Altersrente in das BGSA aufgenommen. Im gleichen Erlass ist auch ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber vorgesehen, welche Arbeitnehmende mit tiefen Löhnen beschäftigen.

Die Punkte 1 und 2 des Postulates sind durch die zwischenzeitliche Entwicklung benutzerfreundlicher Anwendungen seitens der AHV-Ausgleichskassen überholt. So entwickelten etwa die AHV-Ausgleichskassen in Zusammenarbeit mit der SUVA die Grundlagen für die elektronische Übermittlung von Lohnmeldungen. Im Jahr 2004 wurden diese Applikationen getestet. Die wichtigen Entwickler von Lohnbuchhaltungsprogrammen, die mehr als die Hälfte des schweizerischen Marktes abdecken, haben sich bereit erklärt, ihre Programme entsprechend zu ergänzen. Für kleine Unternehmen, die über kein Lohnbuchhaltungsprogramm verfügen, werden die Ausgleichskassen eine Anwendung zur Verfügung stellen, welche den Unternehmen die EDV-mässige Erfassung der Löhne und ihre elektronische Übermittlung an die Ausgleichskassen möglich macht. Diese Verfahren sollten 2005 eingesetzt 2184

werden können. Im Rahmen des virtuellen Schalters der Bundeskanzlei «ch.ch» besteht eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des BSV, welche daran ist, einen virtuellen Schalter für die AHV und die IV zu entwickeln. Es wird bald möglich sein, sich über diesen Schalter zu informieren, sich beraten zu lassen und später auch Transaktionen durchzuführen. Die Einführung ist für 2005 und 2006 vorgesehen.

KMUs, welche diese Angebote nicht nutzen wollen, haben bereits heute die Möglichkeit, ihre Lohnadministration treuhänderisch einer Drittstelle zu übergeben.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die Anliegen des Postulates auf dem Wege der Realisierung befinden und möchte unter diesen Umständen angesichts der anstehenden wichtigen Aufgaben im Hinblick auf die finanzielle Sicherung von AHV, IV und beruflicher Vorsorge von der Redaktion eines Berichtes absehen.

2002 P 00.3231

Stärkung der Familien mit Kindern (N 17.4.02, Spezialkommission NR 00.016 [Minderheit Leutenegger Oberholzer])

Die Unterstützung und Entlastung von Familien mit Kindern ist eine dauernde Aufgabe. In den im Vorstoss angesprochenen Bereichen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt: Familienbesteuerung: Die Vorlage zur Reform der Familienbesteuerung wurde in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt und die darin enthaltene vermehrte Entlastung der Familien konnte nicht realisiert werden. Der Bundesrat wird eine neue Lösung vorschlagen.

Entlastung bei den Prämien für die obligatorische Krankenversicherung: Durch die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene erste Teilrevision des KVG konnten erste Verbesserungen erzielt werden. Weitere Verbesserungen sollten im Rahmen der zweiten Teilrevision des KVG erzielt werden. Nachdem diese Revision in der Dezembersession 2003 gescheitert ist, hat der Bundesrat dem Parlament verschiedene Vorlagen unterbreitet. Eine davon (04.033) befasst sich mit der Prämienverbilligung und insbesondere mit der Entlastung der Familien mit Kindern. Diese Vorlage befindet sich zur Zeit in der parlamentarischen Beratung.

Familienzulagen: Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hat am 8. September 2004 einen neuen Vorschlag für ein Bundesgesetz über die Familienzulagen verabschiedet. Der Bundesrat hat ihm im Grundsatz zugestimmt.

Schutz der Mutterschaft: Der Erwerbsersatz bei Mutterschaft im Rahmen des EOG wird auf den 1. Juli 2005 in Kraft treten.

Familienergänzende Kinderbetreuung: Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ist am 1. Februar 2003 in Kraft getreten.

In vier dieser Bereiche konnten Lösungen gefunden werden, welche die Forderungen des Postulats erfüllen. Zwei davon können allerdings nicht realisiert werden, weil sie in der Volksabstimmung oder im Parlament gescheitert sind. Ein Bundesgesetz über die Familienzulagen wurde vom Bundesrat bereits drei Mal im Grundsatz befürwortet und steht kurz vor der Beratung im Parlament. Für den Bundesrat bleibt die Verbesserung der Stellung der Familie auch in der laufenden Legislaturperiode ein Ziel.

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2002 P 01.3522

EO-Gesetz. Änderung Rekrutenentschädigung (N 6.6.02, Engelberger)

Im Rahmen der EO-Revision, welche am 1. Juli 2005 in Kraft treten wird, wurde dem Anliegen vollumfänglich Rechnung getragen.

2002 P 01.3141

Ergänzungsleistungen. Pauschalisierung der Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG (N 30.9.02, Tschäppät)

Wie bereits in der Stellungnahme des Bundesrates dargelegt, wäre ein zusätzlicher Pauschalbetrag zur durchschnittlichen Krankenkassenprämie mit grossen Mehrkosten verbunden. Seinerzeit schätzte man diese auf 50 Millionen Franken (Kantone 4/5, Bund 1/5). Mit dem neuen Finanzausgleich (NFA) würden diese Mehrkosten vollumfänglich zu Lasten der Kantone gehen. Nach dem klaren Volksentscheid zur NFA und damit zur vollständigen Übertragung dieses Aufgabenbereichs in finanzieller und administrativer Hinsicht auf die Kantone besteht für den Bund keine weitere Handlungsmöglichkeit, weshalb die Abschreibung des Vorstosses beantragt wird.

2002 P 02.3401

Sicherheit und Vertrauen bezüglich der zweiten Säule der Altersvorsorge (N 3.10.02, Freisinnig-demokratische Fraktion)

In Bezug auf Punkt 1 des Vorstosses ist festzuhalten, dass mit der Änderung von Artikel 15 Absatz 2 und 3 BVG im Rahmen der 1. BVG-Revision die Parameter für die Festlegung des Mindestzinssatzes neu definiert wurden und die periodische Überprüfung des Mindestzinssatzes sichergestellt ist. Die Entscheidfindung basiert auf einem institutionalisierten Verfahren, welches jedoch dem Bundesrat den nötigen Spielraum belässt und nicht auf einer starren Formel beruht. Damit kann Punkt 1 des Vorstosses abgeschrieben werden.

In Bezug auf die Punkte 3 und 4 des Vorstosses ist festzuhalten, dass mit der 1. BVG-Revision neue Transparenzvorschriften geschaffen wurden und im Zusammenhang mit den Sammelstiftungen der Versicherer die Grundlagen für die Trennung der Rechnung des BVG-Geschäfts vom übrigen Versicherungsgeschäft gelegt wurden. Der Bundesrat hat im Jahr 2004 auch die nötigen Ausführungsbestimmungen erlassen. Damit sind diese Anliegen des Vorstosses erfüllt. Die Punkte 3 und 4 können ebenfalls abgeschrieben werden.

Weiterhin aufrecht zu erhalten ist der Vorstoss in Bezug auf Punkt 2, welcher als Motion überwiesen wurde (vgl. dazu 2003 M 02.3401, derzeit noch nicht berichterstattungspflichtig).

2002 P 02.3407

Zinssatz der zweiten Säule. BSV/BPV. Gemeinsame Haltung (N 3.10.02, Dupraz)

Seit dem teilweisen Inkrafttreten der 1. BVG-Revision am 1. April 2004 sind die in der beruflichen Vorsorge tätigen Lebensversicherer verpflichtet, die mit der beruflichen Vorsorge im Zusammenhang stehende Tätigkeit im Rahmen einer separaten jährlichen Betriebsrechnung auszuscheiden und die erwirtschafteten Überschüsse an die Sammelstiftung zu verteilen (Art. 6a LeVG). Zudem dürfen sie im Stiftungsrat keine beherrschende Stellung mehr einnehmen (Art. 51 Abs. 1 BVG). Dies erleichtert eine klarere Ausscheidung zwischen vorsorgerechtlicher und versicherungsrechtlicher Geschäftstätigkeit, wodurch wiederum Geltungsbereich und Zuständigkeit für die Festsetzung des Mindestzinssatzes und anderer Systemparameter der beruflichen Vorsorge klarer von der Versicherungstätigkeit abgegrenzt werden. Für 2186

eine weitere Klärung im Zusammenhang mit den von Lebensversicherern gegründeten Sammelstiftungen hat zudem die Beratung des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Parlament gesorgt, weil sämtliche Sammelstiftungen, die das BVG-Obligatorium vollziehen, künftig ausschliesslich den Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge unterstehen.

Bereits heute bereitet ausschliesslich das BSV die nötigen Grundlagen (Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen und der Ertragsmöglichkeiten weiterer marktgängiger Anlagen) zur Überprüfung des Mindestzinssatzes auf und unterbreitet diese ­ nach Konsultation der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge, der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit beider Räte sowie der Sozialpartner ­ dem Bundesrat.

Angesichts der Verbesserungen (1. BVG-Revision) und der klärenden Entscheide in jüngster Vergangenheit im Parlament (VAG-Revision) sowie des Umstandes, dass auch im Zusammenhang mit den Diskussionen rund um die integrierte Finanzmarktaufsicht FINMA (zu welcher derzeit die Botschaft ausgearbeitet wird) klarerweise die Aufsicht über die Privatversicherung von derjenigen über die berufliche Vorsorge weiterhin getrennt durchgeführt werden soll, muss die im Vorstoss angesprochene Fusion von BSV und BPV als gegenstandslos betrachtet werden.

2003 P 02.3764

Argentinienschweizer unterstützen (N 21.3.03, Gysin Remo)

Der Bundesrat erklärte sich in seiner Stellungnahme zum ursprünglich als Motion eingereichten Vorstoss bereit, sich der vorgebrachten Anliegen im Sinne individueller Massnahmen anzunehmen, d.h. der Suche nach Lösungen in Einzelfällen zur Vermeidung von Härtefällen. Zwischen dem Auslandschweizerdienst des EDA, der Auslandschweizer-Organisation und dem BSV haben daraufhin verschiedene Treffen stattgefunden. Trotz intensiven Recherchen wurden im Jahr 2003 und auch seither keine Härtefälle gefunden. Die Auslandschweizer-Organisation, das EDA und das BSV konnten gemeinsam feststellen, dass kein Handlungsbedarf besteht.

Das Postulat kann daher abgeschrieben werden.

2004 M 03.3314

Bürokratiebefreiung im Verkehr mit den Sozialversicherungen (N 3.10.03, Christlichdemokratische Fraktion; S 17.3.04)

Einerseits wird im Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA, 02.010), welches sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet, ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber vorgesehen, welche Arbeitnehmende mit tiefen Löhnen beschäftigen.

Andererseits entwickelten die AHV-Ausgleichskassen in Zusammenarbeit mit der SUVA die Grundlagen für die elektronische Übermittlung von Lohnmeldungen. Im Jahr 2004 wurden diese Applikationen getestet. Die wichtigen Entwickler von Lohnbuchhaltungsprogrammen, die mehr als die Hälfte des schweizerischen Marktes abdecken, haben sich bereit erklärt, ihre Programme entsprechend zu ergänzen.

Für kleine Unternehmen, die über kein Lohnbuchhaltungsprogramm verfügen, werden die Ausgleichskassen eine Anwendung zur Verfügung stellen, welche den Unternehmen die EDV-mässige Erfassung der Löhne und ihre elektronische Übermittlung an die Ausgleichskassen möglich macht. Diese Verfahren sollten 2005 eingesetzt werden können. Im Rahmen des virtuellen Schalters der Bundeskanzlei «ch.ch» besteht eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des BSV, welche daran ist, einen virtuellen Schalter für die AHV und die IV zu entwickeln. Es wird bald möglich sein, sich über diesen Schalter zu informieren, sich beraten zu lassen und später 2187

auch Transaktionen durchzuführen. Die Einführung ist für 2005 und 2006 vorgesehen.

Die vom System her möglichen Vereinfachungen sind ohne zusätzliche Gesetzesänderungen auf dem Wege der Realisierung, weshalb der Vorstoss abgeschrieben werden kann.

Gruppe für Wissenschaft und Forschung 2002 P 02.3189

Weiterbildung. Gleich lange Spiesse für ETH und Fachhochschulen (N 4.10.02, Kofmel)

Der Verein der Weiterbildungsstellen der Universitäten und der ETH (gegründet am 24. Oktober 2002) koordiniert Fragen im Weiterbildungsbereich. Die Organisation der Weiterbildung variiert in den verschiedenen Institutionen. Aufgrund der Kostenrechnungsmodelle ist aber eine Vergleichbarkeit der Angebote im Einzelfall möglich. Die Fortbildungsveranstaltungen selber müssen an den Universitäten und den ETH kostendeckend angeboten werden. Der Masterplan der Fachhochschulen sieht eine Neuausrichtung der Weiterbildung vor. Bund und Kantone sollen sich dabei bis 2007 auf einen Verzicht der Mitfinanzierung der Weiterbildung einigen. Eine diesbezügliche Absprache zwischen den Fachhochschulen und dem universitären Bereich sowie mit den ETH wird noch erfolgen. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Juni 2002 dargelegt, sind die Voraussetzungen für die Finanzierung der Weiterbildung bei den ETH wie den Fachhochschulen vergleichbar und hinsichtlich der Fortbildungskurse gleich. Damit kann das Postulat als erfüllt abgeschrieben werden.

Bundesamt für Bildung und Wissenschaft 2000 P 99.3510

Schweizerische Amtssprache als zuerst gelehrte Fremdsprache (N 13.6.00, Zwygart)

Die Kantone sind frei in der Festlegung der Reihenfolge beim Unterricht von Fremdsprachen. Die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) angestrebte gesamtschweizerisch einheitliche Regelung konnte nicht realisiert werden. Rund die Hälfte der Kantone spricht sich für eine Lösung aus, bei der eine schweizerische Amtssprache zwingend die zuerst gelehrte Fremdsprache ist, die andere Hälfte unterstützt die Lösung «Wahlfreiheit bezüglich erster Fremdsprache und Koordination über regionale einheitliche Lösungen». Die bestehende Situation wird allerdings gemildert durch die Tatsache, dass nach dem Willen der EDK ­ unabhängig vom Beginn ­ bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit die gleichen Sprachkenntnisse erreicht werden sollen. Die Frage wurde auch im Rahmen des Sprachengesetzes diskutiert, auf dessen Erlass der Bundesrat jedoch am 28. April 2004 verzichtet hat. Nach Prüfung der in seiner Kompetenz liegenden Mittel beantragt der Bundesrat, das Postulat abzuschreiben.

2000 P 00.3463

Dreisprachige Schweizer Bevölkerung (N 15.12.00, Rennwald)

Das Anliegen des Postulats wurde bei der Erarbeitung des Sprachengesetzes in die Diskussion einbezogen. Am 28. April 2004 hat der Bundesrat auf den Erlass des Sprachengesetzes verzichtet. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die notwendigen Instrumente bereits gegeben sind, um die sprachpolitischen Ziele des Bundes zu erreichen, und beantragt deshalb, das Postulat abzuschreiben.

2188

Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen 2001 P 01.3000

Abteilung Akustik und Lärmbekämpfung der Empa (N 23.3.01, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR)

Der ETH-Rat hat im September 2003 mit dem BUWAL eine Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Umweltforschung abgeschlossen. In deren Anhang ist u.a. die Umweltakustik als aktueller Problembereich aufgeführt.

BUWAL und EMPA haben die Thematik in einer Vereinbarung vom 13. September 2004 für die Zeitdauer bis Ende 2007 geregelt. Obwohl die EMPA keine zusätzlichen Mittel erhält, wird sie in Anbetracht der volkswirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Bedeutung das Thema vorläufig weiter bearbeiten. Damit kann das Postulat abgeschrieben werden.

Justiz- und Polizeidepartement Eidgenössische Spielbankenkommission 2002 P 02.3196

Spielsucht. Prävention und Behandlung (N 4.10.02, Menétrey-Savary)

Anliegen des ursprünglich als Motion eingereichten Vorstosses war, die Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken mit Bestimmungen über das Sozialkonzept zu ergänzen. Insbesondere wurde eine ausführlichere Festlegung der Anforderungen von Artikel 14 des Spielbankengesetzes in den folgenden Bereichen gefordert: Finanzierung der Massnahmen zur Prävention und Behandlung von Spielsucht, Aufgabenverteilung zwischen den Spielbanken, gegebenenfalls den Lotteriegesellschaften sowie den spezialisierten Einrichtungen und Qualitätskriterien.

Der Bundesrat beantragte in seiner Antwort vom 11.9.2002, die Motion als Postulat überweisen zu lassen. Der Nationalrat folgte am 4.10.2002 diesem Antrag. Seither wurde einerseits die betreffende Verordnung revidiert. Im Bereich des den Spielbanken eigenen Sozialkonzepts wurden insbesondere die Bestimmungen bezüglich der Aus- und Weiterbildung verstärkt. Zudem gab die ESBK zusammen mit dem Bundesamt für Justiz im Frühjahr 2003 eine Studie zum Thema «Spielsucht» in Auftrag, die eine empirische Untersuchung von Spielpraxis, Entwicklung, Sucht und Konsequenzen zum Inhalt hatte. Sie wurde ab Mitte November 2004 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Bundesamt Justiz 2001 P 01.3210

Verpönung des Bezahlens von Unterschriftensammlungen (S 18.9.01, Staatspolitische Kommission SR 99.436)

Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 21. April 2004 über die Zweckmässigkeit einer Strafbarkeit der Bezahlung von Unterschriftensammlungen (in Erfüllung des Postulates «Verpönung des Bezahlens von Unterschriftensammlungen» der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 18.9.2001) die Frage geprüft, ob die Strafbarkeit des Bezahlens von Unterschriftensammlerinnen und Unterschriftensammlern sowohl für den Bund als auch für die Kantone eingeführt werden soll. Er kommt jedoch zum Schluss, den eidgenössischen Räten zu empfehlen, von einem Verbot des Bezahlens von Unterschriftensammlungen abzusehen. Dies aus folgenden Gründen:

2189

­

Ein Verbot des Bezahlens von Unterschriftensammlungen wäre eine Einschränkung des Initiativ- und Referendumsrechts und damit ein Eingriff in die Ausübung von Volksrechten.

­

Da ein Unterschriftensammeln durch Bezahlung nach Sammelergebnis kostengünstiger sein kann als z.B. mit Massenversand mit nur kleinem Rücklauf, könnte ein solches Verbot gerade wirtschaftskräftige Gruppierungen weniger treffen.

­

Ein solches Verbot würde heikle Abgrenzungsfragen, namentlich im Verhältnis zu Parteien, Gewerkschaften und Wirtschaftsverbänden aufwerfen.

­

Es würde zudem wichtige Instrumente der personellen und finanziellen Unterstützung von Unterschriftensammlungen nicht erfassen.

­

Der internationale Erfahrungsvergleich ergibt keine überzeugenden Argumente für ein solches Verbot.

­

2001 wurde das Verbot des Bezahlens von Unterschriftensammlungen auch als mögliches Mittel gegen die Initiativenflut betrachtet. Von einer Initiativenflut kann indessen nicht mehr die Rede sein.

2002 P 00.3445

Lohnzahlung bei Krankheit (Art. 324a Abs. 1 OR) (N 20.3.02, Schwaab)

Der Bundesrat hatte sich bereit erklärt, den als Motion eingereichten Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen, um abklären zu können, ob Artikel 324a Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) revisionsbedürftig ist. Diese Abklärungen haben ergeben, dass eine Revision der Bestimmung im Sinne des Vorstosses das anvisierte Problem nicht lösen könnte. Im Arbeitsvertrag kann nämlich eine dreimonatige Probezeit vorgesehen werden, in der mit eintägiger Frist gekündigt werden kann. Durch eine solche Kündigung könnte sich der Arbeitgeber von seiner Lohnzahlungspflicht nach Artikel 324a OR befreien, selbst wenn diese Bestimmung entsprechend dem Vorstoss revidiert würde. Um dies zu verhindern, müsste auch die geltende Regelung des Schutzes vor Kündigungen zur Unzeit (Art. 336c OR) geändert werden, denn sie gilt erst nach Ablauf der Probezeit. Eine solche Änderung lehnt der Bundesrat aber ab, und zwar auch aus der Überlegung, dass sich das Parlament in den letzten Jahren gegen alle Vorstösse geäussert hat, die eine Verstärkung des Kündigungsschutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezweckten. Der Bundesrat ist der Meinung, dass das Gesetz zu Recht für die Entstehung gewisser Ansprüche der Arbeitnehmenden eine (kurze) Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses voraussetzt.

Dies gilt auch für den Lohnanspruch nach Artikel 324a OR. Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat abzuschreiben.

2002 P 01.3736

Digitale Zertifizierung durch den Bund (N 22.3.02, Strahm)

Der Bundesrat war bereit, das Postulat Strahm entgegenzunehmen und die darin enthaltenen Forderungen zu prüfen. Diese Prüfung hat in der Zwischenzeit stattgefunden und führte den Bundesrat zum Entscheid, keine staatlichen Schlüsselzertifikate bereitzustellen. Nach der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES) am 1.1.2005 soll nun zuerst der Privatwirtschaft eine vernünftige Zeitspanne für die Entwicklung von einschlägigen Angeboten eingeräumt werden. Erst wenn alsdann eine mangelhafte Versorgung festgestellt werden müsste, drängte sich eine Neubeurteilung der Situation auf. Diesen Standpunkt hat der Bundesrat bereits bei der Beantwortung der 2190

Motion Noser 04.3228, E-Switzerland ­ Schaffung einer digitalen Identität, eingenommen und dem Parlament deshalb deren Ablehnung beantragt. Die gleiche Begründung führt ihn jetzt auch zum Antrag, das Postulat Strahm abzuschreiben.

2003 P 02.3413

Forderung eines Berichtes bezüglich Seniorendiskriminierung (N 21.3.03, Egerszegi)

Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 21. April 2004 über Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und der Legislative das Anliegen des Postulats erfüllt. Er kommt in seinem Bericht zum Schluss, dass Altersschranken generell ein untaugliches Auswahlkriterium sind. Der Bundesrat spricht sich deshalb generell gegen Altersschranken für Behörden aus, die vom Volk gewählt werden. Dem Volk soll die Freiheit der Wahl garantiert sein. Auch für die Behörden, die nicht vom Volk gewählt werden, sollten keine Altersschranken gelten.

Obwohl mehrere Kantone und Gemeinden Altersschranken für die Mitgliedschaft in Kommissionen festlegen, empfiehlt der Bundesrat, darauf zu verzichten. Die Bundesbehörden können nach geltendem Recht die Rechtmässigkeit von Altersschranken nur in zwei Fällen prüfen: im Rahmen der Gewährleistung von Kantonsverfassungen durch die Bundesversammlung und im Verfahren der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundesgerichts.

Bundesamt für Polizei 2002 P 02.3059

Extremismus-Bericht. Aktualisierung (N 21.6.02, Christlichdemokratische Fraktion)

Die mit dem Postulat verlangte Aktualisierung wurde mit dem Bericht vom 25. August 2004 erfüllt. Die Publikation des Berichtes erfolgte im Bundesblatt Nr. 38, Seite 5011­5086.

Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung 2001 P 01.3405

Ausbildungsverpflichtung für Unternehmen mit Rekrutierung von ausländischem Personal (N 20.3.02, Strahm Rudolf)

Der Bundesrat wurde mit diesem Postulat ersucht, einen Zusatz im neuen Ausländergesetz zu prüfen, mit welchem ihm die Kompetenz eingeräumt wird, für Unternehmen, welche einen bedeutenden Anteil an ausländischem Personal rekrutieren, die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an eine Ausbildungsverpflichtung (Lehrstellenangebot, ähnliche Berufsaubildung oder Praktika) zu binden.

Artikel 22 des neuen Ausländergesetzes sieht eine entsprechende Schaffung von Ausbildungsplätzen vor. Dieser Artikel wurde aber vom Nationalrat und auch von einer Mehrheit der Vorberatenden Kommission des Ständerates abgelehnt.

Eine solche Bindung an die Erteilung von Arbeitsbewilligungen für Personen, welche unter das Freizügigkeitsabkommen fallen, ist gestützt auf das FZA nicht zulässig.

Das Postulat wurde somit vom Bundesrat geprüft und dessen Anliegen sind Teil der laufenden Behandlung des Ausländergesetzes durch das Parlament. Es kann deshalb abgeschrieben werden.

2191

2002 P 00.3054

Beitritt der Schweiz zur Staatsangehörigkeitskonvention (N 20.3.02, Sozialdemokratische Fraktion)

Der Bundesrat wurde mit diesem Postulat beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die Schweiz möglichst bald der Staatsangehörigkeitskonvention des Europarates beitreten kann.

Am 26. September 2004 haben Volk und Stände zwei Bürgerrechtsvorlagen, welche die Grundlage für die Erleichterung des Bürgerrechtserwerbs für Jugendliche der zweiten und der dritten Generation, für eine Reduktion der Wohnsitzfristen und für Verfahrensvereinfachungen geschaffen hätten, abgelehnt. Ein Beitritt der Schweiz zur Staatsangehörigkeitskonvention ist unter diesen Umständen nicht möglich.

Das Postulat kann somit abgeschrieben werden.

2002 P 00.3585

Schaffung wirksamer Integrationsmassnahmen für Ausländer in der Schweiz (N 20.3.02, Fetz)

Der Bundesrat wurde mit dieser Motion beauftragt, das Ausländergesetz mit den Grundlagen für eine zielorientierte, wirksame Integrationspolitik mit verpflichtenden Vorgaben für Bund und Kantone zu ergänzen. Dazu gehöre die Definition einer staatlichen Integrationspolitik, Unterstützung der Bereiche Information, Bildung, Mediation, Finanzhilfen für Integrationsprojekte, Schaffung kantonaler Integrationsstellen sowie eine Koordinationsstelle auf Bundesebene.

Am 20. März 2002 überwies der Nationalrat die Motion als Postulat. Er berücksichtigte dabei, dass bereits das geltende Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) Finanzhilfen für Integrationsprojekte vorsieht und eine Ausführungsverordnung (Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Integrationsverordnung) das Verfahren und die prioritären Förderbereiche regelt. Zudem wollte der Bundesrat die Vernehmlassungsergebnisse zum neuen Ausländergesetz (AuG) auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Motion prüfen.

Der Entwurf AuG enthält ein Integrationskapitel, welches Ziele und Prinzipien formuliert, Förderungsbereiche und die Ausrichtung von Finanzhilfen verankert, die Koordinationsaufgaben des Bundes und die Stellung der Eidgenössischen Ausländerkommission regelt. Das Integrationskapitel hat anlässlich der Beratung durch den Nationalrat und durch die vorberatende ständerätliche Kommission grundsätzlich Zustimmung gefunden. Mit dem in Kraft treten des AuG ist jedoch in nächster Zeit nicht zu rechnen. Deshalb ist geplant, diejenigen Bestimmungen, die bereits im geltenden ANAG eine gesetzliche Grundlage haben, mittels Revision der Integrationsverordnung vorzeitig in Kraft zu setzen.

Der Bundesrat hat somit das Anliegen des Postulats aufgenommen, weshalb es abgeschrieben werden kann.

2002 P 01.3727

Einbindung der Arbeitgeber in integrationsfördernde Massnahmen für Mitarbeitende ausländischer Herkunft (N 22.3.02, Walker Felix)

Der Bundesrat wurde mit diesem Postulat eingeladen, darüber zu berichten, wie die soziale Verantwortung der Arbeitgeber gegenüber ihren ausländischen Mitarbeitenden gefördert werden könnte, um die Integration zu verbessern. Die Vorschläge (u.a.

Schwarzarbeit und unsoziale Arbeitsbedingungen vermeiden, Weiterbildung unter2192

stützen, den Integrationsgedanken auch im Lehrlingswesen berücksichtigen) seien auch im Rahmen des neuen Ausländergesetzes (AuG) zu prüfen.

Am 22. März 2002 hat der Nationalrat das Postulat angenommen.

Die Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (02.024) erwähnt die Arbeitgeber als Akteure der Integrationsförderung ausdrücklich und weist auf ihre Bedeutung bei der Integration hin, überträgt ihnen aber nicht spezifische Integrationsaufgaben. Dies vor allem deshalb, weil die Information über integrationsfördernde Angebote primär als Aufgabe des Staates betrachtet wird, und weil die Ermöglichung des Besuchs von Sprach- und Integrationskursen während der Arbeitszeit in den Gesamt- und Normalarbeitsverträgen geregelt werden kann. Was das Ausbildungswesen betrifft, so hat der Bundesrat im Entwurf zum AuG vorgeschlagen, dass die Erteilung der Bewilligung an Drittstaatsangehörige mit der Auflage zur Schaffung von Ausbildungsplätzen verbunden werden kann. Von dieser Massnahme könnten auch in der Schweiz lebende ausländische Jugendliche profitieren. Ferner hat der Integrationsgedanke in das seit 1. Januar 2004 geltende Berufsbildungsgesetz Eingang gefunden.

Das wiederum hat eine Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) bewirkt, indem nun neu der Familiennachzug von ledigen Kindern unter 18 Jahren so ausgestaltet werden muss, dass die berufliche Grundbildung dieser Kinder gewährleistet ist. Bezüglich Schwarzarbeit kann auf die Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 16. Januar 2002 (02.010) verwiesen werden, wonach der Bundesrat gleichzeitig mit dem in Kraft treten des Gesetzes eine Informations- und Sensibilisierungskampagne durchführen will. Dies hat er in seiner Stellungnahme zu einem entsprechenden Postulat der Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (04.3001) bekräftigt.

Der Bundesrat hat somit das Anliegen des Postulats aufgenommen, weshalb es abgeschrieben werden kann.

2002 P 02.3191

Personenfreizügigkeit und EU-Osterweiterung (N 4.10.02 Loepfe)

Der Bundesrat wurde mit diesem Postulat eingeladen, die Auswirkungen einer möglichen EU-Osterweiterung auf die bestehenden bilateralen Verträgen in Bezug auf die Personenfreizügigkeit in einem Bericht zu schildern. Der Bundesrat sollte sich dazu äussern, welche Optionen ihm beim Dossier Personenfreizügigkeit für die Aushandlung von Übergangsfristen offen stehen. Diese Optionen sollten dann die Eckpfeiler in der Verhandlungsstrategie definieren.

Die Eckpfeiler der Verhandlungsstrategie wurden im Verhandlungsmandat des Bundesrates vom 2. Juli 2003 definiert. Das Verhandlungsmandat verlangte eine wie in der Beitrittsakte vorgesehene schrittweise Öffnung des Arbeitsmarktes für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten. Andererseits sollte der Personenverkehr zwischen der Schweiz und den neuen EU-Mitgliedstaaten nicht schneller realisiert werden, als im Freizügigkeitsabkommen von 1999 gegenüber den EU-15 Staaten vorgesehen ist.

Dieses Verhandlungsziel wurde erreicht. Das am 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnete Protokoll zur Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 auf die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten beinhaltet die im Verhandlungsmandat verlangten Übergangsfristen.

2193

Der Bundesrat hat somit das Anliegen des Postulats aufgenommen, weshalb es abgeschrieben werden kann.

2002 P 02.3263

Integration der ausländischen Forscher (N 13.12.02, Neirynck)

Der Bundesrat wurde mit diesem Postulat aufgefordert zu prüfen, welche Änderungen des geltenden Rechts nötig sind, damit Forscher, welche an Schweizer Hochschulen ausgebildet werden, besser integriert und vermehrt dazu angeregt werden, als Arbeitskräfte auf dem Schweizer Arbeitsmarkt tätig zu werden.

Mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens werden die meisten Forderungen des Postulats für Forscher aus EU-/EFTA-Staaten erfüllt.

Das Postulat wurde vom Bundesrat geprüft und die übrigen Anliegen sind Teil der laufenden Behandlung des neuen Ausländergesetzes durch das Parlament. Es kann deshalb abgeschrieben werden.

2003 P 03.3111

Arbeitskräftebedarf der Schweiz und neue EU-Mitglieder (Engelberger)

Der Bundesrat wurde mit diesem Postulat gebeten, den Bedürfnissen einzelner Regionen oder Branchen, welche auf die Rekrutierung von wenig qualifizierten Arbeitskräften angewiesen sind, ausschliesslich über die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf die zehn neuen EU-Mitglieder nachzukommen. Damit sollen unbefriedigende Anpassungen bzw. Lockerungen der Zulassungsvoraussetzungen über Artikel 23 des neuen Ausländergesetzes vermieden werden.

Mit Unterzeichung des Zusatzprotokolls über die Einführung des schrittweisen Personenverkehrs zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedsstaaten der EU am 26. Oktober 2004 wurden noch vor dessen Inkrafttreten zusätzlich 700 Jahres- und 2500 Kurzaufenthaltsbewilligungen für Arbeitskräfte aus diesen Staaten bereit gestellt. Für Branchen mit ausgewiesenem Personalbedarf (insbesondere in der Landwirtschaft) können nun auch wenig qualifizierte Arbeitskräfte aus diesen Staaten mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung zugelassen werden. Mit dieser Regelung können die Bedürfnisse dieser Branchen gedeckt werden. Es besteht deshalb kein Raum für eine weiter gehende Öffnung des Arbeitsmarktes.

Den Anliegen des Postulats wurde somit entsprochen, weshalb es abgeschrieben werden kann.

2003 P 03.3276

Bericht über die Auswirkungen einer Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die EU-Beitrittstaaten (N 3.10.03, Heberlein)

Der Bundesrat wurde mit diesem Postulat aufgefordert, einen Bericht zu erstellen, welcher die migrationspolitischen Auswirkungen einer Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die neuen EU-Mitgliedstaaten benennt. Nebst quantitativen Aussagen über die zu erwartende Einwanderung aus den neuen EU-Mitgliedstaaten soll der Bericht auch Informationen über die branchenspezifischen Migrationsbewegungen zwischen den entsprechenden Ländern und der Schweiz enthalten.

Am 1. Mai 2004 wurde Herrn Prof. Y. Flückiger von der Universität Genf mit der Ausarbeitung einer Studie mit dem Thema Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Beitrittsländer: Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Schweizer Arbeitsmarkt beauftragt. Die Studie wird nach Verzögerungen Ende Januar 2005 2194

von Herrn Prof. Y. Flückiger geliefert. Dem Anliegen des Postulates wird mit dieser Studie Rechnung getragen.

Der Bundesrat hat somit das Anliegen des Postulats aufgenommen, weshalb es abgeschrieben werden kann.

2003 P 03.3327

Auswirkungen der Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EU-Mitgliedländer. Bericht (N 3.10.03, Sozialdemokratische Fraktion)

Der Bundesrat wurde mit diesem Postulat eingeladen, einen Bericht in Auftrag zu geben, der die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der EU auf die neuen EU-Mitgliedstaaten untersucht. Dieser Bericht sollte insbesondere folgende Fragen beantworten: a.

Welches sind die Auswirkungen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt und insbesondere auf die Arbeitsbedingungen.

b.

Welche Sektoren des schweizerischen Arbeitsmarktes werden besonders betroffen?

c.

Welcher Handlungsbedarf für die Integration der Arbeitnehmenden und deren Familien zeichnet sich ab?

Am 1. Mai 2004 wurde Herrn Prof. Y. Flückiger von der Universität Genf mit der Ausarbeitung einer Studie mit dem Thema Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Beitrittsländer: Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Schweizer Arbeitsmarkt beauftragt. Die Studie wird nach Verzögerungen Ende Januar 2005 von Herrn Prof. Y. Flückiger geliefert. Dem Anliegen des Postulates wird mit dieser Studie Rechnung getragen.

Der Bundesrat hat somit das Anliegen des Postulats aufgenommen, weshalb es abgeschrieben werden kann.

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum 2004 P 04.3164

Patentschutz auf Gegenseitigkeit mit der EU. Erleichterung von Parallelimporten (N 18.6.04, Strahm)

Das Postulat wird durch den Bericht des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 «Parallelimporte und Patentrecht: Regionale Erschöpfung» beantwortet. Der Bundesrat beantragt deshalb, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.

2004 P 04.3197

Erschöpfung des Patentrechtes. Reziprozität mit der EU (S 7.6.04, Sommaruga Simonetta)

Das Postulat wird durch den Bericht des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 «Parallelimporte und Patentrecht: Regionale Erschöpfung» beantwortet. Der Bundesrat beantragt deshalb, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.

2195

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Verteidigung 2002 P 02.3288

Bundesfahrzeuge. Betrieb mit Erdgas (N 4.10.02, Imfeld)

Mit dem Postulat Imfeld wurde der Bundesrat ersucht zu prüfen, ob es mit vertretbarem Aufwand möglich wäre, die Fahrzeugflotte des Bundes oder zumindest einen Teil davon mit Erdgas zu betreiben. Als Beschaffungsstelle für die Fahrzeuge des Bundes beantwortete das VBS diese Frage im Rahmen eines Berichtes, in dem auch der ökologische Nutzen sowie die ökonomischen Randbedingungen für den Betrieb von Bundesfahrzeugen mit Erdgas aufzuzeigen waren. Der Bericht hält fest, dass der Bund energie- und klimapolitische Ziele vorgegeben hat, die es in der eigenen Verwaltung umzusetzen gilt. Unter Berücksichtigung der finanzpolitischen Rahmenbedingungen ist eine Erweiterung der Fahrzeugflotte des Bundes im Sinne des Postulates mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand durchaus möglich. Von den Fahrzeugen, welche die Bundesverwaltung jährlich beschafft, sollen als Zielgrösse künftig fünf Prozent mit Erdgas betrieben werden. Damit wird in der Bundesverwaltung ein Signal zur Förderung von Erd- und Flüssiggas sowie Biogas als Treibstoff gesetzt. Am 10. November 2004 wurde der Bericht im Bundesrat behandelt und gutgeheissen. Mit diesem Bericht wurde das Anliegen des Postulates erfüllt. Damit kann das Postulat abgeschrieben werden.

Sport 2002 P 02.3324

Fussballfans. Projekte für Jugendintegration und Gewaltprävention (N 4.10.02, Fetz)

Der Nationalrat hat am 4. Oktober 2002 die damalige Motion Fetz, welche die Unterstützung der Fussballfanprojekte in der ganzen Schweiz durch den Bund verlangte, in der Form eines Postulates überwiesen.

Die sozialpädagogische Fanarbeit baut auf Gewaltprävention und Integration auf und wirkt als Bindeglied zwischen Fans, Vereinen und Behörden. Sie stützt positives und isoliert negatives Fanverhalten und soll letztlich zu mehr Selbstverantwortung und Selbstorganisation der Fans führen.

Die existierenden Fanprojekte in Zürich und Basel wurden im Jahre 2004 an der Universität Zürich wissenschaftlich evaluiert. Der Schlussbericht, der im Februar 2005 erscheint, schlägt dabei eine Weiterführung der professionellen Fanarbeit vor.

Auch im Hinblick auf die UEFA EURO 08 sollte sich dieser pädagogische Ansatz der Gewaltprävention als Teil der Sicherheit etablieren. Dafür ist der Bund aber nicht allein zuständig. Fanprojekte sollen sich, wie das in Basel und Zürich der Fall ist, finanziell auf mehrere Träger abstützen können. Dazu gehören involvierte Kantone, Städte, Sportvereine und Organisatoren. Der Bund stellt gemäss Bundesbeschluss vom 25. September 2002 für die UEFA EURO 08 500 000 Franken für die Prävention und Integration zur Verfügung, vorausgesetzt, dass der Schweizerische Fussballverband (SFV) diesen Betrag verdoppelt. In der vom Bundesrat am 10. Dezember 2004 als Auftrag an das VBS beschlossenen Zusatzbotschaft für Beiträge und zusätzliche Leistungen sollen die organisatorischen, finanziellen und konzeptionellen Aspekte für eine professionelle Fanarbeit geklärt werden.

Das Anliegen des Postulats ist somit erfüllt.

2196

2002 P 02.3209

Dopingbekämpfung (N 25.9.02, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 01.434)

Mit diesem Postulat wurde der Bundesrat ersucht, dem Parlament im Rahmen der geltenden Gesetzesbestimmungen die konkreten Ziele und ein Aktionsprogramm betreffend Prävention, Information, Gesundheitsförderung, Aufsicht und Kontrolle auf dem Gebiet der Dopingbekämpfung vorzulegen.

Die Dopingbekämpfung wird in der Schweiz in partnerschaftlicher Zusammenarbeit gemeinsam von Bund und Swiss Olympic wahrgenommen. Basierend darauf hat das Sportwissenschaftliche Institut (Fachbereich Dopingbekämpfung) des Bundesamtes für Sport einen Bericht ausgearbeitet. Der Bundesrat hat diesen am 1. Oktober 2004 verabschiedet. Das Anliegen des Postulats ist somit erfüllt.

Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Finanzverwaltung 2002 P 02.3392

Finanzmarktaufsicht (N 26.9.02, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR)

Der Bundesrat wird aufgefordert zu zwei Bereichen der Finanzmarktaufsicht Prüfungen vorzunehmen, resp. Bericht zu erstatten. Diese Prüfungen sind erfolgt, womit das Postulat als erfüllt abgeschrieben werden kann.

Erstens stellte sich die Frage, ob die Instrumente der Finanzmarktaufsicht den gestiegenen Anforderungen, insbesondere der Globalisierung noch genügen.

Hauptzweck der Aufsicht und Regulierung ist es, den Anleger- und Systemschutz jederzeit zu gewährleisten und dadurch die Stabilität, Integrität und Effizienz des Finanzsystems sicherzustellen. Entsprechend misst der Bundesrat einer modernen Finanzmarktregulierung einen hohen Stellenwert bei, was durch eine entsprechende Anzahl von laufenden Reformvorhaben dokumentiert wird. Die Expertengruppe Zufferey untersuchte die Stärken und Schwächen des Schweizer Regulierungs- und Aufsichtssystems. Die Schweiz nahm am Financial Sector Assessment Program (FSAP) von IWF und Weltbank teil. Aus beiden Arbeiten im Jahre 2001 ging hervor, dass Regulierung und Aufsicht in der Schweiz hohen Ansprüchen genügen und wesentliche Reformen bereits weit fortgeschritten waren. Die Arbeiten der Expertenkommissionen «Zimmerli» («Integrierte Finanzmarktaufsicht»), «Janssen» (Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Privatversicherungen), «Forstmoser» («Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen») und Brühwiler («Optimierung der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge») sind Beispiele für die weitergehenden Arbeiten und zeigen die Breite der Thematik. Die (Teil-)Berichte dieser Expertenkommissionen sind öffentlich zugänglich. Die Eidg. Finanzverwaltung EFV erstellt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit allen zuständigen Bundesstellen seit dem Dezember 2002 halbjährlich eine Übersicht über die aktuellen Reformvorhaben im Finanzbereich. Das FinWeb ist öffentlich zugänglich und schafft Transparenz über die laufenden Projekte.

Zweitens wurde die Frage gestellt, welche Möglichkeiten bestehen, wie z.B. mittels Änderungen der Bewertungsvorschriften für Finanzintermediäre, insbesondere der Versicherer, ein Verkaufsdruck bei börsenkotierten Wertpapieren bei einer Börsen-

2197

baisse abzuschwächen wäre und wie die entsprechenden Regelungen im Ausland zu beurteilen sind.

Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die Frage nach einer Sonderregelung für den Versicherungssektor, inklusive der Praxis im Ausland inzwischen eingehend geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass eine entsprechende Anpassung der Aufsichtsverordnung nicht sinnvoll wäre (s. Pressemitteilung BPV vom 26.11.02).

Der Bundesrat hat am 9. Mai 2003 die Botschaft zur Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verabschiedet.

Einer der wichtigsten Punkte der geplanten Neuausrichtung ist die Möglichkeit, die Solvabilität risikoadjustiert zu berechnen, d.h. bei der Bestimmung der notwendigen Kapitalunterlegung den eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen, insbesondere auch dem Kapitalanlagerisiko. Das totalrevidierte VAG wurde mittlerweile vom Parlament gutgeheissen.

2002 P 02.3453

Integrale Aufsicht über die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen (N 2.10.02, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR; S 28.11.02)

Das Postulat regt die Prüfung der Stärkung der Aufsicht für alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an. Diese Aufsicht soll sowohl alle sozialversicherungsrechtlichen wie auch die anlage- und finanzpolitischen Aspekte umfassen.

Im Januar 2003 hat der Bundesrat die Reformagenda «Sicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge» lanciert, welche ein umfassendes Programm zur Analyse und Behebung von Schwachstellen und zur Umsetzung der vom Parlament geforderten Massnahmen darstellt. Im Bereich Aufsicht hat eine Expertenkommission «Optimierung der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge» unter der Leitung von Prof. Dr. Brühwiler zuhanden des Bundesrates einen Bericht erstellt (und veröffentlicht), der sowohl materielle als auch strukturelle Empfehlungen zur Stärkung und Verbesserung der Aufsicht beinhaltet. Bei der Anpassung der Aufsichtsstruktur werden von der Expertenkommission zwei mögliche Modelle vorgeschlagen: Das dezentrale Modell sieht vor, die Oberaufsicht beim Bund zu belassen, die direkte Aufsicht aber ausschliesslich bei den Kantonen bzw. bei neu zu bildenden kantonalen Aufsichtskonkordaten anzusiedeln. Beim zentralen Modell würde die Aufsicht ausschliesslich auf Bundesebene wahrgenommen, wobei regionale Zweigstellen beibehalten würden.

Am 25. August 2004 hat der Bundesrat das weitere Vorgehen zu den wichtigen Systemfragen der Reformagenda berufliche Vorsorge festgelegt. Die im Bereich Aufsicht von der Expertenkommission Brühwiler vorgenommene Analyse und die daraus erarbeiteten materiellen Empfehlungen wurden als wegweisend für die anstehende Umsetzungsphase ­ der Erarbeitung einer vernehmlassungsreifen Gesetzesvorlage ­ betrachtet. Bei der Aufsichtsstruktur soll primär das dezentrale Modell weiterverfolgt werden. Falls sich die Kantone allerdings nicht zur Bildung von Aufsichtskonkordaten verständigen können, wird das Modell einer zentralisierten Aufsicht auf Bundesebene weiterverfolgt. Dabei wird von einer separaten, d.h. von der Versicherungsaufsicht getrennten, Aufsicht über die berufliche Vorsorge ausgegangen. Gemäss dem vom Bundesrat verabschiedeten Fahrplan soll von einer neu zusammengesetzten Folgekommission bis Ende 2005 eine Gesetzesvorlage zur Neugestaltung der Aufsicht erstellt werden.

Vor diesem Hintergrund kann das Postulat als erfüllt abgeschrieben werden.

2198

Personalamt 2001 P 01.3143

Ausserparlamentarische Kommissionen. Transparenz bei den Entschädigungen (N 22.6.01, Bühlmann)

Der Bundesrat hat in seinem Bericht (Mai 2004) zum Postulat beschlossen, dass das EFD der Finanzdelegation auf deren Ersuchen die gewünschten Informationen über die Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen in Form einer Tabelle liefern kann. Aus dieser Übersicht sind die Präsidenten und Mitglieder aller Kommissionen sowie allfällig ausgerichtete Pauschalentschädigungen ersichtlich. Diese Vorgehensweise, die das Datenschutzgesetz nicht verletzt, ermöglicht sowohl die nötige Transparenz gegenüber der Finanzdelegation, als auch die Rücksichtnahme auf die Privatsphäre der Betroffenen.

Der Bericht wurde der Staatspolitischen Kommission des NR (SPK) zur selbstständigen Erledigung des Geschäfts überwiesen. Es ist Sache der SPK, vom Bericht Kenntnis zu nehmen und ­ falls sie dies wünscht ­ ihre Schlüsse daraus zu ziehen.

Eidgenössische Steuerverwaltung 2001 P 00.3369

Direkte Bundessteuer. Milderung der Progression (N 13.12.00, Raggenbass; S 8.6.01)

Der als Motion eingereichte Vorstoss verlangt vom Bundesrat, es seien Massnahmen zur Milderung der Progression bei der direkten Bundessteuer einzuleiten mit dem Ziel, den Mittelstand zu entlasten. Während der Anteil der indirekten Steuern an den Gesamtsteuern in der Schweiz im internationalen Vergleich noch tief sei, bestehe eine erhebliche Belastung bei den direkten Steuern. Namentlich die direkte Bundessteuer weise eine sehr steile Progression auf, die zudem bereits für Bezüger von mittleren Einkommen spürbare Wirkungen entfalte. Die heutige Ausgestaltung der direkten Bundessteuer werde von weiten Teilen des Mittelstandes als ungerecht empfunden. Sie widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit der Steuergerechtigkeit, hemme die Leistungsbereitschaft und bestrafe Selbstständigerwerbende und Unternehmer.

Die vom Parlament beschlossenen umfangreichen Entlastungen durch das Steuerpaket 2001 bei der Familienbesteuerung und im Bereich des Wohneigentums sind in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt worden. Die Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II, die dem Parlament noch in der ersten Hälfte 2005 unterbreitet werden soll, sieht markante Entlastungen, namentlich auch für Selbständigerwerbende und Unternehmer vor. Der Bundesrat stellt daher fest, dass den Anliegen des Vorstosses, so weit dies die politische Realität ermöglicht, Rechnung getragen worden ist.

Weitgehende Tarifmassnahmen bei der direkten Bundessteuer hätten Einnahmenausfälle zur Folge, welche die finanziellen Vorgaben des Finanzleitbildes übersteigen und das Entlastungsprogramm für die Bundesfinanzen gefährden würden. Der Vorstoss ist als erledigt abzuschreiben.

2003 P 02.3549

Individualbesteuerung. Bericht (S 17.3.03, Lauri)

Mit dem Postulat wird vom Bundesrat verlangt, dem Parlament bis Ende 2004 einen Bericht über die Möglichkeit zur Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen zu unterbreiten. Der Bericht sollte unter Federführung des Bundes mit einer gemeinsamen Projektorganisation Bund/Kantone erarbeitet werden 2199

und insbesondere ein Modell oder mehrere Modelle sowie ihre Auswirkungen auf Steuerzahlende, Wirtschaft und Verwaltung darstellen.

Die von der Eidg. Steuerverwaltung für diesen Bericht eingesetzte Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertretern des eigenen Amts, aus kantonalen Steuerverwaltern sowie aus je einer Vertretung der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, der städtischen Steuerkonferenz und der Wissenschaft zusammen. In ihrem dem Bundesrat unterbreiteten Bericht kommt die Arbeitsgruppe zum Schluss, dass der Wechsel zu einem Individualbesteuerungssystem ­ unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ­ kurzfristig nicht realisierbar ist. Administrative und steuersystematische Gründe sind ausschlaggebend dafür, dass ein solcher Wechsel nur vollzogen werden kann, wenn er gesamtschweizerisch für sämtliche Steuerhoheiten auf den gleichen Zeitpunkt hin umgesetzt würde. Für die veranlagenden Steuerbehörden ergäbe sich bei einer Einführung der Individualbesteuerung ein Mehraufwand von 30 bis 50 Prozent.

Der Bundesrat hat den Bericht zur Einführung einer Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen am 3. Dezember 2004 gutgeheissen und zur Veröffentlichung freigegeben. Damit ist das Postulat erfüllt. Es kann abgeschrieben werden.

Eidgenössissche Zollverwaltung 2000 P 00.3166

Entlöhnung der Grenzwächter (N 23.6.00, Schmied Walter)

Im Besoldungsbereich hat der Vorsteher des EFD auf den 1. Januar 2001 im unteren Besoldungsbereich eine Verbesserung im Rahmen von 1­2 Besoldungsklassen bewilligt. Die getroffenen Massnahmen greifen jedoch gerade bei der «abwanderungsgefährdeten» Gruppe der jungen Beamten wenig. Dies spiegelt sich auch in der Fluktuationsrate, welche zwar gesamthaft im Rahmen liegt, jedoch sind rund 70 % der Austretenden nicht älter als 30 Jahre.

Problematisch ist die Situation auf dem Platz Genf und in den anderen Agglomerationen wegen den hohen Lebenshaltungskosten. Zudem hatte die Umsetzung des neuen Personalrechts im Bereich der Zulagen zur Folge, dass ein Grenzwächter im Durchschnitt monatlich zwischen 100 und 200 Franken weniger verdient.

2000 P 00.3378

Arbeitsbedingungen des Grenzwachtkorps (N 15.12.00, Baumann J. Alexander)

Vgl. P 00.3166.

Vgl. P 99.3626.

2001 P 99.3626

Verstärkung des Grenzwachtkorps (N 2.10.00, Schmied Walter; S 13.3.01)

Das Hauptproblem sind nach wie vor die knappen Personalressourcen, was zu einer ungenügenden Kontrolldichte führt. Zwar hat der Bundesrat im Herbst 2002 290 Festungswächter (heute «militärische Sicherheit») bewilligt, die im Bereich der Sicherung helfen, jedoch die Polizei- und Zollarbeit des Grenzwächters nicht übernehmen können. Durch diesen Einsatz entstehen zusätzliche Kosten für Verpflegung, Transport und Unterkunft.

Zudem ist die EZV im Rahmen des Entlastungsprogramms 03/04 verpflichtet, eine Kürzung der Personalkredite von rund 10 % vorzunehmen. Bei einer allfälligen Schengen-Assoziation der Schweiz könnte gemäss Bundesbeschluss vom 2200

17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin zumindest das GWK einen Bestand von 1938 Mitarbeitenden beibehalten.

Bundesamt für Bauten und Logistik 2001 P 01.3622

Kein Urwaldholz aus Raubbau für Bundesbauten (N 14.12.01, Graf)

Der Vorstoss verlangt vom Bundesrat, verbindliche Weisungen und Vorschriften zu erlassen mit dem Ziel, bei Bundesbauten und vom Bund massgeblich mitfinanzierten Bauten kein Urwaldholz aus Raubbau zu verwenden. Im Weiteren regt die Postulantin an, bei allen Holzprodukten, die beim Bund eingesetzt werden, diejenigen Produkte zu bevorzugen, die von einer Zertifizierungsorganisation gekennzeichnet sind, die den Kriterien des FSC (Forest Stewardship Councils) entspricht.

Der Bundesrat ist sich der Bedeutung und Dringlichkeit des Schutzes der Tropenwälder bewusst, und er verfolgt seit längerem eine aktive Politik zugunsten der Tropenwälder. Daher hat er in seiner Antwort auf das Postulat Graf die Erarbeitung einer Empfehlung an die Beschaffungsstellen in Aussicht gestellt, welche das Vorgehen beim Einkauf von Holzprodukten regelt.

Die entsprechende Empfehlung «Nachhaltig produziertes Holz beschaffen» wurde als gemeinsame Empfehlung der KBOB (Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes; ein Zusammenschluss der öffentlichen Bauherren), IPB (Interessengemeinschaft privater professioneller Bauherren) sowie der BKB (Beschaffungskommission des Bundes; ein interdepartementales Strategie- und Koordinationsorgan des Bundes im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, Bereich Güter und Dienstleistungen) im Mai 2004 veröffentlicht.

Die Empfehlung zeigt die Situation in der Schweiz auf und erklärt die massgebenden Holzlabels; insbesondere gibt sie den Beschaffungsstellen Hinweise und Textvorgaben für den Einkauf von Holz und Holzprodukten. Die Bauherren, Projektleitenden und Planer von Bund, Kantonen und Städten sowie die Einkaufsverantwortlichen werden aufgefordert, nach Möglichkeit 100 % nachhaltig produziertes Holz zu beschaffen. Bei der Erarbeitung der Empfehlung konnten die verschiedenen Interessen der Bauherren und weiterer Beschaffungsstellen, der Holzwirtschaft und der Entwicklungszusammenarbeit mit den Zielen der Nachhaltigkeit grossmehrheitlich unter einen Hut gebracht werden. Die interessierten Kreise begrüssen die Empfehlung mehrheitlich, so insbesondere die verschiedenen Interessenverbände der Holzwirtschaft (z.B. Holzbau Schweiz, Holzindustrie Schweiz, Schweizerische Holzwirtschaftskonferenz), und auch die Umweltschutzverbände wie der WWF (World Wildlife Fund) unterstützen die
Stossrichtung der Empfehlung.

Mit der Veröffentlichung und der nunmehrigen Anwendung der Empfehlung durch die Beschaffungsstellen sind die Anliegen des Postulats erfüllt. Somit kann der Vorstoss abgeschrieben werden.

2201

Volkswirtschaftsdepartement Staatssekretariat für Wirtschaft 2000 P 00.3415

Kodex zur Wahrung der Menschenrechte (N 20.9.00, Aussenpolitische Kommission NR 00.024)

Der Bundesrat hat einen Bericht über die Politik der Schweiz in Menschenrechtsfragen vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Globalisierung vorgelegt. Dieser Bericht geht auf einige der Initiativen und Massnahmen ein, welche die Schweiz in diesem Bereich innerhalb der internationalen Gemeinschaft ergriffen hat.

Der Bundesrat erachtet die Massnahmen zur Wahrung der Menschenrechte im Rahmen des internationalen Handels als genügend und sieht von weiteren Massnahmen ab.

Um zu gewährleisten, dass die Politik der Schweiz weiterhin den vom Postulat beabsichtigten allgemeinen Zielen folgt, wird der Bundesrat darauf achten, dass die Schweiz diese Entwicklungen sowohl auf multinationaler als auch auf bilateraler Ebene in der Entwicklungszusammenarbeit und in ihren Kontakten zur Privatwirtschaft weiter unterstützt.

2000 P 00.3229

Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums (N 20.9.00, Spezialkommission NR 00.016, Minderheit Leutenegger Oberholzer)

Die WAK-N beantragte am 18. November 2004 diesen Vorstoss nicht abzuschreiben.

Wir beantragen die Abschreibung des Postulates und verweisen auf die Begründung zur Abschreibung von M und P 01.3089: Wachstumspolitik. Sieben Massnahmen.

2002 P 00.3323

Arbeitslosenversicherung. Flexibilisierung der Rahmenfristen (N 13.3.02, Raggenbass)

Nachdem das Referendum vom Volk abgelehnt wurde, ist das revidierte Arbeitslosenversicherungsgesetz am 1. Juli 2003 in Kraft getreten. Im revidierten Gesetz ist eine gewisse Flexibilisierung verwirklicht, indem die Bezugsdauer von 520 auf 400 Tage verkürzt wurde. Diese Verkürzung verstärkt den Druck auf die Stellensuchenden, die Arbeitssuche zu intensivieren, und führt gleichzeitig zu einer höheren Flexibilität in Bezug auf den Lohn.

Ältere Stellensuchende, die erfahrungsgemäss länger arbeitslos bleiben, können weiterhin 520 Taggelder beziehen bei einer etwas längeren Beitragszeit. Versicherten, die vier Jahre vor der Pensionierung ihre Stelle verlieren, wird die Bezugsrahmenfrist um zwei Jahre verlängert und die Taggelder werden auf 640 erhöht. Hingegen wurde von einer weitergehenden Reduktion für jüngere Arbeitslose abgesehen, denn dadurch würde die dauerhafte Wiedereingliederung gefährdet, weil diese Personen nur während kurzer Zeit an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen könnten. Dieselbe Gefahr entstünde bei Einführung einer nach Beitragszeit abgestuften Bezugsdauer, da Personen mit unregelmässigen Arbeitsbiografien eher kurze Beitragszeiten aufweisen und bei einer damit verbundenen kurzen Bezugsdauer von nachhaltigen Massnahmen zur dauerhaften Wiedereingliederung ausgeschlossen wären. Aus diesen Gründen hat das Parlament anlässlich der Revision eine weitergehende Flexibilisierung abgelehnt.

2202

2002 P 00.3325

Von der Brutto- zur Nettopreisanschrift (N 13.3.02, Weigelt)

Es ist eine Daueraufgabe des Bundesrates und der Verwaltung, darauf zu achten, dass künftige Mehrwertsteuersatz-Änderungen mit Blick auf die damit verbundenen Kosten für die Wirtschaft, soweit sachlich und politisch möglich, gebündelt in Kraft gesetzt werden. Ein neuer, dringender Handlungsbedarf im Bereich der Gesetzgebung ist nicht ausgewiesen, insbesondere auch darum nicht, weil die am 1. November 1999 in Kraft getretene Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (Art. 4 Abs. 1bis; SR 942.211) genau dieser Problematik Rechnung getragen hat. Die Änderung räumt dem Detailhandel bei Mehrwertsteuersatz-Änderungen eine Frist von drei Monaten ein, während der er die Preisanschrift den geänderten Verhältnissen anpassen kann.

2002 P 02.3190

Soziale Marktwirtschaft und EU-Osterweiterung (Loepfe)

Der Bundesrat hat den vom Postulat verlangten Bericht am 30. Juni 2004 verabschiedet.

2002 P 02.3073

Arbeitslosenversicherung. Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung (N 4.10.02, Robbiani)

Der Bundesrat hat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und die Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung in der Zeit vom September 2002 bis März 2004 verlängert. Das Postulat kann somit als erfüllt abgeschrieben werden.

2003 P 02.3731

Sonntagsarbeit. Einhaltung des Gesetzes (N 21.3.03, Rennwald)

Das im Postulat erwähnte Kreisschreiben des BIGA (seco) vom Oktober 1997 wurde zurückgezogen. Das seco hat seine Praxis in Bezug auf die Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtssprechung neu definiert und am 18. März 2004 zu Handen der kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes eine entsprechende Weisung erlassen. Das Anliegen des Postulats ist damit erfüllt.

2003 M 01.3089

Wachstumspolitik. Sieben Massnahmen (N 5.6.02, Freisinnig-demokratische Partei; S 18.6.03)

2003 P 01.3089

Wachstumspolitik. Sieben Massnahmen (N 5.6.02, Freisinnig-demokratische Partei, S 18.6.03)

Wir beantragen die Abschreibung der Vorstösse mit folgender Begründung: Vorgeschichte: Punkt 1 des Vorstosses war mit Blick auf den 2002 vom EVD vorgelegten Wachstumsbericht vom Ständerat als erfüllt abgeschrieben worden, die Punkte 2 und 4 wurden von ihm als Postulat, die andern Punkte als Motion überwiesen.

Die WAK N folgte am 18. November 2004 einem Antrag Leutenegger Oberholzer, das Postulat 01.3089 (wie auch das P 00.3229) aufrechtzuerhalten, da es erst auf die Massnahmenvorschläge der interdepartementalen Arbeitsgruppe «Wachstum» (IdA Wachstum) vom 18.12.2002 Bezug nimmt.

Begründung des Antrags auf Abschreibung: Gestützt auf Massnahmenvorschläge der IdA Wachstum, die ihm im Januar 2003 vorlagen, konkretisierte der Bundesrat parallel zur Ausarbeitung der Legislaturplanung ein Wachstumspaket und verabschiedete es am 18.2.2004 (Punkt 2 des Vorstosses). Das Programm legt den Akzent nicht auf Ausgabenprogramme, sondern auf den Abbau von Hemmnissen bei der 2203

Entfaltung wirtschaftlicher Aktivitäten (Punkt 3). Die IdA Wachstum legte Ende 2004 eine detaillierte Beschreibung der 17 in die Wege geleiteten Massnahmen vor.

Im Abschnitt «Schwerpunkte der Geschäftsführung» berichtet auch der Bundesrat ein erstes Mal über deren Umsetzung (Punkt 5). Die IdA Wachstum ist beauftragt, im Bericht, den sie Ende 2005 vorlegen soll, auch Vorschläge für neue Massnahmen dem Bundesrat vorzuschlagen (vgl. «Ziele des Bundesrates für das Jahr 2005») (Punkt 4). Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen einer Vorlage, wozu insbesondere deren Wachstumswirkung zählt, sind Gegenstand von Berichtspunkt 3 der 1999 beschlossenen Regulierungsfolgenabschätzung. Schliesslich will die KMU-Politik des Bundes nicht eine bestimmte Grössenklasse von Unternehmen bevorzugen, sondern dazu beitragen, dass die grösste Gruppe unter den Adressaten staatlicher Normen Rahmenbedingungen vorfindet, die ihre Entwicklung und damit ihr Wachstum begünstigen. Die dazu 1999 eingeführten Instrumente, KMU-Test, Forum KMU und auch die Regulierungsfolgenabschätzung sind derzeit Gegenstand einer Evaluation durch die parlamentarische Verwaltungskontrollstelle.

2003 P 03.3053

Kurzarbeit. Verlängerung der Entschädigungsfrist (N 20.6.2003, Berberat)

Der Bundesrat hat während der beantragten Dauer (Juli­Dezember 2003) die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung verlängert. Das Postulat kann somit als erfüllt abgeschrieben werden.

Bundesamt für Landwirtschaft 2002 P 02.3117

Eine Zukunft für die Schweizer Schafwolle (S 12.6.02, Maissen)

Der Bundesrat hat am 24. März 2004 in Erfüllung des Postulates Maissen den Bericht «Eine Zukunft für die Schweizer Schafwolle» verabschiedet. In seinem Bericht hat der Bundesrat dargelegt, wie eine ökonomische tragbare, ökologisch sinnvolle und ethisch vertretbare Verwertung des Naturproduktes «Wolle» auf Dauer gewährleistet werden kann. Er kommt darin zum Schluss, dass die bestehenden rechtlichen Grundlagen genügen sollten, um die inländischen Wolle im Sinne des Postulates zu verwerten. Ob das Ziel erreicht werden kann, hängt aber primär von der Innovationskraft der Schafhalter und der Verwerter ab.

Der verlangte Bericht liegt vor und das Postulat ist damit erfüllt.

2003 P 01.3762

Leistungsauftrag zur Verwertung der Schafwolle (N 4.6.03, Bigger)

Mit der als Postulat überwiesenen Motion wird der Bundesrat beauftragt einen Leistungsauftrag zur Wollverwertung im Landwirtschaftsgesetz einzufügen.

Mit der Verabschiedung des neuen Artikels 51bis im Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz; SR 910.1) hat das Parlament die Grundlage für eine weitere Unterstützung der Verwertung der inländischen Wolle durch den Bund geschaffen. Der Bundesrat hat mit der Verordnung vom 26. November 2003 über die Verwertung der inländischen Schafwolle (SR 916.361) die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen. Danach wird der Bund das Einsammeln, das Sortieren, das Pressen, die Lagerung und die Vermarktung der inländischen Wolle weiterhin mit Beiträgen unterstützen. Neu können auch innovative Projekte der Schafhalter und Wollverarbeiter zur Verwertung der Wolle im Inland mit Beiträgen gefördert werden. Der Bund unterstützt diese Massnahmen im 2204

Rahmen der bewilligten Kredite. Im Jahre 2005 beträgt der Beitrag insgesamt 800 000 Franken.

Das Anliegen wurde erfüllt und das Postulat kann abgeschrieben werden.

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie 2001 P 01.3208

Regelung der Freizügigkeit der Architektinnen und Architekten (N 22.6.01, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR 00.445)

Der Bundesrat hat sich am 24. November 2004 mit der Frage der Schaffung eines Architekturberufegesetzes beschäftigt und einen «Bericht über die Opportunität eines Architekturberufegesetzes» verabschiedet. Der Bundesrat verzichtet darauf, dem Parlament ein eigenes Gesetz für die Architektinnen und Architekten vorzulegen. Er legt seine Argumente im Bericht wie folgt dar: Die Probleme der Freizügigkeit im Inland ­ sehr unterschiedliche Regelungen von Kanton zu Kanton betreffend Berufsausübung ­ dürften durch die vorgesehene Verschärfung des Binnenmarktgesetzes praktisch gelöst sein. Dies insbesondere durch die Klagemöglichkeit der Wettbewerbskommission vor Gerichten, welche der Bundesrat im Zuge der Revision des Binnenmarktgesetzes vorsieht. Auch soll künftig der Marktzugang im Grundsatz nicht mehr verweigert werden dürfen. Die Interessen der Konsumentenschaft ­ wie Transparenz der Dienstleistungen, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, Bausicherheit sowie raumplanerischere Anliegen ­ werden durch bereits geltende Erlasse weitgehend berücksichtigt.

Die Probleme der Freizügigkeit in den EU-Mitgliedstaaten ­ fehlende Anerkennung des Abschlusses Architekt/in FH in der EU ­ kann nur über eine Anpassung der Fachhochschulausbildung an die Mindeststandards der EU erreicht werden. Die entsprechende Voraussetzung ist im Rahmen der Revision des Fachhochschulgesetzes mit der Einführung von Bachelor- und Master-Titeln angestrebt. Gemäss Fahrplan von Bundesrat und Trägern sollten die ersten Master-Studiengänge in Architektur an Fachhochschulen im Herbst 2005 aufgenommen werden. Die ersten EU-kompatiblen Titel dieser 1,5 bis 2 Jahre dauernden Master-Studiengänge dürften somit im Jahr 2007 verliehen werden.

2002 P 02.3211

Aufwertung der Pflegeberufe (S 18.9.02, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR)

Der Bundesrat hat am 30. Juni 2004 den Bericht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie «Aufwertung der Pflegeberufe» gutgeheissen. Der Bericht wurde vom BBT in Zusammenarbeit mit der Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK, der Erziehungsdirektorenkonferenz EDK, der Abteilung Berufsbildung des Schweizerischen Roten Kreuzes SRK und den einschlägigen Berufsorganisationen erarbeitet.

Der Bericht beschreibt die Veränderungen, denen sich die Pflege heute gegenübersieht und die Situation, die daraus für die Pflege resultiert sowohl bezüglich Arbeitsplatz wie auch hinsichtlich Belastungen, Lohnsituation und Arbeitsorganisation.

Weiter analysiert der Bericht das Image der Pflege, insbesondere bei den Jugendlichen im Berufswahlalter und ihren Bezugspersonen. In einem letzten Teil wird die Pflegeausbildung in der Schweiz dargestellt, deren Ausprägungen in den verschiedenen Landesteilen, die Situation im europäischen Umfeld und die Auswirkungen der Veränderungen innerhalb der Ausbildungslandschaft.

2205

Zu den Teilen, welche die Ausbildung betreffen, werden fünf konkrete Massnahmen vorgeschlagen. Diese beziehen sich in erster Linie auf die bessere Koordination verschiedener Akteure und auf die Gewinnung zusätzlicher Pflegefachkräfte. Die Aufwertung der Pflegeberufe hat ja ein klares Ziel: Die Pflege soll für Jugendliche im Berufswahlalter, für in der Pflege Tätige wie für potenzielle Berufs-Umsteigende attraktiv bleiben und noch attraktiver werden.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates hat in der Zwischenzeit vom Bericht Kenntnis genommen.

Bundesamt für Wohnungswesen 2001 P 00.3684

Wohneigentumsförderung (N 23.3.01, Robbiani)

Das Postulat verlangte eine Anhebung der Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Zusatzverbilligungen gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG). Diese Limiten sind seit 1994 nicht mehr angepasst worden, während das früher im Abstand von wenigen Jahren geschah. Trotzdem ist eine generelle Anhebung der Grenzen auch heute nicht erforderlich. Detaillierte Prüfungen haben ergeben, dass mit den geltenden Limiten je nach Region mindestens die Hälfte der steuerpflichtigen Haushalte Anspruch auf Vergünstigung hätten. Eine Ausweitung der Zielgruppe würde dem Gesetzeszweck widersprechen. Hingegen konnte dem Anliegen insofern entsprochen werden, als mit der Änderung der Verordnung zum WEG vom 24. März 2004 eine Toleranzmarge eingeführt wurde. Damit fällt die Anspruchsberechtigung erst weg, wenn das Einkommen und/oder das Vermögen die geltenden Limiten um mehr als 10 % übersteigt.

2002 P 02.3345

Kinder- und familienfreundliches Wohnumfeld (N 4.10.02, Teuscher)

Das Postulat forderte den Bundesrat auf, die für das Wohnumfeld relevante Gesetzgebung auf ihre Kinder- und Familientauglichkeit zu überprüfen, Massnahmen zu ergreifen, damit die Schaffung von Begegnungszonen in Wohnquartieren gefördert wird, sowie Richtlinien zu erlassen, damit Begegnungszonen auf eine kinder- und umweltfreundliche Art eingerichtet werden. Der Bundesrat hat schon in seiner Antwort darauf hingewiesen, dass in diesem Bereich die Bundeskompetenz beschränkt ist. Sie erstreckt sich im Wesentlichen auf die Wohnraumförderung sowie auf das Strassenverkehrsrecht. In Artikel 5 des Wohnraumförderungsgesetz WFG vom 21. März 2003 wird dem Anliegen mit dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der geförderte «Wohnraum und die unmittelbare Umgebung den Bedürfnissen von Familien, Kindern und Jugendlichen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen entsprechen» soll. Ferner wurde im Jahre 2003 die Broschüre «Verkehrsberuhigung innerorts» gratis an die für den Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes zuständigen Kantone und an alle Schweizer Gemeinden abgegeben. Darin werden unter anderem verkehrsberuhigende Massnahmen wie etwa die Schaffung von Tempo-30-Zonen oder von Begegnungszonen vorgestellt, mit welchen die Lebens- und Wohnqualität in Städten und Dörfern verbessert werden kann.

2206

2003 P 02.3635

Wohnraumförderungsgesetz. Einhaltung von Minergie-Baustandards (N 13.3.03, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR 02.023)

Der Vorstoss beauftragte den Bundesrat, im Budget Bundesbeiträge für die Einhaltung von Minergie-Baustandards für jene Wohnbauten vorzusehen, die im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes WFG erstellt werden. Das Bundesamt für Wohnungswesen hat den Energiestandard als Prioritätskriterium in die internen Vollzugsrichtlinien zum WFG aufgenommen. Zudem hat das Anliegen stark an Gewicht verloren, da im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 für den Bundeshaushalt die im WFG vorgesehene Gewährung von Direktdarlehen für den Neubau und die Erneuerung von Mietwohnungen und Eigentumsobjekten bis Ende 2008 sistiert worden ist. Weitere Massnahmen sind im Moment nicht nötig, und das Postulat kann abgeschrieben werden.

2003 P 02.3636

Wohnraumförderung. Übergang von der Objekt- zur Subjekthilfe (N 13.3.03, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR 02.023)

Das Postulat verlangte vom Bundesrat, bis Ende 2004 Grundlagen zu erarbeiten und Modelle vorzulegen, die den Übergang von der Objekt- zur Subjekthilfe bei der Wohnraumförderung aufgrund aussagekräftiger Entscheidungsgrundlagen ermöglichen. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme erwähnte, war im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Förderungspolitik die Subjekthilfe eingehend geprüft worden. Modelle und Kostenschätzungen sind im Bericht «Mietzinsbeiträge ­ Grundlagen und Musterlösungen» (Schriftenreihe Wohnungswesen Band 72) veröffentlicht worden. Ergänzend dazu und in Absprache mit dem Urheber des Postulats wurde zudem für das Jahr 2000 eine Zusammenstellung jener subjektbezogenen Ausgaben vorgenommen, die im Rahmen der Sozialhilfe, des sozialen Wohnungsbaus und der Fürsorge getätigt werden. Die Abklärungen bestätigten die frühere Feststellung, dass der Übergang von der Objekt- zur Subjekthilfe mit einem markanten Mehraufwand verbunden wäre. Ein solcher ist angesichts der Lage des Bundeshaushalts unrealistisch, weshalb diese Frage nicht weiter verfolgt werden soll.

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Generalsekretariat 2002 P 02.3331

Mobile Payment (N 13.12.02, Leutenegger Oberholzer) ­ vormals UVEK/BAKOM

Bis Ende des Jahres 2003 lief bei Swisscom ein Mobile Payment ­ Projekt mit Fokus auf mobilem Bezahlen mit Debit- und Kreditkarten. Aufgrund der fehlenden Zustimmung der Finanzinstitute, ihre Debitkarten (Maestro, Postcard) für das mobile Bezahlen zur Verfügung zu stellen, wurde im Dezember 2003 das Projekt gestoppt.

Es ist zwar grundsätzlich möglich, das mobile Bezahlen mit Kreditkarten einzusetzen. Aber wegen der höheren Verbreitung und Nutzung von Debitkarten sind diese für mobiles Bezahlen aus Kundensicht interessanter. Mobile Payment stellt weiterhin ein Zukunftsthema mit entsprechenden Marktchancen für Swisscom dar. Die Zusammenarbeit zwischen Mobilnetzbetreibern und Finanzinstituten bleibt von zentraler Bedeutung für eine erfolgreiche Einführung von Mobile Payment.

2207

Die bisher betriebenen Mobile Payment-Verfahren sind durch die Zwischenschaltung eines Intermediärs gekennzeichnet und erlauben keinen direkten Zugriff via Endgeräte auf das Bank- oder Postkonto des Endkunden. Die geltenden gesetzlichen Grundlagen sind für diese Projekte grundsätzlich ausreichend.

Swisscom führt derzeit Gespräche mit Postfinance, Schweizer Banken, und anderen wichtigen Akteuren im Mobile Payment Umfeld. Dabei ist Postfinance als grösste Schweizer Anbieterin von Zahlungsverkehr eine sehr wichtige Partnerin für Swisscom. Es hat in der Vergangenheit eine enge Zusammenarbeit gegeben zwischen Postfinance und Swisscom Mobile, um eine Mobile Payment-Lösung in den Markt zu bringen. Diese Gespräche werden weitergeführt und gemeinsam nach möglichen Lösungen gesucht. Im ersten Semester 2005 wird Swisscom auf Basis einer erneuten Standortbestimmung Entscheidungen zu weiteren Massnahmen treffen.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Mobile Payment insbesondere für die beiden Unternehmen des Bundes, die Post und die Swisscom, eine wesentliche Marktchance darstellen kann. Die zuständigen Departemente diskutieren die Thematik regelmässig mit beiden Unternehmen und sie werden als Eigner weiterhin darauf wirken, dass die Unternehmen die möglichen Synergiepotenziale ausnützen. Es liegt dabei primär in der Verantwortung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, ob und in welcher Form die Unternehmen in diesen Bereichen konkret tätig werden. Der Bundesrat ist indessen bereit, die Notwendigkeit von Gesetzesanpassungen laufend zu prüfen.

Bundesamt für Verkehr 2000 P 00.3216

Swissmetro. Verkehrsweg von morgen (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016; S 3.10.00)

Am 22. Mai 2002 hat der Bundesrat erneut sein grundsätzliches Interesse an der Technologie von Swissmetro bekräftigt. Angesichts des Entwicklungsstandes des Projekts hat er jedoch festgestellt, dass Swissmetro gegenwärtig ein Forschungsprojekt sei und daher in erster Linie die technische Machbarkeit nachgewiesen werden müsse. Er hat daher beschlossen, Swissmetro als Forschungsprojekt zu betrachten.

Dies bedeutet, dass die Finanzierung des Projekts vom BBT (Bundesamt für Berufsbildung und Technologie), respektive von der KTI (Kommission für Technologie und Innovation) geprüft werden muss. Bis Ende 2004 wurde bei der KTI kein Finanzierungsgesuch eingereicht. Zudem war klar, dass ein Projekt von solcher Bedeutung und Tragweite das Interesse auf europäischer Ebene erregen würde und daher auf dieser Stufe verankert werden müsste. Deshalb hat das BAV die Einreichung eines Antrags um Teilnahme im Rahmen der europäischen Forschung unterstützt (Antrag für die Teilnahme an der «Co-ordination action»). Dieser Antrag wurde von den europäischen Behörden abgelehnt, was die Aufnahme des Projekts Swissmetro auf europäischer Ebene sehr unwahrscheinlich macht. Der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung des Postulates.

2001 P 00.3267

Neat. Zweite Röhre am Gotthard (N 5.3.01, Pedrina)

Im Rahmen des Monitoring flankierende Massnahmen MFM zur Verkehrsverlagerung wird die vom Postulat geforderte umfassende Gesamtbeurteilung der Verkehrssituation unter Einbezug von Schiene und Strasse vorgenommen.

2208

Wie im Verkehrsverlagerungsgesetz vorgegeben orientiert der Bundesrat das Parlament alle zwei Jahre mit einem Verkehrsverlagerungsbericht über den Stand der Massnahmen zur Verkehrsverlagerung und das weitere Vorgehen. Gemäss Verlagerungsbericht vom November 2004 führen die schienenseitige Förderung des kombinierten Verkehrs, die Trassenpreisverbilligungen für den gesamten Schienengüterverkehr und die Investitionshilfen für Terminals und Anschlussgleise zur gewünschten und auch festgestellten starken Entwicklung der Schiene. Auch die bereits ergriffenen strassenseitigen Massnahmen im Bereich der Intensivierung der Schwerverkehrskontrollen, aber auch bei der Sicherstellung von fairen Arbeitsbedingungen und gerechten Anforderungen für den Marktzugang, zeigen Wirkung. Sie bildeten neben den übrigen Einflussfaktoren den Grundstein für die in der Berichtsperiode (2002­2003) festgestellte positive Entwicklung ­ insbesondere für das starke Wachstum des kombinierten Verkehrs durch die Schweizer Alpen. Die bereits umgesetzten und auch die geplanten Massnahmen tragen massgeblich zur Verbesserung der Umwelt- und Verkehrssituation auf der Nord-Süd-Achse (Basel­Chiasso) bei. Die Weiterentwicklung des Massnahmenspektrums zur Einhaltung des Verlagerungsziels ist eine permanente Aufgabe. Es werden auch neue Massnahmen untersucht wie u.a. die Einführung einer Alpentransitbörse oder die Einführung einer Tunnelgebühr.

Der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung des Postulates.

2001 P 00.3725

Verkehrsverlagerung. Gleichstellung grenznaher und inländischer Terminals (N 23.3.01, Kurrus) ­ vormals: UVEK/ASTRA

Im Rahmen des Monitoring flankierende Massnahmen MFM wird laufend eine umfassende Gesamtbeurteilung zur Verkehrsentwicklung vorgenommen. Wie im Verkehrsverlagerungsgesetz vorgegeben, orientiert der Bundesrat das Parlament alle zwei Jahre mit einem Verkehrsverlagerungsbericht über den Stand der Massnahmen zur Verkehrsverlagerung und das weitere Vorgehen ­ zuletzt mit dem Verlagerungsbericht vom November 2004. Im Hinblick auf die gemäss Landverkehrsabkommen vorgesehene Erhöhung der LSVA und Einführung der 40 t-Gewichtslimite auf den 1. Januar 2005 wurde auch eine Studie zum Vor- und Nachlauf im kombinierten Verkehr durchgeführt. Ein Vergleich der Kosten- und Preisentwicklung zeigte, dass Kostenreduktionen infolge Rückerstattungen nur teilweise an die Kunden (z.B. Speditionen) weitergegeben werden. Der Endkunde (Verlader) spürt direkt von der Rückerstattung wenig. Im Hinblick auf die Verlagerungsziele leistet die Rückerstattung somit nur einen bescheidenen Beitrag. Aus diesem Grund und mit Blick auf die knappen Bundesfinanzen wurde deshalb auf eine Ausdehnung des Kreises der Rückerstattungsberechtigten (grenznahe Terminals) verzichtet.

Der Bundesrat beantragt hiermit die Abschreibung des Postulates.

2001 P 99.3458

Swissmetro (N 5.3.01, Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR)

In den Jahren 2000 und 2001 hat das Bundesamt für Verkehr die technische Entwicklung des Projekts Swissmetro mit je einer Million Franken unterstützt. Am 5. Dezember 2001 richtete die Swissmetro AG ein formelles Finanzierungsgesuch an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Am 22. Mai 2002 hat der Bundesrat erneut sein grundsätzliches Interesse an der Technologie von Swissmetro bekräftigt. Angesichts des Entwicklungsstandes des Projekts hat er jedoch festgestellt, dass Swissmetro gegenwärtig ein Forschungs2209

projekt sei und daher in erster Linie die technische Machbarkeit nachgewiesen werden müsse. Er hat daher beschlossen, Swissmetro als Forschungsprojekt zu betrachten. Dies bedeutet, dass die Finanzierung des Projekts vom BBT (Bundesamt für Berufsbildung und Technologie), respektive von der KTI (Kommission für Technologie und Innovation) geprüft werden muss. Bis Ende 2004 wurde bei der KTI kein Finanzierungsgesuch eingereicht. Zudem war klar, dass ein Projekt von solcher Bedeutung und Tragweite das Interesse auf europäischer Ebene erregen würde und daher auf dieser Stufe verankert werden müsste. Deshalb hat das BAV die Einreichung eines Antrags um Teilnahme im Rahmen der europäischen Forschung unterstützt (Antrag für die Teilnahme an der «Co-ordination action»). Dieser Antrag wurde von den europäischen Behörden abgelehnt, was die Aufnahme des Projekts Swissmetro auf europäischer Ebene sehr unwahrscheinlich macht. Der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung des Postulates.

2001 P 01.3345

Gleichbehandlung von Wagenladungsverkehr und unbegleitetem kombiniertem Verkehr im Vor- und Nachlauf zum Schienentransport (N 5.10.01, Bezzola)

Im Rahmen des Monitoring flankierende Massnahmen MFM wird laufend eine umfassende Gesamtbeurteilung zur Verkehrsentwicklung vorgenommen. Wie im Verkehrsverlagerungsgesetz vorgegeben, orientiert der Bundesrat das Parlament alle zwei Jahre mit einem Verkehrsverlagerungsbericht über den Stand der Massnahmen zur Verkehrsverlagerung und das weitere Vorgehen. Auch die Untersuchung der Verlagerungspotentiale ist Gegenstand dieser Arbeiten. Sie dient dazu, bei der Förderung zielgerichtet Schwerpunkte zu setzen. Relevant für das jeweils vorliegende Verlagerungspotential sind je nach Transportgut der Preisunterschied Schiene/Strasse-Schiene, die Qualitätsanforderungen sowie die logistischen Prozesse.

Der Verkehrsverlagerungsbericht vom November 2004 hat dargelegt, dass die beschlossenen flankierenden Massnahmen zur Unterstützung der Verkehrsverlagerung konsequent umgesetzt werden und wirksam sind. Sie bildeten neben den übrigen Einflussfaktoren den Grundstein für die in der Berichtsperiode festgestellte positive Entwicklung ­ insbesondere für das starke Wachstum des kombinierten Verkehrs durch die Schweizer Alpen. Der konventionelle Güterverkehr profitierte wie der kombinierte Verkehr in der Berichtsperiode von verbilligten Preisen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Trassenpreise). Die Eisenbahnverkehrsunternehmungen setzten zudem verschiedene Konzepte für betriebliche Optimierungen um. Beim Wagenladungsverkehr wurde das System so optimiert, dass unter gleichzeitiger Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung in der Schweiz eine verbesserte Ertragslage resultierte. Die grundsätzliche Gleichbehandlung bei den Fördermassnahmen von Wagenladungsverkehr und unbegleitetem kombinierten Verkehr ist auch bei den laufenden Arbeiten zum Güterverkehrsgesetz (Ablösung des bis 2010 geltenden Verkehrsverlagerungsgesetzes) ein wichtiges Thema.

Hingegen ist eine Gleichstellung der Vor- und Nachläufe zum unbegleiteten kombinierten Verkehr UKV (bis 44 t) und zum Wagenladungsverkehr WLV hinsichtlich zulässigem Gesamtgewicht sachlich nicht gerechtfertigt. Beim WLV muss kein Behälter mit umgeschlagen werden. Zudem beträgt die Gewichtslimite ab 1. Januar 2005 generell 40 Tonnen, so dass sich allfällige Verzerrungen massgeblich reduzieren.

2210

Der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung des Postulates.

2002 P 01.3749

Gotthard. Weiterführung des Autoverlades (N 21.6.02, Bezzola)

Im Rahmen des Monitoring flankierende Massnahmen MFM wird laufend eine umfassende Gesamtbeurteilung zur Verkehrsentwicklung vorgenommen. Wie im Verkehrsverlagerungsgesetz vorgegeben, orientiert der Bundesrat das Parlament alle zwei Jahre mit einem Verkehrsverlagerungsbericht über den Stand der Massnahmen zur Verkehrsverlagerung und das weitere Vorgehen.

Bei der Prüfung, ob der Autoverlad am Gotthard punktuell bereitgestellt werden könnte, ist man zum Schluss gelangt, dass der Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zur Nachfrage und damit auch zum Ertrag stünde. Einerseits wären umfangreiche und kostspielige Ausbauarbeiten bei den Verladeanlagen und die Schaffung von Rückstaumöglichkeiten erforderlich. Andererseits bestünde eine genügende Nachfrage lediglich an wenigen Spitzentagen oder allenfalls bei Tunnelsanierungen. Ausserdem würde eine Wiederaufnahme des Autoverlads am Gotthard denjenigen am Simplon unnötig konkurrenzieren, was die Rentabilität des Betriebs und der Investitionen schmälern würde. Dass jedoch der Autoverlad als Notmassnahme bei einer Totalschliessung des Autotunnels aufgrund eines Unfalls oder einer Naturkatastrophe jederzeit reaktiviert werden kann, wurde nach dem Unfall im Gotthard-Strassentunnel im Herbst 2001 eindrücklich bewiesen.

Angesichts der erwähnten Negativfaktoren und der angespannten Finanzlage des Bundes ist eine Weiterführung des Autoverlades am Gotthard nicht zweckmässig.

Der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung der Motion.

2002 P 01.3558

Swissmetro. Weitere Finanzierung (N 21.6.02, Kurrus)

Am 22. Mai 2002 hat der Bundesrat erneut sein grundsätzliches Interesse an der Technologie von Swissmetro bekräftigt. Angesichts des Entwicklungsstandes des Projekts hat er jedoch festgestellt, dass Swissmetro gegenwärtig ein Forschungsprojekt sei und daher in erster Linie die technische Machbarkeit nachgewiesen werden müsse. Er hat daher beschlossen, Swissmetro als Forschungsprojekt zu betrachten.

Dies bedeutet, dass die Finanzierung des Projekts vom BBT (Bundesamt für Berufsbildung und Technologie), respektive von der KTI (Kommission für Technologie und Innovation) geprüft werden muss. Bis Ende 2004 wurde bei der KTI kein Finanzierungsgesuch eingereicht. Zudem war klar, dass ein Projekt von solcher Bedeutung und Tragweite das Interesse auf europäischer Ebene erregen würde und daher auf dieser Stufe verankert werden müsste. Deshalb hat das BAV die Einreichung eines Antrags um Teilnahme im Rahmen der europäischen Forschung unterstützt (Antrag für die Teilnahme an der «Co-ordination action»). Dieser Antrag wurde von den europäischen Behörden abgelehnt, was die Aufnahme des Projekts Swissmetro auf europäischer Ebene sehr unwahrscheinlich macht. Der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung des Postulates.

Bundesamt für Zivilluftfahrt 2000 P 00.3355

Massnahmen zur Verminderung der ökologischen Schäden des Flugverkehrs (N 15.12.00, Grüne Fraktion)

Der umfassende Einbruch des internationalen Luftverkehrs als Folge der Ereignisse vom 11. September 2001 sowie das Grounding der Swissair kurze Zeit danach haben schwerwiegende Folgen für den Luftverkehr in der Schweiz gehabt.

2211

Die heutige Ausgangslage präsentiert sich demzufolge auch bezüglich der schädlichen Auswirkungen des Luftverkehrs auf unseren Flughäfen grundlegend anders: Zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorstosses ging man noch von einem ungebremsten Wachstum des Flugverkehrs aus. Mit dem massiven Rückgang der Flugbewegungen sind denn auch die ökologischen Auswirkungen entsprechend stark zurückgegangen, sowohl bezüglich der Lärmbelastung als auch bei den Schadstoffemissionen.

Trotzdem wurden auf nationaler und auch auf internationaler Ebene laufend weitere Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastungen getroffen. So wurden im Rahmen der Umsetzungsarbeiten des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt (SIL) die konzeptionellen Vorgaben und Ziele für die einzelnen Flugplätze konkretisiert und mit den ökologischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Objektblättern festgelegt. Weiter hat die Europäische Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC) auf Grund einer schweizerisch-schwedischen Initiative ein Emissionsgebührenmodell entwickelt, das mittelfristig europaweit umgesetzt werden soll. Der Ansatz der stetigen Reduktion schädlicher Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt hat für den Bundesrat weiterhin unveränderte Gültigkeit. Die Verminderung der Umweltbelastung durch den Luftverkehr wird als Daueraufgabe wahrgenommen. Ein zusätzlicher Massnahmenplan ist daher nicht nötig.

2001 P 01.3375

Schweizerische Luftfahrtpolitik (N 16.11.01, Kurrus)

Mit der Annahme dieses Postulates und in Erfüllung der Empfehlung 02.3467 GPKSR im Zusammenhang mit dem Swissair-Debakel erklärte sich der Bundesrat im November 2001 bereit, den Eidgenössischen Räten bis Ende 2003 einen Bericht über seine Luftfahrtpolitik vorzulegen. Nach den tragischen Flugunfällen von Halifax, Nassenwil, Bassersdorf und Überlingen hat der Vorsteher UVEK beim «Nationaal Lucht- en Ruimtevaartlaboratorium» (NLR) eine Studie zur Sicherheit des schweizerischen Luftfahrtsystems in Auftrag gegeben. Der Bericht des Instituts vom Juni 2003 zeigt, dass in verschiedenen Bereichen Massnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit getroffen werden müssen. In der Folge erteilte der Vorsteher UVEK den Auftrag, mit allen Kräften rasch und prioritär einen Aktionsplan zur Umsetzung dieser Massnahmen zu erarbeiten und gleichzeitig vorerst auf Bundesebene eine umfassende Sicherheitspolitik zu definieren. Der ursprünglich anvisierte Termin für die Erstellung des Berichts von Ende 2003 konnte somit nicht mehr aufrecht gehalten werden.

Trotz der teilweisen Neukonzeption und der Reorganisation der LuftfahrtSicherheitsaufsicht war es dem UVEK möglich, den Bericht über die schweizerische Luftfahrtpolitik im Dezember 2004 dem Bundesrat zur Verabschiedung zu unterbreiten. Dieser hat den Bericht am 10. Dezember 2004 genehmigt.

Bundesamt für Energie 2001 P 01.3424

Vergütung für Strom aus Kehrichtverbrennungsanlagen (N 14.12.01, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR)

Die im Postulat aufgeworfene Frage der Vergütung für Strom aus Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) ist Bestandteil einer umfassenden Studie über «Kosten und Entschädigungen von Strom aus Kehrichtverbrennungsanlagen». Die Studie wurde im März 2004 fertig gestellt und in der Kommission für Fragen der Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten (KAP) präsentiert und diskutiert. Sie zeigt auf, 2212

dass das heutige Niveau der Energienutzung in bestehenden Anlagen gesichert ist, bei Sanierung oder Ersatz der Anlagen jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nicht die energieeffizienteste Technologie eingesetzt würde. Ein weiteres wichtiges Ergebnis der Studie ist die Erkenntnis, dass alle 28 KVA Einzelfälle mit sehr unterschiedlichen individuellen Voraussetzungen sind. Eine pauschale Vergütungserhöhung käme einem unerwünschten Giesskannenprinzip gleich und würde nicht zum erhofften Ziel führen. Eine BFE-BUWAL-Projektgruppe hat sich vertieft mit dem Thema und möglichen Massnahmen beschäftigt und wird in einem ersten Schritt im Rahmen eines «Mediationsverfahrens» die Abnehmer von KVA-Strom auffordern, den KVA-Betreibern mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Vergütungspreis (marktorientierter Bezugspreis) zu zahlen. Ausserdem soll der KVA-Strom anteilmässig bei den im StromVG geplanten Fördermassnahmen für erneuerbare Energien mitberücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die erste freiwillige Phase, in welcher die Wirtschaft für die Erneuerung der KVA wettbewerbliche Ausschreibungen tätigen kann.

2002 P 01.3787

Windenergie. Nationales Konzept (N 22.3.02, Sommaruga)

Erklärtes Ziel der Energiepolitik des Bundesrates ist es, mit dem Programm EnergieSchweiz bis ins Jahr 2010 zusätzlich 500 GWh Strom aus neuen erneuerbaren Energien zu produzieren. Davon sollen 50­100 GWh aus Windkraftanlagen (WKA) stammen. Landschaftsschutzorganisationen, einzelne Kantone und das Postulat 01.3787 regten an, der Bund solle eine kantonsübergreifende, konzeptionelle Grundlage für die Entwicklung von Windparks bereitstellen. BFE, BUWAL und ARE haben sich deshalb entschlossen, mit dem «Konzept Windenergie Schweiz» Grundlagen für die Standortwahl von Windkraftanlagen zu erarbeiten.

Das Hauptziel des Konzepts war, einen Konsens zwischen den Interessenvertretern aus Bund, Kantonen, Energiewirtschaft und Umweltverbänden über Grundsätze und Kriterien für die Wahl von Standorten für Windparks bis ins Jahr 2010 zu finden.

Dazu wurde eine Begleitgruppe aus Vertretern der oben genannten Interessengruppen gebildet. In einem zweiten Schritt wurden mit einer GIS-Modellierung in der ganzen Schweiz 110 potenzielle Windkraft-Standorte identifiziert, welche die gefundenen Kriterien erfüllen.

Die Resultate wurden im Januar 2004 in eine Vernehmlassung bei allen Kantonen und den Organisationen in der Begleitgruppe gegeben. Der Bericht wurde positiv aufgenommen und als Grundlage begrüsst. Aufgrund der Resultate der Vernehmlassung wurde aus den identifizierten Windkraft-Standorten eine Auswahl getroffen.

Die ausgewählten Standorte sollen ­ zusammen mit den sich bereits auf kantonaler und kommunaler Ebenen in Planung befindenden Standorten ­ prioritär zur Erreichung der Ziele von EnergieSchweiz ausgebaut werden.

Das Konzept ist eine Arbeitshilfe für die Behörden aller Stufen sowie für alle, die sich mit der Entwicklung der Windenergie in der Schweiz beschäftigen. Das «Konzept Windenergie Schweiz» wurde im August 2004 der Öffentlichkeit vorgestellt und kann beim BFE bezogen werden.

2213

Bundesamt für Strassen 1999 P 99.3422

Black Box für Automobile (N 22.12.99, Wiederkehr)

Der Vorstoss verlangt die Prüfung, ob der Einbau von Unfalldaten- und/oder Restwegschreibern für Automobile oder bestimmte Kategorien von Automobilen oder Fahrern obligatorisch erklärt werden sollte.

Am 3. Juli 2002 hat der Bundesrat das UVEK mit der Formulierung einer neuen Strassen-Verkehrssicherheitspolitik (Projekt VESIPO) beauftragt, in welcher auch bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen für Fahrzeuge behandelt werden.

Im Rahmen eines partizipativen Prozesses unter der Federführung des Bundesamtes für Strassen wurden in fünf Arbeitsetappen die Vision, die Ziele, die strategischen Stossrichtungen, ein Bewertungssystem zur Auswahl der Massnahmen sowie die Massnahmen erarbeitet und zusammengestellt. Die Ergebnisse wurden in einem Schlussbericht Ende 2004 dem UVEK zur Stellungnahme unterbreitet.

Zu den untersuchten und bewerteten Massnahmen gehörte auch der Einbau von Unfalldatenaufzeichnungsgeräten in die Motorfahrzeuge. Aus den nachfolgenden Gründen wurde diese Massnahme aus der Massnahmenliste gestrichen: ­

In einer neuen Studie aus Deutschland («Moderne Verkehrssicherheitstechnologie ­ Fahrdatenspeicher und Junge Fahrer») wurde die Frage untersucht, ob ein Fahrdatenspeicher im Privatauto von jungen männlichen Fahrern präventiv zu einem disziplinierteren und vorsichtigeren Fahren führt. Die Studie kommt zum Schluss, dass die erwartete mindestens 14-prozentige Reduktion der «Verkehrsauffälligkeit» mit einiger Sicherheit ausgeschlossen werden muss, eine beispielsweise nur 5-prozentige Reduktion jedoch nicht. Der Bericht lässt erkennen, dass die an den Einbau des Fahrdatenschreibers geknüpfte Erwartung einer deutlichen Reduktion von Unfall- und Deliktzahlen sich nicht erfüllt hat.

­

Der Einbau von Unfalldatenaufzeichnungsgeräten in neue Motorfahrzeuge wäre mit Kosten von rund 200 Millionen Franken pro Jahr verbunden. Daraus ergibt sich für diese Massnahme eine sehr schlechte Effizienz (Kosten/Nutzen). Eine wesentlich bessere Effizienz kann durch vermehrte Polizeipräsenz und Polizeikontrollen erreicht werden.

2001 P 00.3489

Zweckgebundene Mineralölsteuern. Verwendung (N 23.3.01, Laubacher)

Der Bundesrat misst der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes nach wie vor hohe Bedeutung zu. Die seit Jahren bestehende angespannte Finanzlage zwingt den Bund indessen auch bei den Verkehrsinfrastrukturen, namentlich beim Nationalstrassenbau, Kürzungen vorzunehmen. Dadurch wird die Fertigstellung notgedrungen verlangsamt, so dass sich die im Vorstoss verlangte prioritäre Behandlung nicht (mehr) rechtfertigt.

2000 P 01.3103

Sicherung ungesicherter Bahnübergänge (N 21.3.02, Hollenstein)

Das Postulat verlangt die Prüfung, welche finanzielle Unterstützung der Bund zur Sicherung ungesicherter Bahnübergänge leisten kann. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung des Postulates, weil im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 mit den Kantonen vereinbart wurde, dass sich der Bund aus der Finanzierung zurück2214

zieht und die Kantone diese Aufgabe übernehmen. Zudem wurde weiterhin ein jährlicher Beitrag von rund 12 Millionen durch den Bund zur Sanierung der gefährlichsten Bahnübergänge gesprochen. Mit dem Entlastungsprogramm 2003 wird nun dieser Subventionstatbestand aufgehoben. Damit die gefährlichsten Bahnübergänge noch saniert werden können, hat der Bundesrat die Aufhebung der Subvention auf den 1. Januar 2007 verschoben. Mit der Aufhebung der Subvention hat der Bundesrat keine weitergehenden Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung mehr, weshalb das Postulat abgeschrieben werden kann.

2000 P 02.3049

Lukmanierpass (N 21.6.02, Decurtins)

Der Bundesrat hat in seiner Antwort darauf hingewiesen, dass die Strasse über den Lukmanierpass wohl im subventionierten Hauptstrassennetz enthalten, für die Sicherheit dieser Verkehrsverbindung aber in erster Linie der Kanton verantwortlich sei. Für den Schwerverkehr Nord-Süd und umgekehrt komme dieser Pass allenfalls bei längerer Schliessung anderer wichtiger Transitachsen in Frage. Das Anliegen sei in diesem Sinne zu prüfen.

Während der Schliessung des Gotthardstrassentunnels zwischen Oktober und Dezember 2001 als Folge des bekannten Unfalls wurde die San Bernardino-Route sehr stark vom Schwerverkehr belastet. Dabei wurden schwerwiegende Verkehrsstörungen und starke Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit festgestellt. Die Wiedereröffnung des Gotthardstrassentunnels wurde mit einem Management des Schwerverkehrs begleitet, das sowohl die Gotthard- wie die San Bernardino-Achse erfasste. Das seit Oktober 2002 eingeführte System funktioniert auf beidem Routen im Grossen und Ganzen zufrieden stellend. Trotz dieser Massnahmen würden jedoch am San Bernardino bei einem erneuten Unterbruch einer wichtigen Verkehrsverbindung die gleichen Probleme auftreten wie damals, wenn auch in einem geringeren Ausmass. Ein merklicher Mehrverkehr von Lastwagen über den Lukmanierpass wäre noch weniger zu verantworten, wenn man die längere Strecke durch die Surselva, das Val Medel und das Val Blenio, die damit verbundenen topografischen Gegebenheiten und den schlechteren Ausbaugrad der Strasse bedenkt. Aus diesen Überlegungen erscheint die Verbindung über den Lukmanierpass selbst bei einer längeren Schliessung einer anderen Verkehrsachse nicht geeignet.

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft 2000 P 99.3570

Umweltprüfbericht «Schweiz» der OECD.

Massnahmen (S 22.6.00, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR)

Am 22. Juni 2000 überwies der Ständerat ein Postulat der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie zum Umweltprüfbericht «Schweiz» der OECD von 1998.

Das Postulat fordert den Bundesrat auf abzuklären, ob und welche Massnahmen, die sich aus den Schlussfolgerungen des Berichtes ergeben, umgesetzt werden sollen.

Die allenfalls zur Empfehlung vorgeschlagenen Massnahmen sind mit Aufwandschätzungen und Realisierungszeitpunkten zu präzisieren.

Im Jahre 1997 prüfte die OECD den Vollzug von nationalen und internationalen umweltrechtlichen und umweltpolitischen Vorgaben in der Schweiz. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Bericht zusammengefasst, der Empfehlungen für eine wirksamere Umweltpolitik enthält. Aus finanziellen Gründen musste die Berichterstattung an das Parlament jedoch mehrmals zurückgestellt werden. Da die dem Prüfbericht zugrunde liegenden Umweltdaten inzwischen teilweise veraltet sind und 2215

für die Erarbeitung von Empfehlungen keine gesicherte Grundlage darstellen, erscheint es wenig sinnvoll, das Postulat weiterhin aufrechtzuerhalten. Der Antrag auf Abschreibung des Postulates ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die OECD für 2007 einen neuen Prüfbericht zum Vollzug von umweltpolitischen Vorgaben in der Schweiz angekündigt hat.

2001 P 01.3211

Historisch wertvolle Wasserkraftanlagen (N 17.9.01, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR 00.3494)

Das Postulat fordert den Bundesrat auf zu prüfen, ob bei der Restwassersanierung nach Artikel 80 des Gewässerschutzgesetzes auf Bundesebene spezielle Massnahmen erforderlich sind, damit aus der Sicht des Denkmalschutzes erhaltenswerte Wasserkraftanlagen mit ehehaften Wasserrechten weiterbetrieben werden können.

Der Bundesrat hat mit seinem Bericht vom 27. Oktober 2004 auf dieses Postulat geantwortet. Vom Bund beauftragte Experten haben ungefähr dreihundert historisch wertvolle Wasserkraftanlagen in 8 Kantonen geprüft. In ihrer Schlussfolgerung halten sie fest, dass die kantonalen Behörden mit den heutigen Vorschriften über einen grossen Beurteilungsspielraum verfügen, der ihnen erlaubt, Lösungen zu finden, die sowohl die Interessen des Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutzes als auch des Denkmalschutzes zufrieden stellend berücksichtigen. Da eine Überprüfung aller Wasserkraftanlagen von historischem Interesse unverhältnismässig wäre, kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es einen Fall gibt oder geben wird, bei dem die heutigen Bestimmungen es nicht zulassen, eine ausgewogene Lösung zu finden. Ausgehend von den Schlussfolgerungen der Experten ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens auf Grund eines hypothetischen Problems unverhältnismässig wäre. Das Postulat kann abgeschrieben werden.

2002 P 01.3501

Vernetzung der ökologischen Ausgleichsflächen (N 22.3.02, Fässler)

Im Agrarbericht 2002 des Bundesamts für Landwirtschaft (S. 194­203) wurde dem Postulat in der vom Bundesrat versprochenen Form Rechnung getragen.

2003 P 02.3744

Beschleunigte Sanierung von Altlasten in urbanen Gebieten (N 21.3.03, Leutenegger Oberholzer)

Das Postulat Leutenegger Oberholzer verlangt vom Bundesrat, sowohl das Ausmass von Brachflächen mit Altlasten aufzuzeigen als auch die Hindernisse einer Neunutzung sowie mögliche Massnahmen zur Beschleunigung der Altlastensanierung und der Wiedernutzung der Standorte darzulegen. Eine von den Bundesämtern für Raumentwicklung (ARE) und Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) in Auftrag gegebene Studie ergibt ein Potenzial von 17 Millionen Quadratmetern ungenutzter Industrieflächen. Rund 80 Prozent der Brachflächen befinden sich in den urbanen Gebieten des Mittellandes. In den ungenutzten Arealflächen liegt ein Einnahmenpotenzial von 1,5 Milliarden Franken pro Jahr. Den Standortgemeinden entgehen durch die Unternutzung der Areale Steuergelder von jährlich 150 bis 500 Millionen Franken. Die Hindernisse der Neunutzung sind: fehlende Investoren, zonenrechtliche Hürden, unzureichende Unterstützung durch die Behörden. Kein unüberwindbares Hindernis für die Besitzer sind hingegen Altlasten, obschon deren Kosten bedeutend sind: Altlastensanierungen, Entsorgung von belastetem Aushub und Gebäudeab2216

bruch kosten für alle Brachflächen zusammen rund 1,5 Milliarden Franken; 300 Millionen Franken davon für die eigentliche Altlastensanierung. Kaum hinderlich sind schliesslich Einsprachen und Beschwerden von Interessenverbänden. Die Umnutzung eines ehemaligen Industrieareals ist für die Besitzer nur interessant, wenn der Wert des Landes grösser ist als die Kosten für Sanierung und Transformation. Die Studie macht Vorschläge, wie dieses Ziel für Standorte in weniger günstigen Lagen erreicht werden kann (frühzeitige Koordination von Raumplanung, Ökologie, Bauprojekt und Finanzierung; raumplanerische Aufwertung; belastungsoptimierte Bauplanung; Entwicklung von kostengünstigeren Sanierungsmethoden).

Die Resultate der Studie wurden am 1. September 2004 an einer nationalen Tagung in Zürich einem breiten Interessenskreis aus Industrie, Finanzwirtschaft, Politik und Behörden vorgestellt. Die Studie wird anfangs 2005 publiziert (www.umweltschweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20040901/01115/index.html).

2003 P 03.3056

Förderung von Dieselpartikelfiltern im Strassenverkehr (N 20.6.03, Weigelt)

Der Bundesrat hat das Anliegen des Postulats während den Arbeiten zur Anpassung der LSVA geprüft. Da bei einer generellen Zuordnung der mit Partikelfilter ausgerüsteten schweren Motorwagen in die billigste Abgabekategorie das Ausmass der Ausfälle bei den LSVA-Einnahmen nicht quantifiziert werden kann, hat der Bundesrat darauf verzichtet, dieses Anliegen in den gemischten Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz einzubringen.

2003 P 02.3393

Wolfskonzept Schweiz (N 2.6.03, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR 01.3567)

Das Postulat verlangt, dass das «Konzept Wolf Schweiz» so gestaltet wird, dass die traditionelle, konventionelle Tierhaltung, insbesondere die Schafhaltung, in den Berggebieten weiterhin und im bisherigen Rahmen möglich bleibt. Das am 21. Juli 2004 in Kraft gesetzte «Konzept Wolf Schweiz» trägt diesen Forderungen wie folgt Rechnung: ­

Der Bund und die Kantone schaffen die Voraussetzungen zur Verhütung von Schäden, die Wölfe an Nutztieren anrichten, und dies sowohl in Gebieten, wo heute schon Wölfe vorkommen als auch in solchen, wo in absehbarer Zeit mit Wölfen zu rechnen ist. Die Schutzmassnahmen werden im Rahmen von regionalen Projekten ergriffen und vom BUWAL finanziell unterstützt.

­

Eine neutrale Stelle koordiniert im Auftrag des BUWAL die materiellen und finanziellen Aspekte von Schutzmassnahmen, sammelt Erfahrungen und gibt diese in geeigneter Form an die Kantone und Direktbetroffenen weiter.

­

Ein Wolf darf neuerdings geschossen werden, wenn er 35 (früher 50) Nutztiere in vier Monaten reisst. Ein Wolf kann auch erlegt werden, wenn er trotz der ergriffenen Schutzmassnahmen oder in einem Gebiet, das nicht geschützt werden kann, 15 Nutztiere während eines Jahres reisst.

Im Weiteren fordert das Postulat, den Spielraum des «Übereinkommens vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume» (Berner Konvention) zugunsten der betroffenen Bevölkerung voll auszuschöpfen. Die Schweiz hat deshalb bei der Berner Konvention im Herbst 2004 den Antrag für die Rückstufung des Wolfes aus dem Anhang II der «streng geschützten Tierarten» in den Anhang III der «geschütz2217

ten Arten» gestellt. Diese Rückstufung würde eine Regulation einer sich allfällig entwickelnden schweizerischen Wolfspopulation ermöglichen. Der Entscheid über die Rückstufung wurde von der Berner Konvention vertagt und wird voraussichtlich im Spätherbst 2005 erfolgen.

Die Anliegen des Postulats sind somit erfüllt.

2003 P 03.3189

Förderung von Dieseltreibstoff (S 16.6.03, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR)

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nicht der Dieseltreibstoff, sondern allenfalls besonders umwelteffiziente Diesel-Personenwagen gefördert werden sollten. Im Rahmen der Beantwortung der Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates 03.3572 «Vermeidung von Russpartikeln bei Dieselmotoren» prüft er gegenwärtig zwei unterschiedliche Massnahmen zur Senkung der Partikel-Emissionen bei neuen Diesel-Personenwagen: Die erste Massnahme, eine «Pflicht», bestünde darin, dass alle neuen, in die Schweiz importierten DieselPersonenwagen einen strengen Partikelanzahl-Grenzwert einhalten müssten. Die zweite Massnahme, ein «Finanzieller Anreiz», sähe die Einrichtung eines haushaltsneutralen Bonus-Malus-Systems im Rahmen des Automobilsteuergesetzes ab 2007 vor. Der Malus bestünde dabei aus einer Erhöhung dieser Importsteuer für alle Fahrzeuge. Mit einer finanziellen Gutschrift (Bonus) würden dagegen die umwelteffizienten Diesel- und Benzin-Personenwagen belohnt. Da das Ergebnis dieser Untersuchungen in die Umsetzung der Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates 03.3572 einfliesst, kann das Postulat abgeschrieben werden.

Bundesamt für Raumentwicklung 2000 P 98.3197

LSVA. Sonderregelungen für die Waldwirtschaft (N 21.6.00, Bezzola)

Im Vorfeld der Einführung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wurden deren Auswirkungen auf die Wald- und Holzwirtschaft ­ im Auftrag der Bundesverwaltung ­ durch das Büro Basler und Hofmann ausführlich untersucht.

Gestützt darauf wurde für die Waldwirtschaft folgende Sonderregelung getroffen: Halterinnen und Halter von zum Transport von Holz geeigneten Fahrzeugen, die der Abgabe unterliegen, haben Anspruch auf Rückerstattung für Transporte von Rohholz, namentlich von Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV; SR 641.811]). Die Rückerstattung soll rund einem Viertel des Abgabebetrages entsprechen.

Im Rahmen der Revision der Schwerverkehrsabgabeverordnung wurde die geltende Sonderreglung für Holztransporte verwaltungsintern überprüft. Dabei zeigte sich, dass keine grundsätzliche Neuausrichtung derselben, wohl aber eine Anpassung bezüglich des Rückerstattungsverfahrens angezeigt war. Zudem war die Höhe der Rückerstattung an die Erhöhung des Abgabesatzes anzupassen. Diese Anpassungen wurden wie folgt umgesetzt: ­

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Ersatz der bisherigen Rückerstattungslösung durch eine Reduktion des Abgabesatzes auf 75 % für Fahrzeuge, die ausschliesslich Rohholz transportieren. Dadurch wird bei diesen Fahrzeugen das Verfahren für Fahrzeughalterinnen und -halter und für die Verwaltung wesentlich vereinfacht.

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Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die nicht ausschliesslich Rohholz transportieren, wird einerseits die Rückerstattung proportional zur Erhöhung der LSVA heraufgesetzt, andererseits auf höchstens 25 % der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode begrenzt. Damit sollen unverhältnismässig hohe Rückerstattungen vermieden werden.

Der Bundesrat hat diese Anpassungen im Rahmen der Revision der SVAV vorgenommen. Damit sind die Frage der Behandlung von Holztransporten ausreichend geprüft und die gewonnenen Erkenntnisse umgesetzt worden. Das Postulat kann daher abgeschrieben werden.

2002 P 02.3128

Studie über wirtschaftliche und soziale Ursachen der Zunahmen im Güterverkehr (N 21.6.02, Kurrus) ­ vormals UVEK/BAV

Die Ursachen der Zunahme im Güterverkehr wurden in der Studie «Perspektiven des schweizerischen Güterverkehrs bis 2030 ­ Hypothesen und Szenarien» (Bundesamt für Raumentwicklung, 2004) ausführlich untersucht. Ausgangspunkt für die Perspektivarbeiten bildeten die Analysen der Verkehrsnachfrageentwicklung in der Vergangenheit. Es können drei Haupteinflussfaktoren für die Entwicklung des Güterverkehrs unterschieden werden.

1.

Sozioökonomische Einflussfaktoren: Die Entwicklung des Bruttoinlandprodukts (BIP) sowie der Bevölkerung im In- und Ausland sind geprägt durch die gesellschaftliche Entwicklung (z.B. Konsumverhalten) und durch die Einbindung der Schweiz in Europa (unter anderem stark beeinflusst durch die Integrationspolitik). Diese Einflussfaktoren prägen vor allem die Gesamtentwicklung des Güterverkehrs.

2.

Entwicklung der Transportwirtschaft und Logistik: Diese Entwicklungsbilder sind geprägt durch die Ansprüche der Wirtschaft und hängen damit eng mit der Wirtschaftsentwicklung zusammen. Zu unterscheiden sind die Nachfrageseite (Anforderungen aus Sicht der Verlader) und die Angebotsseite (Reaktionen der Logistik und der Anbieter der Güterverkehrsleistungen auf Strasse und Schiene). Diese Einflüsse werden durch die technologische Entwicklung (Telematik, Antriebs- und Umschlagstechnologie) beeinflusst.

Die Transportwirtschaft und Logistik prägen vor allem die Güterverkehrsstruktur und den Modalsplit.

3.

Entwicklung und Umsetzung der Verkehrspolitik: Die Schweizerische Verlagerungspolitik ist auf Kurs. Die verschiedenen Rahmenbedingungen und Massnahmen (z.B. Liberalisierung, Infrastrukturpolitik, Abgabenpolitik) werden den Modalsplit beeinflussen. Die Analysen dieser drei Haupteinflussfaktoren bildeten die Basis zur Definition der Szenarien für die Zukunft.

(Bezugsquelle der Studie «Perspektiven des schweizerischen Güterverkehrs bis 2030 ­ Hypothesen und Szenarien»: BBL, 3003 Bern, Art.-Nr.

812.040.d)

2002 P 02.3232

Sicherheit im öffentlichen Raum. Aspekte der Raumplanung, Architektur und Gestaltung (N 4.10.02, Vollmer)

Mit den Mitteln der Raumplanung und durch geeignete architektonische Massnahmen kann die Sicherheit im öffentlichen Raum sowohl objektiv als auch bezüglich des subjektiven Empfindens der Menschen massgeblich verbessert werden. Dem Anliegen, die Sicherheit im öffentlichen Raum zu erhöhen, wird im Rahmen ver2219

schiedener raumordnungspolitischer Aktivitäten Rechnung getragen. Der Bund unterstützt im Rahmen seiner Agglomerationspolitik mit den beschränkten Mitteln, die ihm hierfür zur Verfügung stehen, auch Modellvorhaben in Agglomerationen, welche der Weiterentwicklung der urbanen Qualitäten dienen. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Raumplanung sowie bei der Prüfung und Genehmigung der kantonalen Richtpläne und deren Anpassungen durch den Bund wird der besseren Verknüpfung von Siedlungsentwicklung und Verkehr (motorisierter Verkehr und Langsamverkehr) und den darauf ausgerichteten Grundzügen der Siedlungsentwicklung verstärkte Beachtung geschenkt. Bei der Umsetzung der Strategie «Nachhaltige Entwicklung 2002» des Bundesrates (Massnahme 13: Massnahmenprogramm «Nachhaltige Raumplanung») zielen verschiedene Arbeiten, wie z.B. die gemeinsam mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) aufgearbeitete Thematik der Industriebrachen und deren Nutzungspotenziale auf eine vermehrte Siedlungsentwicklung nach innen und eine Verbesserung der urbanen Qualität. Raumplanerische Massnahmen für mehr Sicherheit im öffentlichen Raum sind mittlerweile integrierte Bestandteile einer auf die Prinzipien der Nachhaltigkeit ausgerichteten Raumordnungspolitik des Bundes.

2003 P 02.3637

Massnahmen nach dem Weltgipfel in Johannesburg 2002 (N 21.3.03, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR [Minderheit Brunner Toni])

In Umsetzung des Postulates legte der interdepartementale Ausschuss Rio (IDARio), das Koordinationsgremium der Bundesverwaltung für die Politik der Nachhaltigen Entwicklung, Ende 2003 den Bericht «Schweizerische Aktivitäten für eine Nachhaltige Entwicklung: Bilanz und Perspektiven 2004» vor. Dieser enthält neben einer Berichterstattung über den Stand der Umsetzung der bundesrätlichen «Strategie Nachhaltige Entwicklung 2002» und der Folgearbeiten des Weltgipfels für Nachhaltige Entwicklung in Johannesburg 2002 zahlreiche Folgerungen und Empfehlungen für die weitere Umsetzung der Nachhaltigkeitspolitik des Bundes. Der Bundesrat nahm den Bericht am 13. Dezember 2003 zur Kenntnis und beauftragte die Verwaltung mit der Umsetzung der Empfehlungen. Was die im Postulat aufgeworfenen Fragen betrifft, verweist der Bericht bezüglich der Verbesserung der Kohärenz der Politik auf die im Rahmen der «Strategie Nachhaltige Entwicklung 2002» entwickelte Methode der Nachhaltigkeitsbeurteilung, welche der Optimierung von Bundesvorhaben mit Spannungsfeldern zwischen Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft dient. Bezüglich der Verbesserung der Koordinations- und Beratungsforen wurde der seit 1993 weitgehend unverändert bestehende IDARio reformiert, den aktuellen Erfordernissen angepasst und in «Interdepartementaler Ausschuss Nachhaltige Entwicklung» umbenannt. Zur angeregten Festlegung quantitativer und qualitativer Ziele für die Prozesse der Lokalen Agenda 21 konnte dargelegt werden, dass solche bereits bestehen und von Bund, Kantonen (Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz) und Gemeinden (Städte-, Gemeindeverband) im Rahmen des gemeinsam getragenen «Forums Nachhaltige Entwicklung» partnerschaftlich weiterentwickelt werden. Bis Ende 2004 hatten 13 Kantone konkrete Initiativen für die Nachhaltige Entwicklung ergriffen. Auf kommunaler Ebene haben rund 130 Gemeinden, welche 28 % der Schweizer Bevölkerung repräsentieren, einen Nachhaltigkeitsprozess im Sinne einer Lokalen Agenda 21 initiiert. Andere im Postulat geforderte, grössere finanzielle Mittel erfordernde Massnahmen konnten hingegen auf Grund von Budgetbeschränkungen nicht realisiert werden. So konnten weder breite Informationsund Aufklärungskampagnen durchgeführt noch die finanzielle Unterstützung für 2220

Nachhaltigkeitsaktivitäten von Kantonen, Regionen und Gemeinden ausgebaut werden.

2003 P 03.3228

Absetzmulden. LSVA Rückerstattung (N 3.10.03, Kurrus)

Angesichts des Umstandes, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Ergänzungsstudie zum Vor- und Nachlauf im kombinierten Ladungsverkehr (KLV) angelaufen war, erklärte sich der Bundesrat seinerzeit bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Hauptzweck dieser Studie war die Evaluation der LSVA-Rückerstattungslösung im Hinblick auf die anstehende Revision der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV; SR 641.811). Im Rahmen dieser Studie wurde auch die im Postulat geforderte Ausdehnung der Rückerstattungslösung auf Absetzmulden untersucht. Die Studie kam diesbezüglich zu folgendem Schluss: «Mit der Ausweitung der Rückerstattungslösung auf Absetzmulden bestehen zwar Chancen einer verstärkten Nutzung des KLV. Die Erweiterung der heutigen Lösung auf Absetzmulden bietet jedoch erhebliche zusätzliche Vollzugs- und Kontrollprobleme. Für einen grösseren Teil der Mengen, welche heute in Absetzmulden transportiert werden, wäre auch ein Transport mit ACTS oder anderen bahngängigen Containersystemen möglich. Auf eine Ausdehnung der Rückerstattungslösung auf Absetzmulden sollte daher verzichtet werden. (...) Die Hauptgründe für einen Verzicht sind: ­

KLV-gängige Transportbehälter vorhanden, welche auch abgesetzt werden können (z.B. ACTS);

­

Schwierige Kontrollierbarkeit und schwieriger Vollzug (bei hohem Missbrauchspotenzial);

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Starke Zunahme der Rückerstattungen und Minderung der LSVA-Einnahmen».

Auf Grund des klaren Befunds, zu dem die Studie gelangte, wurde im Rahmen der Revision der Schwerverkehrsabgabeverordnung auf eine Ausdehnung der Rückerstattungslösung auf Absetzmulden verzichtet. Das Postulat kann somit abgeschrieben werden.

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