Bundesbeschluss über die Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 23. Juni 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 20052, beschliesst: I Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert: Art. 48a4 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 3 Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:

1

3

b.

Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;

c.

kantonale Hochschulen;

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 61a

Bildungsraum Schweiz

Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.

1

Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.

2

Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.

3

1 2 3 4

BBl 2005 5479 BBl 2005 5547 SR 101 Fassung der Änderung vom 3. Oktober 2003 (BBl 2003 6591, 2005 951)

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Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung. BB

Art. 62 Abs. 2 und 4­6 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.

2

Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

4

5

Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.

Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.

6

Art. 63

Berufsbildung

1

Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.

2

Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.

Art. 63a

Hochschulen

Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.

1

Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.

2

Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.

3

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.

4

Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.

5

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Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung. BB

Art. 64 Abs. 1 und 2 1

Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.

Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.

2

Art. 64a

Weiterbildung

1

Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.

2

Er kann die Weiterbildung fördern.

3

Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.

Art. 65 Abs. 1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.

1

Art. 66 Sachüberschrift und Abs. 1 Ausbildungsbeiträge Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen.

1

Art. 675 Sachüberschrift und Abs. 2 Förderung von Kindern und Jugendlichen Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.

2

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

Nationalrat, 16. Dezember 2005

Ständerat, 16. Dezember 2005

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

5

Fassung der Änderung vom 3. Oktober 2003 (BBl 2003 6591, 2005 951)

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