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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für eine Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten.

(Vom 16. Mai 1874.)

Tit.!

In Ausführung eines bei Uebernahme der aargauischen Südbahn durch die Gesellschaften der. Central- und der Nordostbahn am 25. Februar 1872 zwischen .denselben und dem.Kanton Aargau abgeschlossenen Vertrages , haben, sich die genannten Gesellschaften und die Einwohnergemeinde Bremgarten zur Gründung einer Eisenbahn vereinigt, welche die Stadt Bremgarten mit Wohlen,, bis zu welcher Ortschaft die aargauische Südbahn nächstens dem Betrieb wird übergeben werden, in Verbindung bringen soll. An die vorläufig auf 1,300,000 Franken (per Kilometer 180,555 Franken) veranschlagten Kosten tragen die Central- und die Nordostbahn die durch erwähnten Vertrag stipulirte l Million Franken zu gleichen Theilen bei, und die Gemeinde Bremgarten beschafft das weiter nöthige Anlagekapital. Die Baulänge beträgt 7,2 Kilometer. In mehreren Curven ersteigt die Linie den 456,25 Meter über dem Meere, 33,20 Meter über der Station Wohlen und 54,75 Meter über der projektirten Station Bremgarten liegenden Kulminationspunkt auf der Wasserscheide zwischen dem Reuß- und dem Bünzthale.

921 1367 Meter liegen horizontal, die übrigen 5833 Meter erhalten eine Steigung von 15o/oo; die Hälfte der Bahn wird durch Kurven gebildet; der Minimalradius derselben ist 300 Meter.

Mit Rüksicht auf die besondern Verhältnisse der Bahn (geringe Länge, Anschluß bloß an dem einen Endpunkte, Vermittlung eines beschränkten Lokalverkehrs, große Steigung und daraus resultircndc Kostspieligkeit des Betriebes) wünschen die Petenten, unterstüzt von der Regierung des Kantons Aargau, wenigstens für so lange als die Linie nicht durch eine Fortsezung von Bremgarten aus eine durchgehende sein werde, verschiedene Abweichungen von den normalen Bedingungen, nämlich : 1. Reduktion der mittlern Geschwindigkeit auf 20 Kilometer per Zeitstunde ; 2. Beschränkung auf zwei Wagenklassen für die Personenbeförderung; ' 3. Erhöhung der normalen Taxen für Personen, Vieh und Waaren um 20%, eventuell Aufnahme des bereits verschiedenen Konzessionen einverleibten Art. 18a, wodurch der Bundesrath ermächtigt wird, für Streken mit außergewöhnlichen Steigungen vorderhand die Taxansäze verhältnißmäßig zu erhöhen, in der Meinung, daß er, gestüzt auf technische Untersuchungen, der Bundesversammlung später bestimmte Vorschläge für definitive Festsezung der Maxima unterbreiten werde.

Den ersten zwei Begehren kann wohl unbedenklich entsprochen werden.

Für die Frage der Taxerhöhung kann von vornherein nur das Moment der größern Steigung und daherigen Vermehrung der Betriebskosten in Betracht kommen. Die angeführten andern ausnahmsweisen Verhältnisse der projektirten Bahn drillten allerdings die Rendite derselben gleichfalls herab; allein die Bundesbehörden haben unseres Erachtens in erster Linie nicht die Pflicht, für günstige Rechnungsergebnisse der Eisenbahnunternehmungen, sondern für die, O O O ) Interessen des auf sie angewiesenen Publikums zu sorgen.

Gemäß den in unserer Botschaft vom 11. September 1873 gegebenen Berechnungen führt nun allerdings eine Steigung von 15 o/oo auf eine Taxerhöhung von 19 oder abgerundet von20 %. Gegen die Richtigkeit der dort aufgestellten Berechnungen ist von nirgends her Widerspruch erhoben worden ; imGegentheill haben sie von kompetenter Seite volle Anerkennung erfahren. Die von den Petenten beantragten Taxen, per Kilometer für Personen . . . . . . . 12 8,4 6 Rp.

,, Gepäk per 50 Kilogramm 3 ,, ,, Vieh 19,2 9,6 3,6 ,, ,, Waaren . . per 50 Kilogramm 1,2 0,6 ,,

922 stehen auch keineswegs im Mißverhältniß zu den in kantonalen Konzessionen für Eisenbahnen mit ähnlichen Verhältnissen gewährten Taxen. So stellen sich obige Taxen auf der Eisenbahn B u l l e Romont (3,17 Kilometer horizontal, 2,19 , bis 10o/oo Steigung, 3,10 t ' ,,20o/oo ,, 8,65 ,, über 20°/oo ,, Anlagekosten 145,587 Franken per Kilometer) folgendermaßen ; !'

< für Personen . . . . . . 12 8 6 Rp.

,, Gepäk .

2,5 ,, ,, Vieh 18 12 6 4 ,, ,, Waaren .

2,08 . ,, ; auf der Eisenbahn P r u n t r u t - D e l l e (mit einer Maximalsteigung von 12o/oo, wenn wir nicht irren): für Personen 15 11 8 Rp.

,,

Gepäk

2 5

,

n

,, Vieh . . . 18,8 12,5 5,2 4,2 ,, ,, Waaren 2,08 1,25 ,, ' Die G o t t h a r d b a h n darf bekanntlich ihre Taxen für Streken mit 15o/oo Steigung um 50% erhöhen.

Wir halten demgemäß den gewünschten Taxzuschlag für angemessen, und zwar, unsern Standpunkt konsequent verfolgend, nicht nur für so lange als das Bahnstük Wohlen-Bremgarten auf einer Seite anschlußlos bleibt, sondern für immer.

Indem, wir schließlich , hinzufügen, daß die am 30. November 1871 vom Kanton Aargau dem Reußthalbahnkomite ertheilte Konzessionfür. eine, Eisenbahn, von Brugg, eventuell Turgi durch das Reußthal nach,der Kantonsgrenze bei Jonen, mit Abzweigung von Bremgarten nach Wohlen, in Folge fruchtlosen Ablaufes der für Finanzausweis und Arbeitsbeginn angesezten Frist erloschen ist, beantragen wirIhnen, den nachfolgenden Entwurf zum Beschluß zu erheben, und ergreifen den Anlaß, um Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 16Mai 18744.

;

».

.'- '

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten,

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eines Gesuches des Direktoriums der schweizerischen Centralbahn, vom 17. Februar 1874; 2) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 16. Mai 1874, beschließt: Der Eisenbahngesellschaft Wohlen-Bremgarten, bestehend aus der Schweiz. Gen tral bahngesellschaft, der Schweiz. Nordostbahngesellschaft und der Einwohnergemeinde Bremgarten, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von achtzig Jahren, vom 1. Juli 1874 an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Aarau.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitem Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

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«

Art. 5. Binnen einer Frist von sechs Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. Juni 1875 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung "D der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 1. Juni 1876 ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung des Trace. eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8.

Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesàe, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kantons Aargau und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Balm hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und-Material zur Verfügung z u stellen. · .

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Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft , welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, und gegen welche die Gesellschaft nicht, von sich .aus einschreitet? zur Ordnung- gewesen, bestraft oder nöthigenfalls. entlassen werden.

.

Art. 12. Die Beförderung von Personeil soll täglich mindestens dreimal nach beiden Richtungen von einem Endpunkte der Bahn zum andern und unter Anhaltbei allen Stationen erfolgen.

Personenzüge, einschließlich der sogenannten gemischten Züge, haben mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 24 Kilometern in einer Zeitsfunde zu fahren. Eine geringere.Fahrgeschwindigkeit darf nur in Folge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen. So lange die Linie nicht auch von Bremgarten aus einen Anschluß an das allgemeine Eisenbahnnez erhält, kann die mittlere Geschwindigkeit auf 20 "Kilometer per Zeitstunde reduzirt werden.

925 Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröfflung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht ror ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede àenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit drei Klassen aufstellen. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen aller Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren. Die sogenannten gemischten Züge mögen ohne Wagen erster Klasse kursiren. Solange die Linie nicht auch von Bremgarten aus einen Anschluß an das allgemeine Eisenbahnnez erhält, ist die Gesellschaft nur zur Einrichtung von zwei Wagenklasseri, der 2. und 3. Klasse der bestehenden Bahnen entsprechend, verpflichtet.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sizpläzen, befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern. In diesem Falle findet die Vorschrift von Art. 12, Absaz 2 keine Anwendung.

Art. lo. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : in der ersten Wagenklasse 12 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 8,4 Rappen, in der dritten Wagenklasse 6 Rappen per Kilometer der Bahn-.

länge.

Die Taxen für die mit Waarenzügen beförderten Personen sollen um mindestens 20 °/o niedriger gestellt werden.

Für Kinder unter drei Jahren,' ' sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 3 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personcntaxen mindestens 20 °/o niedriger auzusezeu, als für einfache und einmalige Fahrten.

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· Für Abonnementsbillets zu , einer mindestens 12maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Bukfahrt während drei -Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt -bewilligenArt. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit ' der Bisenbahn zu spediren. Ein vom Bundesrathe zu, erlassendes Reglement wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen..

·' - · ' Art. 17.' Für "den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden: .

.

.

.

.

' · Per Stük und per Kilometer: Für : Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte-Fohlen 19,2 Rp.

,, Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel un kleine Fohlen 9,6 Rp. ;.

Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen, und .Hunde-3,6 Rappen.

,, Für die Ladung ganzer Transportwagen- sind die Taxen um mindestens 20 % zu ermäßigen.

' Art. 18. Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 1,2 Rappen, die niedrigste nicht über 0 6 o Rappen per .50 Kilogramm und per Kilometer betragen ,soll. '.

', .

Eine ganze "Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den. Stüksendungen Anspruch auf Rabatt.

' '· '.

Die der Landwirthschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossileKohlen, Holz, Erze, Eisen,Salz, Steine Düngungsmittel n. s. w, in Wagenladungen sollen mögliehst niedrig ; taxirt werden.

- ·' * Für denTransport1 von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit- deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Pranken per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren in Eilfracht transportirt werden sollen,, so darf die Taxe für Vieh uni 40 °/o und diejenige. für Waaren um 100 °/o des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen} welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Fürdas Mehrgewicht ist die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

.927 Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25 Kilogramm Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen, ebenso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusezen.

Das Minimum, der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesezt werden.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise .einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesezt werden.

Art. 20. Bei Festsezung "o der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen -Kilometer gerechnet.

In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 25 Kilogramm für volle 25 Kilogramm ; bei Waaren in gewöhnlicher Fracht Sendungen zwischen 25 und 50 Kilogramm für volle 50 Kilogramm.

Das Mehrgewicht (bei Reisendengepäk und Eilgut über 25, bei Waaren in gewöhnlicher Fracht über 50 Kilogramm) wird nach Einheiten von je 5 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 5 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Werthsendungen repräsentiren Bruchtheile von Fr. 500 volle 500 Franken.

Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besizt, erfolgen.

Art. 21. Die in den Artikeln 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläze abzuliefern, und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten, zu treffen. Das Auf- und Abluden der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Für die Einzelnheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

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Art. 23. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältniß mäßig herabzusezen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu deken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansäze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Sofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, so hat sie ihr daheriges Projekt sammt dem neuen Tarif der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 27. Für die Geltendmachung des Rükkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Aargau, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniss zu geben.

,-,.

b. Durch den Rükkauf wird der., Rükkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem. Betriebsmaterial: und allen übrigen .Zugefroren.

.Immerhin, bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions-, und Unterstüzungsfonds vorbehalten. Zu welchem ; Zeitpunkte auch der Rükkauf, erfolgen mag, ist. die, Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustand dem Bunde, beziehungsweise dem Kanton Aargau abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan Werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und "Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1918. rechtskräftig wird, den 25 fachen Werth

929 des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen ; sofern-der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und. 1. Mai 1933 erfolgt, den 22 lli fachen Werth; wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20 fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger, als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs - und Reservefonds, betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen, etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' leztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rükkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rükkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Absehäzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 28. Hat der Kanton Aargau den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art! 27 deflnirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton Aargau hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde 'abzutreten, wie lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dem Vollzüge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation m Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzessionen für eine Zürichsee-Gotthardbahn.

(Vom 20. Mai 1874.)

Tit.!

Ursprünglich als zwei Sektionen einer Linie, gemäß späterer Eingabe als Gegenstand von zwei verschiedenen Konzessionen, begreift das Unternehmen der Zürichsee-Gotthardbahn eine Eisenbahn einerseits von Rapperswyl nach Brunnen, anderseits von Brunnen nach Rothkreuz. in siel).

: Als östlichste Zufahrtsstraße zur Gotthardbahn nimmt die erst ere L i n i e ihren Anfang auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen, in der Stadt Rapperswyl, wo sie an die im Betrieb befindliche Linie der Vereinigten Schweizerbahnen (Weesen-Rapperswyl-Wallisellen) und in Zukunft an die rechtsufrige Zürichseebahn und mittelbar an die Tößthalbahn, an die Linie Effretikon-Wetzikon (-Hinweil) und eine anfällige Verlängerung der Toggenburgerbahn anschliessen wird. Den Zürichsee mittelst eines zirka 975 Meter langen Dammes (wahrscheinlich kombinirt mit dem Straßendamm, an welchen Sie unterm 2. August 1873 einen Bundesbeitrag von Fr. 100,000 beschlossen haben) überschreitend, betritt sie bei Hürden den Kanton Schwyz. In Pfäffikon mündet sie in die linksufrige Zürichseebahn (Zürich-Ziegelbrücke) ein, erreicht mit Steigungen von 20 -- 30o/oo,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für eine Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten. (Vom 16. Mai 1874.)

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Jahr

1874

Année Anno Band

1

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24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.06.1874

Date Data Seite

920-930

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10 008 174

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