Eisenbahngesetz

Entwurf

(EBG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20051, beschliesst: I Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572 wird wie folgt geändert: Randtitel Die Randtitel werden im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt.

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt: a.

«Eisenbahnunternehmung» und «Bahnunternehmung» durch «Eisenbahnunternehmen»;

b.

«Bahnanlage» durch «Eisenbahnanlage»;

c.

«Unternehmung» durch «Unternehmen».

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen durch Eisenbahnunternehmen sowie deren Beziehungen zu anderen öffentlichen Transportunternehmen, zu öffentlichen Verwaltungen und zu Dritten.

1

Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die die Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben oder den Eisenbahnverkehr durchführen, die nach ihrer Zweckbestimmung von allen zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge spurgeführt sind. Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von Eisenbahnanlagen unter dieses Gesetz.

2

1 2

BBl 2005 2415 SR 742.101

2004-2784

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Eisenbahngesetz

Art. 2 Aufgehoben Art. 3

Enteignung

Den Eisenbahnunternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung dann zu, wenn bei der Erteilung der Konzession das öffentliche Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bejaht worden ist.

1

Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.

2

3

Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Kapitel: Eisenbahnunternehmen 1. Abschnitt: Infrastrukturbetreiberinnen Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).

1

Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.

4

Art. 6 1

2

3

3

Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession

Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn: a.

ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder

b.

ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.

Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass: a.

keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;

b.

der Betrieb einer Bahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzungen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...3 erfüllt; und

c.

das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.

Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.

SR ...; AS ... (BBl 2005 2547)

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Eisenbahngesetz

Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.

4

Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.

5

Art. 7

Übertragung

Auf Gesuch des konzessionierten Eisenbahnunternehmens kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) die Konzession auf ein anderes Unternehmen übertragen. Die betroffenen Kantone sind vorher anzuhören.

1

Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflichten übertragen werden, so legt das konzessionierte Eisenbahnunternehmen die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) zur Kenntnisnahme vor. Es ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.

2

Art. 8 Abs. 2 Bst. d 2

Die Konzession erlischt: d.

wenn das Eisenbahnunternehmen in der Zwangsliquidation an einer zweiten Steigerung keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.

Art. 8a

Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung (neu)

1

Das Bundesamt erteilt die Sicherheitsgenehmigung.

Die Sicherheitsgenehmigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der Vorkehrungen, die diese getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten.

2

3

Sie wird für höchstens 5 Jahre erteilt und kann erneuert werden.

Art. 8b

Widerruf (neu)

Das Bundesamt widerruft die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Genehmigung verstossen wurde.

Gliederungstitel vor Art. 8c

2. Abschnitt: Eisenbahnverkehrsunternehmen Art. 8c

Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung (neu)

Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbe-

1

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Eisenbahngesetz

scheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.

2 Wer über eine Netzzugangsbewilligung und eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.

3 Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:

a.

die technischen und betrieblichen Vorschriften;

b.

die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.

Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...4 verliehen wird.

4

Art. 8d 1

Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung (neu)

Das Bundesamt erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen: a.

über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;

b.

finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;

c.

die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;

d.

die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;

e.

seinen Sitz in der Schweiz hat.

Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.

2

Soweit die gegenseitige Anerkennung mit anderen Staaten vereinbart wurde, gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.

3

Art. 8e 1

Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung (neu)

Das Bundesamt erteilt die Sicherheitsbescheinigung.

Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass:

2

4

SR ...; AS ... (BBl 2005 2547)

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Eisenbahngesetz

a.

die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen;

b.

das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt.

Die Sicherheitsbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.

3

Soweit die gegenseitige Anerkennung mit anderen Staaten vereinbart wurde, gelten die von diesen Staaten erteilten Sicherheitsbescheinigungen auch in der Schweiz.

4

Art. 8f

Widerruf (neu)

Das Bundesamt widerruft die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Vorschriften des Gesetzes, der Bewilligung oder der Bescheinigung verstossen wurde.

Gliederungstitel vor Art. 9

3. Abschnitt: Netzzugang Art. 9

Gewährung des Netzzugangs

Unternehmen, denen der Netzzugang bewilligt und eine Sicherheitsbescheinigung für die zu befahrenden Strecken erteilt wurde, haben diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur des für den Netzzugang geöffneten Netzes.

1

Bei der Gewährung des Netzzugangs hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang.

Anschlüsse innerhalb einer abgestimmten Transportkette des öffentlichen Verkehrs dürfen nicht gebrochen werden.

2

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Prioritätenordnung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen gewähren.

3

4

Er legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten.

Art. 9a

Trassenvergabestelle

Das Departement errichtet zur Sicherstellung des diskriminierungsfreien Netzzugangs eine unabhängige Trassenvergabestelle in der Form einer öffentlichrechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

1

Die Organe der Trassenvergabestelle sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle.

2

Zu den unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehören die Umsetzung des für jeweils vier Jahre geltenden strategischen Auftrags des Bundesrates, die Festlegung der Organisation der Trassenvergabe, die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung sowie die Erstellung des durch den Bundesrat zu genehmigenden Geschäftsberichtes.

3

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Eisenbahngesetz

4

Der Bundesrat legt den Rechnungslegungsstandard fest.

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für jeweils vier Jahre und bezeichnet dessen Präsidentin oder Präsidenten. Der Bundesrat kann aus wichtigen Gründen Verwaltungsratsmitglieder jederzeit abberufen. Er bestimmt die Revisionsstelle.

5

Die Geschäftsführung nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.

6

Die Anstellungsverhältnisse des Personals der Trassenvergabestelle unterstehen der Gesetzgebung für das Bundespersonal. Das Personal ist bei der Pensionskasse des Bundes versichert Die Trassenvergabestelle ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 und Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Pensionskasse des Bundes.

7

Der Voranschlag und die Jahresrechnung der Trassenvergabestelle werden unabhängig vom Voranschlag und von der Rechnung des Bundes geführt. Erzielt die Trassenvergabestelle einen Gewinn, so bildet sie daraus angemessene Reserven.

8

Die Trassenvergabestelle ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

9

10 Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Trassenvergabestelle aus. Er kann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen verlangen.

Art. 9b 1

Aufgaben der Trassenvergabestelle

Die Trassenvergabestelle hat insbesondere folgende Aufgaben. Sie: a.

erstellt den jährlichen Netzfahrplan auf der Grundlage der Fahrplanentwürfe der Eisenbahnunternehmen;

b.

analysiert die bei der Trassenvergabe erkannten Engpässe und plant die Erhöhung der Fahrwegkapazität;

c.

weist die Trassen zu;

d.

legt das für die Benützung der Infrastruktur zu zahlende Entgelt nach Artikel 9c fest;

e.

vereinnahmt das für die Benützung der Infrastruktur zu zahlende Entgelt und überweist es an die Infrastrukturbetreiberinnen.

Sie kann in sämtliche Unterlagen der Eisenbahnunternehmen Einsicht verlangen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

2

3

Sie deckt ihren Aufwand durch eine Gebühr. Der Bundesrat legt die Gebühr fest.

Anordnungen der Trassenvergabestelle können bei der Schiedskommission nach Artikel 40a mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

4

Der Bundesrat regelt die Aufgaben der Trassenvergabestelle im Einzelnen und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er bestimmt, welche Informationen die Infrastrukturbetreiberinnen der Trassenvergabestelle regelmässig übermitteln müs-

5

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Eisenbahngesetz

sen. Er legt die Kriterien fest, auf Grund derer er Strecken von der Zuständigkeit der Trassenvergabestelle ausnehmen kann.

Art. 9c

Recht auf Entgelt (neu)

Die Infrastrukturbetreiberin hat Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur.

1

Die Trassenvergabestelle legt das Entgelt auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesamtes diskriminierungsfrei fest. Das Entgelt muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen.

Bei der Festlegung des Entgelts ist insbesondere der unterschiedlichen Kostenverursachung der einzelnen Verkehre, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung zu tragen.

2

Beim regelmässigen Personenverkehr wird das Entgelt vom Bundesamt sinngemäss festgelegt, es kann zudem einen Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr enthalten.

3

Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung des Entgelts fest und regelt die Veröffentlichung der Trassenpreise.

4

Art. 9d

Vereinbarung (neu)

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Infrastrukturbetreiberin schliessen eine Vereinbarung über die Gewährung des Netzzugangs ab. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Schiedskommission (Art. 40a).

Gliederungstitel vor Art. 10

3. Kapitel: Aufsicht Art. 10 Abs. 1 Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates. Er kann sie gegenüber Bahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder die besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.

1

Art. 10a

Aufsichtsabgabe (neu)

Zur Deckung seiner Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, kann das Bundesamt vorsehen, dass von den der Aufsicht unterstellten Unternehmen jährlich eine Aufsichtsabgabe erhoben wird.

1

Die Abgabe wird auf Grund der Aufsichtskosten des Vorjahres erhoben. Bei ihrer Bemessung werden namentlich die Art des Unternehmens, die Art und die Anzahl der Bauten und Anlagen sowie die Länge und die Ausgestaltung der Infrastruktur berücksichtigt.

2

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Eisenbahngesetz

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, er bezeichnet insbesondere die anrechenbaren Aufsichtskosten.

3

Gliederungstitel vor Art. 12 Aufgehoben Art. 14 Aufgehoben Art. 16

Datenbearbeitung durch das Bundesamt

Das Bundesamt ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten.

1

Es kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.

2

Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

3

Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Eisenbahnunternehmen ermöglichen.

Es kann insbesondere informieren über:

4

5

a.

den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen;

b.

Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.

Art. 16a

Datenbearbeitung durch konzessionierte Eisenbahnunternehmen (neu)

Die konzessionierten Eisenbahnunternehmen unterstehen für ihre konzessionierten Tätigkeiten den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz zum Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane (Art. 16­25 DSG).

1

Sie können Personendaten bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der konzessionierten Eisenbahnunternehmen wahrnehmen. Die konzessionierten Unternehmen bleiben für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

2

5

SR 235.1

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Eisenbahngesetz

Handelt ein konzessioniertes Eisenbahnunternehmen privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen (Art. 12­15 DSG).

3

4

Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 16b

Videoüberwachung (neu)

Die konzessionierten Eisenbahnunternehmen können zum Schutz der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten.

1

Sie können Dritte, auf die sie den Sicherheitsdienst übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

2

3 Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet und anschliessend innert 24 Stunden vernichtet werden.

Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die konzessionierten Eisenbahnunternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.

4

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Gliederungstitel vor Art. 17

4. Kapitel: Planung, Bau und Betrieb 1. Abschnitt: Grundsätze Art. 17 Abs. 3­5 3

Das Bundesamt erlässt Fahrdienstvorschriften.

Es führt ein öffentliches Verzeichnis aller in der Schweiz immatrikulierten und nach diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften zugelassenen Fahrzeuge.

4

Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem Bundesamt vorzulegen.

5

Art. 17a

Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte (neu)

Das Bundesamt beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.

1

2

Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

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Eisenbahngesetz

Gliederungstitel vor Art. 18

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren Art. 18 Abs. 2 Bst. b 2

Genehmigungsbehörde ist: b.

bei Grossprojekten nach Anhang 1 das Departement.

Art. 18b Sachüberschrift Einleitung des Verfahrens Art. 18g Sachüberschrift Bereinigungsverfahren Art. 18h Sachüberschrift Geltungsdauer, Beschwerde Gliederungstitel vor Art. 18n

3. Abschnitt: Projektierungszonen Gliederungstitel vor Art. 18q

4. Abschnitt: Baulinien Gliederungstitel vor Art. 18u

5. Abschnitt: Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen Art. 18u Sachüberschrift Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 18v

6. Abschnitt: Landumlegung Art. 18v Sachüberschrift Aufgehoben

2592

Eisenbahngesetz

Gliederungstitel vor Art. 18w

7. Abschnitt: Sicherheit Art. 18w

Betriebsbewilligung

Für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.

Das Bundesamt kann Ausnahmen vorsehen.

1

Das Bundesamt erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht.

2

Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Das Eisenbahnunternehmen stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.

3

Art. 18x

Typenzulassung (neu)

Das Bundesamt erteilt eine Typenzulassung für Fahrzeuge, Elemente von Fahrzeugen sowie für Elemente von Eisenbahnanlagen, die in gleicher Weise und Funktion mehrfach verwendet werden sollen, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht.

Art. 23

Benützungsvorschriften

Das Eisenbahnunternehmen kann Vorschriften über die Benützung des Bahnhofgebiets erlassen, um den ordnungsgemässen Betrieb zu gewährleisten.

Gliederungstitel vor Art. 23a

8. Abschnitt: Interoperabilität mit dem europäischen Eisenbahnsystem (neu) Art. 23a

Grundsatz

Normalspurige Bahnen, die dem internationalen Verkehr dienen, müssen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr im europäischen Eisenbahnsystem erfüllen (Interoperabilität).

Art. 23b

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Neubau, die Umrüstung und die Erneuerung von:

1

a.

Strecken, die sich in das europäische Eisenbahnsystem einfügen;

b.

Fahrzeugen, die auf diesen Strecken eingesetzt werden.

2593

Eisenbahngesetz

Der Bundesrat legt fest, welche Strecken sich in das europäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder in das konventionelle europäische Eisenbahnsystem einfügen.

2

Er kann weitere normalspurige Strecken in das konventionelle europäische Eisenbahnsystem einfügen. Er kann einzelne technische Ausführungsbestimmungen für andere normalspurige Strecken als anwendbar erklären.

3

Art. 23c

Teilsysteme

Teilsysteme, die im Bereich der Interoperabilität eingesetzt werden sollen, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das Bundesamt eine Betriebsbewilligung nach Artikel 18w erteilt hat.

1

2

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a.

die Anforderungen nach Artikel 18w erfüllt sind;

b.

das Teilsystem einschliesslich seiner Schnittstellen den grundlegenden Anforderungen und den technischen Ausführungsbestimmungen entspricht; und

c.

die erforderlichen Konformitätserklärungen und -bescheinigungen vorliegen.

Nach einer Umrüstung oder Erneuerung ist eine neue Betriebsbewilligung erforderlich.

3

4

Das Bundesamt entscheidet bei Umrüstung und Erneuerung über Ausnahmen.

Art. 23d

Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten

Bauteile, die in Teilsysteme eingebaut werden sollen (Interoperabilitätskomponenten), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:

1

a.

sie den grundlegenden Anforderungen und den technischen Ausführungsbestimmungen entsprechen; und

b.

die erforderlichen Konformitätserklärungen und -bescheinigungen vorliegen.

Wer eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

2

Art. 23e

Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) der Interoperabilitätskomponenten

Das Bundesamt überwacht risikoorientiert, ob in Verkehr gebrachte Interoperabilitätskomponenten den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

1

2

Zu diesem Zweck kann es: a.

die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen;

b.

Muster erheben;

c.

Prüfungen veranlassen oder selbst vornehmen;

2594

Eisenbahngesetz

d.

während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen;

e.

verlangen, dass Unterlagen oder Auskünfte in einer der Amtssprachen abgefasst werden.

Es kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Interoperabilitätskomponenten verlangen.

3

4 Entspricht eine Interoperabilitätskomponente nicht den Vorschriften, so verfügt das Bundesamt die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen oder den weiteren Betrieb verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Art. 23f

Zuständigkeit

Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

1

Das Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren. Soweit möglich, bezeichnet es international harmonisierte Normen.

2

Art. 23g

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Werden Teilsysteme oder Interoperabilitätskomponenten entsprechend den technischen Normen nach Artikel 23f Absatz 2 erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen erfüllt werden.

1

2 Wer Teilsysteme in Betrieb nehmen will oder Interoperabilitätskomponenten in Verkehr bringt, die den technischen Normen nach Artikel 23f Absatz 2 nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen auf andere Weise erfüllt werden.

Art. 23h

Konformitätsbewertung

Der Nachweis, dass ein Teilsystem oder eine Interoperabilitätskomponente den grundlegenden Anforderungen und den technischen Ausführungsbestimmungen entspricht, ist durch die Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle zu leisten.

1

2

Konformitätsbewertungsstellen müssen: a.

in der Schweiz akkreditiert sein und über eine Haftpflichtversicherung verfügen; oder

b.

von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft benannt worden sein.

2595

Eisenbahngesetz

Konformitätsbescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft werden anerkannt, wenn ein Abkommen mit der Schweiz dies vorsieht.

3

Art. 23i

Staatliche Konformitätsbewertungsstelle

Der Bundesrat kann eine vom Bundesamt unabhängige Konformitätsbewertungsstelle errichten. Sie muss in der Schweiz akkreditiert sein.

Art. 23k

Datenbearbeitung

Das Bundesamt ist befugt, die für die Interoperabilität erforderlichen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und diese Daten zu bearbeiten und zu veröffentlichen.

Gliederungstitel vor Art. 24

9. Abschnitt: Kreuzungen zwischen öffentlichen Strassen und Bahnen Art. 24 Sachüberschrift Genehmigung Art. 25 Sachüberschrift Kosten Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 1 Änderungen bestehender Kreuzungen Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:

1

a.

das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;

b.

der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.

Art. 28 Sachüberschrift Neue private Strassen

2596

Eisenbahngesetz

Gliederungstitel vor Art. 33

10. Abschnitt: Zusammenarbeit zwischen den Bahnen Art. 33

Knotenbahnhöfe

Treffen Infrastrukturen gleicher Spurweite und gleicher technischer Normalien verschiedener Eisenbahnunternehmen aufeinander, so vereinbaren diese, wer den Knoten erstellt und betreibt. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet das Bundesamt.

1

Die Eigentums- und Betriebsgrenze zwischen den Infrastrukturen der zwei Unternehmen liegt in der Regel ausserhalb des eigentlichen Knotens. Die beteiligten Unternehmen legen sie so fest, dass eine eindeutige Abgrenzung der Verantwortlichkeit möglich ist.

2

Beim Bau und Betrieb des Knotens darf der Verkehr von und nach der fremden Infrastruktur nicht schlechter gestellt werden als der Verkehr von und nach der eigenen Infrastruktur.

3

Die Unternehmen regeln die gegenseitige Leistungserbringung beim Betrieb des Knotens und anschliessender Strecken schriftlich in einer Vereinbarung.

4

Art. 34

Technischer und betrieblicher Anschluss

Jedes Eisenbahnunternehmen ist gehalten, den technischen und den betrieblichen Anschluss einer anderen Bahn so zu gewähren, dass:

1

a.

die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die Züge einer andern umsteigen können;

b.

Rollmaterial gleicher Spurweite ungehindert von einer Bahnstrecke zu einer andern wechseln kann;

c.

bei unterschiedlicher Spurweite Anschlüsse zu Umladeanlagen oder Rollbockgruben gewährt werden.

Die Unternehmen regeln die gemeinsame Benutzung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen und die gegenseitige Leistungserbringung, soweit diese nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, schriftlich in einer Vereinbarung.

2

Art. 35

Anschluss anderer öffentlicher Transportunternehmen

Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt sinngemäss für den Anschluss zwischen Bahnen und anderen öffentlichen Transportunternehmen.

Art. 36

Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben

Übernimmt ein Unternehmen übergeordnete Aufgaben des Infrastrukturbetriebs oder der Infrastrukturentwicklung, so regelt es mit allen betroffenen Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, schriftlich die Aufgaben, die Mitsprache und die Kostenteilung. Können sich die Unternehmen nicht einigen, so entscheidet das Bundesamt.

1

2597

Eisenbahngesetz

2 Ist bei Entwicklungsarbeiten einschliesslich der Festlegung von Standards der Einbezug von Eisenbahnverkehrsunternehmen erforderlich, so sind alle betroffenen Unternehmen diskriminierungsfrei einzubeziehen.

Gliederungstitel vor Art. 38

11. Abschnitt: Betriebsunterbruch Art. 38 Sachüberschrift Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 39

12. Abschnitt: Nebenbetriebe Art. 39 Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, an Bahnhöfen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind.

1

Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten.

2

Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.

3

Gliederungstitel vor Art. 40

13. Abschnitt: Streitigkeiten Art. 40 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 2 Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:

1

d.

die Verweigerung oder Erschwerung des Anschlusses (Art. 33­35);

Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Abschnitts erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25­35).

2

2598

Eisenbahngesetz

Art. 40a Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission nach den Artikeln 71a­71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes6.

1

Die Schiedskommission entscheidet über Streitigkeiten zwischen Eisenbahnunternehmen betreffend die Gewährung des Netzzugangs sowie über Beschwerden gegen Anordnungen der Trassenvergabestelle.

2

Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten und Entscheide treffen, wenn der Verdacht besteht, dass der Netzzugang verhindert oder nicht diskriminierungsfrei gewährt wird.

3

Gliederungstitel vor Art. 41

5. Kapitel: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 2 Landesverteidigung 2

Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten.

Art. 48 Abs. 5 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 49

6. Kapitel: Finanzierung der Infrastruktur Art. 49

Grundnetz und Ergänzungsnetz

Im Hinblick auf die Finanzierung der Infrastruktur werden die von den konzessionierten Eisenbahnunternehmen betriebenen Eisenbahnstrecken dem Grundnetz oder dem Ergänzungsnetz zugeteilt. Anhang 2 enthält die Einzelheiten. Knoten, die das Grundnetz und das Ergänzungsnetz verbinden, sowie zentrale Funktionen für das gesamte Netz sind vollständig dem Grundnetz zugeteilt.

1

2

6

Der Bundesrat kann durch Änderung von Anhang 2: a.

Strecken des Ergänzungsnetzes dem Grundnetz zuteilen, wenn Grenzübergänge wieder eröffnet werden;

b.

neu gebaute oder ausgebaute Strecken dem Grundnetz zuteilen, wenn diese Strecken Funktionen von Strecken des Grundnetzes übernehmen.

SR 172.021

2599

Eisenbahngesetz

Art. 50

Ordentliche Finanzierung und Sonderfinanzierung

Die ordentliche Finanzierung umfasst die Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten einschliesslich der Abschreibungen sowie die Bereitstellung der darüber hinaus notwendigen Investitionsmittel.

1

Sie dient in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Die Aufgabenträger nach Artikel 51 definieren den erwünschten Umfang.

2

Ausgeschlossen sind Investitionen für Objekte, deren Gewinne nicht der Infrastrukturrechnung gutgeschrieben werden.

3

Für weiter gehende Investitionen sorgen Sonderfinanzierungen des Bundes und der Kantone. Sie erfordern die Zustimmung der Aufgabenträger nach Artikel 51.

4

Art. 51

Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen

Die ordentliche Finanzierung des Grundnetzes ist Sache des Bundes. Sie schliesst die Mindestausstattung der Bahnhöfe ein. Der Bundesrat regelt die Mindestausstattung.

1

Die Kantone sorgen für die ordentliche Finanzierung des Ergänzungsnetzes, soweit dieses von öffentlichem Interesse ist.

2

In den Agglomerationen übertragen die Kantone diese Aufgabe den für die Verkehrsfinanzierung zuständigen Zweckverbänden.

3

Art. 52

Finanzierungsformen

Die Investitionen werden, soweit sie die verfügbaren Abschreibungsmittel und Liquiditätsreserven übersteigen, mit zinslosen, bedingt rückzahlbaren Darlehen finanziert. Übersteigen die verfügbaren Abschreibungsmittel die Investitionen, so sind bestehende bedingt rückzahlbare Darlehen zu tilgen.

1

Bestehende und neue bedingt rückzahlbare Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der notwendigen Beschlüsse der Generalversammlung des Eisenbahnunternehmens in Aktienkapital umgewandelt werden. An notwendigen Bilanzkorrekturen kann sich der Bund durch Verzicht auf Darlehen beteiligen.

2

Art. 53

Zahlungsrahmen, politische Zielsetzungen

Die Bundesversammlung beschliesst für die ordentliche Finanzierung des Grundnetzes einen Zahlungsrahmen und dessen Aufteilung für jeweils vier Jahre. Der Zahlungsrahmen wird bei der jährlichen Beratung des Voranschlages des Bundes berücksichtigt.

1

Zusammen mit dem Zahlungsrahmen beschliesst die Bundesversammlung aufgrund eines vom Bundesamt zusammen mit den Eisenbahnunternehmen erarbeiteten Vorschlags die politischen Zielsetzungen für das Eisenbahnnetz. Sie legt fest, welche Investitionen in den Zahlungsrahmen aufgenommen werden, deren Zweck über denjenigen nach Artikel 50 Absatz 2 hinausgeht.

2

2600

Eisenbahngesetz

Auf denselben Zeitpunkt legen die Eisenbahnunternehmen, denen Strecken des Grundnetzes gehören oder die solche betreiben, einen Rechenschaftsbericht über die letzten vier Jahre vor.

3

Art. 54

Leistungsvereinbarungen

Der Bundesrat schliesst auf der Basis der politischen Zielsetzungen und des beschlossenen Zahlungsrahmens mit jedem Unternehmen, dem Strecken des Grundnetzes gehören oder das solche Strecken betreibt, eine Leistungsvereinbarung mit gleicher Laufzeit wie der Zahlungsrahmen ab.

1

Die Leistungsvereinbarung kann nicht einseitig geändert werden. Sie begründet im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen im Sinne von Artikel 24f Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19897.

2

Art. 55

Prüfung der Leistungserbringung

Mittels eines einheitlichen Kennzahlensystems wird gemessen, wie effizient und effektiv die Leistungen erbracht werden. Sachlich und im Vergleich zu anderen Unternehmen nicht begründbare Mehraufwendungen eines Unternehmens müssen in der folgenden Leistungsvereinbarung berücksichtigt werden.

Gliederungstitel vor Art. 56 Aufgehoben Art. 56

Fahrzeuginvestitionen

Bedingen technische Änderungen an der Infrastruktur fahrzeugseitige Investitionen, die dem Unternehmen keinen gleichwertigen Nutzen bringen, oder ermöglichen die fahrzeugseitigen Investitionen erhebliche Einsparungen bei der Infrastruktur, so kann der Bund solche Investitionen mit Finanzhilfen oder zinslosen Darlehen finanzieren. Diese Ausgaben müssen vom Zahlungsrahmen abgedeckt sein. Das Bundesamt schliesst mit den betroffenen Unternehmen einen Subventionsvertrag ab.

Art. 57 Aufgehoben

7

SR 611.0

2601

Eisenbahngesetz

Gliederungstitel vor Art. 59

7. Kapitel: Hilfe bei grossen Naturschäden Art. 59 Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Eisenbahnunternehmen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren.

Art. 60 Aufgehoben Art. 61 Aufgehoben Art. 61a Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 62

8. Kapitel: Trennung von Verkehr und Infrastruktur Art. 62

Umfang der Infrastruktur

Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere:

1

a.

der Fahrweg;

b.

die Stromversorgungsanlagen, einschliesslich Unterwerke und Gleichrichter;

c.

die Sicherungsanlagen;

d.

die Publikumsanlagen;

e.

die öffentlichen Verladeanlagen;

f.

die Rangierbahnhöfe;

g.

die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a­f notwendigen Dienstgebäude und Räume.

Zur Infrastruktur gehören können Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden sind, jedoch nicht Gegenstand des Netzzugangs sind. Dazu gehören insbesondere:

2

a.

Anlagen für den Tagesunterhalt des Rollmaterials;

b.

Kraftwerke und Übertragungsleitungen;

c.

Verkaufsanlagen;

2602

Eisenbahngesetz

d.

Räume für Nebenbetriebe;

e.

Diensträume für Eisenbahnverkehrsunternehmen;

f.

Dienstwohnungen;

g.

Rangiertriebfahrzeuge ausserhalb von Rangierbahnhöfen.

Nicht zur Infrastruktur gehört die Erbringung von Verkehrsleistungen im Güterund Personenverkehr.

3

Art. 63

Betrieb der Infrastruktur

Zur Infrastruktur gehören auch Betrieb und Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen nach Artikel 62.

Art. 64

Organisation

Das Eisenbahnunternehmen muss den Bereich Infrastruktur organisatorisch von den übrigen Unternehmensbereichen trennen und verselbständigen. Das Bundesamt kann Schmalspurbahnen und kleinere Unternehmen von dieser Pflicht befreien.

1

Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 2 sowie die damit verbundenen Dienstleistungen können organisatorisch vom Bereich Infrastruktur getrennt sein. Ihre vollen Kosten müssen den Leistungsbezügern verrechnet werden.

2

Art. 65

Steuerbefreiung

Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absätze 1 und 2 ist von kantonalen und kommunalen Liegenschaftssteuern befreit.

Gliederungstitel vor Art. 66

9. Kapitel: Rechnungswesen Art. 66

Grundsätze

Das Rechnungswesen der Eisenbahnunternehmen richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 7. Abschnitt des Personenbeförderungsgesetzes vom ...8.

1

Der Bereich Infrastruktur ist in der Rechnung des Eisenbahnunternehmens von anderen Tätigkeiten zu trennen. Unternehmen, denen Strecken des Grundnetzes nach Artikel 49 gehören oder die solche Strecken betreiben, haben für den Bereich Infrastruktur eine separate Bilanz zu errichten.

2

Die Anlagenrechnung des Bereichs Infrastruktur ist nach dem Bruttoprinzip zu führen. Ersetzte Anlagen und Anlagenteile sind auszubuchen.

3

8

SR ...; AS ... (BBl 2005 2547)

2603

Eisenbahngesetz

Art. 67

Gewinnverwendung und Eigenkapitalverzinsung

Gewinnausschüttungen und die Verzinsung von Eigenkapital zu Lasten der Infrastrukturrechnung sind nicht zulässig. Der Gewinn ist immer vollständig zurückzustellen.

Art. 70­72 und 74 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 75

10. Kapitel: Kaufrecht der Gemeinwesen Art. 75

Kaufrecht im Landesinteresse

Wenn es im Interesse des Landes geboten erscheint, kann der Bund die Infrastruktur jedes konzessionierten Eisenbahnunternehmens zum Buchwert erwerben. Darlehen, die der Bund dem Unternehmen gewährt hat, werden mit dem Kaufpreis verrechnet.

1

Das Kaufrecht nach Absatz 1 steht auch den nach der Konzession dazu berechtigten Kantonen und Gemeinden zu. Haben Kantone oder Gemeinden eine Bahn erworben, so kann der Bund verlangen, dass diese ihm zu den in diesem Gesetz genannten Bedingungen abgetreten wird.

2

Art. 76­78 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 80

11. Kapitel: Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich Art. 80

Fähigkeitsprüfung

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass: a.

Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen haben; er kann die Abgabe eines Ausweises bei bestandener Prüfung vorsehen;

b.

Personen, die sich für eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausbilden lassen wollen, eines vom Bundesamt ausgestellten Lernausweises bedürfen;

c.

Personen, die eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausüben oder sich dazu ausbilden lassen wollen, bestimmte persönliche und fachliche Anforderungen erfüllen müssen.

2604

Eisenbahngesetz

Art. 81

Dienstunfähigkeit

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben.

Art. 82

Feststellung der Dienstunfähigkeit

Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.

1

Weist die betroffene Person Anzeichen von Dienstunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haar- und Nagelproben, unterzogen werden.

2

3

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn: a.

Anzeichen von Dienstunfähigkeit vorliegen; oder

b.

die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.

Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Dienstunfähigkeit bleiben vorbehalten.

4

Art. 83

Ausweisentzug

Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden.

1

Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.

2

Art. 84

Zuständigkeiten

Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 82 und 83 obliegt: a.

den von den Eisenbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unternehmenseinheiten;

b.

den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden;

c.

dem Bundesamt;

d.

der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a­c beauftragt wird.

2605

Eisenbahngesetz

Art. 85 1

2

Ausführungsvorschriften

Der Bundesrat: a.

legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt;

b.

kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird;

c.

erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 82 Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person;

d.

kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfähigkeit einer Person herabsetzt, nach Artikel 82 gewonnene Proben, namentlich Blut-, Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden;

e.

legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 84 Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmenseinheiten fest.

Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.

Gliederungstitel vor Art. 86

12. Kapitel: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen Art. 86

Übertretungen

Wer vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Erlaubnis betritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt sowie wer gegen die Vorschriften über die Benützung des Bahnhofgebiets verstösst, wird auf Antrag mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.

Art. 86a

Widerhandlungen gegen Bau- und Betriebsvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1

a.

ein Bauvorhaben ohne die nach Artikel 18 erforderliche Plangenehmigung oder in Missachtung von aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt;

b.

eine Anlage ohne die nach Artikel 18w erforderliche Betriebsbewilligung oder unter Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften der Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt;

2606

Eisenbahngesetz

c.

einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession zuwiderhandelt;

d.

einer auf das Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Verfügung zuwiderhandelt;

e.

einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt.

Werden strafbare Handlungen nach Absatz 1 im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Handelsgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Handelsgesellschaft für Busse und Kosten.

2

Art. 87

Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in dienstunfähigem Zustand

Wer in angetrunkenem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 85 Abs. 1 Bst. a) vorliegt.

1

Wer wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln oder aus anderen Gründen dienstunfähig im Sinne von Artikel 81 ist und in diesem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2

Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 oder 2 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung.

3

Art. 87a

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit

Wer im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1

Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung.

2

Art. 88

Verfolgung von Amtes wegen

Nach dem Strafgesetzbuch9 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden: 9

SR 311.0

2607

Eisenbahngesetz

a.

Angestellte von konzessionierten Eisenbahnunternehmen;

b.

Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.

Art. 88a

Zuständigkeit

Die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Kapitels ist Sache der Kantone.

1

Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesamtes unentgeltlich mitzuteilen.

2

Art. 89

Verwaltungsmassnahmen

Das Bundesamt kann bei Verstössen gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften Verwarnungen aussprechen.

1

Es kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn:

2

a.

gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird;

b.

die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

3

Auf Begehren des Bundesamtes sind Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe eines konzessionierten Eisenbahnunternehmens, die in Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, ihrer Funktionen zu entheben.

4

Massnahmen nach den Absätzen 1­4 können unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden.

5

Art. 89a

Meldepflicht

Polizei- und Strafbehörden haben alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 89 nach sich ziehen könnten, der zuständigen Behörde zu melden.

Gliederungstitel vor Art. 91

13. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 91 Sachüberschrift und Abs. 3­4 (neu) Gültigkeit alter Konzessionen

2608

Eisenbahngesetz

Sofern die vor 1999 erteilte Konzession nichts anderes bestimmt, gilt sie bis zu ihrem Ablauf sowohl als Konzession für Bau und Betrieb der Infrastruktur wie auch als Konzession für die regelmässige Personenbeförderung im Sinne von Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...10.

3

Bei Infrastrukturkonzessionen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt wurden, gilt das öffentliche Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a als vorhanden, wenn für die Infrastruktur Abgeltungsbeiträge geleistet werden.

4

Art. 94 Aufgehoben Art. 95

Anwendung der Eisenbahngesetzgebung auf andere Unternehmen

Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen, welche in Ergänzung oder anstelle der Bahn von ihr oder andern Unternehmen betrieben werden.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 24. März 199511 Aufgehoben

Übergangsbestimmung der Änderung vom 20. März 199812 Aufgehoben

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

1 Der Nachweis, dass ein Teilsystem nach Artikel 23c den grundlegenden Anforderungen entspricht, kann bis zum 31. Dezember 2008 auch auf andere Weise als durch Konformitätsbescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen geführt werden.

Die Eisenbahninfrastruktur der SBB im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels gilt bis zum 31. Dezember 2020 als konzessioniert. Änderung und Erneuerung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

2

3 Der Bundesrat legt die Eröffnungsbilanz der Trassenvergabestelle nach Artikel 9a fest.

10 11 12

SR ...; AS ... (BBl 2005 2547) AS 1995 3680; BBl 1994 I 497 AS 1998 2835; BBl 1997 I 909

2609

Eisenbahngesetz

II Der bisherige Anhang wird zu Anhang 1 und erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

1

2

Das Gesetz erhält einen zusätzlichen Anhang 2 gemäss Beilage.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2610

Eisenbahngesetz

Anhang 1 (Art. 18 Abs. 2 Bst. b)

1. Projekte der Schweizerischen Bundesbahnen Strecke/Linie

Teilstrecke/Teilprojekt

Vauderens­Villars-sur-Glâne Mattstetten­Rothrist Olten­Muttenz Zürich-Flughafen­Winterthur Genf­Lausanne Lausanne­Yverdon Grandson­Boudry Olten­Aarau Zürich HB­Thalwil Salgesch­Leuk Zürich HB­Oerlikon Winterthur­Weinfelden Zürich­Chur

ganze Strecke ganze Strecke ganze Strecke ganze Strecke Boucle GEAP­Mies Eclépens­Tunnel Mormont Onnens­Vaumarcus Däniken­Aarau (exkl.)

ganze Strecke ganze Strecke ganze Strecke Thurquerung Mühlehorn­Tiefenwinkel

2. Projekte der anderen konzessionierten Eisenbahnunternehmen Unternehmen

Abschnitt

Bern­Neuenburg Gürbetal­Bern­Schwarzenburg Sihltal­Zürich­Uetliberg Chemins de fer du Jura Rhätische Bahn

Bümpliz Nord­Rosshäusern Fischermätteli­Toffen Giesshubel­Langnau am Albis Glovelier­Delsberg Unterirdische Einführung der Chur­ArosaBahn zum Bahnhof Chur Unterirdische Einführung der BD in Dietikon

Bremgarten­Dietikon

3. Auflageprojekte nach Artikel 12 des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 199113

13

SR 742.104

2611

2612

Genève

Lausanne

Neuchâtel

(Karte ohne Seilbahnen)

Finanzierung der Bahninfrastruktur Grundnetz und Ergänzungsnetz

Eisenbahngesetz

Sion

Martigny

Fribourg

Bern

Delémont Solothurn

Thun

Olten

Brig

Sarnen

Luzern

Aarau

Liestal

Basel

Altdorf

Locarno

Stans

Glarus

Frauenfeld

Chiasso

Lugano

Bellinzona

Schwyz

Zug

Zürich

Winterthur

Schaffhausen

Bahnen ohne Beiträge der öffentlichen Hand

Ergänzungsnetz (inkl. Tramnetze) Finanzierung durch Kantone

Grundnetz (inkl. Rangierbahnhöfe) Finanzierung durch Bund

Chur

Appenzell

Herisau

St. Gallen

Anhang 2 (Art. 49 Abs. 1)