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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Vom 7. Mai 1975)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolles vom 16. Oktober 1974 über die Änderung des Artikels 50 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vorzulegen.

I

Die 21. Vollversammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die vom 24. September bis zum 16. Oktober 1974 in Montreal tagte, hat einem Antrag auf Änderung des Artikels 50 Absatz a des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt zugestimmt. Nach dem Protokoll vom 16. Oktober 1974 soll die Zahl der im Rat der ICAO vertretenen Staaten von 30 auf 33 erhöht werden. Eine besondere Entschliessung empfiehlt den Mitgliedstaaten, das Protokoll möglichst rasch zu ratifizieren. Die Zahl der für das Inkrafttreten dieser Änderung erforderlichen Ratifikationen wurde von der Versammlung nach Artikel 94 des Übereinkommens auf 86 festgesetzt. Den Wortlaut des Protokolles unterbreiten wir Ihnen als Anhang dieser Botschaft.

II

Die Schweiz ist dem am 7. Dezember 1944 in Chikago unterzeichneten Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (AS 1971 1305) am 6. Februar 1947 beigetreten. Das Übereinkommen bildet heute die Grundlage des internationalen öffentlichen Luftrechts. Die durch das Übereinkommen, ins Leben gerufene

1881 Internationale Zivilluftfahrt-Organisation hat die Aufgabe, die Grundsätze und Verfahren der internationalen Luftfahrt zu entwickeln und ein geordnetes und gesundes Wachstum in der ganzen Welt sicherzustellen. Die wichtigsten Organe der Organisation sind die Versammlung der Vertreter der Mitgliedstaaten, der Rat und die Flugsicherungskommission. Der Rat ist ein ständiges, der Versammlung verantwortliches Organ. Durch das Übereinkommen werden ihm weitgehende Zuständigkeiten und Verantwortungen übertragen. Während des grössten Teils des Jahres finden Sitzungen statt. Eine der wichtigsten Aufgaben besteht in der Entwicklung internationaler technischer Normen in ' Form von Anhängen zum Übereinkommen.

Bei der Wahl der Ratsmitglieder ist nach Artikel 50 des Übereinkommens eine angemessene Vertretung erstens der im Luftverkehr bedeutendsten Staaten, zweitens der Staaten, die am meisten zur Bereitstellung von Einrichtungen für die internationale Zivilluftfahrt leisten und drittens der Staaten, deren Bezeichnung die Vertretung aller geographischen Hauptgebiete der Welt gewährleistet, anzustreben.

Nach der Gründung der Organisation, die damals 50 Mitgliedstaaten zählte, setzte sich der Rat aus 21 Staaten zusammen. Mittlerweile ist die Zahl der Mitgliedstaaten ständig gewachsen. 1961 wurde die Anzahl Ratssitze auf 27 und 1971 auf 30 erhöht Heute zählt die Organisation 129 Mitgliedstaaten.

An der 21. Vollversammlung, die vom 24. September bis zum 16. Oktober 1974 in Montreal tagte, wurde die folgende Änderung des Übereinkommens von Chikago - mit nur einer Gegenstimme - angenommen: Im zweiten Satz in Artikel 50 Absatz a wird «dreissig» durch «dreiunddreissig» ersetzt. Der Satz wird demnach wie folgt lauten: «Er setzt sich aus dreiunddreissig Staaten zusammen, welche von der Versammlung gewählt werden».

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation folgt damit dem Beispiel anderer internationaler Organisationen, die nach erheblichem Anwachsen der Zahl ihrer Mitglieder auch die Mitgliederzahl ihrer ausführenden Organe erhöht haben.

III

Das Anwachsen der Zahl der Mitgliedstaaten sowie die Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt wurden als wichtigste Gründe für die Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder vorgebracht. Viele der Staaten äusserten zudem den Wunsch, im Rat der ICAO selber mitwirken zu können. Die Erhöhung der Sitzzahl auf 33, statt, wie auch angeregt worden war, auf 36, wurde von der Versammlung als Ausgleichslösung gewertet. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Rat der ICAO weniger Mitglieder zähle als die ausführenden Organe der Mehrzahl der Organisationen der Vereinten Nationen und dass zudem der Beitritt der Volksrepublik China die leichte Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder rechtfertige. Bei der Erhöhung der Sitzzahl sollen die Staaten, die am meisten zur Bereitstellung von Einrichtungen für die internationale Zivilluftfahrt leisten und

1882 diejenigen, deren Bezeichnung die Vertretung aller Hauptgebiete der Welt gewährleisten, berücksichtigt werden. Der Organisation werden durch die Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder keine wesentlichen zusätzlichen Kosten erwachsen.

IV

Wir halten die Genehmigung und Ratifikation des Protokolles vom 16. Oktober 1974 für gerechtfertigt. Die Eidgenössische Luftfahrtkommission hat von der vorgesehenen Änderung des Übereinkommens von Chikago zustimmend Kenntnis genommen.

Nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung ist die Bundesversammlung für die Genehmigung dieser Änderung zuständig. Das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, dessen Änderung wir Ihnen vorschlagen, ist ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossener mehrseitiger Staatsvertrag. Die Mitgliedschaft kann jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden (Art. 95 des Übereinkommens). Der Bundesbeschluss, dessen Entwurf wir Ihnen unterbreiten, ist somit dem Referendum nicht unterstellt.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme zu empfehlen. Wir benützen diesen Anlass, um Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 7. Mai 1975 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Graber Der Bundeskanzler : Huber

1883 (Entwurf)

Bundesbeschluss über ein Protokoll betreffend Änderung des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht m eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai 1975!>.

beschliesst: Einziger Artikel 1 Das Protokoll vom 16. Oktober 1974 betreffend Änderung des Artikels 50 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum

D BEI 1975 I 1880

1884 Anhang Übersetzung aus dem französischen Originalwortlaut

ProtokoU betreffend eine Änderung des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt Unterzeichnet in Montreal am sechzehnten Oktober 1974

Die Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, die am vierzehnten Oktober 1974 in Montreal zu ihrer einundzwanzigsten Vollversammlung zusammengetreten ist, nach Kenntnisnahme vom allgemeinen Wunsch der Vertragsstaaten, die Zahl der Mitglieder des Rates zu erhöhen, in Erwägung, dass es angemessen ist, im Rat drei zusätzliche Sitze zu schaffen und so deren Zahl von dreissig auf dreiunddreissig zu erhöhen um damit die Vertretung der Staaten, die im zweiten Teil und vor allem diejenige der Staaten, die im dritten Teil der Wahlen gewählt werden, zu erhöhen, in Erwägung, dass es nötig ist, zu diesem Zwecke das am siebenten Dezember 1944 in Chikago abgeschlossene Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt zu ändern, 1. genehmigt gemäss Bestimmungen des Artikels 94 Absatz a) des vorgenannten Übereinkommens den folgenden Änderungsantrag zu diesem Übereinkommen : Änderung des zweiten Satzes in Artikel 50 Absatz a) des Übereinkommens durch Ersetzung von «dreissig» durch «dreiunddreissig» ; 2. setzt die Zahl der Vertragsstaaten, deren Ratifikation erforderlich ist, damit die vorstehende Änderung in Kraft tritt, gemäss den Bestimmungen des Artikels 94 Absatz a) des genannten Übereinkommens auf sechsundachtzig fest, und 3. beschliesst, dass der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind, ein Protokoll ausfertigen wird, welches die vorgenannte Änderung und die nachstehenden Bestimmungen enthält : a) Das Protokoll wird durch den Präsidenten und den Generalsekretär dieser Vollversammlung unterzeichnet;

1885 b) dieses wird jedem Staat, welcher das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Ratifikation unterbreitet; c) die Ratifikationsurkunden sind bei der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation zu hinterlegen; d) das Protokoll wird am Tage der Hinterlegung der sechsundachtzigsten Ratifikationsurkunde für jene Staaten in Kraft treten, welche dieses ratifiziert haben werden; e) der Generalsekretär wird unverzüglich allen Vertragsstaaten das Datum der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde zum Protokoll anzeigen ; f) der Generalsekretär wird unverzüglich allen Mitgliedstaaten des Übereinkommens das Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls anzeigen; g) das Protokoll tritt gegenüber jedem Vertragsstaat, der es nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert haben wird, in Kraft, sobald dieser Staat seine Ratifikationsurkunde bei der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation hinterlegt haben wird.

In Übereinstimmung mit dem vorerwähnten Beschluss der Vollversammlung, wurde daher dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation verfasst.

Zu Urkund dessen unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der einundzwanzigsten Vollversammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, zu diesem Zweck durch die Vollversammlung ermächtigt, dieses Protokoll.

So geschehen zu Montreal am sechzehnten Oktober tausendneunhundertvierundsiebzig in je einer einzigen Ausfertigung, in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind.

Dieses Protokoll wird in den Archiven der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt und der Generalsekretär der Organisation wird übereinstimmende beglaubigte Abschriften davon allen Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, das am siebenten Dezember 1944 in Chikago getroffen worden ist, übermitteln.

4202

Präsident der Versammlung

Generalsekretär der Versammlung

Walter Binaghi

Assad Kotaite

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Vom 7. Mai 1975)

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02.06.1975

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