Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Zürich
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. August 20052, beschliesst: Art. 1 Die in der Volksabstimmung vom 27. Februar 2005 angenommene Verfassung des Kantons Zürich wird gewährleistet.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 BBl 2005 5239
2005-1650
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Gewährleistung der Verfassung des Kantons Zürich. BB
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