Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Zürich

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. August 20052, beschliesst: Art. 1 Die in der Volksabstimmung vom 27. Februar 2005 angenommene Verfassung des Kantons Zürich wird gewährleistet.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 BBl 2005 5239

2005-1650

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Gewährleistung der Verfassung des Kantons Zürich. BB

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