Bundesgesetz über die Luftfahrt

Entwurf

(Luftfahrtgesetz, LFG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20051, beschliesst: I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1 Der Bundesrat hat die Aufsicht über die Luftfahrt Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Kommunikation (Departement) aus. Er kann sie an Einrichtungen übertragen.

1

im gesamten sie durch das Energie und internationale

Art. 3a Abs. 2 (neu) Er kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die Flugsicherheit oder die Flugsicherung, einschliesslich der entsprechenden Aufsicht, abschliessen.

2

Art. 3b Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Befugnisse und im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesbehörden mit ausländischen Luftfahrtbehörden oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die technische Zusammenarbeit treffen, insbesondere über

1 2

a.

die Aufsicht über Luftfahrtbetriebe;

b.

die Flugsicherung;

c.

das Such- und Rettungswesen.

BBl 2005 3857 SR 748.0

2005-0980

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Luftfahrtgesetz. BG

Art. 20 VI. Meldesystem 1 Zur Verbesserung der Flugsicherheit richtet für besondere desystem für besondere Vorkommnisse in Vorkommnisse

der Bundesrat ein Melder Luftfahrt ein. Für Flugunfälle gelten die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1.

Der Bundesrat orientiert sich bei der Einrichtung des Meldesystems an der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 20033 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt.

2

Er kann vorsehen, dass auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber den Urhebern der Meldung verzichtet wird.

3

Art. 28 Abs. 2 Das Bundesamt prüft bei der Erteilung einer Konzession insbesondere, ob die Flüge von öffentlichem Interesse sind, und berücksichtigt dabei namentlich die Bedienung der nationalen Flughäfen.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.

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