05.039 Bericht über die im Jahr 2004 abgeschlossenen internationalen Verträge vom 18. Mai 2005

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2004 abgeschlossenen internationalen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Mai 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2004-2370

3323

Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmungen verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2004 abgeschlossenen Abkommen.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz während des letzten Jahres ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat oder dem sie beigetreten ist oder der vor allem im Berichtsjahr anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Abkommen sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Zusätzlich zu den vorangehenden Berichten werden die im Berichtsjahr abgeschlossenen Vertragsänderungen neu gesondert und in Tabellenform ausgewiesen.

Der Umfang des Berichts sowie der Anteil der einzelnen Departemente an den abgeschlossenen Verträgen entsprechen ungefähr dem letztjährigen Bericht.

3324

Inhaltsverzeichnis Übersicht

3324

Liste der Abkürzungen

3326

1 Einleitung

3329

2 Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit 2.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.2 Eidgenössisches Departement des Innern 2.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 2.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 2.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 2.6 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 2.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

3331 3331 3473 3474

3 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 3.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 3.2 Eidgenössisches Departement des Innern 3.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 3.4 Eidgenössisches Finanzdepartement 3.5 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 3.6 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

3486 3501 3503 3519 3534 3534 3541 3543 3545 3547 3554

3325

Liste der Abkürzungen ADEA ADS AITIC APCI BIDF BiH BIT BSE CERN CET CONFEMEN COP CSR DAC DEZA/SDC EBRD EGKS EFTA ERG EUFOR EURATOM EWG FAO GAPAR GEF GTZ GUS HIPC IBE

3326

Association pour le développement et l'éducation en Afrique/ Verband für Bildungsförderung und Entwicklung in Afrika Approved destination status (Zugelassenes Reiseziel) Agency für International Trade Information and Cooperation/ Agentur für internationale Handelsinformation und -kooperation Agencia Peruana de Cooperación Internacional Balkan Infrastructure Development Facility Bosnien und Herzegowina Bureau International du Travail Bovine Spongiform Encephalopathy (Rinderwahnsinn) Organisation européenne pour la recherche nucléaire/ Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung Countries with Economies in Transition Conférence des Ministres de l'Education des Pays ayant le français en partage Conference of the Parties/Vertragsparteienkonferenz Corporate Social Responsibility/Soziale Verantwortung von Unternehmen Development Assistance Committee/Entwicklungshilfeausschuss der OECD Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit/Swiss Agency for Development and Cooperation European Bank for Reconstruction and Development/Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl European Free Trade Association/Europäische Freihandelsassoziation Exportrisikogarantie European Union Force European Atomic Energy Community/Europäische Atomgemeinschaft Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Food and Agricultural Organisation of the United Nations/ UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft General Administration for Palestine Arab Refugees Global Environment Facility Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit Gemeinschaft unabhängiger Staaten Internationale Entschuldungsinitiative der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds Internationales Büro für Erziehung

IBRD ICIMOD ICWC IDA IDPs IFAD IFC ILO INCA IPEN ITU IUED IUCN IWF/IMF JCD KMU LDC LOFTA LSVA MDG MENA MoU NATO NGO ODI OECD OIE OSZE PCB PfP

International Bank for Reconstruction and Development/ Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung International Centre for Integrated Mountain Development/ Internationales Zentrum für integrierte Bergentwicklung Interstate Commission on Water Coordination International Development Association/Internationale Entwicklungsorganisation Internally Displaced Persons International Fund for Agricultural Development/Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung International Finance Corporation International Labour Organisation/Internationale Arbeitsorganisation Institut für landwirtschaftliche Forschung/Instituto Nacional de Investigaciones Agricolas The International POPs Elimination Network (POP = Persistent organic pollutants) International Telecommunication Union/Internationale Fernmeldeunion Institut Universitaire d'Etudes du Développement International Union for Conservation of Nature and Natural Resources/Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen Internationaler Währungsfonds/International Monetary Fund Jordanian Civil Defence Kleine und mittlere Unternehmen Least Developed Countries/am wenigsten entwickelte Länder Law and order trust fund Afghanistan Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe Millenniums-Entwicklungsziele Sektion Mittlerer Osten und Nordafrika der DEZA Memorandum of Understanding North Atlantic Treaty Organisation/Nordatlantikvertragsorganisation Non Governmental Organisation/Nichtregierungsorganisation Overseas Development Institute Organisation for Economic Co-Operation and Development/ Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Organisation Mondiale de la Santé Animale/Weltorganisation für Tiergesundheit Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Polychlorierte Biphenyle Partnership for Peace/Partnerschaft für den Frieden

3327

PIC

POP PRS SDC TIR UNCDF UNDESA UNDP UNECA UNEP UNESCO UNHCR UNICEF UNIDO UNITAR UNMIK UNODC UNRWA WHO WSIS WTO

3328

«Prior informed consent»: Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Konvention) «Persistent organic pollutants»: Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) Poverty Reduction Strategy/Armutsreduktionsstrategie siehe DEZA Transit international routier United Nations Capital Development Fund/Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen United Nations Department of Economic and Social Affairs United Nations Development Programme/Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen United Nations Economic Commission for Africa/UNOWirtschaftskommission für Afrika United Nations Environment Programme/Umweltprogramm der Vereinten Nationen United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation/ Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur United Nations High Commissioner for Refugees/UNOHochkommissariat für Flüchtlinge United Nations Children's Fund/Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen United Nations Organisation for industrial development/UNOOrganisation für industrielle Entwicklung United Nations Institute for Training and Research/ UNO-Institut für Training und Forschung United Nations Interim Administration Mission in Kosovo United Nations Office on Drugs and Crime/Büro der Vereinten Nationen für Drogen und Verbrechensbekämpfung United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East/UNO-Hilfswerk für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten World Health Organisation/Weltgesundheitsorganisation World Summit on the Information Society/Weltgipfel über die Informationsgesellschaft World trade organisation/Welthandelsorganisation

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) ist der Bundesrat verpflichtet, der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge Bericht zu erstatten. Der vorliegende Bericht ergeht in Anwendung dieser Bestimmung. Er enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2004 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die provisorisch angewendet werden. Zusätzlich sind einige wenige Verträge im Bericht enthalten, die bereits vor Ende 2003 abgeschlossen worden waren, aber aus zeitlichen Gründen im Bericht über das Jahr 2003 keine Aufnahme mehr fanden.

Zusätzlich zu den vorangehenden Berichten werden die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge neu gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen usw. ergehen können) fallen auch unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Als weitere Verbesserung gegenüber vorangegangenen Berichten wurden die Angaben unter Buchstabe C (Folgekosten) für jeden Vertrag präziser gefasst.

Auf Grund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag bzw. jede Änderung eines Vertrags daraufhin zu überprüfen, ob er in die Zuständigkeit des Bundesrats fällt oder nicht. Falls es der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf entweder die Möglichkeit, den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber ihn auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr
anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat das Abkommen ebenfalls auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

3329

Die Gliederung des Berichts richtet sich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge wird folgende Gliederung verwendet: A: Inhalt Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B: Gründe Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

C: Folgekosten Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt.

D: Rechtsgrundlage Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Kompetenz des Bundesrates, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

E: Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten; Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Gültigkeitsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags.

3330

2

Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit

2.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1.1

Von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) abgeschlossene bilaterale Verträge mit Staaten und internationalen Organisationen

2.1.1.1

Trust-Fund-Abkommen zwischen dem UNO-Entwicklungsprogramm (UNDP) und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, abgeschlossen am 13. Dezember 2004

A.

Hauptziel des «Law and Order Trust Fund Afghanistan» (LOTFA) ist die Finanzierung von Schwerpunktaktivitäten im Polizeiwesen Afghanistans.

Das Management des Trust Fund erfolgt durch das UNDP. Mit dem Beitrag der DEZA an den LOFTA soll das Innenministerium gestärkt werden, insbesondere seine institutionellen Kapazitäten und Strukturen. Vorgesehen ist eine Unterstützung beim Aufbau eines landesweiten Datenbanksystems für das Polizeipersonal, für Lohnzahlungen und sonstige Ausgaben; das elektronische Datenbanksystem soll in der nun laufenden Projektphase auf alle Provinzen ausgedehnt werden.

B.

Stärkung der Kapazitäten der afghanischen Polizei (Innenministerium) zur Verbesserung der Sicherheit in Afghanistan.

C.

1,177 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2004 in Kraft getreten und ist bis 30. September 2006 gültig. Es kann von den beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen gekündigt werden.

3331

2.1.1.2

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan betreffend Projekt für ein gemeinsames und nachhaltiges Ressourcenmanagement (Community Based Sustainable Resource Management ­ CBRM)

A.

Das CBRM-Projekt wird gemeinsam von der Regierung der Grenzprovinz im Nordwesten (NWFP) und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) getragen. Es sieht ein nachhaltiges Ressourcenmanagement auf Gemeindeebene vor. Hauptziel des Projekts ist die Einkommensverbesserung für arme Familien in den Bergregionen der NWFP Pakistans.

B.

Fortsetzung der Zusammenarbeit mit diesem Projekt, das die DEZA seit 1997 unterstützt.

C.

2,43 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Februar 2004 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3332

2.1.1.3

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und dem «China Training Centre for Senior Personnel Management Officials» bezüglich des «Sino-Swiss Management Training Programme in the Public Sector of China», abgeschlossen am 6. Januar 2004

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an das System der öffentlichen Verwaltung in China.

B.

Das Projekt unterstützt die Ausbildung des höheren Kaders der öffentlichen Verwaltung auf Stufe Zentral-, Provinz- und Gemeinderegierung.

C.

4,32 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Januar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3333

2.1.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Governance and Public Administration Reform Xieng Khouang Province», abgeschlossen am 10. Dezember 2004

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an das Projekt «Xieng Khouang: Strengthening public administration for poverty reduction and equitable growth» in Laos.

B.

Das Projekt unterstützt und stärkt die Verwaltungsreform der lokalen Regierung in der laotischen Provinz Xieng Khouang. Damit sollen die Anliegen und Bedürfnisse der Bevölkerung besser erkannt und ein gezielter Beitrag an die Armutsbekämpfung geleistet werden.

C.

1,5 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3334

2.1.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz und und der Mongolei bezüglich «Implementation of the Swiss Cultural and Information Center in Ulaanbaatar», abgeschlossen am 15. April 2004

A.

Das Abkommen betrifft die Eröffnung eines Schweizer Kultur- und Informationszentrums in der mongolischen Hauptstadt.

B.

Das Projekt fördert den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Mongolei. Eine Bibliothek sowie ein Sprachlabor stehen interessierten mongolischen Studierenden zur Verfügung.

C.

44 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. April 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3335

2.1.1.6

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bezüglich «Dong Hoi Urban Development Project», abgeschlossen am 13. Januar 2004

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die Stadtentwicklung von Dong Hoi in Vietnam.

B.

Das Projekt unterstützt die Umsetzung des nationalen Reformprozesses auf die Ebene der Stadtverwaltung Dong Hoi (102 000 Einwohner). Es beinhaltet die Unterstützung der Verwaltungsreform, die Stärkung der lokalen Verwaltung und die Förderung des Privatsektors.

C.

4,783 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Januar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3336

2.1.1.7

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bezüglich «Capacity Building for Education, Training and Research in Environmental Science and Technology in Northern Viet Nam», abgeschlossen am 19. Januar 2004

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an den Umweltschutz in Vietnam.

B.

Das Projekt unterstützt zwei nationale Forschungszentren in Hanoi. Der Beitrag beinhaltet die Ausbildung und die Forschung im Umweltschutzbereich, insbesondere Wasser- und Luftverschmutzung.

C.

2,045 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Januar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3337

2.1.1.8

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bezüglich «Nam Dinh Urban Development Project», abgeschlossen am 13. Januar 2004

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die Stadtentwicklung von Nam Dinh in Vietnam.

B.

Das Projekt unterstützt die Umsetzung des nationalen Reformprozesses auf die Ebene der Stadtverwaltung Nam Dinh (240000 Einwohner). Es beinhaltet die Unterstützung der Verwaltungsreform, die Stärkung der lokalen Verwaltung und die Förderung des Privatsektors.

C.

5,629 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Januar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3338

2.1.1.9

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) (collectively the «Bank»), abgeschlossen am 22. Juli 2004

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an das Pilotprojekt «Design-BuildLease of Water Supply» in Vietnam.

B.

Mit dem Fondsvermögen unterstützt die Schweiz die Partnerschaft zwischen dem privaten und öffentlichen Sektor («Private-Public Partnership»). Dies beinhaltet Ausbildung und Unterstützung beim Bau und Unterhalt eines nachhaltigen Wasserversorgungssystems in Lim Town (15 000 Einwohner).

Der Fonds wird von der Weltbank verwaltet und umgesetzt.

C.

1,327 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Juli 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3339

2.1.1.10

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bezüglich «Support to the Forest Sector Support Programme and Partnership in Viet Nam», abgeschlossen am 8. Dezember 2004

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die nachhaltige Waldnutzung und die Erhaltung der Biodiversität in Vietnam.

B.

Die Schweiz leistet neben anderen internationalen Donatoren einen finanziellen Beitrag an den «Trust Fund for Forests» mit dem Hauptziel, die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu fördern, um dessen Schutzfunktion zu erhöhen und die Einkommensbedingungen der lokalen Bevölkerung zu sichern.

C.

1,67 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3340

2.1.1.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), bezüglich das Projekt «Juvenile Justice Jordan», abgeschlossen am 8. Oktober 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung für dieses Projekt, das eine institutionelle und legislative Stärkung des Systems im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit in Jordanien vorsieht.

B.

Das Projekt «Juvenile Justice» wird seit 1998 bereits im Libanon unterstützt.

Mit dem gleichen für Jordanien angepassten Projekt wird dieses, wie im Mashreq Programm vorgesehen, zu einem regionalen Programm.

C.

1,38 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3341

2.1.1.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Benin, vertreten durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium, bezüglich Beitrag der Schweiz an die Umsetzung der Armutsreduzierungs-Strategie Benins für den Zeitraum 2003­2006, abgeschlossen am 19. Dezember 2003

A.

Gegenstand dieses Abkommens ist der Beitrag der Schweiz in Form einer Budgethilfe an die Umsetzung der Armutsreduktions-Strategie (PRS) Benins für den Zeitraum 2003­2006. Dabei geht es in erster Linie um das Bereitstellen und den Transfer von Budgetressourcen an dezentrale Stellen zur Stärkung von Schwerpunktsektoren (Gesundheit, Erziehung, Alphabetisierung, Wasser und Handwerk/Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen) und Querschnittaufgaben (Gender-Ansatz, Förderung der Frauen, Gouvernanz und Dezentralisierung/Dekonzentration).

B.

Das Abkommen regelt die Verpflichtungen der Regierung Benins und der Regierung der Schweiz bezüglich des Beitrags an die Umsetzung der PRS Benins. Benin ist ein Schwerpunktland der DEZA. Die Armutsreduzierung ist oberstes Ziel der DEZA-Tätigkeit.

C.

5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2006 ab. Jede Vertragspartei kann das Abkommen mittels schriftlicher Benachrichtigung kündigen, sobald sie feststellt, dass das Ziel dieses Abkommens nicht mehr effizient und angemessen erreicht werden kann oder dass der Beitrag zur Umsetzung der PRS wegen äusseren Umständen nicht weiterverfolgt werden kann oder dass eine der Vertragsparteien ihren Verpflichtungen ganz eindeutig nicht nachkommt.

3342

2.1.1.13

Finanzierungsvereinbarung zwischen Benin, vertreten durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium, und dem Königreich Dänemark, vertreten durch die Königlich Dänische Botschaft in Benin, und der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), mittels ihres Kooperationsbüros in Benin, und der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) bezüglich Pilotphase (November 2003 bis August 2004) des Programms zur Stärkung der Beobachtungsstelle für soziale Veränderungen, abgeschlossen am 11. November 2003

A.

Gegenstand dieser Vereinbarung ist der Beitrag der Schweiz an die Pilotphase (November 2003­August 2004) des Programms zur Stärkung der Kapazitäten der Beobachtungsstelle für soziale Veränderungen (Observatoire du Changement ­ OCS), die aus verschiedenen Einheiten besteht. Die OCS ist das wichtigste Instrument der Regierung Benins für das Monitoring und die Evaluation seiner Armutsreduktions-Strategie (PRS), die in Übereinstimmung mit den Millenniums-Entwicklungszielen steht. Diese Unterstützung wird gemeinsam von Königreich Dänemark, von der Schweiz und der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit getragen. Sie kommt der Regierung Benins zugute.

B.

Diese Vereinbarung regelt die Verpflichtungen der Regierung Benins, der schweizerischen und der dänischen Regierung sowie der GTZ in Bezug auf die Pilotphase des Programms zur Stärkung der OCS. Benin ist ein Schwerpunktland der DEZA, und die Armutsreduktion ist das oberste Ziel ihres Auftrages. Eine gute Qualität des Monitoring und der Evaluation der PRS ist entscheidend, damit die Umsetzung derselben auch tatsächlich eine Verbesserung der Lebensbedingungen der armen Bevölkerung im Land bringt.

C.

500 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Diese Vereinbarung ist am 11. November 2003 nach Unterzeichnung durch die Regierung der Republik Benin, vertreten durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium, und die drei Geber (Schweiz, Dänemark und GTZ) in Kraft getreten. Die Schweiz wurde durch die DEZA vertreten. Jegliche Änderung dieser Vereinbarung bedarf eines schriftlichen Briefwechsels zwischen allen Vertragsparteien. Sollten Unstimmigkeiten zwischen den Parteien bezüglich Auslegung und Durchführung der Vereinbarung auftreten, so werden sie auf dem diplomatischen Weg gütlich beigelegt.

3343

2.1.1.14

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Beitrag an die Durchführung eines Programms zur Erschliessung (Landstrassen) des Gebiets im Osten von Burkina Faso, abgeschlossen am 25. November 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Fortsetzung des Programms zur Erschliessung (Landstrassen) der östlichen Regionen Burkina Fasos (Provinzen von Gnagna, Gourma und Tapoa).

B.

Burkina Faso hat eine mehrheitlich ländliche Bevölkerung. Seine Volkswirtschaft stützt sich vor allem auf die landwirtschaftliche Produktion ab. Die Abgeschiedenheit der Regionen im Osten erschwert eine gute Nutzung der landwirtschaftlichen Produktion. Vor diesem Hintergrund strebt das Programm eine bessere Erschliessung dieser Regionen an, mittels eines Netzes gut befahrbarer Strassen, das von der ländlichen Bevölkerung unterhalten wird.

C.

5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. November 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2007 ab. Es kann von beiden Parteien mittels einer Vorankündigung innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3344

2.1.1.15

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich des schweizerischen Beitrages an das Programm zur Unterstützung der Berufsbildung, abgeschlossen am 3. März 2004

A.

Das Abkommen legt die Bedingungen für die Erneuerung des Beitrages der DEZA zugunsten der Berufsbildung in Burkina Faso ­ Cellule d'Appui à la Formation Professionnelle (CAFP) ­ fest; es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 ab.

B.

Das Handwerk ist ein wichtiger Wirtschaftszweig in Burkina Faso. Die DEZA unterstützt diesen Bereich seit dreissig Jahren. Die Berufsbildung stellt ein wichtiges Instrument dar, das es ermöglicht, rechtzeitig über qualifizierte Arbeitskräfte zu verfügen, die in der Lage sind, den Herausforderungen der Zukunft angemessen zu begegnen. Die Zelle zur Unterstützung der Berufsbildung, die sich in erster Linie auf die Ausarbeitung von spezifischen Ausbildungsprogrammen und ­kursen konzentriert, kann auf den gesamten Bereich der Berufsbildung für Handwerker positive Auswirkungen haben.

C.

1,58 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. März 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von den Parteien mittels Vorankündigung innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3345

2.1.1.16

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich des «Programme de Développement des Villes Moyennes» (PDVM) und im Rahmen desselben insbesondere des schweizerischen Beitrages an den «Appui à la Gestion Communale» (AGEC) zu Gunsten der Städte Ouahigouya, Koudougou und Fada N'Gourma, abgeschlossen am 25. November 2004

A.

Das Abkommen legt die Bedingungen für einen erneuten Beitrag der DEZA an das Programm zur Entwicklung mittelgrosser Städte in Burkina Faso für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2008 fest.

B.

Die betroffenen Akteure ziehen nach zehn Jahren eine positive Bilanz, der Beitrag des Programms zur Entwicklung mittelgrosser Städte wird als substantiell beurteilt. Die Gemeinden der drei Städte konnten von einer rentablen Marktinfrastruktur profitieren, die nicht nur ihre finanzielle Unabhängigkeit verbessert, sondern auch die lokale Wirtschaft angekurbelt hat. Das Programm hat in allen drei Städten zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung beigetragen. Dieses Abkommen stellt die letzte Phase des schweizerischen Beitrages an grosse Infrastrukturvorhaben in den drei mittelgrossen Städten Ouahigouya, Koudougou und Fada N'Gourma dar.

C.

12,3 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. November 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von den Parteien mittels einer Vorankündigung innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3346

2.1.1.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Mali bezüglich des «Programme d'Appui Socio-Sanitaire Mali ­ Suisse (PASS-MS)», Phase I, unterzeichnet am 5. August und 9. September 2004

A.

Das Abkommen definiert den Programminhalt und -zweck sowie die Verpflichtungen der Vertragsparteien. Es identifiziert zudem die verantwortlichen Stellen, definiert die Organisationsstruktur des Programms (PASS ­ MS) und die Ausführungsmodalitäten. Es handelt sich um eine Aktion der technischen Zusammenarbeit in der Region Sikasso (Mali), die vom Institut Universitaire d'Etudes du Développement in Genf (IUED) als Programmleiter durchgeführt wird.

B.

Ziel des Programms sind die Verbesserung der sozialen und gesundheitlichen Situation der Bevölkerung in der Region Sikasso und deren verstärkter Einbezug in die öffentliche Verwaltungstätigkeit (Gouvernanz).

C.

4,9 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. August 2004 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zur Vertragsunterzeichnung ab; es endet am 31. Dezember 2004. Es kann von beiden Parteien gekündigt werden, dazu ist die schriftliche Form erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Eine sofortige Auflösung des Abkommens wegen unvorhergesehener Vorkommnisse oder schwerwiegender Fehler bleibt vorbehalten.

3347

2.1.1.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms für soziale Entwicklung in städtischen Gebieten (PDSU), abgeschlossen am 14. September 2004

A.

Das Abkommen definiert den Zweck und die angestrebten Ziele des Programms. Es weist auf die Kohärenz des Programms hin, das sowohl auf den makro-politischen Rahmen Malis wie auch auf die strategische Ausrichtung der DEZA in Mali abgestimmt ist. Es handelt sich um eine Aktion der technischen Zusammenarbeit, die sich in erster Linie auf die Stadt Koutiala ­ in der dritten Region des Landes ­ konzentriert. Die verantwortlichen Organe für die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluation sind im Abkommen aufgeführt.

B.

Ziel dieses Programms für soziale Entwicklung in städtischen Zonen ist die Förderung einer bürgernahen Demokratie, die auf Verantwortung aufbaut und eine Harmonisierung von föderativen Projekten, die von unterschiedlichen Akteuren ausgeführt werden, anstrebt.

C.

800 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. September 2004 in Kraft getreten. Es deckt rückwirkend die Aktivitäten ab, die vom 2. Juni 2003 bis 13. September 2004 durchgeführt wurden. Die Kündigung des Abkommens durch eine der beiden Parteien erfordert die schriftliche Form. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Eine sofortige Kündigung wegen unvorhergesehener Ereignisse oder schwerwiegender Fehler durch eine der Parteien bleibt vorbehalten.

3348

2.1.1.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Berufsbildung für Handwerksberufe mittels einer Lehre, abgeschlossen am 12. Dezember 2004

A.

Das Abkommen definiert den Zweck des Programms und die für die 3. Phase vorgesehenen Ziele des Programms zur Unterstützung der Berufsbildung für Handwerksberufe mittels einer Lehre. Es präzisiert zudem die erwarteten Ergebnisse, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragspartner, die verantwortlichen Stellen und die Modalitäten für die Programmsetzung.

B.

Ziel des Programms ist es, einen Beitrag an die Einführung eines gut funktionierenden Berufsbildungssystems zu leisten, das den sozioökonomischen Bedingungen Malis Rechnung trägt und international anerkannt ist.

C.

2,95 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt die Periode vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 ab. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Die sofortige Auflösung des Abkommens aus Gründen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, bleibt vorbehalten.

3349

2.1.1.20

Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Niger bezüglich des «Programme Routes Rurales Gaya» (RRG) ­ Phase III, vom 4. Mai 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Unterstützung der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) für das oben erwähnte Projekt. Es handelt sich um eine Aktion der technischen Zusammenarbeit in Gaya, einer der drei Schwerpunktregionen der schweizerischen Hilfe in Niger. Die Leitung des Projekts liegt bei der DEZA.

B.

Bei diesem Programm steht die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Bezirks Gaya im Vordergrund. Es soll ein regelmässiger Absatz von lokalen Produkten auf den Märkten der Nachbarländer (Nigeria und Benin) gewährleistet werden.

C.

4,3 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Mai 2004 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab 1. Januar 2004. Es läuft am 31. Dezember 2006 aus. Die Kündigung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Eine sofortige Auflösung des Abkommens aus unvorhersehbaren Gründen (Naturkatastrophen, Konfliktsituationen, Beendigung der Zusammenarbeitsaktivitäten der Schweiz usw.) bleibt vorbehalten.

3350

2.1.1.21

Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Niger bezüglich des «Fonds de Soutien à l'Investissement Local de Gaya» (FSIL-Gaya) ­ Phase 1, vom 4. Mai 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Unterstützung der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) für das oben erwähnte Projekt. Es handelt sich um eine Aktion der technischen Zusammenarbeit in Gaya, einer der drei Schwerpunktregionen der schweizerischen Hilfe in Niger. Die Leitung des Projektes liegt bei der DEZA.

B.

Bei diesem Programm geht es um ergänzende Finanzleistungen für die Durchführung von Infrastrukturvorhaben, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen. Dabei sollen die Zusammenarbeit unter den Gemeinden und eine ausgeglichene Verteilung der Investitionen im Vordergrund stehen.

C.

4,43 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Mai 2004 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab 1. Januar 2004. Es läuft am 31. Dezember 2006 aus. Die Kündigung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Eine sofortige Auflösung des Abkommens aus unvorhersehbaren Gründen (Naturkatastrophen, Konfliktsituationen, Beendigung der Zusammenarbeitsaktivitäten der Schweiz usw.) bleibt vorbehalten.

3351

2.1.1.22

Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Niger bezüglich des «Fonds de Soutien à l'Investissement Local de Maradi (FSIL-Maradi)» ­ Phase 1, vom 4. Mai 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Unterstützung der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) für das oben erwähnte Projekt. Es handelt sich um eine Aktion der technischen Zusammenarbeit in Maradi, einer der drei Schwerpunktregionen der schweizerischen Hilfe in Niger. Die Leitung des Projektes liegt bei der DEZA.

B.

Bei diesem Programm geht es um ergänzende Finanzleistungen für die Durchführung von Infrastrukturvorhaben, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen. Dabei sollen die Zusammenarbeit unter den Gemeinden und eine ausgeglichene Verteilung der Investitionen im Vordergrund stehen.

C.

4,58 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Mai 2004 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab 1. Januar 2004. Es läuft am 31. Dezember 2006 aus. Die Kündigung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Eine sofortige Auflösung des Abkommens aus unvorhersehbaren Gründen (Naturkatastrophen, Konfliktsituationen, Beendigung der Zusammenarbeitsaktivitäten der Schweiz usw.) bleibt vorbehalten.

3352

2.1.1.23

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und dem Programm der Vereinten Nationen für Entwicklung (UNDP) betreffend den Treuhandfonds zur Unterstützung des Wahlprozesses in Burundi, abgeschlossen am 1. Dezember 2004

A.

Das Abkommen betrifft einen schweizerischen Beitrag an den UNDPSonderfonds zur Unterstützung des Wahlprozesses in Burundi.

B.

Seit einigen Jahren setzt sich Burundi zusammen mit der internationalen Gemeinschaft für eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität im Land ein; dabei setzt es auf eine Stärkung der demokratischen Institutionen und eine nationale Wiederversöhnung. Mit der Unterstützung dieses Wahlprozesses sollen die Transitionsphase abgeschlossen und die im Arusha-Abkommen vorgesehenen demokratischen Institutionen eingerichtet werden.

C.

1,35 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2004 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. April 2005 ab. Es kann von beiden Parteien mittels schriftlicher Mitteilung innerhalb einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

3353

2.1.1.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Mosambik, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Unterstützung des Gesundheitssektors, abgeschlossen am 19. Mai 2004

A.

Das Abkommen betrifft die Modalitäten für die Fortsetzung der Unterstützung der DEZA an den Gesundheitssektor Mosambiks.

B.

Das Abkommen legt insbesondere die Höhe des schweizerischen Beitrags an die verschiedenen gemeinsamen Fonds fest, ferner die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der beiden Parteien bei der Umsetzung, dem Monitoring, dem Controlling und Audit sowie der Evaluation dieser Zusammenarbeit.

C.

14,4 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Mai 2004 in Kraft getreten und ist vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 gültig. Es kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

3354

2.1.1.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ruanda, vertreten durch das Ministerium für Lokalverwaltung, Gemeindeentwicklung und Sozialwesen, bezüglich des Programms «Paix et Décentralisation dans la Province de Kibuye», abgeschlossen am 5. März 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit für die Umsetzung des Programms «Paix et Décentralisation dans la Province de Kibuye».

B.

Das Programm «Paix et Décentralisation» stellt eine der drei Aktionslinien des Sonderprogramms für Ruanda dar. Dieses stützt sich auf einen Entscheid des Bundesrates vom September 2001 über die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Ruanda. Ziel dieses Programms ist es, die Dezentralisierungsbestrebungen in Kibuye zu unterstützen und dadurch einen Beitrag zur Demokratisierung, zur Armutsbekämpfung und zur Friedensförderung zu leisten.

C.

3,9 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. März 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3355

2.1.1.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Community-based Health Initiatives», abgeschlossen am 4. Oktober 2004

A.

Das Abkommen regelt die Finanzierungsmodalitäten bezüglich des Projekts «Community-based Health Initiatives» in der Zentralregion Tansanias.

B.

Ziel des Projekts ist die Verbesserung der Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung. Dies soll durch eine Stärkung der Kompetenzen der Gemeinden im Bereich der Gesundheitsversorgung und -förderung und der Schaffung von Mechanismen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen erreicht werden.

C.

3,525 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Oktober 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Dezember 2007 ab, sofern ein neuer Kreditantrag für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 von der DEZA bewilligt wird. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3356

2.1.1.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Bolivien, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Unterstützung der dritten Phase des Projektes PADER (Promoción al Desarrollo Económico Rural) zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung im ländlichen Raum, abgeschlossen am 26. August 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung für das Projekt PADER zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung im ländlichen Raum in Bolivien, mit dem insbesondere für kleine Produzentinnen und Produzenten günstigere Rahmenbedingungen und ein verbesserter Marktzugang geschaffen werden sollen.

B.

Mehr Arbeit und Einkommen sind eine Grundvoraussetzung für wirksame Armutsbekämpfung im ländlichen Raum Boliviens. Mit der Förderung von privaten Investitionen, erhöhter Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Akteuren und der Verbesserung der Rahmenbedingungen sollen die Voraussetzungen für kleine Betriebe verbessert und damit die wirtschaftliche Entwicklung gefördert werden.

C.

1 Million Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. August 2004 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2006 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden bzw. unverzüglich, falls die Vertragsvereinbrungen von einer Seite gravierend verletzt werden sollten.

3357

2.1.1.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich der Beteiligung an den Kosten des Projektes «Nationaler Dialog 2004, Bolivien produktiv» zur Förderung der Beteiligung der Bevölkerung an der Überarbeitung der Armutsstrategie, abgeschlossen am 12. August 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung für das Projekt des UNDP, mit dem die Teilnahme von Organisationen der Zivilgesellschaft am nationalen Dialog 2004 gefördert werden soll. Dieser hat zum Ziel, die bolivianische Armutsstrategie zu überarbeiten.

B.

Eine ausgewogene Beteiligung der Zivilbevölkerung am nationalen Dialog 2004 fördert die politische Stabilität und ermöglicht erst, dass die nationale Armutsstrategie von der Bevölkerung auch mitgetragen wird.

C.

47 250 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. August 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. August 2004 bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3358

2.1.1.29

Notenaustausch zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Bolivien, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Unterstützung der dritten Phase des Projektes PROFIN (Proyecto de apoyo al sector financiero Boliviano) zur Förderung des Mikro-Finanzsektors in Bolivien, abgeschlossen am 21. Dezember 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung für das Projekt PROFIN zur Förderung des Mikro-Finanzsektors in Bolivien, mit dem insbesondere kleinen Produzentinnen und Produzenten der Zugang zu Finanzdienstleistungen ermöglicht werden soll.

B.

Fehlender Zugang zu erschwinglichen Krediten behindert oft die Entwicklung von wirtschaftlichen Aktivitäten, insbesondere der armen Bevölkerung.

Mit der Förderung von Finanzdienstleistungen für kleine und mittlere Betriebe wird ein Beitrag zur Schaffung von Arbeit und Einkommen und damit zur Armutsbekämpfung in Bolivien geleistet.

C.

3,1 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Notenaustausch ist am 21. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2005 ab.

Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden bzw. unverzüglich, falls die Vertragsvereinbarungen von einer Seite gravierend verletzt werden sollten.

3359

2.1.1.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Bolivien, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Zusammenarbeit mit dem bolivianischen Ministerium für Landwirtschaft (MACA), abgeschlossen am 8. Dezember 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem MACA und bildet den formellen Rahmen für die gemeinsame Finanzierung und Durchführung verschiedener Entwicklungsprojekte mit diesem Ministerium.

B.

Mit dem Abkommen wird sichergestellt, dass die von der Schweiz in Bolivien unterstützten Entwicklungsprojekte kohärent mit der bolivianischen Strategie für ländliche Entwicklung und in Koordination mit dem zuständigen Ministerium durchgeführt werden. Die enge Zusammenarbeit mit dem MACA erhöht die Effizienz und Effektivität der zur Armutsbekämpfung eingesetzten Mittel.

C.

190 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2006 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden bzw. unverzüglich, falls die Vertragsvereinbarungen von einer Seite gravierend verletzt werden sollten.

3360

2.1.1.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Bolivien, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Zusammenarbeit mit dem bolivianischen Ministerium für nachhaltige Entwicklung (MDS), abgeschlossen am 21. Dezember 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem MDS und bildet den formellen Rahmen für die gemeinsame Finanzierung und Durchführung verschiedener Entwicklungsprojekte mit diesem Ministerium.

B.

Mit dem Abkommen wird sichergestellt, dass die von der Schweiz in Bolivien unterstützten Entwicklungsprojekte kohärent mit der bolivianischen Armutsstrategie und in enger Koordination mit dem zuständigen Ministerium durchgeführt werden. Die enge Zusammenarbeit mit dem MDS erhöht die Effizienz und Effektivität der zur Armutsbekämpfung eingesetzten Mittel.

C.

8,634 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2006 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden bzw. unverzüglich, falls die Vertragsvereinbarungen von einer Seite gravierend verletzt werden sollten.

3361

2.1.1.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem nationalen kubanischen Institut für landwirtschaftliche Forschung bezüglich der Durchführung des Projektes zur Verbreitung partizipativer Methoden für die lokale Erzeugung von Saatgut, abgeschlossen am 20. April 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung an das Projekt des Instituts für landwirtschaftliche Forschung (INCA ­ Instituto Nacional de Investigaciones Agrícolas) zur Verbreitung partizipativer Methoden für die lokale Erzeugung von Saatgut in den Provinzen Holguín und Villa Clara.

B.

Die Verbesserung des Saatguts trägt zur wirtschaftlichen Entwicklung des Landes und zur Stärkung von lokalen Initiativen bei und damit zur Nahrungsmittelsicherheit in Kuba.

C.

142 398 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. April 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. März 2004 bis 28. Februar 2007 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3362

2.1.1.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ecuador, vertreten durch das Aussenministerium, der Cooperación de Desarrollo Regional de Chimborazo (CODERECH), der Central Ecuadoriana de Servicios Agrícolas (CESA), der Junta de Usarios del Sistema de Riego Guarguallá (Licto) und der Corporación de Organizaciones Campesinas de Licto (CODOCAL), abgeschlossen am 5. Mai 2004

A.

In diesem Abkommen werden die Modalitäten für die Finanzierung und Ausführung der fünften und letzten Phase des «Proyecto de Riego y Desarrollo Rural Licto» geregelt.

B.

Die DEZA unterstützt dieses Projekt seit 1990. In dieser letzten Phase soll die Nachhaltigkeit des Projektes sichergestellt werden. Die Stärkung lokaler Organisationen, der Zugang zu Finanzdienstleistungsinstitutionen sowie die Beteiligung der Bevölkerung in lokalen und regionalen Entscheidfindungsgremien sollen sichergestellt werden.

C.

620 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Mai 2004 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 ab. Falls eine der beiden Parteien die Vertragsbedingungen verletzt, kann die Gegenpartei den Vertrag suspendieren. Dauert die Vertragsverletzung länger als 90 Tage, so kann die Gegenpartei den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.

3363

2.1.1.34

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der ecuadorianischen Regierung, vertreten durch das Aussenministerium, abgeschlossen am 3. Mai 2004

A.

In diesem Abkommen werden die Modalitäten für die Ausführung der vierten Phase des Projektes «Sistema de Capacitación para el Manejo de los recursos Naturales Renovables ­ CAMAREN» geregelt.

B.

Das Projekt hat die Förderung einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und die Stärkung der verschiedenen Akteure zum Ziele.

C.

1,7 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Mai 2004 in Kraft getreten. Es deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 ab. Jede Handlung, die den Abmachungen in diesem Vertrag widerspricht, kann eine Anpassung oder die Aufhebung des Vertrages zur Folge haben.

3364

2.1.1.35

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der ecuadorianischen Regierung, vertreten durch das Aussenministerium, abgeschlossen am 3. Mai 2004

A.

In diesem Abkommen werden die Modalitäten für die Ausführung der vierten Phase des Projektes «Formación profesional Compartida ­ PROFOPI» geregelt.

B.

Das Projekt strebt eine nachhaltige institutionelle und finanzielle Stärkung der Schulen und bereits bestehender Bildungsprogramme an.

C.

390 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Mai 2004 in Kraft getreten. Es deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 ab. Jede Handlung, die den Abmachungen in diesem Abkommen widerspricht, kann eine Anpassung oder die Aufhebung des Abkommens zur Folge haben.

3365

2.1.1.36

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), der Deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ), der ecuadorianischen Regierung, vertreten durch das Aussenministerium, dem Consejo Provincial von Tungurahua, dem Municipio von Tisaleo und dem Instituto de Ecología y Desarrollo de las Comunidades Andinas (IEDECA), abgeschlossen am 5. Mai 2004

A.

In diesem Abkommen werden die Modalitäten für die Finanzierung und Ausführung der dritten und letzten Phase des «Proyecto CORICAM», Provincia del Tungurahua, geregelt.

B.

Die DEZA unterstützt dieses Projekt seit 1997. In dieser dritten und letzten Phase soll das Projekt abgeschlossen und die Nachhaltigkeit des Projektes sichergestellt werden.

C.

960 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Mai 2004 in Kraft getreten. Es deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 31. August 2006 ab. Falls eine der beiden Parteien die Vertragsbedingungen verletzt, kann die Gegenpartei den Vertrag suspendieren. Dauert die Vertragsverletzung länger als 90 Tage kann die Gegenpartei das Abkommen mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.

3366

2.1.1.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Honduras, vertreten durch das Sekretariat für internationale Zusammenarbeit, bezüglich Förderung der nachhaltigen Landwirtschaft in Bergregionen, abgeschlossen am 3. August 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Fortsetzung der Finanzierung zu Gunsten des Programms zur Förderung der nachhaltigen Landwirtschaft in Bergregionen von Honduras. Bei diesem Programm geht es um eine Verbesserung der Produktionstechniken der Bergbauern mit dem Ziel, die Nachhaltigkeit zu erhöhen und den Zugang zu den Märkten zu verbessern.

B.

Honduras ist ein Land, das die Integration der kleinen Landwirtschaftsbetriebe in die Wertschöpfungsketten in seine Entwicklungspolitik aufgenommen hat. Diese Betriebe gehören meist armen Bauern und befinden sich in den Bergregionen, die ökologisch sehr fragil und von den Märkten abgeschnitten sind. Die DEZA engagiert sich seit 1996 für dieses Projekt.

C.

1,395 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. August 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von den Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3367

2.1.1.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Interamerikanischen Institut für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft, bezüglich der Förderung landwirtschaftlicher Innovationen in den Ländern des zentralamerikanischen Isthmus, abgeschlossen am 29. Juni 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Finanzierung des Programms zur Förderung landwirtschaftlicher Innovationen in den Ländern des zentralamerikanischen Isthmus. Bei diesem Programm geht es um die Stärkung der landwirtschaftlichen Forschung auf regionaler und nationaler Ebene mittels einer organisierten Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen staatlichen und privaten Akteuren.

B.

Die Wirtschaft Zentralamerikas beruht in erster Linie auf dem Primärsektor.

Die Entwicklung dieses Sektors bedingt eine stärkere landwirtschaftliche Forschungstätigkeit, die sich jedoch aufgrund der Skalenwirtschaft nur rechtfertigt, wenn sie länderübergreifend durchgeführt wird. Dieses Programm stützt sich auf bereits gewonnene Erkenntnisse aus ähnlichen Programmen. Es legt den Schwerpunkt auf eine gemeinsame Strategie der betroffenen Länder, sowohl im Rahmen laufender regionaler Integrationsbemühungen als auch bei nationalen Entwicklungsvorhaben.

C.

3,05 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Juni 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 29. Juni 2004 bis 31. Dezember 2005 ab. Bei schwerwiegenden Verletzungen der Vertragsbestimmungen kann das Abkommen von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

3368

2.1.1.39

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Nicaraguas betreffend die dritte Phase des Finanzdienstleistungsprogramms «PROMIFIN», abgeschlossen am 21. Mai 2004

A.

Unterstützung von Finanzdienstleistungs-Institutionen beim verbesserten Zugang wenig bemittelter Bevölkerungsgruppen und Kleinunternehmen zu Finanzdienstleistungen.

B.

Fortführung eines regionalen Programms (Nicaragua, Honduras, El Salvador) in seiner dritten Phase.

C.

4,5 Millionen Franken auf regionaler Ebene, davon 1,1 Millionen Franken für Nicaragua.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Mai 2004 unterzeichnet worden, rückwirkend auf den 1. August 2003 in Kraft getreten und gültig bis am 31. Juli 2006. Das Abkommen kann durch die Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Bei der Verletzung eines grundlegenden Vertragselementes kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung von beiden Seiten aufgelöst werden.

3369

2.1.1.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft in Bergregionen, abgeschlossen am 12. Juni 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die finanzielle Fortsetzung des Programms zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft in Bergregionen in Nicaragua. Es zielt im Sinn von mehr Nachhaltigkeit und besseren Absatzmöglichkeiten auf eine Verbesserung der Produktionstechniken von Bergbauern ab.

B.

Nicaragua hat die Integration kleiner Landwirtschaftsbetriebe in seine Entwicklungspolitik aufgenommen. Diese Betriebe gehören armen Kleinbauern, die meist in Bergregionen leben, die ökologisch fragil sind und nur erschwerten Zugang zu den Märkten haben. Die DEZA engagiert sich seit 1992 für dieses Projekt.

C.

1,455 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2004 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von den Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3370

2.1.1.41

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Nicaraguas betreffend das Programm Wasserversorgung und Siedlungshygiene «AGUASAN», abgeschlossen am 30. November 2004

A.

Unterstützung der Regierung von Nicaragua bei der Ausweitung der Trinkwasserversorgung und bei der Modernisierung des Trinkwassersektors, in Einklang mit dem nationalen Entwicklungsplan.

B.

Dieses Abkommen erstellt den Rahmen für die spezifischen Abkommen mit den diversen staatlichen und nichtstaatlichen Umsetzungspartnern in Nicaragua.

C.

7 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2004 unterzeichnet worden, rückwirkend per 1. Juli 2004 in Kraft getreten und gültig bis 31. Dezember 2007.

Das Abkommen kann durch die Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Bei Verletzung eines grundlegenden Vertragselementes kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung von beiden Seiten aufgelöst werden.

3371

2.1.1.42

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Fonds für soziale Nothilfe der Regierung von Nicaragua betreffend das Programm Wasserversorgung und Siedlungshygiene «AGUASAN», abgeschlossen am 3. Dezember 2004

A.

Unterstützung des Fonds für soziale Nothilfe in der Erweiterung des Trinkwasserangebots in ländlichen Gebieten von Nicaragua.

B.

Der Fonds für soziale Nothilfe (FISE) ist staatlicherseits hauptverantwortlich für die Umsetzung der nationalen Entwicklungsziele im Trinkwasserbereich für ländliche Gebiete von Nicaragua.

C.

1,202 Millionen Franken (als Teil des Abkommens zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Nicaraguas betreffend das Programm Wasserversorgung und Siedlungshygiene «AGUASAN», abgeschlossen am 30. November 2004).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2004 unterzeichnet worden, rückwirkend per 1. Juli 2004 in Kraft getreten und gültig bis 31. Dezember 2007.

Das Abkommen kann durch die Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Bei Verletzung eines grundlegenden Vertragselementes kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung von beiden Seiten aufgelöst werden.

3372

2.1.1.43

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und dem Peruanischen Aussenministerium «Agencia Peruana de Cooperación Internacional» (APCI), abgeschlossen am 13. Februar 2004

A.

Das Abkommen umfasst die Unterstützung für regionale und lokale Regierungsstellen zur Ausführung ihrer Aufgaben in der Wasserversorgung und der Siedlungshygiene, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der ländlichen Bevölkerung nach nachhaltigen Dienstleistungen.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte des Projekts «Wasserversorgung und Siedlungshygiene in der südlichen Sierra» für die Periode vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006.

C.

2,6 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Februar 2004 in Kraft getreten mit rückwirkender Wirkung ab 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2006. Es ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündbar.

3373

2.1.1.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Projektes «Schutz der Bürgerrechte durch mobile Einheiten der Defensoria del Pueblo», abgeschlossen am 25. Oktober 2004

A.

Das Projekt hat zum Ziel, die Bevölkerung in Apurímac, Arequipa, Cajamarca, Cusco und La Libertad zu fördern und zu stärken, damit sie ihre Bürgerrechte besser verteidigen, aber auch einfordern und durchsetzen können.

B.

Dieses Abkommen regelt die finanziellen Aspekte der letzten Periode der zweiten Phase des Projektes (2. Phase: 1. März 2002 bis 30 Juni 2005).

C.

1,144 Millionen Soles.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Oktober 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2004 bis 30. Juni 2005 ab. Es kann von den Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

3374

2.1.1.45

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich «Appui à la Décentralisation ­ Apoder», abgeschlossen am 28. Oktober 2004

A.

Das Projekt «Appui à la Décentralisation» hat zum Ziel, den Dezentralisierungsprozess in Peru zu unterstützen. Gefördert werden vor allem partizipative und transparente Ansätze, die mithelfen, die lokale Entwicklung in Cajamarca, Cusco und Apurímac zu fördern und somit zur Armutsreduktion beitragen.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für die Ausführung der 2. Phase des Projektes.

C.

2,74 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Oktober 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von den Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

3375

2.1.1.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und El Salvador, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Förderung der nachhaltigen Landwirtschaft in Bergregionen, abgeschlossen am 30. August 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Fortsetzung der Finanzierung zu Gunsten des Programms zur Förderung der nachhaltigen Landwirtschaft in Bergregionen El Salvadors. Bei diesem Programm geht es um eine Verbesserung der Produktionstechniken der Bergbauern mit dem Ziel, die Nachhaltigkeit zu erhöhen und den Zugang zu den Märkten zu verbessern.

B.

El Salvador ist ein Land, das die Integration der kleinen Landwirtschaftsbetriebe in die Wertschöpfungsketten in seine Entwicklungspolitik aufgenommen hat. Diese Betriebe gehören meist armen Bauern und befinden sich in den Bergregionen, die ökologisch sehr fragil und von den Märkten abgeschnitten sind. Die DEZA engagiert sich seit 1996 für dieses Projekt.

C.

682 500 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. August 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von den Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3376

2.1.1.47

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Aussenhandel und Wirtschaftsbeziehungen von BiH, bezüglich «Bau von Wohnraum für ältere Menschen in Zenica», unterzeichnet am 9. Juni 2004

A.

Die DEZA unterstützt die Gemeinde bei der Suche nach dauerhaften Lösungen für ältere und kranke Menschen, die vertrieben wurden. Vorübergehend werden sie in Gemeinschaftszentren in Bosnien und Herzegowina untergebracht. Gleichzeitig soll die Gemeinde bei ihren Bemühungen um eine nachhaltige Rückkehr von Minoritäten unterstützt werden. Dieses Projekt ist eine Ergänzung zum laufenden Programm der schweizerischen humanitären Hilfe und des UNHCR für dauerhafte Lösungen für gemeinsame Wohnräume (Durable Solutions for Collective Centre Residents).

B.

Über acht Jahre nach Beendigung des Krieges steht Bosnien und Herzegowina immer noch vor Problemen im Zusammenhang mit vertriebenen Personen. Ein verhältnismässig hoher Anteil der Personen, die in den Gemeinschaftszentren von Zenica wohnen, sind ältere Menschen ohne familiäre Unterstützung. Die meisten dieser Bewohner leben bereits seit einigen Jahren unter sehr ärmlichen Verhältnissen. Da sie bereits lange in solchen Zentren leben, sinken die Chancen auf eine Wiedereingliederung in ein normales Leben zusehends. Eine lokale Integration ist längst fällig.

C.

620 000 Franken (finanziert durch BFF).

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juni 2004 in Kraft getreten und endet mit der Übergabe des vollständig ausgeführten Projekts. Das Abkommen kann aufgelöst werden, wenn wegen politischer oder militärischer Unruhen eine erfolgreiche Durchführung des Projekts nicht länger gewährleistet werden kann.

3377

2.1.1.48

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Aussenhandel und Wirtschaftsbeziehungen von BiH, bezüglich «Bau und Umbau von geschlossenen öffentlichen Küchen für Flüchtlinge in Alterswohnheimen in Jablanica», unterzeichnet am 20. Mai 2004

A.

Die DEZA unterstützt die Gemeinde bei der Suche nach dauerhaften Lösungen für ältere und kranke Menschen, die vertrieben wurden. Vorübergehend werden sie in Gemeinschaftszentren in Bosnien und Herzegowina untergebracht. Dieses Projekt ist eine Ergänzung zum laufenden Programm der schweizerischen humanitären Hilfe und des UNHCR bezüglich dauerhafter Lösungen für gemeinsame Wohnräume (Durable Solutions for Collective Centre Residents).

B.

Über acht Jahre nach Beendigung des Krieges steht Bosnien und Herzegowina immer noch vor Problemen im Zusammenhang mit vertriebenen Personen. In Jablanica gibt es zwei Gemeinschaftszentren. Die Gemeinde weist den höchsten Anteil an Bewohnern in solchen Gemeinschaftszentren der Föderation auf. In ganz BiH hat sie die zweithöchste Konzentration an Bewohnern in solchen Gemeinschaftszentren.

C.

320 000 Franken (finanziert durch BFF).

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten und endet mit der Übergabe des vollständig ausgeführten Projekts. Das Abkommen kann aufgelöst werden, wenn wegen politischer oder militärischer Unruhen eine erfolgreiche Durchführung des Projekts nicht länger gewährleistet werden kann.

3378

2.1.1.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) Acting for the Provisional Institutions of Self-Government (Ministry of Public Services), bezüglich «Kosovo Cadastral Agency», abgeschlossen am 19. April 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung beim Aufbau des Katasters durch die DEZA.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projektes. Es trägt zur Konsolidierung der Kosovo Cadastral Agency und im speziellen des Survey/GIS Unit (Geographic Information System) bei.

C.

1,2 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am Tag der Unterschrift in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3379

2.1.1.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und United Nation Mission in Kosovo Civil Administration Pillar II, bezüglich «Housing and Property Directorate (HPD)», abgeschlossen am 2. Juni 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung zur Regelung der Wohneigentumsverhältnisse im Kosovo.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projektes. Dieses sieht vor, HPD bei der Regelung der Wohneigentumsrechte und bei der Übergabe der Verantwortung an die lokalen Gemeinden und Justiz zu unterstützen.

C.

700 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am Tag der Unterschrift in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3380

2.1.1.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, (DEZA), und United Nations Mission in Kosovo im Auftrag der PISG (Provisional Institutions of Self Government)/MAFRD (Ministry for Agriculture, Forestry and Rural Development), bezüglich «Swiss Project for Horticulture Promotion Kosovo SPHP ­ K», abgeschlossen am 14. Dezember 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung zur Förderung des Hortikulturellen Sektors im Kosovo.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projektes.

Dieses sieht vor, dass die Hersteller ihr Einkommen verbessern durch die Anhebung der Produktenachfrage, den Beitrag im lokalen Markt und den potentiellen Zugriff auf den Aussenmarkt.

C.

2,475 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am Tag der Unterschrift in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3381

2.1.1.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, (DEZA), und United Nation Mission in Kosovo im Auftrag der PISG (Provisional Institutions of Self Government)/MAFRD (Ministry for Agriculture, Forestry and Rural Development) bezüglich «Milk Collection Centres in Pilot Area of Dragash Municipalities», abgeschlossen am 14. Dezember 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung zur Stärkung und Konsolidierung der Molkerei in Dragash.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projektes. Dieses sieht vor, die Lebensgrundlagen der ländlichen Bevölkerung in der Dragash Region durch die Einführung von Milchsammelstellen zu verbessern.

C.

147 171 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am Tag der Unterschrift in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3382

2.1.1.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), bezüglich der «Reform of the Correctional System in Kosovo», abgeschlossen am 29. September 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung zur Erreichung der internationalen Standards im Justizvollzug in Kosovo.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projektes. Dieses sieht vor, die folgenden Bereiche zu unterstützen: ­ Training und Coaching des Kaderpersonals in Justizvollzugsanstalten; ­ Schaffung von Arbeitsplätzen im Landwirtschaftsbereich für Insassen im Gefängnis Dubrava; ­ Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Jugendliche im Gefängnis Lipjan.

C.

890 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am Tag der Unterschrift in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3383

2.1.1.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch das Ministerium für Innere Angelegenheiten, bezüglich «Upper Attic Refurbishment in the Police College in Zemun», abgeschlossen am 1. Juli 2004

A.

Um die Dienstleistungen sowie die Bedingungen für Trainings der Polizeikadetten zu verbessern, wurde in enger Zusammenarbeit mit der OSZE dieses Abkommen abgeschlossen.

B.

Nach 10-jähriger Isolation durch UN-Sanktionen und besonders nach der NATO-Bombardierung hat sich die Situation im Bereich Polizeiwesen in Serbien drastisch verschlechtert. In den folgenden Jahren der Transition ist es besonders wichtig, die demokratischen Reformen auch im Bereich der Polizei zu unterstützen und die Zusammenarbeit mit anderen in diesem Sektor aktiven Organisationen zu vertiefen. Dies alles führt zum Wachstum des Vertrauens der Bevölkerung gegenüber den Polizeibeamten.

C.

270 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3384

2.1.1.55

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch das Institut für Naturschutz der Republik Serbien, bezüglich «Contribution to the Organisation of the UNESCO-IUCN Workshop on Biosphere Reserves and Transboundary Cooperation in SEE», abgeschlossen am 31. Mai 2004

A.

Das Abkommen und die finanzielle Unterstützung ermöglichen dem Institut für Naturschutz, dass der Workshop über die Biosphäre und die Zusammenarbeit in Südosteuropa organisiert werden kann.

B.

Nach 10-jähriger Isolation durch UN-Sanktionen und besonders nach der NATO-Bombardierung hat sich die Situation im Bereich Naturschutz in Serbien drastisch verschlechtert. In den folgenden Jahren der Transition ist es besonders wichtig, die demokratischen Reformen auch im Naturschutz zu unterstützen und die Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern weiterzuentwickeln.

C.

30 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 31. Mai 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. August 2004 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

3385

2.1.1.56

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Republik Mazedonien betreffend das Projekt «Unterstützung der KMU in Mazedonien, in der Region Prilep» («Support to SME Macedonia, Prilep Region»), abgeschlossen am 14. Juli 2004

A.

Das Abkommen betrifft die Modalitäten für eine Fortsetzung des Programms der DEZA zu Gunsten der KMU. Es sollen insbesondere die Anstrengungen für bessere Entwicklungsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Mazedonien, insbesondere in der Region Prilep, unterstützt werden.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für die Programmdurchführung. Die Unternehmen lernen, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Geräten und Mitteln angemessen umzugehen. Dadurch können sie einen Beitrag zur lokalen Wirtschaftsentwicklung leisten (Stärkung von Unternehmen, die den KMU Dienstleistungen anbieten, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU auf dem lokalen Markt, Förderung des politischen Dialogs bezüglich Entwicklung der KMU).

C.

2,2 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juli 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2006 ab. Es kann von beiden Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3386

2.1.1.57

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Armenien bezüglich technischer, finanzieller und humanitärer Hilfe, abgeschlossen am 3. April 2004

A.

Das Abkommen umfasst die technische, die finanzielle und die humanitäre Hilfe.

B.

Das Abkommen definiert den Rahmen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Armenien. Vorgesehen ist die Durchführung von Projekten und Programmen, welche die laufenden Reformen unterstützen und dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung Armeniens in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht beitragen sollen. Gleichzeitig sollen sie die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten der Strukturanpassung mindern und die Demokratisierungsbestrebungen und die Menschenrechte fördern.

C.

Das Abkommen definiert die allgemeinen Modalitäten der Zusammenarbeit, gibt jedoch keine Angaben über deren finanziellen Umfang.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. November 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 3. April 2004 bis 3. April 2009 ab. Es wird danach stillschweigend jedes Jahr erneuert. Die Parteien können das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.

3387

2.1.1.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Armenien, vertreten durch das Staatsdepartement für Migration und Flüchtlinge, bezüglich des Hilfsprogramms für die Rückkehr von armenischen Staatsangehörigen aus der Schweiz, abgeschlossen am 19. April 2004

A.

Das Abkommen definiert die Kompetenzen und Verpflichtungen der Regierungen der Schweiz und Armeniens im Rahmen dieses Rückkehrprogramms.

B.

Im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen den beiden Regierungen wurde ein Projektabkommen abgeschlossen, das die Durchführung eines Hilfsprogramms für die Rückkehr von armenischen Staatsangehörigen regelt. Ziel dieses Programms ist es, die freiwillige Rückkehr und die Integration von Asylbewerbern durch Massnahmen im sozialen, beruflichen, medizinischen und psychologischen Bereich zu erleichtern.

C.

100 000 US-Dollar.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. März 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2004 bis 1. März 2005 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, falls die daraus erwachsenden Verpflichtungen nicht eingehalten werden oder eine schwerwiegende Verletzung wesentlicher Elemente des Abkommens vorliegt.

3388

2.1.1.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Kirgisistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich «Kyrgyz-Swiss Health Reform Support Project», abgeschlossen am 15. Oktober 2004

A.

Das Abkommen deckt den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 der dritten Projektphase (2004­2008) ab. Es sieht vor, die Regierung der Republik Kirgisistan in ihren Bemühungen um eine bessere primäre Gesundheitsversorgung und -förderung sowie eine Verteilung der medizinischen Dienstleistungen zu unterstützen, um auf diese Weise zu einer Reduktion der Armut in ländlichen Gebieten der Republik Kirgisistan beizutragen.

Ziel dieses Projekts ist eine Verbesserung des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung. Dabei stehen folgende Bereiche im Vordergrund: Reform des Gesundheitssektors, Gesundheitsförderung, primäre Gesundheit, Verbesserung der medizinischen Dienstleistungen und der Infrastruktur in der Region von Naryn.

B.

Die Transition stellte den Gesundheitssektor der Republik Kirgisistan vor grosse Schwierigkeiten. Um diesen zu begegnen, hat das Gesundheitsministerium 1996 ein nationales Programm zur Reform des Gesundheitssektors (Programm Manas) lanciert, in dessen Rahmen die DEZA seit 1999 Aktivitäten in der ärmsten Region des Landes, im Oblast von Naryn, unterstützt.

Nach dem Erfolg, der mit dem gemeinschaftlichen Ansatz bei der Gesundheitsförderung in ländlichen Gebieten erzielt wurde, setzt nun auch die dritte Phase auf diesen Ansatz und sieht vor, ihre Aktivitäten auf einen zweiten Oblast, denjenigen von Talas, auszuweiten.

C.

874 300 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2004 in Kraft getreten und ist rückwirkend ab dem 1. April 2004 gültig. Es dauert bis 31. Dezember 2004. Nach dem 31. Dezember 2004 wird es durch einen schriftlichen Abänderungsantrag verlängert.

3389

2.1.1.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Kirgisistan, vertreten durch das Forstministerium, bezüglich des Programms «Kyrgyz-Swiss Forestry Support Program», vom 8. April 2004

A.

Das Abkommen soll die Regierung der kirgisischen Republik unterstützen bei der Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen, damit die betroffenen Akteure in der Lage sind, den Wald zu unterhalten und zu pflegen und seine Produkte nachhaltig zu nutzen.

B.

Die vorangegangenen Phasen des Projekts haben die verantwortlichen und betroffenen Personen dazu veranlasst, im Wald selber und in den umliegenden Zonen die Baumbestände und die Artenvielfalt zu schützen und zu wahren. Es wurden ebenfalls im Bereich der Bildung, Wissenschaft und Infrastruktur wichtige Rahmenbedingungen geschaffen. Diese vierte Phase soll zu einer Konsolidierung des eingeleiteten Reformprozesses und der Privatisierung im Forstbereich beitragen.

C.

4,05 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. April 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 ab. Die beiden Parteien können das Abkommen mit einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von drei Monaten kündigen.

3390

2.1.1.61

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Tadschikistan, vertreten durch das Justizministerium, betreffend das Projekt «Penal Reform Initiatives in Tajikistan», abgeschlossen am 30. April 2004

A.

Das Abkommen regelt die Durchführung eines Projekts zur Unterstützung Tadschikistans in der Reform im Bereich der Gefängnisverwaltung.

B.

Das Projekt setzt das langjährige Engagement der Schweiz im Bereich der Förderung von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten fort.

C.

221 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2004 in Kraft getreten und deckt die Periode bis zum 31. Dezember 2004 ab. Es ist eine Möglichkeit zur Verlängerung bis 31. Dezember 2006 vorgesehen. Das Abkommen ist jederzeit von jeder Partei unter Einhaltung einer schriftlichen Kündigungsfrist von drei Monaten auflösbar.

3391

2.1.1.62

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Interstate Commission on Water Coordination (ICWC), betreffend das Projekt «Canal Automation Fergana Valley», abgeschlossen am 12. Dezember 2003

A.

Das Projekt unterstützt die Staaten Zentralasiens in der Verbesserung der für eine grenzüberschreitende Wasserwirtschaft und Bewässerung notwendigen Infrastruktur.

B.

Das Projekt ist Teil des langfristigen Engagements der Schweiz im Wassersektor Zentralasiens.

C.

1,334 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2003 unterzeichnet worden und rückwirkend auf den 1. November 2003 in Kraft getreten. Die Pilotphase dauerte bis zum 30. Juni 2004. Ein Folgeabkommen bis 31. Oktober 2006 ist vorgesehen.

3392

2.1.1.63

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Konsortium «Interstate Commission on Water Coordination ­ United Nations Economic Commission for Europe/Special Program for Central Asia ­ United Nations Environment Program/Global Resource Information Base» betreffend das Projekt «Central Asia Regional Water Information Base», abgeschlossen am 12. Dezember 2003

A.

Das Abkommen, das die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2006 abdeckt, basiert auf vorhergehenden Aktivitäten der DEZA und der früheren Zusammenarbeit im Wassersektor in Zentralasien. Das Projekt fördert den Austausch relevanter Informationen und das öffentliche Bewusstsein für den nachhaltigen und rationellen Umgang mit Wasserressourcen.

B.

Das Projekt ist ein Teil des langfristigen Engagements der Schweiz im Wassersektor Zentralasiens.

C.

290 000 US-Dollar.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2003 unterzeichnet worden und rückwirkend auf den 1. Dezember 2003 in Kraft getreten. Das Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 2006. Es ist jederzeit von jeder Partei unter Einhaltung einer schriftlichen Kündigungsfrist von 60 Tagen auflösbar.

3393

2.1.1.64

A.

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Belarus bezüglich der Zusammenarbeit im Fall von Naturkatastrophen, Unruhen oder schweren Unfällen, abgeschlossen am 12. September 2004

Ziel dieses Abkommens ist es, im Detail die Vorgehensweise zu definieren, unter der die Schweiz auf Ersuchen von Weissrussland derselben die Dienstleistungen der humanitären Hilfe der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA-HH) zur Verfügung stellt im Fall einer Notsituation ­ verursacht durch die Natur oder den Menschen ­ oder im Fall von Aktivitäten bezüglich Prävention von und Vorbereitung auf mögliche Naturkatastrophen.

B.

Gegenseitiges Interesse an der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

C.

Je nach Situation, jedoch nur im Katastrophenfall.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Datum der Unterzeichung: 12. September 2004. Das Abkommen tritt einen Monat nach der letzten Notifikation auf diplomatischem Weg in Kraft und nach der Bestätigung, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen nationalen Verfahren abgeschlossen sind. Anfänglich ist eine Vertragsdauer von fünf Jahren vorgesehen. Das Abkommen kann danach stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert werden; es kann von beiden Parteien durch eine schriftliche Vorankündigung innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3394

2.1.1.65

Memorandum of Understanding zwischen der Interim Administration der Vereinten Nationen im Kosovo, vertreten durch «UN Secretary Special Representative» handelnd im Auftrag und zu Gunsten von Provisorischen Institutionen des «Self-Government», das Gesundheitsministerium und der schweizerischen Regierung, vertreten durch das schweizerische Kooperationsbüro, unterzeichnet am 8. September 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung zur Verbesserung des Gesundheitssystems im Bereich Psychiatrie.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht den Bau von Gebäuden (3 Protected Apartments und 1 Intensive Care Psychiatric Unit) vor. Damit soll das Gesundheitsministerium die nötige Infrastruktur erhalten, um psychisch Kranke zu behandeln.

C.

2,1 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) oder Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. September 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. September 2004 bis 7. September 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3395

2.1.1.66

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend Rechtshilfe für Flüchtlinge und «Internally Displaced Persons» (IDPs) in Montenegro, abgeschlossen am 13. April 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in der Zusammenarbeit zwischen den Partnern betreffend das gemeinsame Rechtshilfeprojekt für Flüchtlinge und IDPs in Montenegro. Das Projekt wird von der DEZA realisiert, jedoch gemeinsam durch die Schweiz und das UNHCR finanziert. Das Abkommen bezieht sich auf den vom UNHCR finanzierten Anteil.

B.

Dieses Projekt unterstützt Flüchtlinge und IDPs in Rechtsfragen, insbesondere betreffend die Rückkehr in ihr Herkunftsland oder die Integration innerhalb Montenegros.

C.

DEZA 0.00 Franken (UNHCR 49 932 US-Dollar/40 145 Euro).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. April 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Januar 2005 ab. Es kann vom UNHCR jederzeit beendet werden, falls die DEZA den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

3396

2.1.1.67

Zusatzabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend die Umsetzung der vom UNHCR zur Verfügung gestellten Gelder für den Unterhalt und die Wartung von Kollektivzentren für Flüchtlinge und Vertriebene in Montenegro, abgeschlossen am 25. Februar 2004

A.

Das Zusatzabkommen definiert die Modalitäten der Umsetzung für die vom UNHCR zur Verfügung gestellten Gelder für den Unterhalt und die Wartung von Kollektivzentren für Flüchtlinge und Vertriebene in Montenegro.

B.

Das Projekt trägt zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Flüchtlinge und Vertriebenen bei.

C.

Keine (UNHCR: 313 854 Euro).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Zusatzabkommen ist am 25. Februar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Oktober 2004 ab. Zusätzlich wurde ein Annex am 24. September 2004 unterzeichnet. Das Abkommen kann vom UNHCR jederzeit beendet werden, falls die DEZA den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

3397

2.1.1.68

Memorandum zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge, dem Kommissariat für Flüchtlinge und landesintern verschleppte Personen (internally displaced persons, IDP) und der Gemeinde Andrijevica betreffend die Ausführung von Anschlüssen an die öffentliche Versorgung von 10 bestehenden Wohnhäusern (Kraljstica) in der Gemeinde Andrijevica, abgeschlossen am 25. Februar 2004

A.

Das Memorandum definiert die Modalitäten der Ausführung von Anschlüssen an die öffentliche Versorgung (Strom, Wasser) von zehn bestehenden Wohnhäusern (Kraljstica) in der Gemeinde Andrijevica zur Unterbringung von Flüchtlingen und Vertriebenen in Montenegro und regelt die Nutzung während der nächsten 15 Jahre.

B.

Das Projekt trägt zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Flüchtlinge und Vertriebenen bei.

C.

Keine (UNHCR: 26 000 Euro).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Memorandum ist am 25. Februar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. Februar 2004 bis 31. Juli 2019 ab. Es kann nur im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Schiedsspruch modifiziert oder beendet werden.

3398

2.1.1.69

Memorandum zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge, dem Kommissariat für Flüchtlinge und landesintern verschleppte Personen (internally displaced persons, IDP) und der Gemeinde Andrijevica betreffend die Ausführung von Anschlüssen an die öffentliche Versorgung von 10 bestehenden Wohnhäusern «LIM 1» in der Gemeinde Andrijevica, abgeschlossen am 24. September 2004

A.

Das Memorandum definiert die Modalitäten der Ausführung von Anschlüssen an die öffentliche Versorgung (Strom, Wasser) von zehn bestehenden Wohnhäusern (LIM 1) in der Gemeinde Andrijevica zur Unterbringung von Flüchtlingen und Vertriebenen in Montenegro und regelt die Nutzung während der nächsten 15 Jahre.

B.

Das Projekt trägt zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Flüchtlinge und Vertriebenen bei.

C.

24 000 Franken (+UNHCR: 16 000 Euro).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Memorandum ist am 24. September 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 24. September 2004 bis 31. Oktober 2019 ab. Es kann nur im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Schiedsspruch modifiziert oder beendet werden.

3399

2.1.1.70

Memorandum zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge, dem Kommissariat für Flüchtlinge und landesintern verschleppte Personen (internally displaced persons, IDP) und der Gemeinde Andrijevica betreffend die Ausführung von Wohnbauten in der Gemeinde Andrijevica zur Unterbringung von Flüchtlingen und Vertriebenen in Montenegro, abgeschlossen am 7. April 2004

A.

Das Memorandum definiert die Modalitäten der Ausführung von Wohnbauten in der Gemeinde Andrijevica zur Unterbringung von Flüchtlingen und Vertriebenen in Montenegro und regelt die Nutzung während der nächsten 15 Jahre.

B.

Das Projekt trägt zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Flüchtlinge und Vertriebenen bei.

C.

390 000 Franken (+UNHCR: 24 000 Euro).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Memorandum ist am 7. April 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. April 2004 bis 30. September 2019 ab. Es kann nur im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Schiedsspruch modifiziert oder beendet werden.

3400

2.1.1.71

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der Regierung von Serbien und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend die Erstellung von 13 Sozialwohnungen für Flüchtlinge in Bajina Basta, abgeschlossen am 20. Mai 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten zur Erstellung von 13 Wohneinheiten für bedürftige Flüchtlingsfamilien und deren Integration innerhalb der lokalen Wohnbevölkerung.

B.

Dieses Projekt unterstützt die Schliessung der temporären Flüchtlingsunterkünfte und leistet einen Beitrag zur angestrebten Dezentralisation der sozialen Betreuung in Serbien.

C.

265 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab, welche Ende 2004 abgeschlossen sein wird. Das Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit schriftlich modifiziert oder beendet werden.

3401

2.1.1.72

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den Unterhalt von Flüchtlingsunterkünften, den Neubau von Wohneinheiten und die Lieferung von Wohninventar an Flüchtlinge in Serbien, abgeschlossen am 24. Februar 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit für die Realisierung von Unterhaltsarbeiten in Flüchtlingsunterkünften und für Neubauten sowie für den Ankauf von Wohninventar für Flüchtlinge und Internally Displaced Persons (IDPs). Das UNHCR finanziert die Projekte, und die DEZA übernimmt deren Realisierung.

B.

Dieses Projekt unterstützt Flüchtlinge und IDPs in temporären Wohnunterkünften und erstellt Wohnraum für Flüchtlinge, die sich innerhalb der lokalen Bevölkerung integrieren.

C.

DEZA 0.00 Franken (UNHCR 214 826 US-Dollar/11 546 872 YUM).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Januar 2005 ab. Das Abkommen kann vom UNHCR jederzeit beendet werden, falls die DEZA den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

3402

2.1.1.73

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Serbien und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend die Erstellung von 29 Sozialwohnungen für Flüchtlinge in Kraljevo, abgeschlossen am 4. August 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten zur Erstellung von 29 Wohneinheiten für bedürftige Flüchtlingsfamilien und deren Integration innerhalb der lokalen Wohnbevölkerung.

B.

Dieses Projekt unterstützt die Schliessung der temporären Flüchtlingsunterkünfte und leistet einen Beitrag zur angestrebten Dezentralisation der sozialen Betreuung in Serbien.

C.

530 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2004 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab, welche Ende 2004 abgeschlossen sein wird. Das Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Partner jederzeit schriftlich modifiziert oder beendet werden.

3403

2.1.1.74

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der Regierung von Serbien und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend die Erstellung von 13 Sozialwohnungen für Flüchtlinge in Loznica, abgeschlossen am 20. Mai 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten zur Erstellung von 13 Wohneinheiten für bedürftige Flüchtlingsfamilien und deren Integration innerhalb der lokalen Wohnbevölkerung.

B.

Dieses Projekt unterstützt die Schliessung der temporären Flüchtlingsunterkünfte und leistet einen Beitrag zur angestrebten Dezentralisation der sozialen Betreuung in Serbien.

C.

265 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab, die Ende 2004 abgeschlossen sein wird. Das Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der Partner jederzeit schriftlich modifiziert oder beendet werden.

3404

2.1.1.75

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend Rechtshilfe für Flüchtlinge und «Internally Displaced Persons» (IDPs) in Serbien, abgeschlossen am 20. Februar 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Partnern betreffend das gemeinsame Rechtshilfeprojekt für Flüchtlinge und IDPs in Serbien. Das Projekt wird von der DEZA realisiert, aber gemeinsam durch die Schweiz und das UNHCR finanziert. Das Abkommen bezieht sich auf den vom UNHCR finanzierten Anteil.

B.

Dieses Projekt unterstützt Flüchtlinge und IDPs in Rechtsfragen insbesondere betreffend die Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in die Integration innerhalb Serbiens.

C.

DEZA 0.00 Franken (UNHCR: 225 108.89 US-Dollar/12 099 603 YUM).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Februar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Januar 2005 ab. Es kann vom UNHCR jederzeit beendet werden, falls die DEZA ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

3405

2.1.1.76

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der Regierung von Serbien und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend die Erstellung von 13 Sozialwohnungen für Flüchtlinge in Novi Sad, abgeschlossen am 8. Juli 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Erstellung von 13 Wohneinheiten für bedürftige Flüchtlingsfamilien und deren Integration innerhalb der lokalen Wohnbevölkerung.

B.

Dieses Projekt unterstützt die Schliessung der temporären Flüchtlingsunterkünfte und leistet einen Beitrag zur angestrebten Dezentralisation der sozialen Betreuung in Serbien.

C.

265 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juli 2004 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab, welche Ende 2004 abgeschlossen sein wird. Das Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der Partner jederzeit schriftlich modifiziert oder beendet werden.

3406

2.1.1.77

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der Regierung von Serbien und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend die Erstellung von 29 Sozialwohnungen für Flüchtlinge in Pancevo, abgeschlossen am 20. Mai 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Erstellung von 29 Wohneinheiten für bedürftige Flüchtlingsfamilien und deren Integration innerhalb der lokalen Wohnbevölkerung.

B.

Dieses Projekt unterstützt die Schliessung der temporären Flüchtlingsunterkünfte und leistet einen Beitrag zur angestrebten Dezentralisation der sozialen Betreuung in Serbien.

C.

530 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab, welche Ende 2004 abgeschlossen sein wird. Das Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der Partner jederzeit schriftlich modifiziert oder beendet werden.

3407

2.1.1.78

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der Regierung von Serbien und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend die Erstellung von 13 zusätzlichen Sozialwohnungen für Flüchtlinge in Temerin, ursprünglich geplant für Raca, abgeschlossen am 12. Juli 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Erstellung von 13 Wohneinheiten für bedürftige Flüchtlingsfamilien und deren Integration innerhalb der lokalen Wohnbevölkerung.

B.

Dieses Projekt unterstützt die Schliessung der temporären Flüchtlingsunterkünfte und leistet einen Beitrag zur angestrebten Dezentralisation der sozialen Betreuung in Serbien.

C.

265 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2004 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab, welche Ende 2004 abgeschlossen sein wird. Das Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der Partner jederzeit schriftlich modifiziert oder beendet werden.

3408

2.1.1.79

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der Regierung von Serbien und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend die Erstellung von 13 Sozialwohnungen für Flüchtlinge in Temerin, abgeschlossen am 20. Mai 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Erstellung von 13 Wohneinheiten für bedürftige Flüchtlingsfamilien und deren Integration innerhalb der lokalen Wohnbevölkerung.

B.

Dieses Projekt unterstützt die Schliessung der temporären Flüchtlingsunterkünfte und leistet einen Beitrag zur angestrebten Dezentralisation der sozialen Betreuung in Serbien.

C.

265 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab, welche Ende 2004 abgeschlossen sein wird. Das Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der Partner jederzeit schriftlich modifiziert oder beendet werden.

3409

2.1.1.80

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der Regierung von Serbien und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend die Erstellung von 13 Sozialwohnungen für Flüchtlinge in Vrbas, abgeschlossen am 20. Mai 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Erstellung von 13 Wohneinheiten für bedürftige Flüchtlingsfamilien und deren Integration innerhalb der lokalen Wohnbevölkerung.

B.

Dieses Projekt unterstützt die Schliessung der temporären Flüchtlingsunterkünfte und leistet einen Beitrag zur angestrebten Dezentralisation der sozialen Betreuung in Serbien.

C.

265 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab, welche Ende 2004 abgeschlossen sein wird. Das Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der Partner jederzeit schriftlich modifiziert oder beendet werden.

3410

2.1.1.81

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der Regierung von Serbien und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den An- und Weiterverkauf von 20 leerstehenden Bauernhäusern an Flüchtlinge in Nova Crnja, abgeschlossen am 1. Juli 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des An- und Weiterverkaufs von 20 verlassenen Bauernhäusern in Nova Crnja an Flüchtlingsfamilien und der zusätzlichen Realisierung humanitärer Projekte innerhalb der Gemeinde.

B.

Dieses Projekt unterstützt die Schliessung der temporären Flüchtlingsunterkünfte in Serbien und unterstützt die Integration der Flüchtlinge innerhalb der lokalen Bevölkerung.

C.

210 000 Euro.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum der Projektrealisierung ab. Das Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der Partner jederzeit schriftlich modifiziert oder beendet werden.

3411

2.1.1.82

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, der Regierung von Serbien und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend die Erstellung von 13 Sozialwohnungen für Flüchtlinge in Nis, abgeschlossen am 11. Juni 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Erstellung von 13 Wohneinheiten für bedürftige Flüchtlingsfamilien und deren Integration innerhalb der lokalen Wohnbevölkerung.

B.

Dieses Projekt unterstützt die Schliessung der temporären Flüchtlingsunterkünfte und leistet einen Beitrag zur angestrebten Dezentralisation der sozialen Betreuung in Serbien.

C.

265 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juni 2004 in Kraft getreten und deckt den nötigen Zeitraum für die Projektrealisierung ab, welche Ende 2004 abgeschlossen sein wird. Das Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der Partner jederzeit schriftlich modifiziert oder beendet werden.

3412

2.1.1.83

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) über den Beitrag zum Nothilfeprojekt in Afghanistan, abgeschlossen am 8. April 2004

A.

Der Beitrag ist bestimmt für die Notbeschaffung von Pestiziden zur Eindämmung der Heuschreckenplage im Norden Afghanistans.

B.

Mit dem Abkommen werden operationelle und administrative Aspekte des Nothilfeprojekts geregelt.

C.

101 350 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) sowie Abkommen vom 24. Juli 1987 zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO).

E.

Das Abkommen ist am 8. April 2004 in Kraft getreten und gilt für die Dauer des Projekts, d.h. vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2005. Es läuft aus, sobald sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen durch die FAO kann die DEZA den Vertrag nach drei Monaten sofort kündigen.

3413

2.1.1.84

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) über den Beitrag zum Nothilfeprojekt in Afghanistan, abgeschlossen am 1. Juli 2004

A.

Mit dem Beitrag wird die Verteilung von Weizensaatgut zur Unterstützung der Not leidenden Bevölkerung in den betroffenen Risikogebieten Afghanistans finanziert.

B.

Mit dem Abkommen werden operationelle und administrative Aspekte der Programmumsetzung geregelt.

C.

1,6 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) sowie Abkommen vom 24. Juli 1987 zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten und gilt für die Dauer des Projekts, d.h. vom 1. Mai 2004 bis 30. Juni 2005. Es läuft aus, sobald sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen durch die FAO kann die DEZA den Vertrag nach drei Monaten sofort kündigen.

3414

2.1.1.85

Vereinbarung zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), vertreten durch das Kooperationsbüro in Amman, sowie dem General Directorate of the Jordanian Civil Defence (JCD), abgeschlossen am 3. September 2004

A.

Die Vereinbarung regelt den Ablauf und die sich ergebenden Verpflichtungen der beiden Parteien, im Zusammenhang mit dem Ausbildungsprojekt «Training for Natural Disaster Preparedness and Response» (Schulung für Einsätze bei Naturkatastrophen).

B.

Unterstützung der Civil Defence durch die Schulung der verantwortlichen Hilfskräfte vor Ort zur Bereitschaft im Falle einer Katastrophe oder Krise.

C.

105 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 3. September 2004 in Kraft getreten. Sie gilt für die Dauer des Projekts vom 1. September 2004 bis 30. September 2007 und kann jederzeit gegenseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

3415

2.1.1.86

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR), abgeschlossen am 7. Oktober 2004

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag der DEZA an die GAPAR zur Realisierung und Finanzierung eines lokalen Computernetzwerkes, bzw. IT-Registrierungs-Systems in drei palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien (Khan Al-Sheikh, Khan Danoun und Al-Saida Zeinab).

B.

Die drei Flüchtlingslager sind direkt mit dem Directorate of Statistics in Damaskus verbunden. Durch die Einführung eines lokalen Netzwerkes haben die Flüchtlinge direkten Zugang zu ihren persönlichen Daten, was ihnen insbesondere die Beschaffung von offiziellen Dokumenten (IDs, Geburtsscheine usw.) wesentlich erleichtert.

C.

133 500 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Oktober 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gegenseitig gekündigt werden.

3416

2.1.1.87

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus, Syrien, und dem UNO-Hilfswerk für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA), abgeschlossen am 28. März 2004

A.

Das Abkommen regelt die Verwendung der technischen und finanziellen Unterstützung der Phase I des Neirab Rehabilitations Projekts der UNRWA.

B.

Ziel des Gesamtprojekts (Phasen I und II) ist es, die Lebensbedingungen und Unterkünfte von insgesamt 13 000 palästinensischen Flüchtlingen in Ein el Tal und Neirab wesentlich zu verbessern. In der ersten Phase werden Unterkünfte für 300 Familien in Ein el Tal erstellt sowie eine Kanalisation gebaut und durch Wasserleitungen erschlossen. Zudem werden neue Strassen und Gehwege gebaut.

C.

1,14 Millionen Franken (Phase I).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. März 2004 in Kraft getreten und ist für die Dauer vom 10. August 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig.

3417

2.1.1.88

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Entwicklungsprogramm (UNDP), abgeschlossen am 1. Oktober 2004

A.

Unterstützung des «UN Disaster Risk Management Project» in Tadschikistan.

B.

Unterstützung des Ministry of Emergency Situations (MoES) und des Civil Defence zur Eindämmung des Risikos bei Naturkatastrophen in Tadschikistan, durch den Aufbau eines nationalen Informations- und AnalytikZentrums sowie die Ausbildung von Helfern für den Einsatz im Katastrophenfall.

C.

659 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft und dauert bis zum Abschluss des Projektes am 31. Juli 2006. Es kann beidseitig unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

3418

2.1.1.89

Vereinbarung zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem angolanischen Gesundheitsministerium bezüglich die Stärkung von Gesundheitsstrukturen in der Provinz Luanda, abgeschlossen am 13. April 2004

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten der Umsetzung des Projekts zur Stärkung von Gesundheitsstrukturen in der Provinz Luanda.

B.

Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projekts.

Dieses sieht die Stärkung von fünf Gesundheitsstrukturen in der Provinz Luanda vor. Es beinhaltet die Ausrüstung mit medizinischem Material sowie eine Komponente Ausbildung für das Laborpersonal.

C.

300 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 13. April 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 13. April bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann mit einer Frist von 15 Tagen gekündigt werden.

3419

2.1.1.90

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Grossbritannien, vertreten durch das Departement für internationale Entwicklung (DFID) in London, bezüglich eines Beitrags an eine Studie über Beweggründe für eine Harmonisierung, abgeschlossen am 22. Dezember 2004

A.

Das Abkommen betrifft die Modalitäten bezüglich Kofinanzierung der Studie über Anreize zur Harmonisierung der Geberpraktiken in der Entwicklungshilfe zur Verstärkung ihrer Wirksamkeit. Diese wird im Auftrag des DFID vom Overseas Development Institute (ODI) durchgeführt.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für die Verwendung des Beitrags, der eine Kofinanzierung der oben erwähnten Studie vorsieht.

C.

22 985 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2004 in Kraft getreten und endet, sobald alle gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind.

3420

2.1.1.91

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend einen Beitrag an das PartnerschaftsForum 2004 bezüglich Verbesserung der Wirksamkeit der Geber im Kampf gegen die Korruption, abgeschlossen am 8. Januar 2004

A.

Das Abkommen betrifft die Modalitäten bezüglich finanzieller Unterstützung der DEZA an das Partnerschafts-Forum bezüglich Verbesserung der Wirksamkeit der Geber im Kampf gegen die Korruption. Dieses Forum erlaubt es, politische Entscheidungsträger, hohe Beamte, Vertreter der Zivilgesellschaft und des Privatsektors aus OECD­Ländern und aus Nichtmitgliedsländern zusammenzubringen, sowie bilaterale Geber multilaterale Organisationen, internationale Nichtregierungsorganisationen und nationale Organisationen zur Korruptionsbekämpfung. Die Frage, wie die Aktivitäten der Geber zur Korruptionsbekämpfung wirksamer werden kann, wird unter dem Gesichtspunkt der drei interdependenten Ziele des Forums untersucht: Verbesserung der Aktionen der Geber zur Unterstützung von Korruptionsbekämpfungsprogrammen in Partnerländern; Evaluation der Geberpraktiken und ­prozeduren unter dem Gesichtspunkt der Korruption; sich zu gemeinsamer Aktion verpflichten.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für die Verwendung des Beitrages, mit dem die Kosten für die Organisation des Forums gedeckt werden sollen.

C.

22 250 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Januar 2004 in Kraft getreten und endet, sobald die gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind.

3421

2.1.1.92

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend den Beitrag 2004 an die Betriebskosten des Consortium Paris 21, abgeschlossen am 8. Januar 2004

A.

Das Abkommen betrifft die Modalitäten bezüglich des finanziellen Beitrags der DEZA an die Kosten des Sekretariats des Consortium Paris 21 der OECD. Das Consortium Paris 21 ist eine internationale Partnerschaft von politischen Entscheidungsträgern von Statistik-Experten, die die Qualität der Statistiken in den Entwicklungsländern fördert, um die Politiken zur Armutsreduktion zu verbessern. Das Sekretariat koordiniert diese Aktivitäten.

B.

Es regelt die Modalitäten für die Verwendung des Beitrags für 2004, der eine Deckung der Kosten des oben erwähnten Sekretariats vorsieht.

C.

150 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Januar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2004 ab. Im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch die OECD behält sich die DEZA das Recht vor, den gesamten Betrag oder einen Teil des Beitrages zurückzufordern.

3422

2.1.1.93

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend den Beitrag 2004 an das Programm des Zentrums für Entwicklung, abgeschlossen am 8. Januar 2004

A.

Dieses Abkommen betrifft die Modalitäten bezüglich des finanziellen Beitrags der DEZA an das Programm des Zentrums für Entwicklung der OECD für das Jahr 2004.

B.

Es regelt die Modalitäten der Verwendung des Beitrags für 2004. Vorgesehen ist die Unterstützung von Projekten im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm 2003­2004, das sich auf drei Schwerpunktthemen konzentriert: 1. Austausch, Wettbewerbsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit; 2. Gouvernanz und Finanzierung der Entwicklung; 3. soziale Institutionen und Dialogbereitschaft.

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Januar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2004 ab.

3423

2.1.1.94

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem South Centre, bezüglich eines Beitrags an die Betriebskosten dieses Zentrums für das Jahr 2004, abgeschlossen am 23. Juli 2004

A.

Dieses Abkommen betrifft die Modalitäten für die finanzielle Unterstützung der DEZA an die Kosten des South Centre für das Jahr 2004.

B.

Es regelt die Modalitäten für die Verwendung des Beitrages für 2004, der eine Deckung der Kosten des South Centre vorsieht. Das South Centre ist eine zwischenstaatliche Organisation von rund 50 Entwicklungsländern mit Sitz in Genf. Es fördert die Solidarität und Zusammenarbeit unter den Entwicklungsländern und stärkt deren Positionen in den multilateralen Institutionen. Das ist ein Anliegen der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit.

Überdies trägt das auch zur Aufwertung des Standorts Genf («Genève internationale») bei.

C.

250 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juli 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 ab. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen durch das South Centre kann die DEZA das Abkommen auflösen und einen Teil des überwiesenen Betrages oder die gesamte Summe zurückfordern.

3424

2.1.1.95

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und den Vereinten Nationen bezüglich eines Beitrags der Schweiz an die Teilnahme von Delegierten aus den zu den Entwicklungsländern zählenden Kleininselstaaten anlässlich der internationalen Konferenz von Mauritius

A.

Dieses Abkommen umfasst die Überweisung eines Beitrages an die Vereinten Nationen zur Finanzierung der internationalen Konferenz für die Überprüfung des Aktionsprogramms von Barbados (Barbados+10) bezüglich nachhaltiger Entwicklung der zu den Entwicklungsländern zählenden Kleininselstaaten, die vom 10. bis 14. Januar 2005 in Mauritius stattgefunden hat.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Teilnahme von Delegierten aus den zu den Entwicklungsländern zählenden Kleininselstaaten finanziert.

C.

75 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juni 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 ab. Im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen kann die DEZA das Abkommen auflösen und einen Teil oder die Gesamtheit des überwiesenen Betrages zurückfordern.

3425

2.1.1.96

Abkommen über Kostenteilung unter Drittparteien zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Frauen-Fonds der Vereinten Nationen (UNIFEM)

A.

Das Abkommen umfasst die Überweisung eines Beitrages an UNIFEM im Hinblick auf die Finanzierung der Konferenz «Peace Needs Women, and Women Need Justice», die vom 15. bis 17. September 2004 in New York stattgefunden hat.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Teilnahme von Delegierten aus Entwicklungsländern finanziert.

C.

33 750 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. August 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2004 ab. Im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen kann die DEZA das Abkommen auflösen und einen Teil oder die Gesamtheit des überwiesenen Betrages zurückfordern.

3426

2.1.1.97

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Büro für Erziehung der UNESCO betreffend die Co-Finanzierung des Projekts «Lutte contre la pauvreté en Afrique subsaharienne», abgeschlossen am 17. Dezember 2004

A.

Bei diesem Abkommen handelt es sich um einen Beitrag der DEZA an das Internationale Büro für Erziehung (IBE) der UNESCO zu Gunsten der Co-Finanzierung des Projekts «Lutte contre la pauvreté en Afrique subsaharienne».

B.

Dieser Beitrag dient zur Finanzierung einer Studie/Aktion im Bereich der Bildung, welche Informationen dazu liefern soll, wie die Qualität der Bildung für die Armutsbekämpfung in den Ländern Angola, Burkina Faso, Burundi, Kongo-Brazzaville, Mali, Mauritius, Mosambik, Niger und Ruanda verbessert werden kann.

C.

150 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 ab. Bei fehlerhafter Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das IBE kann die DEZA das Abkommen auflösen und die Rückerstattung eines Teils des Betrags oder des ganzen Betrags fordern.

3427

2.1.1.98

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Büro für Erziehung der UNESCO betreffend die Co-Finanzierung der Internationalen Bildungskonferenz vom 8. bis 11. September 2004 in Genf, abgeschlossen am 30. August 2004

A.

Bei diesem Abkommen handelt es sich um einen Beitrag der DEZA an das Internationale Büro für Erziehung (IBE) der UNESCO zu Gunsten der Co-Finanzierung der Internationalen Bildungskonferenz vom 8. bis 11. September 2004 in Genf.

B.

Dieser Beitrag dient zur Finanzierung der Teilnahmekosten von Delegierten aus Ländern der Dritten Welt.

C.

50 000 Franken.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. August 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2004 ab. Bei fehlerhafter Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das IBE kann die DEZA das Abkommen auflösen und die Rückerstattung eines Teils des Betrags oder des ganzen Betrags fordern.

3428

2.1.1.99

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem United Nations Department of Economic and Social Affairs (UNDESA), Technical Cooperation Management Services, bezüglich Unterstützung des Projektes GLO/04/X01, mit dem Titel «Projekt für globale Information, Kommunikation und Technologie» zur Unterstützung der Arbeitsgruppe InternetGouvernanz, abgeschlossen am 24. Juni 2004

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung an die Arbeitsgruppe Internet Gouvernanz.

B.

Die Arbeitsgruppe Internet-Gouvernanz (WGIG) wurde nach der ersten Phase des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft WSIS (Dezember 2003 in Genf) vom UNO-Generalsekretär ins Leben gerufen und damit beauftragt, einen Bericht zur Beurteilung und zu möglichen Lösungsszenarien zu erstellen und anlässlich der zweiten Phase des WSIS (November 2005 in Tunis) zu präsentieren.

C.

750 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juni 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann aufgelöst werden, wenn eine Partei die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält.

3429

2.1.1.100

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem United Nations Department of Economic and Social Affairs (UNDESA), Division for ECOSOC Support and Coordination, UN ICT Task Force, bezüglich Unterstützung des Projektes GLO/02/X02, mit dem Titel «Globale Information, Kommunikation und Technologie», abgeschlossen am 6. Juli 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung des Projektes «Globale Information, Kommunikation und Technologie», im Zusammenhang mit den Aktivitäten der United Nations Information and Communication Technologies Task Force (UN ICT TF).

B.

Die UN ICT TF ist, vor allem auch nach dem Ende der G-8 Dot-Force, das wichtigste globale Gremium im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien für die Entwicklung. Eine Unterstützung ist auch im Sinne des Nachbereitungsprozesses der ersten Phase des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft WSIS (Dezember 2003, Genf) sowie der Vorbereitung der zweiten Phase des Gipfels (November 2005, Tunis) sinnvoll.

C.

300 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juli 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann aufgelöst werden, wenn eine Partei die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält.

3430

2.1.1.101

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich Unterstützung des Projektes Nr. 00038347 mit dem Titel «Strategische Instrumente zur Unterstützung des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Armutsreduktion und zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG)», abgeschlossen am 20. Dezember 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung des Projektes «Strategische Instrumente zur Unterstützung des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Armutsreduktion und zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele». Das Projekt sieht folgende Aktivitäten vor: 1. Stärkung des Fokusses auf IKTs für die Armutsreduktion und die Millenniums-Entwicklungsziele im WSIS-Prozess (Weltgipfel über die Informationsgesellschaft) auf nationaler und regionaler Ebene.

2. Erarbeitung von Studien, Strategien und IKT Instrumenten für die Armutsreduktion und die Millenniums-Entwicklungsziele.

B.

In der zweiten Phase des WSIS nehmen die MDG eine wichtige Rolle ein und es sollen vermehrt Synergien zwischen dem WSIS-Prozess und dem Millennium+5 Gipfel, der im September 2005 in New York stattfinden wird, genutzt werden. In diesem Zusammenhang unterstützt die DEZA das vorliegende UNDP-Projekt mit dem Ziel, den MGD-Fokus in nationalen und regionalen WSIS-Prozessen in einigen Länder Asiens, Afrikas und Lateinamerikas zu verstärken sowie diverse Studien in diesem Bereich zu erarbeiten.

C.

450 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. März 2006 ab. Es kann aufgelöst werden, wenn eine Partei die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält.

3431

2.1.1.102

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der UNO-Wirtschaftskommission für Afrika (UNECA), bezüglich Unterstützung von Teilnehmern an der WSIS-Regionalkonferenz (Weltgipfel über die Informationsgesellschaft) und dem Medienforum in Ghana, abgeschlossen am 27. Dezember 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung von Teilnehmern aus Regierungen, Zivilgesellschaft und Privatsektor aus afrikanischen Ländern, mit speziellem Fokus auf am wenigsten entwickelte Länder (LDC) an der afrikanischen WSIS-Regionalkonferenz vom Februar 2005 in Accra, Ghana.

B.

Die WSIS-Vorbereitungskonferenz in Ghana wird sich mit den regionalen Prioritäten des afrikanischen Kontinents für die zweite WSIS-Phase beschäftigen. Der an der Konferenz erarbeitete Input wird in den globalen WSISProzess eingespeist werden. Es ist daher wichtig, dass Vertreter der afrikanischen Regierungen, der Zivilgesellschaft und des Privatsektors, insbesondere aus LDCs, ihre Stimme in diesen Prozess einbringen können.

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005 ab. Es kann aufgelöst werden, wenn eine Partei die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält.

3432

2.1.1.103

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Kinderfonds der Vereinten Nationen (UNICEF), bezüglich Unterstützung des Projektes «Global e-Schools and Communities Initiative (GeSCI) Trust Account», abgeschlossen am 19. Oktober 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung des Projektes «Global e-Schools and Communities Initiative Trust Account», für welche die UNICEF einen Trust Account führt.

B.

Die Global e-Schools and Communities Initiative (gesci) wurde am Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) im Dezember 2003 lanciert mit der Schweiz als Gründungsmitglied. Für die DEZA stellt gesci eine wichtige Implementationsinitiative dar und einen Beitrag zur Umsetzung des WSISPlan of Action von Genf.

C.

250 000 Euro.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist 19. Oktober 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann aufgelöst werden, wenn eine Partei die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält.

3433

2.1.1.104

Administration Agreement zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) und der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), vom 30. April 2004

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an den Trust Fund der IBRD und IDA für das Projekt «Social Accountability Related to Poverty Reduction Strategies (PRS)».

B.

Das Projekt zielt auf die Implementierung und das Monitoring der PRS. Das Abkommen definiert die administrativen Modalitäten für die Verwendung des Beitrages.

C.

1,1 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2004 für die Zeitperiode vom 1. Januar 2004 bis 30. Dezember 2006 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

3434

2.1.1.105

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), abgeschlossen am 15. Dezember 2004

A.

Das Abkommen betrifft die Fortsetzung der Partnerschaft in einer zweiten Phase unter dem Namen «Development Effectiveness through Evaluation».

B.

Das Projekt zielt auf die Verbesserung von Entwicklungsarbeit aufgrund von Evaluationen und der Verbreitung der Resultate; das Abkommen definiert die administrativen Modalitäten für die Verwendung des Beitrages.

C.

1,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2004 für die Zeitperiode vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

3435

2.1.1.106

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), vom 29. Dezember 2004

A.

Das Abkommen betrifft die Fortsetzung der Unterstützung des «Dams and Development Project DDP» in einer zweiten Phase.

B.

Das Projekt zielt auf die strategischen Ziele der «World Commission on Dams» ab, insbesondere auf den partnerschaftlichen Dialog bei der Planung und dem Management von Dämmen.

C.

300 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Dezember 2004 für die Zeitperiode vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 in Kraft getreten. Es kann durch die Parteien mittels schriftlicher Mitteilung und einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

3436

2.1.1.107

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und der UNO über die Konferenz «Financing for Development (FfD) Consensus of Monterrey», Finanzsektor, abgeschlossen am 3. September 2004

A.

Unterstützung des FfD-Büros (Department of Economic and Social Affairs/ DESA, ONU) bezüglich Fortsetzung der Reformen im Finanzsektor und Stärkung seiner Infrastrukturen.

B.

In Zusammenarbeit mit Partnern des DESA, der UNO, des Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen (UNCDF), der ILO, der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds (IMF) wird ein so genanntes «Blue Book» erstellt, das sich mit der Erbringung von finanziellen Dienstleistungen für mittelgrosse Unternehmen befasst und das als Grundlage für den für 2005 auf höchster Ebene angesagten Dialog bezüglich Entwicklungsfinanzierung dienen wird.

C.

150 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. September 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 ab. Es kann von den Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

3437

2.1.1.108

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) über die Publikation des zweiten Karibischen Handels- und Anlageberichtes (CTIR), abgeschlossen am 23. Dezember 2004

A.

Publikation des zweiten Karibischen Handels- und Anlageberichtes (Caribbean Trade and Investment Report/CTIR), um die vorherrschende wirtschaftliche und kommerzielle Integration kleiner, anfälliger Unternehmen in der Karibischen Gemeinschaft (CARICOM) zu analysieren.

B.

CARICOM repräsentiert ein regionales Integrationsmodell für kleine Unternehmen. Die angenommenen Arbeitsmechanismen verdienen es, auch im Hinblick auf eine Replikation, z.B. in Zentralamerika, unterstützt zu werden.

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2006 ab. Es kann von den Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3438

2.1.1.109

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der OECD, bezüglich Mitfinanzierung des Govnet-Fund, des Workshop «Decentralisation» und des DAC (Development Cooperation Directorate) Partnership Forum on Improving Donor Effectiveness in Combating Corruption, abgeschlossen am 19. November 2004

A.

Das Abkommen betrifft die Mitfinanzierung der obgenannten Tätigkeiten durch die Schweiz.

B.

Der Fonds spécial «Govnet» finanziert Aktivitäten im Rahmen des DAC Network on Good Governance and Capacity Development, in welchem die DEZA mitarbeitet. Der Workshop «Decentralisation» wurde im Herbst 2004 in Paris durchgeführt. Das DAC Partnership Forum on Improving Donor Effectiveness in Combating Corruption hat im Dezember 2004 in Paris getagt. An beiden Anlässen hat die DEZA aktiv mitgewirkt.

C.

Govnet: Decentralisation: Combating Corruption: Total:

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung am 19. November 2004 in Kraft getreten und deckt die Periode vom 1. September 2004 bis am 31. Dezember 2005 ab. Das Abkommen kann mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

20 000 Euro.

10 000 Euro.

35 000 Euro.

65 000 Euro.

3439

2.1.1.110

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), vertreten durch das UNDP Korea Office, bezüglich Mitfinanzierung «Seminar on Good Governance Practices for the Promotion of Human Rights», abgeschlossen am 3. September 2004

A.

Das Abkommen betrifft die Mitfinanzierung des obgenannten Expertenseminars durch die Schweiz.

B.

Das Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz an das Expertenseminar, das von der Menschenrechtskommission der UNO in Genf beschlossen wurde und am 15./16. September 2004 in Seoul durchgeführt wurde.

C.

100 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. September 2004 mit seiner Unterzeichnung in Kraft getreten und dauert bis zur Erfüllung aller vertraglichen Pflichten. Das Abkommen kann mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

3440

2.1.1.111

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich Mitfinanzierung des Programms «Implementation of Human Rights Cities», abgeschlossen am 24. September 2004

A.

Das Abkommen betrifft die Mitfinanzierung des obgenannten Programms durch die Schweiz.

B.

Das Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz an das Programm «Human Rights Cities», das vom UNDP in Zusammenarbeit mit People's Movement for Human Rights Education (PDHRE) in New York durchgeführt wird.

C.

300 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung am 24. September 2004 in Kraft getreten und deckt die Periode vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2007 ab. Es kann mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

3441

2.1.1.112

A.

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem «Institut international de planification de l'éducation» in Paris, bezüglich eines Beitrages an die «Association pour le développement et l'éducation en Afrique» (ADEA), abgeschlossen am 2. September 2004

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrages, den die DEZA ans «Institut international de planification de l'éducation» überwiesen hat für die Kofinanzierung des Sekretariats der «Association pour le développement de l'éducation en Afrique».

B.

Fortsetzung der Zusammenarbeit.

C.

100 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. September 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 ab. Falls es nicht unter den vereinbarten Bestimmungen ausgeführt werden kann, kann es auf den Tag gekündigt werden, an dem festgestellt wurde, dass eine Fortsetzung nicht länger möglich ist.

3442

2.1.1.113

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und dem Commonwealth-Sekretariat bezüglich eines Beitrages an die Arbeitsgruppe «Association pour le Développement de l'Education en Afrique», die im Bereich der informellen Bildung tätig ist, abgeschlossen am 6. September 2004

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der DEZA an das Commonwealth-Sekretariat. Er dient zur Unterstützung der Arbeitsgruppe der «Association pour le Développement de l'Education en Afrique», die im Bereich der informellen Bildung tätig ist.

B.

Fortsetzung der Zusammenarbeit.

C.

140 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. September 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 ab. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen durch das Commonwealth-Sekretariat kann die DEZA eine teilweise oder eine vollständige Rückzahlung ihres Beitrages fordern.

3443

2.1.1.114

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Konferenz der Erziehungsminister der Länder mit gemeinsamem Gebrauch der französischen Sprache bezüglich der Beiträge 2003 (Restbetrag) und 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Fortsetzung des Beitrages der DEZA an die Konferenz der Erziehungsminister der Länder mit gemeinsamem Gebrauch der französischen Sprache (Conférence des Ministres de l'Education des pays ayant le français en partage, CONFEMEN).

B.

Fortsetzung der Zusammenarbeit und Regelung des Beitrages 2003 (Restbetrag) der DEZA.

C.

30 000 Franken und 18 305 Euro.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 10. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann schriftlich mittels einer Vorankündigung innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3444

2.1.1.115

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich des Beitrags 2004 an verschiedene WHO-Programme, abgeschlossen am 7. Dezember 2004

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an die Programme der Weltgesundheitsorganisation.

B.

Die Schweiz unterstützt durch diese ausserbudgetären Beiträge gewisse prioritäre oder innovative Programme der WHO und legt dabei den Schwerpunkt auf diejenigen, die insbesondere der armen Bevölkerung in den Entwicklungsländern zugute kommen. Dabei stehen die Gesundheit der Frauen und der Familie, der Kampf gegen die Tuberkulose und gegen tropische Krankheiten im Vordergrund.

C.

4,9 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 ab. Falls es nicht unter den vereinbarten Bestimmungen ausgeführt werden kann, kann es mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

3445

2.1.1.116

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der UNO-Organisation für Nahrung und Landwirtschaft (FAO), bezüglich Beitrag an das Projekt «Decision Support on LivestockEnvironment Issues» (CGP/INT/733/SWI), Budget vom 1. September 2003 bis 31. August 2006

A.

Der Beitrag ist an eine multilaterale technische Hilfe und dient ausschliesslich der Finanzierung folgender Aktivitäten: Betrieb des LEAD-Sekretariats, Unterstützung des virtuellen Zentrums und Konsolidierung der Plattform in Russisch; AWI-Aktivitäten (AWI: areal wide integration activities); Verbreitung von Ergebnissen, Information über Konferenzen und Veröffentlichungen.

B.

In Übereinstimmung mit dem «Trust Fund Agreement» im Rahmen des Abkommens mit der FAO, das am 24. Juli 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der UNO-Organisation für Nahrung und Landwirtschaft (FAO) unterzeichnet wurde, hat die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit vereinbart, die «Livestock, Environment and Development Initiative» (LEAD) mit einem zusätzlichen Beitrag zu unterstützen. Sie wird von der FAO durchgeführt. Die Bestimmungen des Abkommens vom 27. August 1999 gelten ebenfalls für diesen Beitrag.

C.

Max. 614 000 US-Dollar (921 000 Franken, Wechselkurs 1 USD = Fr. 1,50).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt nach dessen Unterzeichnung durch die beiden Parteien in Kraft und hat eine Dauer von drei Jahren. Es wird beendet, sobald alle gegenseitigen Vereinbarungen erfüllt sind (unterzeichnet durch die DEZA am 9. Februar 2004 und die FAO am 3. März 2004). Sollte zu irgend einem Zeitpunkt eine der Parteien zum Schluss kommen, dass das Ziel des Abkommens nicht mehr effizient oder angemessen erreicht werden kann, so wird das Abkommen auf Ersuchen einer der Parteien beendet, wobei die andere Partei schriftlich drei Monate im Voraus darüber informiert werden muss.

3446

2.1.1.117

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und der UNO-Organisation für industrielle Entwicklung (UNIDO) betreffend US/GLO/04/116-Projekt über «Thematische Zusammenarbeit zwischen der UNIDO und der DEZA im Bereich der KMU-Cluster-Entwicklung und der sozialen Unternehmensverantwortung (corporate social responsibility), abgeschlossen am 2. Dezember 2004

A.

Die Grundsätze der sozialen Unternehmensverantwortung (CSR), die bei weitem noch keine universelle Gültigkeit geniessen, haben ihren Niederschlag auf die Art und Weise, wie der Privatsektor funktioniert, insbesondere in den OECD-Ländern. Hingegen hat die grosse Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in den Nicht-OECD-Ländern (Entwicklungs- und Transitionsländer) in Bezug auf die CSR-Bewegung bisher nur eine bescheidene Rolle gespielt. Das Projekt prüft aus einer praktischen und aktionsbezogenen Perspektive, ob eine Übereinstimmung mit CSR-Grundsätzen für KMU umsetzbar und nachhaltiger ist, wenn diese innerhalb eines Clusters organisiert sind. Ausgehend von ihrer Rolle als spezialisierte UNO-Agentur im Rahmen des Global Compact, ihrem Auftrag für KMU und ihrer langjährigen Erfahrung im Bereich der KMU-Cluster-Entwicklung steigt die UNIDO mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) in eine thematische Zusammenarbeit ein, die aktionsbezogene Forschung und technische Unterstützung vor Ort umfasst. Mit diesem Projekt sollen gute Praktiken identifiziert und verbreitet werden, die aufzuzeigen, wie die KMU sich stärker im CSR-Prozess engagieren können.

B.

Dieses thematische Projekt deckt sich mit den Zielen und Stossrichtungen von UNIDO und DEZA, die mittels Arbeitsplatzbeschaffungs- und Einkommensbildungsmassnahmen einen Beitrag zur Armutsreduktion leisten wollen. Es beruht auf dem Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der UNO-Organisation für industrielle Entwicklung vom 25./26. Oktober 1995, unter Berücksichtigung besonderer zweckgebundener Beiträge an den Fonds für industrielle Entwicklung.

C.

1,757 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

1. Januar 2005; Geltungsdauer: drei Jahre; Kündigungsmodalitäten: schriftlich mit sechsmonatiger Vorankündigung.

3447

2.1.1.118

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Chile, vertreten durch die Nationale Umweltkommission (CONAMA), bezüglich «Contaminación atmosférica: Estrategias, Normas e Instrumentos Económicos», abgeschlossen am 26. Januar 2004

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung durch die DEZA zur Verbesserung der Luftreinhaltung/Strategie, der Normen und der ökonomischen Instrumente.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung dieses Programms gemäss Ausführung in A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

85 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Januar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. November 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3448

2.1.1.119

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch ihre Botschaft in Ägypten, und der Arabischen Republik Ägypten, vertreten durch das Staatsministerium für Umweltanliegen, abgeschlossen am 15. Dezember 2004

A.

Das Abkommen beinhaltet die Fortsetzung einer Projekt-Kofinanzierung, dabei geht es um die Einrichtung eines Informations- und Managementsystems für gefährliche Substanzen.

B.

Es handelt sich um ein Abkommen, das die Modalitäten für die operationelle und administrative Umsetzung des Projekts definiert.

C.

710 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2004 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. Juni 2007 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3449

2.1.1.120

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Jordanien, vertreten durch die «Royal Scientific Society»

A.

Das Abkommen betrifft die Finanzierungsmodalitäten eines Informationsmanagementsystems bezüglich gefährlicher chemischer Produkte in Jordanien.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Verwaltung des Projektfonds und des operationellen Managements.

C.

650 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dauer des Abkommens: 1. April 2004 bis 31. Dezember 2006. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3450

2.1.1.121

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Regierung der Republik Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich «Programa de Usos Productivos de la Hidroelectricidad a Pequeña Escala», abgeschlossen am 15. respektive 17. März 2004

A.

Kofinanzierung eines GEF-Projekts («Global Environment Facility»), das vom UNDP durchgeführt wird, zur Unterstützung von kleinen Wasserkraftwerken.

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes gemäss Ausführung in A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

2,6 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. März 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2006 ab. Beide Parteien können es im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich kündigen.

3451

2.1.1.122

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Peru, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich «Programa Regional de Aire Limpio (PRAL) Perú», abgeschlossen am 23. Januar 2004

A.

Das Abkommen analysiert die Hauptverursacher der zunehmenden Luftverschmutzung im Transportsektor und in den Industriebetrieben im Umfeld der Mineral- und Fischereiverarbeitung. Das geplante Luftreinhalteprogramm soll den Aufbau von Wissen und Kapazitäten innerhalb lokaler Institutionen, Behörden und der Oragnisationen der Zivilgesellschaft fördern.

B.

Konkret wird das Programm mit einem interinstitutionellen Zusammenschluss von lokalen Behörden, Institutionen sowie NGOs zusammenarbeiten, damit mittelfristig Massnahmen zur Luftreinhaltung geplant, kommuniziert und umgesetzt werden können. Das Abkommen regelt die Verantwortlichkeiten und Aufgaben der beteiligten Partner.

C.

4,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Januar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2003 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3452

2.1.1.123

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), und Serbien, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft und Wassermanagement, bezüglich «Capacity Building for Surveillance and Prevention of BSE and Other Zoonotic Diseases in Serbia», abgeschlossen am 3. Februar 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Unterstützung zur Ausbildung von personellen Kapazitäten und von Infrastruktur für den Aufbau eines nationalen Kontroll- und Überwachungsprogramms im Bereich zoonotischer Tierkrankheiten mit dem Schwerpunkt auf Rinderwahnsinn (Bovine Spongiform Encephalopathy, BSE). Das Programm wird im Auftrag der DEZA und des seco durch die Firma SAFOSO (Safe Food Solutions, Inc.) in Bern in Zusammenarbeit mit der FAO durchgeführt.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, mittels Ausbildung nationaler Projekt-Koordinatoren in Schwerpunktbereichen staatliche und private Einrichtungen zu befähigen, ein vollumfängliches Überwachungsprogramm zur Kontrolle von BSE im Lande aufzubauen, das den Standards der OIE (Organisation Mondiale de la Santé Animale) entspricht.

C.

1,367 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Februar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2003 bis 2006 ab. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3453

2.1.1.124

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), und der UNO-Organisation für Nahrung und Landwirtschaft (FAO), bezüglich «Capacity Building for Surveillance and Prevention of BSE and Other Zoonotic Diseases», abgeschlossen am 14. August 2003

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Unterstützung zur Ausbildung von personellen Kapazitäten und von Infrastruktur für den Aufbau eines nationalen Kontroll- und Überwachungsprogramms im Bereich zoonotischer Tierkrankheiten mit dem Schwerpunkt auf Rinderwahnsinn (Bovine Spongiform Encephalopathy, BSE). Das Programm wird im Auftrag der DEZA und des seco durch die Firma SAFOSO (Safe Food Solutions, Inc.) in Bern in Zusammenarbeit mit der FAO durchgeführt.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, mittels Ausbildung nationaler Projekt-Koordinatoren in Schwerpunktbereichen und Durchführung spezifischer Trainingskursen in den Partnerländern staatliche und private Einrichtungen zu befähigen, ein vollumfängliches Überwachungsprogramm zur Kontrolle von BSE im Lande aufzubauen, das den Standards der OIE (Organisation Mondiale de la Santé Animale) entspricht.

C.

1,001 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. August 2003 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2003 bis 2006 ab. Beide Parteien können im gegenseitigen Einverständnis schriftlich kündigen.

3454

2.1.1.125

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) bezüglich «Program on Forests (PROFOR)», unterzeichnet am 22. April 2004

A.

Mitgliedsbeitrag der Schweiz an das Program on Forests (PROFOR) der Weltbank. Das PROFOR ist eine Multi-Donor Partnerschaft mit folgenden Zielen: Förderung des Beitrages von Wald und Waldressourcen zur Armutsreduktion, nachhaltige Entwicklung sowie Sicherstellung von Umweltdienstleistungen.

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes gemäss Ausführung in A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

875 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. April 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2007 ab. Es kann bei Vertragsverletzung gekündigt werden.

3455

2.1.1.126

Vertrag zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Zentrum für integrierte Bergentwicklung (ICIMOD) betreffend den DEZA-Beitrag an «Mountain Forum Secretariat and Global Information Server Node», unterzeichnet am 15. März 2004

A.

Das Mountain Forum (MF) ist das einzige weltweite Informations-Netzwerk für den Bereich der nachhaltigen Bergentwicklung. Das MF ist mit allen andern führenden Info-Netzwerken koordiniert (Bellanet, Global Knowledge Partnership GKP, Weitere).

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes gemäss Ausführung in A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

250 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der vertrag ist am 15. März 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2004 bis 28. Februar 2005 ab. Er kann bei Vertragsverletzung fristlos gekündigt werden.

3456

2.1.1.127

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) bezüglich Beitrag an die erste Konferenz der Parteien der Rotterdamer Konvention (PIC), unterzeichnet am 22. März 2004

A.

Die Schweiz bewirbt sich um die ständigen Sekretariate der beiden Konventionen PIC und POP. Die DEZA unterstützt das Engagement des BUWAL für das grüne internationale Genf. Der Beitrag ermöglicht die Teilnahme von Entwicklungs- und Transitionsländern an der COP1 PIC in Genf.

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes gemäss Ausführung in A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

205 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. März 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann bei Vertragsverletzung fristlos gekündigt werden.

3457

2.1.1.128

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) bezüglich Beiträge für die erste Konferenz der Parteien der Stockholmer Konvention (POPs), unterzeichnet am 26. Oktober 2004

A.

Unterstützung der COP 1 (Conference of the Parties) Teilnehmer von LDC (Least Developed Countries) und CET (Countries with Economies in Transition).

B.

Unterstützung der BUWAL Kampagne.

C.

413 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. September 2005 ab. Beide Parteien können im gegenseitigen Einverständnis schriftlich kündigen.

3458

2.1.1.129

Beitrag der Schweiz an das UNO-Umweltprogramm (UNEP) für dessen Einsatz im Interimssekretariat des «International Partnership for Sustainable Development in Mountain Regions», unterzeichnet am 10. März 2004

A.

Die Schweiz unterstützt zusammen mit Italien das Sekretariat der Mountain Partnership bei der FAO in Rom. Während der Interims-Phase geht ebenfalls ein Beitrag an das UNEP, das damit seine Mitarbeit in diesem Sekretariat sicherstellen kann.

B.

Institutionelle Vereinbarung zur Durchführung des oben genannten Projektes gemäss Ausführungen in A (inhaltliche Zusammenfassung).

C.

53 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. März 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 ab. Es kann bei Vertragsverletzung gekündigt werden.

3459

2.1.1.130

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Projekts zur Förderung von kleinen Wasserkraftwerken in Nicaragua

A.

Das Abkommen betrifft die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem UNDP im Rahmen eines Programms zur Förderung von kleinen Wasserkraftwerken zu produktiven Zwecken.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich Zahlung, Verwendung und Verwaltung von Geldern, den Kauf von Gütern und Dienstleistungen sowie Fragen rund ums Finanzaudit.

C.

1,925 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. März 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2006 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3460

2.1.1.131

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Institut der Vereinten Nationen für Training und Forschung (UNITAR) bezüglich der Unterstützung für das Projekt «Globally Harmonized System (GHS)» in Senegal, abgeschlossen am 8. Dezember 2004

A.

Unterstützung der senegalesischen Regierung zur Realisierung eines «Globally Harmonized System» im Chemikalienmanagement.

B.

Unterstützung der BUWAL Kampagne.

C.

350 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann bei Vertragsverletzung mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

3461

2.1.1.132

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Institut der Vereinten Nationen für Training und Forschung (UNITAR) bezüglich Ko-Finanzierung GEF MS Project «NGO-POPs Elimination Project», abgeschlossen am 1. Dezember 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des IPEN-Netzwerkes durch UNITAR und fördert einen nachhaltigen Umgang mit persistenten Chemikalien.

B.

Das Abkommen bezweckt die weltweite Stärkung der NGOs im Prozess der Implementierung der Chemikalien Konventionen über das Netzwerk IPEN.

C.

80 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

3462

2.1.2

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Russischen Föderation bezüglich der Zusammenarbeit bei der Vernichtung der Chemiewaffenlager in der Russischen Föderation, abgeschlossen am 28. Januar 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung der Chemiewaffenabrüstung in der Russischen Föderation.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung der Chemiewaffenabrüstung in der Russischen Föderation; mit der Rahmenvereinbarung sollen insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Zusammenarbeit sowie die Kontrolle der Mittel sichergestellt werden.

C.

Maximal 15 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen (SR 515.08).

E.

Das Abkommen ist am 28. Januar 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 28. November 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3463

2.1.3

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Russischen Föderation bezüglich «Finanzierung der Ausrüstung sowie der Dienstleistungen für den Wiederaufbau eines Elektrizitätsunterwerks bei der Chemiewaffenvernichtungsanlage in Kambarka, in der Republik Udmurtien in der Russischen Föderation», abgeschlossen am 26. November 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die schweizerische Finanzierung eines Elektrizitätsunterwerks am Vernichtungsstandort Kambarka.

B.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die schweizerische Finanzierung eines Elektrizitätsunterwerks am Vernichtungsstandort Kambarka. Es bezieht sich auf die Vereinbarung bezüglich «die Zusammenarbeit bei der Vernichtung der Chemiewaffenlager in der Russischen Föderation», abgeschlossen am 28. Januar 2004.

C.

Maximal 1,6 Millionen Euro.

D.

Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen (SR 515.08).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 28. November 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3464

2.1.4

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Russischen Föderation bezüglich «Finanzierung der Ausrüstung eines Monitoringsystems für Gesundheit und Hygiene für die Chemiewaffenvernichtungsanlage in Schtschutschje, in der Region Kurgan in der Russischen Föderation», abgeschlossen am 26. November 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die schweizerische Finanzierung eines Monitoringsystems für Gesundheit und Hygiene am Vernichtungsstandort Schtschutschje.

B.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die schweizerische Finanzierung eines Monitoringsystems für Gesundheit und Hygiene am Vernichtungsstandort Schtschutschje. Es implementiert damit die Rahmenvereinbarung bezüglich «die Zusammenarbeit bei der Vernichtung der Chemiewaffenlager in der Russischen Föderation», abgeschlossen am 28. Januar 2004.

C.

Maximal 0,5 Millionen Euro.

D.

Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen (SR 515.08).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 28. November 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3465

2.1.5

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Europäischen Union über die Beteiligung der Schweiz an der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL «Proxima»)

A.

Das Abkommen betrifft die Modalitäten für die Bereitstellung und den Einsatz von Schweizer Polizisten bei der Polizeimission EUPOL «Proxima» der Europäischen Union in Mazedonien.

B.

Das Abkommen regelt den Status von Schweizer Personal, das für die Polizeimission EUPOL «Proxima» zur Verfügung gestellt wird. Insbesondere legt es die Verantwortlichkeiten, die Behandlung von vertraulichen Informationen, die Einhaltung der Missionsreglemente und der Befehlskette sowie den finanziellen Beitrag der Schweiz fest.

C.

700 000 Franken für die Finanzierung von vier Stellen.

D.

Verordnung vom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten (SR 172.221.104.4).

E.

Das Abkommen wurde am 14. Juli 2004 unterzeichnet. Es trat am 1. August 2004 auf unbestimmte Zeit in Kraft. Es kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

3466

2.1.6

Abkommen vom 31. August 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) zur Regelung des rechtlichen Statuts in der Schweiz

A.

Dieses Sitzabkommen sieht die Privilegien und Immunitäten vor, welche üblicherweise einer zwischenstaatlichen Organisation und ihren Beamten gewährt werden.

B.

Die AITIC wurde von der Schweiz (seco) als schweizerischer Verein geschaffen. Sie wurde später in eine zwischenstaatliche Organisation umgewandelt, um die finanziellen Grundlagen zu diversifizieren und so anderen Geberländern zu ermöglichen, Mitglieder zu werden. Die AITIC unterstützt Entwicklungsländer mit beschränkten Ressourcen mit handelsrelevanter technischer Assistenz, insbesondere im Rahmen der laufenden Verhandlungen der Welthandelsorganisation (WTO).

C.

Die Folgekosten ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die den zirka zwölf Beamten der AITIC gewährt werden. Auf Grund der Immunitäten und der Unabhängigkeit der internationalen Organisation ist es nicht möglich, die Höhe der Saläre zu eruieren und die daraus resultierende Steuerbefreiung zu beziffern.

D.

Bundesbeschluss vom 30. September 1955 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz (SR 192.12).

E.

Dieses Sitzabkommen ist am 31. August 2004 in Kraft getreten und ab 30. April 2004 anwendbar, d.h. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Gründung der AITIC als zwischenstaatlicher Organisation. Beide Parteien können dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

3467

2.1.7

Briefwechsel vom 31. August 2004 über den Status der Beamten schweizerischer Nationalität der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

A.

Der Briefwechsel sieht vor, dass das Schweizer Personal der AITIC nicht zwingend der AHV unterliegt, sofern es einem anderen von der AITIC vorgesehenen Vorsorgesystem unterstellt wird. Das Schweizer Personal hat die Möglichkeit, auf freiwilliger Grundlage der AHV/IV/EO oder nur der ALV beizutreten.

B.

Dieselben Gründe wie für das Sitzabkommen.

C.

Keine.

D.

Bundesbeschluss vom 22. März 1996 über den Abschluss von Abkommen mit internationalen Organisationen bezüglich des sozialversicherungsrechtlichen Status (AHV/IV/EO und ALV) der internationalen Beamtinnen und Beamten schweizerischer Nationalität (SR 192.13).

E.

Der Briefwechsel ist am 31. August 2004 in Kraft getreten, d.h. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens. Beide Parteien können diesen Briefwechsel unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf den Beginn eines Kalenderjahres kündigen. Diese muss schriftlich erfolgen.

3468

2.1.8

1

Briefwechsel vom 26. Oktober/1. November 2004 zwischen der Schweiz und Frankreich, der den Briefwechsel vom 18. Juni/5. Juli 1973 über die Anwendung des schweizerisch-französischen Abkommens vom 13. September 1965 betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet ergänzt1

A.

Der Briefwechsel definiert die Modalitäten in Bezug auf die Öffnung und Kontrolle des neuen Zugangs zum Gelände der Organisation, der sich auf französischem Staatsgebiet befindet. Ebenso wie der einzige Durchgang, der im Jahre 1973 geschaffen wurde und dessen Regelung mit derjenigen des neuen Zugangs vergleichbar ist, bildet letzterer den Eingang, welcher in Artikel VI des schweizerisch-französischen Abkommens vom 13. September 1965 erwähnt wird.

B.

Beamte der Organisation müssen den Grenzposten von Meyrin passieren, um die auf Schweizer Seite befindliche Eingangstüre der Organisation benützen zu können. Die Schwierigkeiten, mit denen Beamte der Organisation deswegen täglich im Strassenverkehr konfrontiert sind, machten es notwendig, einen neuen Zugang auf französischem Staatsgebiet zu schaffen, um den Beamten die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsort zu erleichtern. Der zu diesem Zweck geschaffene Zugang stellt eine neue Grenze zwischen Frankreich und der Schweiz dar und das CERN ist für dessen reibungslosen Betrieb verantwortlich. Aufgabenteilung und Modalitäten der Zugangskontrolle sind durch das vorliegende Abkommen festgelegt (ein Briefwechsel mit dem CERN ist ebenfalls abgeschlossen worden).

C.

Keine, da die Kosten von Frankreich und dem CERN übernommen wurden.

D.

Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 1. November 2004 in Kraft getreten. Beide Parteien können es unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jederzeit kündigen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

SR 0.192.122.423.1

3469

2.1.9

Briefwechsel vom 1. November 2004/23. November 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung bezüglich der Öffnung eines Zugangs zum Gelände der Organisation von französischem Staatsgebiet aus

A.

Der Briefwechsel definiert die Modalitäten in Bezug auf die Öffnung und Kontrolle des neuen Zugangs zum Gelände der Organisation, der sich auf französischem Staatsgebiet befindet.

B.

Beamte der Organisation müssen den Grenzposten von Meyrin passieren, um die auf Schweizer Seite befindliche Eingangstüre der Organisation benützen zu können. Die Schwierigkeiten, mit denen Beamte der Organisation deswegen täglich im Strassenverkehr konfrontiert sind, machten es notwendig, einen neuen Zugang auf französischem Staatsgebiet zu schaffen, um den Beamten die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsort zu erleichtern. Der zu diesem Zweck geschaffene Zugang stellt eine neue Grenze zwischen Frankreich und der Schweiz dar und das CERN ist für dessen reibungslosen Betrieb verantwortlich. Aufgabenteilung und Modalitäten der Zugangskontrolle sind durch das vorliegende Abkommen festgelegt (ein Briefwechsel mit Frankreich ist ebenfalls abgeschlossen worden).

C.

Keine, da die Kosten von Frankreich und dem CERN übernommen wurden.

D.

Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 23. November 2004 in Kraft getreten. Beide Parteien können es unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jederzeit kündigen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

3470

2.1.10

Abkommen vom 13. Dezember 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria zur Regelung des rechtlichen Statuts des Globalen Fonds in der Schweiz

A.

Dieses Sitzabkommen sieht die Privilegien und Immunitäten vor, welche üblicherweise einer zwischenstaatlichen Organisation und ihren Beamten gewährt werden.

B.

Die Schweiz hat das Angebot der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und UNOAIDS kräftig unterstützt, die als Sitz für den Globalen Fonds Genf vorschlugen, um mit diesem eng zusammenarbeiten zu können. Der dort 2002 als Stiftung nach Schweizer Recht errichtete Fonds hat zum Zweck, durch eine Partnerschaft zwischen öffentlichem und privatem Recht Mittel zu beschaffen, zu verwalten und zu verteilen.

Die Idee, einen Globalen Fonds zu schaffen, um das für den Kampf gegen Aids, Tuberkulose und Malaria benötigte Geld zusammenzulegen, entstand im UNO-Sicherheitsrat und wurde im Rahmen grosser politischer Treffen wie dem G-8-Gipfel weiter entwickelt. Die internationale Gemeinschaft wollte keine eigentliche zwischenstaatliche Organisation schaffen, vor allem um rasch handeln zu können. Demnach wurden dem Fonds Aufgaben übertragen, die normalerweise in die Zuständigkeit der Staaten fallen.

Sein Charakter, seine Struktur und seine spezifischen Aufgaben haben es erlaubt, dem Globalen Fonds funktionelle internationale Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, den Globalen Fonds einer zwischenstaatlichen Organisation gleichzusetzen und ihm die einer solchen Organisation gewöhnlich eingeräumten Privilegien und Immunitäten zu gewähren. Dazu wurde ein entsprechendes Sitzabkommen abgeschlossen.

C.

Die Folgekosten ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die den rund 100 Beamten des Globalen Fonds gewährt werden. Diese Personen sind von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) abdetachiert und sind in der Schweiz ohnehin steuerbefreit. Aufgrund der Immunitäten und der Unabhängigkeit der internationalen Organisation ist es nicht möglich, die Höhe der Saläre zu eruieren und die daraus resultierende Steuerbefreiung zu beziffern.

D.

Bundesbeschluss vom 30. September 1955 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz (SR 192.12).

E.

Dieses Sitzabkommen ist am 13. Dezember 2004, am Tag seiner Unterzeichnung, in Kraft getreten. Beide Parteien können dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

3471

2.1.11

Briefwechsel vom 13. Dezember 2004 über den Status der Beamten schweizerischer Nationalität des Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

A.

Der Briefwechsel sieht vor, dass das Schweizer Personal des Globalen Fonds nicht zwingend der AHV unterliegt, sofern es einem anderen vom Globalen Fonds vorgesehenen Vorsorgesystem unterstellt wird. Das Schweizer Personal hat die Möglichkeit, auf freiwilliger Grundlage der AHV/IV/EO oder nur der ALV beizutreten.

B.

Dieselben Gründe wie für das Sitzabkommen.

C.

Keine.

D.

Bundesbeschluss vom 22. März 1996 über den Abschluss von Abkommen mit internationalen Organisationen bezüglich des sozialversicherungsrechtlichen Status (AHV/IV/EO und ALV) der internationalen Beamtinnen und Beamten schweizerischer Nationalität (SR 192.13).

E.

Der Briefwechsel ist am 13. Dezember 2004 in Kraft getreten, d.h. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens. Beide Parteien können diesen Briefwechsel unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf den Beginn eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

3472

2.2

Eidgenössisches Departement des Innern

2.2.1

Schweizerisch-französische Vereinbarung bezüglich der Festlegung von besonderen Modalitäten für die Erstattung der gegenseitigen Forderungen für Krankenpflegeleistungen in Anwendung der Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72, abgeschlossen am 26. Oktober 2004

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten betreffend die zwischenstaatliche Kostenerstattung von Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft.

B.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der beschleunigten Zahlungsabwicklung. Sie sieht Akontozahlungen für tatsächliche Aufwendungen sowie Vorauszahlungen für Pauschalforderungen vor und setzt die Fristen für die Ablehnung der Forderungen und für den Abschluss der Konten fest.

Dadurch können die aus der verzögerten Kostenerstattung resultierenden Zinskosten reduziert werden.

C.

Für die Schweiz entstehen keine zusätzlichen Kosten.

D.

Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.831.109.268.1).

E.

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt für Forderungen, die nach diesem Datum eingereicht werden. Die Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Jahresende gekündigt werden.

3473

2.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

2.3.1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen, abgeschlossen am 31. August 2004

A.

Mit diesem Abkommen soll die grenzüberschreitende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Unterhaltsgläubiger bzw. bevorschussende Behörden wesentlich erleichtert werden, indem der Zugang zu den ausländischen Gerichten und Behörden vereinfacht wird und sie dank direkter behördlicher Kooperation vom ausländischen Alimentenhilfe-System profitieren können.

Die Schweiz wird ins amerikanische System der kostenlosen und effizienten Vollstreckungshilfe im Alimentenbereich integriert. Im Gegenzug gewährt sie den USA im Wesentlichen die Leistungen, die sie im Rahmen des UNOÜbereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 bereits rund 60 Mitgliedstaaten erbringt.

B.

Mangels eines multilateralen oder bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und den USA standen die häufig finanziell schlecht situierten Unterhaltsgläubiger sowie die Alimenteninkassobehörden hinsichtlich der grenzüberschreitenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vor rechtlichen, praktischen und finanziellen Hürden. Bisher bestand nur die Möglichkeit, die Ansprüche vor Ort mit Hilfe eines Rechtsvertreters durchzusetzen, wobei im Ausland wohnenden Unterhaltsgläubigern in den USA grundsätzlich keine unentgeltliche Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Da die USA wegen der Vorgaben des eigenen Rechtssystems keinem der existierenden multilateralen Übereinkommen beigetreten sind, wurde der bilaterale Weg gewählt.

C.

Keine nennenswerten Zusatzkosten.

D.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (SR 291); Anlehnung an das von den USA nicht unterzeichnete UNOÜbereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (SR 0.274.15).

E.

Das Abkommen ist am 30. September 2004 in Kraft getreten. Es kann durch schriftliche Mitteilung einer Vertragspartei an die andere auf diplomatischem Weg gekündigt werden, wobei die Kündigung am ersten Tag des ersten Monats nach Eingang der Mitteilung wirksam wird.

Falls die interne rechtliche Ermächtigung einer Vertragspartei, ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen nachzukommen, ganz oder teilweise aufgehoben wird, kann jede Vertragspartei die Anwendung des Abkommens oder, mit Zustimmung der anderen Vertragspartei, einen Teil des Abkommens suspendieren, nachdem sie dies der anderen Vertragspartei rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt hat. (Diese Suspendierungsbestimmung ist im internen amerikanischen Recht begründet.)

3474

2.3.2

Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Schweiz und Barbados betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Überstellung verurteilter Personen (in Form eines Notenaustausches)

A.

Die Gegenrechtsvereinbarung schafft eine Rechtsgrundlage zwischen der Schweiz und Barbados, damit die in einem der beiden Staaten verurteilten Personen zur Verbüssung ihrer ausländischen Strafen in ihre Heimatstaaten (also in die Schweiz oder nach Barbados) zurückkehren können.

B.

Anlass für die Ausarbeitung der Gegenrechtsvereinbarung war ein konkreter Haftfall, der Gegenstand eines parlamentarischen Vorstosses war, zu einem Schreiben des damaligen Bundespräsidenten Flavio Cotti an den Premierminister von Barbados führte, der Fall löste grosses Medieninteresse aus.

Mit der Gegenrechtsvereinbarung wird eine völkerrechtliche Grundlage auch für die Überstellung in künftigen Fällen zwischen Barbados und der Schweiz geschaffen. Die Gegenrechtsvereinbarung verfolgt einen humanitären Zweck und will die Wiedereingliederung von Strafgefangenen in die Gesellschaft, ein wichtiges Ziel der schweizerischen Strafrechtspolitik, fördern.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) i.V.m. Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1).

E.

Die Gegenrechtsvereinbarung ist am 23. Februar 2004 in Kraft getreten. Sie kann von jeder der beiden Parteien mittels diplomatischer Note gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die diplomatische Note als empfangen gilt, wirksam. Die Gegenrechtsvereinbarung bleibt jedoch für den Vollzug von Sanktionen gegen Personen, die überstellt worden sind, bevor die Kündigung wirksam wird, weiterhin anwendbar.

3475

2.3.3

Zweiter Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens (Vaduzer Konvention), abgeschlossen am 21. Dezember 2004

A.

Mit dem Notenaustausch wird der freie Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein geregelt.

B.

Der zweite Notenaustausch setzt das Liechtensteiner Protokoll betreffend den freien Personenverkehr um. Das Protokoll wurde im Rahmen von Anhang K des EFTA-Übereinkommens (Vaduzer Konvention) von den eidgenössischen Räten genehmigt.

C.

Keine Folgekosten.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010).

E.

Der Notenaustausch tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Er enthält keine Kündigungsbestimmung; diesbezüglich gelten die Bestimmungen der EFTAKonvention.

3476

2.3.4

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Umsetzung von gemischt besetzten Streifen im Grenzgebiet, abgeschlossen am 26. April und 28. Mai 2004

A.

Das Abkommen bestimmt die Umsetzung von gemischt besetzten Streifen im Grenzgebiet laut Artikel 2 des Abkommens vom 11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizeiund Zollsachen (SR 0.360.349.1).

B.

Das Abkommen bezweckt die Verstärkung der französisch-schweizerischen Polizeikooperation und regelt die Aufträge der gemischt besetzten Streifen sowie Rolle, Rechtsstatus und Ausbildung der betroffenen Beamten.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

Artikel 10 des Abkommens vom 11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Mai 2004 in Kraft getreten, dem Datum der französischen Antwort.

3477

2.3.5

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Französischen Republik betreffend die Stationierung von französischen Attachés der inneren Sicherheit auf schweizerischem Gebiet, abgeschlossen am 9. November und 3. Dezember 2004

A.

Das Abkommen gibt Frankreich das Recht, seine Polizeiattachés auf schweizerischem Gebiet zu stationieren, die gemäss französischer Terminologie als Attachés der inneren Sicherheit bezeichnet werden.

B.

Das Abkommen regelt die Bedingungen der Stationierung, insbesondere den Status der Polizeiattachés, ihre Aufgaben bei der Wahrung der französischen Interessen und der Unterstützung der schweizerischen Sicherheitsbehörden sowie die Einschränkungen bei der Ausübung ihrer Aktivität.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2004 in Kraft getreten, dem Datum des Empfangs der französischen Antwort.

3478

2.3.6

Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien betreffend die Entsendung von Polizeiattachés, abgeschlossen am 27. Juli 2004, von der Schweiz ratifiziert am 11. August 2004

A.

Das Protokoll regelt die befristete oder unbefristete Entsendung von Polizeiattachés eines Vertragsstaates zu Polizeidienststellen der anderen Vertragspartei. Hauptaufgaben der Attachés sind die Wahrung der Interessen des Entsendestaates und die Unterstützung der Sicherheitsbehörden des Empfangstaates. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung ist es den Attachés untersagt, auf dem Gebiet des Empfangsstaates hoheitliche Handlungen vorzunehmen.

B.

Das Protokoll schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit unter Einbezug von Polizeiattachés. Zurzeit ist keine dauernde Stationierung eines schweizerischen Attachés in Slowenien geplant. Hingegen soll der in Italien stationierte Attaché der Schweiz in Slowenien seitensakkreditiert werden.

C.

Das Protokoll hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Protokoll ist am 27. Juli 2004 unterzeichnet und von der Schweiz am 11. August 2004 ratifiziert worden. Die slowenische Ratifikation steht noch aus. Sobald diese vorliegt, tritt das Protokoll in Kraft. Es kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird 6 Monate nach der Notifikation wirksam.

3479

2.3.7

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 19. März 2004

A.

Das Abkommen regelt die gegenseitige Visumbefreiung für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomatenpasses, die sich in offizieller Mission als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates oder als Mitarbeiter einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben. Weiter benötigen Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen, sich aber weder als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates noch als Vertreter ihres Staates bei einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben, für die Einreise in den anderen Staat, für den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen und für die Ausreise kein Visum, vorausgesetzt, dass sie im anderen Staat keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

B.

Seit dem Visumabkommen mit Polen von 1991 zählt der Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zu den Voraussetzungen für die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht. Nachdem die Schweiz mit Albanien bereits ein Rückübernahmeabkommen (Inkrafttreten: 1. Sept. 2001) abgeschlossen hatte, beschloss der Bundesrat ein Abkommen über die Visumbefreiung für Inhaber eines Diplomatenpasses auszuhandeln.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

3480

2.3.8

Notenaustausch vom 31. Juli 2003/9. März 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

A.

Das Abkommen regelt die gegenseitige Visumbefreiung für Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen Reisepass oder eine gültige Identitätskarte besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

B.

Das Abkommen ersetzt die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der ehemaligen Tschechoslowakei vom 31. Juli 1990. Neu werden zusätzlich die Identitätskarten als Reisedokument anerkannt.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezemer 2004 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

3481

2.3.9

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 30. Oktober 2003

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Dasselbe gilt für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, welche in einem der Vertragsstaaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder denen Flüchtlingsstatus gewährt wurde. Gleichzeitig enthält das Abkommen Transitbestimmungen und regelt den Datenschutz. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik im Bereich der irregulären Migrationsbewegungen in den südkaukasischen Staaten abgeschlossen. Die Zahl von Asylsuchenden aus dieser Region steigt, und der GUS-Raum spielt zudem eine immer wichtigere Rolle als Transitroute für Migranten und Flüchtlinge aus Afghanistan, Iran und Irak.

Mit diesem Abkommen soll mit einem wichtigen Herkunfts- und Transitland aus dem GUS-Raum das Rückkehrmanagement für Personen, die sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfen, auch auf vertraglicher Ebene gesichert werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2005 in Kraft getreten. Es kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt werden.

In diesem Fall tritt es 30 Tage nach Empfang dieser Notifikation ausser Kraft.

3482

2.3.10

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Königreich Spanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 17. November 2003

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Dasselbe gilt für Drittstaatsangehörige, wenn bewiesen ist, dass sie sich vorgängig im anderen Vertragsstaat aufgehalten haben oder durchgereist sind. Gleichzeitig enthält das Abkommen Transitbestimmungen und regelt den Datenschutz. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik betreffend die Steuerung von Migrationsbewegungen nach Europa abgeschlossen. Es macht ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit den EU-Staaten aus. Es soll die engen Beziehungen zwischen der Schweiz und Spanien weiter konsolidieren und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung vor.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Das Abkommen ist am 12. Januar 2005 in Kraft getreten. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

3483

2.3.11

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Benelux-Staaten (das Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg und Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 12. Dezember 2003

A.

Das Abkommen regelt die Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen einer anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Dasselbe gilt für Personen einer der Vertragsparteien, denen die Staatsangehörigkeit nach ihrer Ausreise aberkannt wurde. Auch Drittstaatsangehörige werden von einem Vertragsstaat übernommen, wenn bewiesen ist, dass sie sich vorgängig in diesem aufgehalten haben oder durchgereist sind. Gleichzeitig enthält das Abkommen Transitbestimmungen und regelt den Datenschutz. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik betreffend die Steuerung von Migrationsbewegungen nach Europa abgeschlossen. Es macht ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit den EU-Staaten aus. Es soll die engen Beziehungen zwischen der Schweiz und den Benelux Staaten weiter konsolidieren und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung vor.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Unterzeichnet am 12. Dezember 2003. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf das Empfangsdatum der Note folgt, durch die die letzte der Vertragsparteien dem Königreich Belgien die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen internen Formalitäten mitgeteilt haben wird. Die Schweiz hat ihre entsprechende Mitteilung am 16. März 2004 gemacht. Das Abkommen kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Königreich Belgien gekündigt werden. Die Kündigung des Abkommens wird am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Königreich Belgien die Notifikation erhalten hat, wirksam.

3484

2.3.12

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 27. Juli 2004

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Dasselbe gilt für Drittstaatsangehörige, wenn bewiesen ist, dass sie innerhalb von neun Monaten vor der Antragsstellung das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verlassen haben, nachdem sie sich dort mindestens zwei Wochen lang aufgehalten haben. Gleichzeitig enthält das Abkommen Transitbestimmungen und regelt den Datenschutz. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik betreffend die Steuerung von Migrationsbewegungen nach Europa abgeschlossen. Es macht ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit den EU-Staaten aus. Es soll die engen Beziehungen zwischen der Schweiz und Slowenien weiter konsolidieren und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung vor.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Das Abkommen ist am 11. April 2005 in Kraft getreten. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird 30 Tage nach Erhalt dieser Mitteilung wirksam.

3485

2.4

Eidgenössisches Departement fürVerteidigung Bevölkerungsschutz und Sport

2.4.1

Briefwechsel mit dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Teilnahme der Schweiz an einer Katastrophenhilfeübung in Mauren, abgeschlossen am 29. April 2004

A.

Mit dem Briefwechsel wurde die Teilnahme von schweizerischen Truppen an einer Katastrophenhilfeübung festgelegt, die am 20. und 21. Mai 2004 im Rahmen eines Verbandsfeuerwehrtages in Mauren FL stattfand.

B.

Da noch kein Rahmenabkommen über die gegenseitige Katastrophenhilfe mit dem Fürstentum Liechtenstein vorlag, musste die Teilnahme der schweizerischen Truppenverbände ad hoc geregelt werden.

C.

Die Kosten für die Teilnahme an dieser Übung wurden im Rahmen der bewilligten Mittel aufgefangen. Betroffen sind die Hauptkreditrubriken Personalbezüge, Infrastruktur, Betrieb, Truppe sowie übrige Sachausgaben. Die effektiven Aufwendungen können im heutigen Rechnungsmodell nicht spezifiziert werden.

D.

Die Rechtsgrundlage für die Kompetenz des Bundesrates findet sich in den Artikeln 48a Absatz 1 und 150a MG (SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung wurde am 29. April 2004 abgeschlossen und galt für die Dauer der Übung.

3486

2.4.2

Rahmenvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte, abgeschlossen am 15. Mai 2004

A.

Die Vereinbarung legt einen umfassenden Rahmen für die bestehende wie auch die zukünftige binationale militärische Ausbildungszusammenarbeit fest. Sie ist teilstreitkräfteübergreifend konzipiert (Heer und Luftwaffe).

B.

Österreich ist seit langer Zeit ein wichtiger Partner für die Schweiz im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit. Der Nutzen für die Schweiz liegt vor allem in der gegenseitigen Mitbenutzung von Übungsplätzen und Ausbildungsinfrastruktur sowie der Vertiefung der Kooperationsfähigkeit in der Friedensförderung und der Katastrophenhilfe.

C.

Die Vereinbarung stützt sich auf die Prinzipien der gegenseitigen Ausgewogenheit und der finanziellen Reziprozität. Die Rahmenvereinbarung hat keine eigenen Kosten zur Folge.

D.

Die Kompetenz des Bundesrates für den Abschluss der Vereinbarung stützt sich auf die Artikel 48a Absatz 1 und 150a MG (SR 510.10).

E.

In Kraft getreten am 15. Mai 2004 (Unterzeichnung). Die Vereinbarung hat unbefristete Geltung. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3487

2.4.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte, abgeschlossen am 24. Mai 2004

A.

Die Vereinbarung legt einen umfassenden Rahmen für die bestehende wie auch die zukünftige binationale militärische Ausbildungszusammenarbeit fest. Sie ist teilstreitkräfteübergreifend konzipiert (Heer und Luftwaffe).

B.

Italien ist, nicht zuletzt auf Grund der geografischen Lage, ein wichtiger Partner für die Schweiz im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit. Seit Jahren bestehen zwischen den beiden Staaten fachliche Kontakte im Bereich der militärischen Ausbildung.

C.

Die Vereinbarung stützt sich auf die Prinzipien der gegenseitigen Ausgewogenheit und der finanziellen Reziprozität. Die Rahmenvereinbarung hat keine eigenen Kosten zur Folge.

D.

Die Kompetenz des Bundesrates für den Abschluss der Vereinbarung stützt sich auf die Artikel 48a Absatz 1 und 150a MG (SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung wurde am 24. Mai 2004 unterzeichnet und bedarf für das Inkrafttreten der Ratifikation durch das italienische Parlament. Die Vereinbarung tritt mit der Notifikation der Erfüllung der entsprechenden nationalen Voraussetzungen in Kraft. Die Schweiz hat die entsprechende Mitteilung am 25. August 2004 gemacht. Die Vereinbarung ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und erneuert sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3488

2.4.4

Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden betreffend gemeinsame Aktivitäten der Schweizerischen und der Niederländischen Luftwaffe, abgeschlossen am 26. Mai 2004

A.

Die Vereinbarung regelt die längerfristige Ausbildungs- und Trainingszusammenarbeit der beiden Luftwaffen.

B.

Die Schweizerische Luftwaffe unterhält seit Jahren gute Beziehungen zur Niederländischen Luftwaffe. Die gemeinsamen Aktivitäten ­ Teilnahme an Übungen in beiden Staaten ­ wurden bisher im Einzelfall vereinbart. Mit der vorliegenden Vereinbarung wird ein völkerrechtlicher Rahmen für diese Aktivitäten geschaffen.

C.

Die Vereinbarung stützt sich auf den Grundsatz der gegenseitigen Ausgewogenheit und finanziellen Reziprozität. Die Vereinbarung hat keine eigenen Kosten zur Folge.

D.

Die Rechtsgrundlage für die Kompetenz des Bundesrates zum abschluss der Vereinbarung findet sich in den Artikeln 48a Absatz 1 und 150a MG (SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung trat am 26. Mai 2004 in Kraft. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3489

2.4.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden betreffend den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 16. Juli 2004

A.

Das Abkommen regelt den Schutz und Austausch klassifizierter Informationen, die vorwiegend aus dem militärischen Bereich stammen.

B.

Das Abkommen enthält die Regelung der Verfahrensabläufe sowie den Abgleich der nationalen Klassifizierungskategorien, Geheimhaltungsgrundsätze und Sicherheitsprüfungen.

C.

Das Abkommen erzeugt keine Folgekosten.

D.

Die Kompetenz des Bundesrates zum abschluss des Abkommens stützt sich auf Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG (SR 172.010).

E.

Das Abkommen trat mit der Unterzeichnung am 16. Juli 2004 in Kraft. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3490

2.4.6

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und Schweden auf dem Gebiet der Rüstungskooperation, abgeschlossen am 12. August 2004

A.

Die Vereinbarung sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik erweitern, ihre Ressourcen besser nutzen und somit die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien stärken.

B.

Die Institutionalisierung der Rüstungszusammenarbeit mit den skandinavischen Staaten allgemein drängt sich vor dem Hintergrund der traditionell engen Wirtschaftsbeziehungen der betroffenen Länder sowie der gemeinsamen Interessen im Bereich der Sicherheitspolitik, der Rüstungspolitik, aber auch konkreter Kooperationsprojekte auf.

C.

Die Vereinbarung hat keinerlei Kostenfolgen.

D.

Das vorliegende MoU enthält rechtlich verbindliche Bestimmungen und ist somit als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Es handelt sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG (SR 172.010). Die Befugnisse des Bundesrates im Rüstungsbereich stützen sich auf seine Kompetenzen im Bereich der äusseren Sicherheit und der Landesverteidigung.

E.

Die Vereinbarung trat mit ihrer letzten Unterschrift am 12. August 2004 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3491

2.4.7

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und Finnland auf dem Gebiet der Rüstungskooperation, abgeschlossen am 19. Oktober 2004

A.

Die Vereinbarung sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik erweitern, ihre Ressourcen besser nutzen und somit die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien stärken.

B.

Die Institutionalisierung der Rüstungszusammenarbeit mit den skandinavischen Staaten allgemein drängt sich vor dem Hintergrund der traditionell engen Wirtschaftsbeziehungen der betroffenen Länder sowie der gemeinsamen Interessen im Bereich der Sicherheitspolitik, der Rüstungspolitik, aber auch konkreter Kooperationsprojekte auf.

C.

Die Vereinbarung hat keinerlei Kostenfolgen.

D.

Das vorliegende MoU enthält rechtlich verbindliche Bestimmungen und ist somit als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Es handelt sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG (SR 172.010). Die Befugnisse des Bundesrates im Rüstungsbereich stützen sich auf seine Kompetenzen im Bereich der äusseren Sicherheit und der Landesverteidigung.

E.

Die Vereinbarung trat mit ihrer Unterzeichnung am 19. Oktober 2004 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3492

2.4.8

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und Norwegen auf dem Gebiet der Rüstungskooperation, abgeschlossen am 21. Oktober 2004

A.

Die Vereinbarung sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik erweitern, ihre Ressourcen besser nutzen und somit die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien stärken.

B.

Die Institutionalisierung der Rüstungszusammenarbeit mit den skandinavischen Staaten allgemein drängt sich vor dem Hintergrund der traditionell engen Wirtschaftsbeziehungen der betroffenen Länder sowie der gemeinsamen Interessen im Bereich der Sicherheitspolitik, der Rüstungspolitik, aber auch konkreter Kooperationsprojekte auf.

C.

Die Vereinbarung hat keinerlei Kostenfolgen.

D.

Das vorliegende MoU enthält rechtlich verbindliche Bestimmungen und ist somit als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Es handelt sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG (SR 172.010). Die Befugnisse des Bundesrates im Rüstungsbereich stützen sich auf seine Kompetenzen im Bereich der äusseren Sicherheit und der Landesverteidigung.

E.

Die Vereinbarung trat mit ihrer Unterzeichnung am 21. Oktober 2004 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3493

2.4.9

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und den Niederlanden auf dem Gebiet der Rüstungskooperation, abgeschlossen am 21. Oktober 2004

A.

Die Vereinbarung sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik vertiefen und die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien stärken.

B.

Die Institutionalisierung der Rüstungszusammenarbeit mit den Niederlanden erfolgt vor dem Hintergrund der traditionell engen Wirtschaftsbeziehungen der beiden Länder sowie der gemeinsamen Interessen im Bereich der Sicherheitspolitik, der Rüstungspolitik, aber auch konkreter Kooperationsprojekte.

C.

Die Vereinbarung hat keinerlei Kostenfolgen.

D.

Das vorliegende MoU enthält rechtlich verbindliche Bestimmungen und ist somit als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Es handelt sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG (SR 172.010). Die Befugnisse des Bundesrates im Rüstungsbereich stützen sich auf seine Kompetenzen im Bereich der äusseren Sicherheit und der Landesverteidigung.

E.

Die Vereinbarung trat mit ihrer Unterzeichnung am 21. Oktober 2004 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3494

2.4.10

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Grossbritannien betreffend die Durchführung von militärischen Übungen und Ausbildung sowie die Unterstützung durch den Aufnahmestaat, abgeschlossen am 2. November 2004

A.

Die Vereinbarung legt einen umfassenden Rahmen für die bestehende wie auch die zukünftige binationale militärische Ausbildungszusammenarbeit fest. Sie ist teilstreitkräfteübergreifend konzipiert (Heer und Luftwaffe).

B.

Grossbritannien ist, vor allem für die Luftwaffe, aber zunehmend auch für das Heer, ein wichtiger Partner für die Schweiz im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit.

C.

Die Vereinbarung stützt sich auf die Prinzipien der gegenseitigen Ausgewogenheit und der finanziellen Reziprozität. Die Rahmenvereinbarung hat keine eigenen Kosten zur Folge.

D.

Die Kompetenz des Bundesrates für den Abschluss der Vereinbarung stützt sich auf die Artikel 48a Absatz 1 und 150a MG (SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung ist mit der Unterzeichnung am 2. November 2004 in Kraft getreten. Sie hat unbefristete Geltung und kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3495

2.4.11

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Grossbritannien über die Durchführung der Übung «Mountain Lion 2004», abgeschlossen am 2. November 2004

A.

Die vorliegende Umsetzungsvereinbarung (Implementation Arrangement) regelt die Einzelheiten für die Durchführung der militärischen Übung, die ein Gebirgsflugtraining beinhaltet. Die Übung fand vom 8. bis 26. November 2004 in der Schweiz statt.

B.

Die Aufgabe des Gastgeberlandes bestand im Wesentlichen darin, die Übungsinfrastruktur sicherzustellen sowie den britischen Teilnehmern bei Einreise und Aufenthalt in unserem Land die übliche Unterstützung zu gewähren.

C.

Die der Schweiz anfallenden Kosten wurden über den laufenden Kredit abgewickelt. Betroffen sind die Hauptkreditrubriken Personalbezüge, Infrastruktur, Betrieb, Truppe sowie übrige Sachausgaben. Die effektiven Aufwendungen können im heutigen Rechnungsmodell nicht spezifiziert werden.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Grossbritannien betreffend die Durchführung von militärischen Übungen und Ausbildung sowie die Unterstützung durch den Aufnahmestaat, die entsprechenden Umsetzungsvereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Umsetzungsvereinbarung wurde am 2. November 2004 unterzeichnet und galt für die Dauer der Übung.

3496

2.4.12

Technische Vereinbarung über den Austausch von französischen und schweizerischen Piloten der französischen Staffel 1/33 Belfort und der schweizerischen Fliegerstaffel 17 in der Zeit von August 2004 bis August 2007, abgeschlossen am 4. Mai 2004

A.

Die vorliegende technische Vereinbarung regelt die Einzelheiten für den Austausch je eines schweizerischen und eines französischen Militärpiloten, die in der Zeit von August 2004 bis August 2007 in die Staffel 1/33 der Armée de l'Air in Belfort beziehungsweise in die Fliegerstaffel 17 der Schweizer Luftwaffe integriert werden.

B.

Der Pilotenaustausch dient Ausbildungszwecken und dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch; er stellt eine Vertiefung der bestehenden intensiven Zusammenarbeit zwischen der Schweizer Luftwaffe und der französischen Armée de l'Air dar.

C.

Beide Parteien tragen die aus dem Austausch entstehenden Kosten. Die effektiven Aufwendungen können im heutigen Rechnungsmodell nicht spezifiziert werden.

D.

Die Vereinbarung basiert auf dem Rahmenabkommen zwischen der französischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat über gemeinsame Ausbildungs- und Trainingsvorhaben der französischen Armeen und der Schweizer Armee vom 27. Oktober 2003. Das VBS wurde vom Bundesrat zum Abschluss der technischen Vereinbarung ermächtigt (Art. 48a Abs. 1 RVOG, SR 172.010, bzw. Art. 48a Abs. 2 MG, SR 510.10).

E.

Die Unterzeichnung der Vereinbarung und deren Inkrafttreten erfolgten am 4. Mai 2004. Die Vereinbarung ist kündbar mit einer Frist von sechs Monaten.

3497

2.4.13

Technische Vereinbarung zwischen Schweden und der Schweiz über die Unterstützung durch den Gastgeberstaat während der Übung «NORDIC AIR MEET 2004», abgeschlossen am 18. August 2004

A.

Die vorliegende technische Vereinbarung regelt die Details der von Schweden als Gastgebernation gegenüber der Schweizer Luftwaffe anlässlich der Übung «Nordic Air Meet 2004» vom 29. September bis 8. Oktober 2004 auf der schwedischen Luftwaffenbasis Kallax in Lulea zu erbringenden Unterstützung («host nation support»).

B.

Die Übung erfolgt «in the spirit of PfP». Die Beteiligung der Schweizer Luftwaffe dient Ausbildungszwecken und dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch, indem Luftkampfübungen zwischen Flugzeugen unterschiedlicher Leistungs- und Waffenkapazität geflogen werden. Zudem ist die Teilnahme als Vertiefung der bereits seit langer Zeit bestehenden Kontakte zwischen der Schweizer Luftwaffe und der schwedischen Luftwaffe zu betrachten.

C.

Die von Schweden erbrachten Unterstützungsleistungen waren mit Ausnahme der Kosten für Flugpetrol, Verpflegung und Unterkunft kostenlos. Die der Schweiz anfallenden Kosten können im heutigen Rechnungsmodell nicht spezifiziert werden. Betroffen sind die Hauptkreditrubriken Personalbezüge, Infrastruktur, Betrieb, Truppe sowie übrige Sachausgaben.

D.

Die technische Vereinbarung basiert auf dem Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Schweden über die militärische Ausbildungszusammenarbeit vom 24. Juni 2002. Das VBS wurde vom Bundesrat zum Abschluss der technischen Vereinbarung ermächtigt (Art. 48a Abs. 1 RVOG, SR 172.010, bzw. Art. 48a Abs. 2 MG, SR 510.10).

E.

Die Unterzeichnung der technischen Vereinbarung und deren Inkrafttreten erfolgten am 18. August 2004. Die Vereinbarung galt für die Dauer der Übung.

3498

2.4.14

Participation Agreement zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Beteiligung der Schweiz an der Operation «ALTHEA» in Bosnien und Herzegowina (EOR), abgeschlossen am 22. Dezember 2004

A.

Die Schweiz beteiligt sich mit maximal 20 Armeeangehörigen an der multinationalen Friedenstruppe European Union Force (EUFOR) in Bosnien und Herzegowina. Mit der Vereinbarung wird die Beteiligung der Schweiz an der Operation ALTHEA rechtlich geregelt.

B.

Geregelt werden insbesondere der Status der teilnehmenden Armeeangehörigen, der Umgang mit klassifizierten Informationen, die Unterstellungs- und Kommandoverhältnisse sowie die Kostentragung.

C.

Bei der Entsendung von zwei Stabsoffizieren und einem «Liaison and Observation Team» (LOT, acht Angehörige der Armee) beträgt der finanzielle Aufwand höchstens 2,7 Millionen Franken pro Jahr. Bei der Entsendung der maximalen Anzahl von Armeeangehörigen (zwei LOT und vier Stabsoffiziere) kann sich dieser Betrag auf 5,4 Millionen Franken pro Jahr verdoppeln.

D.

Die Bundesversammlung genehmigte den Einsatz am 5. Oktober bzw.

16. Dezember 2004. Die Kompetenz des Bundesrates stützt sich auf Artikel 66b in Verbindung mit Artikel 150a MG (SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung wurde am 22. Dezember 2004 unterzeichnet und ist seit diesem Datum provisorisch anwendbar. Die Vereinbarung tritt mit der Notifikation der Erfüllung der entsprechenden nationalen Voraussetzungen in Kraft. Sie gilt für die Dauer des Einsatzes der schweizerischen Truppen.

3499

2.4.15

Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten zur Gründung einer europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und Austausch von der Geheimhaltung unterliegenden Informationen, abgeschlossen am 19. August 2002

A.

Das Übereinkommen definiert die minimalen Schutz- und Sicherheitsstandards beim Austausch klassifizierter Informationen zwischen den Vertragsparteien.

B.

Das Übereinkommen regelt die Modalitäten betreffend Schutz- und Sicherheitsmassnahmen bei klassifizierten Projekten im Bereich der Weltraumtechnik (am Beispiel des Satellitennavigationssystems GALILEO). Dadurch wird für Schweizer Firmen die Möglichkeit geschaffen, ebenfalls an klassifizierten Aufträgen zu partizipieren, indem ihnen die erforderlichen und international gängigen Sicherheitszertifikate ausgestellt werden können.

C.

­

D.

Übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (ESA) (SR 0.425.09).

E.

Das Übereinkommen ist am 28. April 2004 vom Bundesrat genehmigt und von der Schweiz am 1. Juni 2004 unterzeichnet bzw. am 14. Juni 2004 ratifiziert worden. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.

3500

2.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

2.5.1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen), abgeschlossen am 7. Dezember 2004

A.

Das Abkommen regelt die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz für die Benützung öffentlicher Strassen auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe.

B.

Dank dem Abkommen kann auf Kontrollstellen mit technischen Installationen (Funkbaken) an den Grenzübergängen und somit auf einen unverhältnismässigen Aufwand verzichtet werden.

C.

Die auf Grund des Verteilerschlüssels an Büsingen zu leistenden Beträge belaufen sich jährlich und rückwirkend auf 2001 bis Ende 2004 auf rund 56 000 Franken und ab 2005 auf 90 000 Franken.

D.

Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.136).

E.

Das Abkommen wurde am 7. Dezember 2004 unterzeichnet und tritt nach der Notifikation durch Deutschland für jeweils eine Dauer von 5 Jahren in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 15. Dezember 2004 gemacht.

Das Abkommen kann von beiden Parteien auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich gekündigt werden.

3501

2.5.2

Abkommen in Form eines «accord bipartite» bezüglich des Baus einer neuen Gemeinschaftszollanlage (GZA) Frankreich-Schweiz in Delle-Boncourt, abgeschlossen am 17. Dezember 2004

A.

Das Abkommen regelt die gemeinsame Planung, den Bau, die Finanzierung, den Unterhalt und den Betrieb dieser neuen GZA.

B.

Mit dem Bau der neuen Express-Strasse RN 19 durch Frankreich entsteht eine direkte Verbindung zwischen der französischen Autobahn A5 und dem schweizerischen Autobahnnetz (A 16 «Transjurane»). Dies bedingt den Bau einer GZA ab der Landesgrenze bei Delle-Boncourt. Gemäss diesem Abkommen übernimmt die Schweiz die Federführung für den Bau der gesamten Aussenanlagen (plate-forme douanière) und für diejenigen Hochbauten, die zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen sind (Reisendenabfertigung).

C.

33,9 Millionen Franken. Davon gehen 12,3 Millionen Franken zu Lasten Frankreichs. Im Gesamtbetrag sind auch die Bauten enthalten, die ausschliesslich für die schweizerischen Zoll- und Grenzwachtorgane erstellt werden.

D.

Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vom 28. September 1960 zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt (SR 0.631.252.934.95).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2004 in Kraft getreten.

3502

2.6

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

2.6.1

Verständigungsprotokoll zwischen der schweizerischen Regierung und der Arabischen Republik Ägypten betreffend die zweite Phase des Projektes «Restructuring of Blood Transfusion Services of the Ministry of Health and Population in Egypt», abgeschlossen am 30. November 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Restrukturierung der Bluttransfusionsdienste des ägyptischen Ministry of Health and Population und detailliert den Beitrag des Staatssekretariats für Wirtschaft und denjenigen der ägyptischen Behörden.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Es sieht vor, die ägyptischen Bluttransfusionszentren auf 24 moderne Zentren zu beschränken, die mit dem nötigen Material für das Testen und Aufbewahren von Blut und Blutprodukten ausgerüstet werden. Blutspenden werden in Zukunft freiwillig und unentgeltlich sein; sowohl die Qualität, wie auch Quantität der Blutprodukte entsprechen den Bedürfnissen der ägyptischen Bevölkerung.

C.

25 Millionen Franken über die Mischfinanzierungslinie und 3,5 Millionen Franken technische Assistenz als nicht-rückzahlbare Finanzhilfe.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0); Bundesbeschluss vom 4. Juni 2003 über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (RKVI; BBl 2003 191).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2004 in Kraft getreten und bleibt gültig, bis alle Bestimmungen im Rahmen des Programms erfüllt sind. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3503

2.6.2

Abkommen vom 29. November 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mosambik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Klima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (AS 1964 77, 1994 1766).

E.

In Kraft seit 29. Juli 2004. Die Geltungsdauer des Abkommens beträgt 20 Jahre. Danach verlängert sie sich um unbestimmte Zeit, bis eine Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten kündigt.

3504

2.6.3

Abkommen vom 8. Dezember 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Grossen Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (AS 1964 77, 1994 1766).

E.

In Kraft seit 28. Mai 2004. Die Geltungsdauer des Abkommens beträgt zehn Jahre. Danach verlängert sie sich um jeweils zwei Jahre, bis eine Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigt.

3505

2.6.4

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Genehmigung eines Finanzierungszuschusses für das «Efficient Energy Distribution Project», abgeschlossen am 27. Januar 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die schweizerische Unterstützung Mazedoniens bei der Instandstellung der Elektrizitätsversorgung.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Umsetzung des Programms.

Dieses sieht vor, technische Komponenten im Übertragungs- und Verteilungsnetz zu erneuern, Zähler zur Verbrauchskontrolle zu installieren, PCBkontaminierte Ausrüstung fachgerecht zu entsorgen und ein Energieeffizienzprogramm zu etablieren.

C.

12,1 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1); Bundesbeschluss vom 13. Juni 2002 über die Aufstockung und Verlängerung des RK (III bis) für die Zusammenarbeit mit Osteuropa (BBl 2002 4469).

E.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung am 27. Januar 2004 in Kraft getreten und endet mit dem Abschluss der technischen Implementierung. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3506

2.6.5

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Republik Kirgisien über die Genehmigung eines Finanzierungszuschusses für das «Naryn III Electricity Losses Reduction Project», abgeschlossen am 21. Oktober 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Genehmigung eines Finanzierungszuschusses für die Durchführung eines Projekts zur Reduzierung von Elektrizitätsverlusten in der Republik Kirgisien.

B.

Das Abkommen legt die Modalitäten zur Umsetzung des Projektes fest und definiert sowohl Massnahmen zur Reduzierung von technischen Verlusten in der Stadt Naryn als auch zur Reduzierung von kommerziellen Verlusten der vier Elektrizitätsverteilungsunternehmen des Landes.

C.

12 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1); Bundesbeschluss vom 13. Juni 2002 über die Aufstockung und Verlängerung des RK (III bis) für die Zusammenarbeit mit Osteuropa (BBl 2002 4469).

E.

Das Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien und nach seiner Ratifizierung durch die kirgisische Regierung (Ratifizierung zurzeit noch nicht erfolgt) in Kraft. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3507

2.6.6

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Tadschikistan über die Gewährung von finanzieller Unterstützung für das Projekt zur Verbesserung der Wasserversorgung in Khudjand, abgeschlossen am 4. November 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die finanzielle Unterstützung zur Verbesserung der Wasserversorgung der Stadt Khudjand.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Realisierung des Projekts und legt die Bedingungen für die finanzielle Unterstützung fest. Das Projekt sieht vor, die Wasserversorgungsgesellschaft der Stadt Khudjand bei der Modernisierung ihres Leitungsnetzes zu unterstützen. Gleichzeitig werden Mittel für technische Assistenz zur Verbesserung der Betriebsführung und der Kundenbeziehungen zur Verfügung gestellt.

C.

3,15 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung am 4. November 2004 in Kraft und endet gleichzeitig mit dem entsprechenden Management Agreement mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) vom 17. September 2004. Dieses Management Agreement kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3508

2.6.7

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Volksrepublik China über die Gewährung einer Mischfinanzierung für das Kläranlagenprojekt in Guiyang Baiyun, abgeschlossen am 20. September 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die finanzielle Unterstützung durch einen Mischkredit für ein Kläranlagenprojekt in der Stadt Guiyang.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Realisierung des Projekts einschliessliche der Verpflichtungen beider Seiten, der Zahlungs- und Rückzahlungsbedingungen, der Rolle der mitfinanzierenden Banken und der Grundsätze der Beschaffung.

C.

2 Millionen Euro (zusätzlich zu zwei Millionen Euro auf Kreditbasis des schweizerischen Bankenkonsortiums).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung am 20. September 2004 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung aller Verpflichtungen.

3509

2.6.8

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der International Finance Corporation (IFC) über die finanzielle Unterstützung der «Balkan Infrastructure Development Facility (BIDF)», abgeschlossen am 23. November 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die finanzielle Unterstützung der Balkan Infrastructure Development Facility (BIDF).

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Gründung, Verwaltung und finanziellen Unterstützung einer Fazilität zur Entwicklung von öffentlichprivaten Partnerschaftsprojekten in Südosteuropa mit Schwerpunkt auf Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energie und Transport. Die Fazilität unterstützt öffentliche Partner bei der Identifikation, Entwicklung und finanziellen Strukturierung solcher Vorhaben.

C.

1,5 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1); Bundesbeschluss vom 13. Juni 2002 über die Aufstockung und Verlängerung des RK (III bis) für die Zusammenarbeit mit Osteuropa (BBl 2002 4469).

E.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung am 23. November 2004 in Kraft getreten und kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3510

2.6.9

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Mosambik bezüglich einer Budgethilfe, abgeschlossen am 24. Juni 2004

A.

Das Abkommen betrifft eine Budgethilfe zugunsten von Mosambik, zahlbar über drei Jahre (2004­2006). Die Budgethilfe erfolgt im Rahmen eines gemeinsam zwischen den Gebern und der Regierung koordinierten Makrohilfeprogramms. Dieses basiert auf einem ständigen Dialog zwischen Geldgebern und Regierung über die Wirtschafts- und Sozialpolitik und stützt sich auf gemeinsame Prozeduren bezüglich Berichterstattung und Rechenschaftspflicht.

B.

Das Abkommen ist eingebettet in den Kontext der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Ziel dieser Hilfe ist die Unterstützung von Mosambik bei der Umsetzung seiner Armutsbekämpfungsstrategie. Das Hauptgewicht wird auf vier Kernbereiche der wirtschaftlichen Reformen gelegt (Makrostabilität, Erhöhung der Staatseinnahmen, Budgetverwaltung und Privatsektorentwicklung).

C.

Geschenk von 30 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juni 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 24. Juni 2004 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3511

2.6.10

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Senegal bezüglich der Beendigung des Gegenwertfonds aus dem schweizerischen Entschuldungsprogramm und der Überführung der Fondsressourcen in eine Stiftung, abgeschlossen am 20. Juli 2004

A.

Das Abkommen regelt den Abschluss des Gegenwertfonds SchweizSenegal, der auf dem Entschuldungsabkommen vom 4. Juli 1994 («Accord entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République du Sénégal sur la réduction de la dette extérieure et la création d'un Fonds de contrepartie») basiert.

B.

Das Abkommen ist eingebettet in den Kontext der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Es dient der Umsetzung der Exit-Strategie bezüglich der schweiz. Gegenwertfonds, die im Rahmen des Entschuldungsprogramms geschaffen wurden. Das Ziel dieser Hilfe ist die Überführung der verbleibenden Fondsressourcen in eine neu zu gründende Stiftung nach senegalesischem Recht zur Unterstützung von Mikrofinanzinstitutionen in Senegal.

C.

Das Abkommen impliziert keine Folgekosten für die Schweiz, da die ursprünglichen Fondsressourcen auf einer Zahlung der senegalesischen Regierung über einen Teil der im Jahr 1994 erlassenen Schulden beruhen.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juli 2004 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3512

2.6.11

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Honduras betreffend die Umschuldung von Schulden von Honduras, abgeschlossen am 16. November 2004

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Schuldenreduktion von 90 % und die Umschuldung der restlichen Zahlungsrückstände per 31. Dezember 2003 sowie der laufenden Fälligkeiten zwischen 1. Januar 2004 und 30. Juni 2005. Die umgeschuldeten Beträge werden über 23 Jahre zurückbezahlt mit einer Karenzfrist von sechs Jahren. Es handelt sich dabei um schon einmal umgeschuldete ERG-garantierte Kredite. Der umgeschuldete Betrag beläuft sich auf 0,2 Millionen Franken und die Schuldenreduktion auf 0,8 Millionen Franken. Der Nettobetrag wird zu einem variablen Zinsfuss von LIBOR CHF 6 Monate + 0,5 % p.a. verzinst. Die Zinsen zwischen 1. Januar 2004 und 30. Juni 2005 werden kapitalisiert, und die Zahlung wird aufgeschoben.

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 14. April 2004 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung von Honduras vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt. Die Vereinbarung regelt die Rückzahlung der verbleibenden Schuld.

C.

Die Exporteure wurden bereits nach Ablauf der ursprünglichen Fälligkeiten durch die ERG gemäss den in den Garantien stipulierten Bedingungen entschädigt. Die Umsetzung des Abkommens sowie die administrativen Kosten werden von der ERG getragen. Es ergeben sich deshalb keine Folgekosten für den Bund.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 16. November 2004 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

3513

2.6.12

Verständigungsprotokoll zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über «Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS)», abgeschlossen am 15. Juni 2004

A.

Die Vereinbarung (SR 0.935.222.49; AS 2004 4237) definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit für die Entwicklung der touristischen Beziehungen zwischen der Schweiz und China.

B.

Das Verständigungsprotokoll gilt für Gruppenreisen, die chinesische Staatsangehörige auf eigene Kosten von China in die Schweiz unternehmen. Für diesen Zweck geniesst die Schweiz den Status «zugelassenes Reiseziel» (Approved Destination Status, ADS). Diese Reisen werden nach den Bestimmungen dieses Verständigungsprotokolls organisiert.

C.

Es gibt keine Folgekosten.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG (SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juni 2004 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3514

2.6.13

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Katar über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, abgeschlossen am 12. November 2001

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (AS 1964 77, 1994 1766).

E.

In Kraft seit dem 15. Juli 2004. Die anfängliche Geltungsdauer des Abkommens beträgt zehn Jahre. Danach verlängert sie sich um jeweils fünf Jahre, bis eine Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten kündigt.

3515

2.6.14

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tansania bezüglich einer Budgethilfe, abgeschlossen am 13. Dezember 2004

A.

Das Abkommen betrifft eine Budgethilfe zugunsten Tansanias für den Zeitraum 2004­2006. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen eines Koordinationsmechanismus zwischen diversen Geldgebern, der eine gemeinsame Beurteilung und Berichterstattung vorsieht.

B.

Das Abkommen erfolgt im Rahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Ziel dieser Unterstützung ist es, die Umsetzung der Strategie zur Armutsbekämpfung in Tansania unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Finanzen zu fördern.

C.

Der nicht rückzahlbare Beitrag beläuft sich auf 18 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft seit 13. Dezember 2004. Eine schriftliche Kündigung des Abkommens ist jederzeit möglich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

3516

2.6.15

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana bezüglich einer Budgethilfe, abgeschlossen am 11. November 2004

A.

Das Abkommen betrifft eine Budgethilfe zugunsten der Republik Ghanas für den Zeitraum 2004­2005. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen eines Koordinationsmechanismus zwischen diversen Geldgebern, der eine gemeinsame Beurteilung und Berichterstattung vorsieht.

B.

Das Abkommen erfolgt im Rahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Ziel dieser Unterstützung ist es, die Umsetzung der Strategie zur Armutsbekämpfung in Ghana unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Finanzen zu fördern.

C.

Der nicht rückzahlbare Beitrag beläuft sich auf 18 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

In Kraft seit 11. November 2004. Eine schriftliche Kündigung des Abkommens ist jederzeit möglich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten.

3517

2.6.16

Vertragszusatz zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Madagaskar betreffend die Tilgung der Aussenschulden Madagaskars gegenüber der Schweiz, abgeschlossen am 29. Dezember 2004

A.

Das Abkommen basiert auf einem Teilentschuldungsvertrag vom 18. Oktober 2001 und betrifft die vollständige Tilgung der Aussenschulden Madagaskars gegenüber der Schweiz. Der entschuldete Betrag beläuft sich auf 9,597 Millionen Franken. Da im Rahmen des Abkommens sämtliche ausstehenden Forderungen der Schweiz gegenüber Madagaskar gestrichen werden, steht somit Madagaskar gegenüber der Schweiz, was die Staatsschulden anbetrifft, wieder schuldenfrei da.

B.

Die Tilgung der Schulden geschieht im Rahmen der internationalen Entschuldungsinitiative (HIPC-Initiative) von Weltbank und IWF, die darauf abzielt, die Aussenschulden der ärmsten hochverschuldeten Länder auf ein tragbares Niveau zu bringen und somit zur Armutslinderung beizutragen.

Mit dem Abkommen kommt die Schweiz ihren im Rahmen des Pariser Klubs gegenüber Madagaskar eingegangenen Verpflichtungen nach (Schuldenerlass von 90 % gemäss Protokoll vom 16. November 2004 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Madagaskars) und gewährleistet darüber hinaus einen Schuldenerlass von 100 %.

C.

Geschenk von 9,597 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) sowie Bundesratsbeschluss vom 15. September 1993 über den Abschluss bilateraler Entschuldungsabkommen.

E.

In Kraft seit 29. Dezember 2004. Das Abkommen enthält keine Kündigungsklausel.

3518

2.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

2.7.1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 23. Juni 2004

A.

Das Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.

B.

Das Abkommen wurde auf beiderseitigen Wunsch abgeschlossen, damit die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten einen gesetzlichen Rahmen erhalten.

C.

Für die Schweiz entstehen keine finanziellen Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie Artikel 6 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 (PBG; SR 744.10).

E.

Das Abkommen wurde am 23. Juni 2004 in Algier unterzeichnet. Es tritt mit der gegenseitigen Notifikation der Erfüllung der entsprechenden nationalen Voraussetzungen in Kraft. Die Schweiz hat die entsprechende Mitteilung am 22. Juli 2004 gemacht. Das Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

3519

2.7.2

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den Autobahnzusammenschluss der Nationalstrasse N 2 und der Autobahn A 35 zwischen Basel und Saint-Louis, abgeschlossen am 13. Juli 2004

A.

Das Abkommen betrifft den Autobahnzusammenschluss der Nationalstrasse N 2 und der Autobahn A 35 zwischen Basel und Saint-Louis.

B.

Das Abkommen regelt die Finanzierung und die Modalitäten betreffend Betrieb und Unterhalt des Bauwerkes.

C.

25,55 Millionen Franken.

D.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten, da die Notifikation Frankreichs noch aussteht. Die Notifikation durch die Schweiz erfolgte am 18. August 2004.

3520

2.7.3

Multilaterales Abkommen (M 140) betreffend die weitere Verwendung von Grosspackmitteln (IBC), deren Kennzeichnung hinsichtlich der Zeichenhöhe vom Regelwerk abweicht, mit den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

A.

Das Abkommen lässt Grosspackmittel zum Gefahrguttransport zu, deren Kennzeichnung hinsichtlich der Zeichenhöhe nicht dem Absatz 6.5.2.1.1 des ADR entspricht.

B.

Das Abkommen regelt für die Unterzeichnerstaaten Ausnahmen von den international geltenden Vorschriften für den Einsatz von Grosspackmitteln.

Am 5. April 2004 haben neben der Schweiz auch Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich, Norwegen, Schweden, England, Tschechien und die Niederlande das Abkommen unterzeichnet.

C.

Keine Kosten.

D.

Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) und Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 0.741.621).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juni 2003 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2004. Es kann von allen Unterzeichnerstaaten jederzeit schriftlich widerrufen werden.

3521

2.7.4

Multilaterales Abkommen (M 148) betreffend die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Eintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können, mit den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

A.

Das Abkommen regelt die Zuordnung von wasserverunreinigenden Stoffen sowie Lösungen und Gemischen, die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Eintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können.

B.

Das Abkommen regelt für die Unterzeichnerstaaten Ausnahmen von den international geltenden Vorschriften über die Klassifizierung von wasserverunreinigenden Stoffen, Lösungen und Gemischen. Am 5. April 2004 haben neben der Schweiz Deutschland, Norwegen, Schweden und Österreich das Abkommen unterzeichnet.

C.

Keine Kosten.

D.

Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) und Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 0.741.621).

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2003 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2004. Es kann von allen Unterzeichnerstaaten jederzeit schriftlich widerrufen werden.

3522

2.7.5

Multilaterales Abkommen (M 150) betreffend die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Eintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können, mit den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

A.

Das Abkommen regelt die Zuordnung von wasserverunreinigenden Stoffen sowie Lösungen und Gemischen, die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Eintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können.

B.

Das Abkommen regelt für die Unterzeichnerstaaten Ausnahmen von den international geltenden Vorschriften über die Klassifizierung von wasserverunreinigenden Stoffen, Lösungen und Gemischen. Am 5. April 2004 haben neben der Schweiz 11 Länder das Abkommen unterzeichnet.

C.

Keine Kosten.

D.

Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) und Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 0.741.621).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2003 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2004. Es kann von allen Unterzeichnerstaaten jederzeit schriftlich widerrufen werden.

3523

2.7.6

Multilaterales Abkommen (M 157) betreffend die Abweichung von der Verpackungsvorschrift P802 mit den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

A.

Das Abkommen sieht eine Ausnahme von der Verpackungsanweisung P 802 (4) vor, wodurch die Beförderung in Fässern aus die nicht austenitischem Stahl ermöglicht wird.

B.

Das Abkommen regelt für die Unterzeichnerstaaten eine Ausnahme von den international geltenden Vorschriften über die Verpackung von gefährlichen Gütern. Am 21. Oktober 2004 haben neben der Schweiz Deutschland, Frankreich, Norwegen und Österreich das Abkommen unterzeichnet.

C.

Keine Kosten.

D.

Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) und Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 0.741.621).

E.

Das Abkommen ist am 18. August 2004 in Kraft getreten und gilt bis 31. Dezember 2006. Es kann von allen Unterzeichnerstaaten jederzeit schriftlich gekündigt werden.

3524

2.7.7

Multilaterales Abkommen (M 160) betreffend die Art der in Heissluftballonen und Heissluft-Luftschiffen verwendeten Behälter mit den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

A.

Das Abkommen umschreibt die Voraussetzungen für die in Heissluftballonen und Heissluft-Luftschiffen als Kraftstoffbehälter verwendeten Behälter, die auf der Strasse transportiert werden.

B.

Das Abkommen regelt für die Unterzeichnerstaaten Ausnahmen von den international geltenden Bau-, Prüf- und Verpackungsvorschriften für Druckbehälter. Am 21. Oktober 2004 haben neben der Schweiz 9 weitere Länder das Abkommen unterzeichnet.

C.

Keine Kosten.

D.

Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) und Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 0.741.621).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juni 2004 in Kraft getreten und gilt bis 1. Juli 2007. Es kann von allen Unterzeichnerstaaten jederzeit schriftlich gekündigt werden.

3525

2.7.8

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Republik Belarus in Form eines Notenaustauschs betreffend die Erteilung von Kontingenten für 40-Tonnen-Lastwagen, abgeschlossen am 26. März 2003

A.

Das Abkommen regelt die Erteilung von Kontingenten für 40-TonnenFahrten an Unternehmer der Republik Belarus.

B.

Das Abkommen wurde auf Antrag der Republik Belarus abgeschlossen.

C.

Es enthält abgesehen vom Druck der Bewilligungen keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

D.

Art. 106 Absatz 7 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten und galt bis am 31. Dezember 2004. Jede Vertragspartei konnte das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

3526

2.7.9

Vereinbarung zwischen der «Direction de la Navigation Aérienne» (Frankreich) und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Schweiz) betreffend die Finanzierung der Dienste im Rahmen der von der Schweiz erbrachten Flugverkehrsleitdienste in dem von Frankreich an die Schweiz delegierten Teil des französischen Luftraumes in der Region Genf, abgeschlossen am 8. November 2004

A.

Die Vereinbarung betrifft die Finanzierungsmodalitäten für die von der Skyguide geleisteten Dienste im Rahmen des Abkommens zwischen dem französischen Staat und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Flugverkehrsleitdienste in dem von Frankreich an die Schweiz delegierten Teil des französischen Luftraumes, abgeschlossen am 22. Juni 2001, im Folgenden als «Delegationsabkommen» bezeichnet.

B.

Die Vereinbarung bezweckt die finanzielle Ausgestaltung bezüglich der von der Schweiz zu Gunsten Frankreichs geleisteten Dienste im Rahmen des «Delegationsabkommens» zu regeln; diese Dienste unterliegen im französischen Luftraum der Bezahlung der Flugsicherungs-Streckengebühren gemäss dem mehrseitigen Abkommen, abgeschlossen in Brüssel am 12. Februar 1981.

C.

Der Beitrag Frankreichs für den betroffenen Zeitraum beläuft sich auf 105,97 Millionen Euro.

D.

Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948, (LFG, SR 748.0).

E.

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007. Im Falle der Kündigung des «Delegationsabkommens» vor dem Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer wird die Vereinbarung automatisch gekündigt.

3527

2.7.10

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Libanon über den Luftverkehr, abgeschlossen am 10. Juni 2003

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 3. März 1954.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

Bundesgesetz über die Luftfahrt (SR 748.0).

E.

In Kraft getreten am 22. Dezember 2004. Kündigung wirksam 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

3528

2.7.11

Abkommen über den Luftlinienverkehr zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, abgeschlossen am 24. Mai 2004

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 19. Januar 1979.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0).

E.

Inkrafttreten mit Unterzeichnung des Abkommens am 24. Mai 2004. Kündigung wirksam auf Ende der laufenden Flugplanperiode 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

3529

2.7.12

Bilaterales Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Kommunikation und den Nationalen Frequenzagenturen Frankreichs über die Umsetzung einer direkten Zusammenarbeit betreffend die Nutzung von Funkkontrollstationen, abgeschlossen am 14. Dezember 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der direkten Zusammenarbeit zwischen den französischen und den schweizerischen Funkkontrollstationen zur Abklärung der Fälle, in denen Interferenzen auftreten oder Frequenzen ohne Bewilligung oder unter Missachtung der geltenden Regelung genutzt werden.

B.

Das Abkommen legt die Modalitäten der Möglichkeiten beider Verwaltungen fest, bis zu einer Entfernung von 50 km von der Grenze mit ihren eigenen Fahrzeugen und beweglichen Einrichtungen Kontrollen vorzunehmen sowie die festen Kontrollstationen zu nutzen, um Messungen auf beiden Seiten der Grenze und bis zu 50 km von der Grenze entfernt durchzuführen.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2004 in Kraft getreten.

3530

2.7.13

Abkommen zwischen der italienischen und der schweizerischen Verwaltung betreffend die Durchführung von Funkmessungen in den Grenzgebieten, abgeschlossen am 8. Dezember 2004

A.

Das Abkommen regelt die Berechtigung, in den Grenzgebieten Funkmessungen durchzuführen.

B.

Es legt fest, dass die Vertreter der beiden Verwaltungen berechtigt sind, diese Messungen in den Grenzgebieten der beiden Länder durchzuführen.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember unterzeichnet worden und am gleichen Tag in Kraft getreten.

3531

2.7.14

Memorandum of Understanding über die Verwaltung des Archivs der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) für das Satellitenfunknavigationssystem Galileo, abgeschlossen am 5. November 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf Verfahren, Publikation, Koordination und Notifikation der Galileo-Frequenzen, wie sie im ITU Radio Reglement vorgeschrieben sind. Zudem wird ein Steuerungsausschuss zur Überwachung der Einhaltung der verwendeten Prozeduren geschaffen.

Dieser erteilt dem zukünftigen Betreiber des europäischen Satellitennavigationssystems die Nutzungsrechte an den für Galileo bestimmten Frequenzen Die Schweiz nimmt als eines von 17 Ländern im Steuerungsausschuss dieses Teils des Projektes mit 1 von 89 Stimmen Einsitz.

B.

Die Schweiz ist heute über die ESA am Galileo-Projekt beteiligt und prüft zurzeit eine weitergehende finanzielle Beteiligung. Um das Projekt Galileo operativ umsetzen zu können, braucht es ein Verfahren, um die Frequenzkoordination zu überwachen und zu gewährleisten.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen, Artikel 37 Absatz 2 (SR 784.102.1).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2004 zwischen den Signatarstaaten in Kraft getreten und deckt den Zeitraum des ganzen Galileo-Programms ab.

Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat beim Vorsitzenden des Steuerungsausschusses gekündigt werden.

3532

2.7.15

Vereinbarung über die Aufteilung des Frequenzbereichs 415­420/425­430 MHz in Vorzugsfrequenzbereiche zwischen den Verwaltungen von Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz, abgeschlossen am 6. Oktober 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Ermöglichung des Zugangs der beteiligten Verwaltungen in den Grenzgebieten zum Frequenzbereich 415­420/425­430 MHz. Zu diesem Zweck wird eine Aufteilung in Vorzugsfrequenzbereiche für die jeweiligen Vertragsparteien festgelegt.

B.

Die Aufteilung des in der Vereinbarung festgehaltenen Frequenzbereichs ist notwendig, um diesen optimal zu nutzen und Störungen in den Grenzgebieten zwischen den jeweiligen Nutzern zu vermeiden. Da die Aufgabe des Bundesamts für Kommunikation u.a. die Gewährleistung der effizienten Nutzung des Frequenzspektrums ist, beruht der Abschluss dieser Vereinbarung auf dem erteilten Mandat.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen, Artikel 37 Absatz 2 (SR 784.102.1).

E.

Das Abkommen ist am 6. Oktober 2004 unterzeichnet worden und am gleichen Tag in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten von jeder der beteiligtenVerwaltungen gekündigt werden.

3533

Abkommen zwischen der DEZA und dem Peruanischen Aussenministerium «Agencia Peruana de Cooperación Internacional (APCI)» vom 11. Juli 2002 und Addendum zu diesem Vertrag, vom 25. November 2003

3.1.3

3534

Abkommen vom 22. Januar Nachtrag 2002 zwischen Benin und der Schweiz betreffend den Bundesratsbeitrag für die dritte generelle Volks- und Siedlungszählung in Benin (RGPH3) (SR 974.0)

3.1.2

Addendum

Abkommen vom 12. Juli 1990 Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Malta über die Ausbildung von Diplomaten an der «Mediterranean Academy of Diplomatic Studies»

3.1.1

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt

05.03.2004 05.03.2005 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

18.10.2004 01.11.2002 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) oder Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit Osteuropa (SR 974.1)

190 000 Maltesische Lira

Kosten

Das Addendum regelt die 290 500 Franoperationellen und administrati- ken ven Aspekte des Projekts «Mobile Einheiten der Ombudsstelle» für die Periode vom 1.2.2004 bis 31.7.2004

Verlängerung der Vertragsdauer 370 000 Franbis am 31.12.2004 und Ändeken rung der Vertragssumme auf FCFA 1 190 862 000.00 (2,75 Millionen Franken)

17.11.2004 01.10.2004 Bundesgesetz vom Verlängerung des bestehenden 19. März 1976 über Vertrages die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Datum

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

3.1

Nr.

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

3

Abkommen zwischen der Schweizer Regierung und der Regierung der Republik Bolivien, vom 30. Juni 2000

3.1.6

3535

Abkommen zwischen der Addendum DEZA und dem Peruanischen Aussenministerium «Agencia Peruana de Cooperación Internacional (APCI)» vom 7. August 2003 und Untervertrag zwischen der DEZA, dem Präsidium des Ministerrates und der Vereinigung für ländliche Dienstleistungen, vom 17. Dezember 2003

3.1.5

Notenaustausch

Addendum

Abkommen zwischen der DEZA und dem Peruanischen Aussenministerium «Agencia Peruana de Cooperación Internacional (APCI)» vom 11. Juli 2002 und Addendum zu diesem Vertrag, vom 5. März 2004

3.1.4

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

22.07.2004 22.07.2004 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

31.05.2004 06.02.2004 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

16.07.2004 16.07.2004 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Kosten

Verlängerung der Dauer des Abkommens vom 30.6.2000 betr. 4. Phase «Programa de manejo integral de cuencas del Tunari» bis am 31.3.2004

­

Das Addendum regelt die ­ Verlängerung des Grundvertrags und des Untervertrags bis am 15. August 2004

Das Addendum regelt die 134 325 Franoperationellen und administrati- ken ven Aspekte des Projekts «Mobile Einheiten der Ombudsstelle» für die Periode vom 1.8.2004 bis 31.10.2004

Inhalt

Abkommen zwischen der Regierung Boliviens und den Regierungen der Niederlande, Grossbritanniens, Nordirlands, Dänemarks und der Schweiz, vom 30. Juli 2002

3.1.9

3536

Abkommen vom 23. Juni 2003 Nachtrag zwischen der schweizerischen Regierung, der Gemeinde von Nabon und der ecuadorianischen Regierung betreffend 3. Phase des Nabon-Projekts (Nr. 7F-02402.03), in Kraft vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2006

3.1.8

Änderungsantrag (Enmienda)

Vertrag zwischen der Direktion Briefwechsel für Entwicklung und Zusammenarbeit und dem Centro Internacional de la Papa betreffend einen Beitrag zum Projekt «Promoción de la producción competitiva de la papa peruana para responder a nuevas oportunidades de mercado»

3.1.7

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt

­

Kosten

­

Übertragung der Projektverant- ­ wortung des Kobüs (direkte Ausführung) an eine neue Institution (Intercooperation: Regieprojekt), gilt für die Dauer von Anfang Dezember 2004 bis Ende November 2007

29.09.2004 29.09.2004 Bundesgesetz vom Erhöhung des Beitrages der 19. März 1976 über Regierung Dänemarks um die internationale 200 000 US-Dollar Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

23.11.2004 01.12.2004 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

18.08.2004 14.09.2004 Bundesgesetz vom Änderung der Auszahlungs19. März 1976 über modalitäten die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Nicaraguas und CARE Internacional, vom 7. Februar 2004

3.1.12

3537

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Nicaraguas, vom 7. Februar 2002

3.1.11

Addendum

Addendum

Abkommen zwischen der Addendum schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der ecuadorianischen Regierung, vertreten durch das Aussenministerium, dem Municipio des Kantons Nabón und dem Centro de Erradicación del Bocio y Capacitación a Minusválidos, vom 20. Dezember 2002

3.1.10

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

März 04

März 04

01.01.2004 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Kosten

Ausweitung der Trinkwasserversorgung und Synchronisierung der Phasendauer mit Gesamtprogramm

380 000 Franken

TA4: entfällt

Reduktion: TA3: 515 000 Franken anstelle 950 000 Franken

Das Addendum regelt die ­ Modalitäten für die finanzielle Verwaltung des Projektfonds (wird neu der Spar- und Kreditkooperative «4 de Octubre» übergeben) während der fünften und letzen Phase des Projektes «Penipe» in der Provinz Chimborazo

Inhalt

01.01.2004 Bundesgesetz vom Umstrukturierung im Sektor 19. März 1976 über Trinkwasser durch die Regiedie internationale rung Nicaraguas Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

05.05.2004 05.05.2004 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Nicaraguas, vom 22. Februar 2001

Abkommen vom 1. Juli 2002 Addendum zum zur Ausführung des Projektes erwähnten Grund«Réhabilitation et prévention de vertrag la consommation de drogues», das auf Grund des Austausches der Nota 12 CT/2002 der Schweizerischen Botschaft in Peru vom 26. April 2002 und der Nota RE (OCI) 6-27/21 des peruanischen Aussenministeriums, vom 1. Juli 2002, abgeschlossen wurde

3.1.15

3.1.16

3538

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Nicaraguas, vom 7. Februar 2002

3.1.14

Nota sobre modificaciones

Addendum

Addendum

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Nicaraguas und Save the Children Kanada, vom 7. Februar 2002

3.1.13

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Rechtsgrundlage

Ausweitung der Trinkwasserversorgung und Synchronisierung der Phasendauer mit Gesamtprogramm

Inhalt

24.11.2004 24.11.2004 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufgrund administrativer und finanzieller Probleme mit der ausführenden Institution (Krankenhaus Hermilio Valdizán) wird im Addendum geregelt, dass neu mit dem «Programa de Administración de Acuerdos de Gestión ­ PAAG», einer Abteilung innerhalb des Gesundheitsministeriums, zusammengearbeitet werden soll

Zwischen der Regierung von Nicaragua und der Weltbank wurde die Phase mit dem Einverständnis der Schweiz verlängert

01.01.2004 Bundesgesetz vom Verlängerung des Gesamt19. März 1976 über programmes aufgrund der die internationale Umstrukturierung im Sektor Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

01.01.2004 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Inkrafttreten

11.06.2004 11.06.2004 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

25.03.04

März 04

Datum

­

­

­

175 000 Franken

Kosten

Abkommen vom 19.12.2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Erziehungsministerium der Republik Serbien bezüglich «Teachers Training, National and Regional Centers» (SR 974.1)

Vertrag vom 01.07.2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Erziehungsministerium der Republik Serbien bezüglich «School Grant Program: Pilot Project» (SR 974.1)

3.1.19

3.1.20

3539

Abkommen vom 03.12.2003 Addendum No. 1 zwischen der Schweizerischen zum Grundvertrag Eidgenossenschaft und UNICEF bezüglich «Roma Education Centers in South East Serbia» (SR 974.1)

3.1.18

Addendum No. 2 zum Grundvertrag

Addendum No. 2 zum Grundvertrag

Addendum

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung Nicaraguas, vom 7. Februar 2002

3.1.17

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt

Laufzeitänderung des Grund17.02.2004 17.02.2004 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 vertrages über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

17.02.2004 17.02.2004 Bundesbeschluss Laufzeitänderung des Grundvom 24. März 1995 vertrages über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung der Berichterstat17.03.2004 17.03.2004 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 tungsfrist über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

26.08.2004 01.06.2004 Bundesgesetz vom Fortführung der operationellen 19. März 1976 über Phase mit entsprechender die internationale Mittelaufstockung Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

275 000 Franken

681 400 Franken

370 335 Franken

170 000 Franken

Kosten

Abkommen vom 3. Dezember Abkommen 2002 zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bezüglich Unterstützung des Projekts «Strengthening CINTERFOR/ILO's Webpage» (Weiterentwicklung der CINTERFOR/ILO-Internetseite)

3.1.23

3540

Abkommen zwischen der Vereinbarung Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) bezüglich Unterstützung für die Teilnahme von Regierungsvertretern aus am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs) am Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) sowie an den entsprechenden Vorbereitungskonferenzen, abgeschlossen am 19. Dezember 2002

3.1.22

Addendum No. 2 zum Grundvertrag

Abkommen vom 01.10.2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Erziehungsministerium der Republik Serbien bezüglich «Improvement of Serbian School Libraries» (SR 974.1)

3.1.21

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt

Äenderung der Vertragsdauer (neu 1. Juli 2002 bis 31. März 2006) sowie des Termins der Schlusszahlung

500 000 Franken

200 000 Franken

Kosten

Verlängerung der Vertragsdauer ­ 03.11.2004 03.11.2004 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 (von 31.12.2002 auf über die Zusam31.12.2004) menarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

27.09.2004 27.09.2004 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Laufzeitänderung des Grund04.05.2004 04.05.2004 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 vertrages über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

European Fusion Development Agreement (EFDA) (AS 1980 692)

3.2.3

3541

Abkommen vom 13. Mai 1988 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Institut Max von Laue ­ Paul Langevin ILL, Grenoble, Frankreich über die wissenschaftliche Beteiligung, basierend auf einem Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1987 über einen Verpflichtungskredit für die Beteiligung der Schweiz am ILL (BBl 1987 III 269)

3.2.2

Bundesratsbeschluss

Dritte Erneuerung des Abkommens durch Bundesratsbeschluss vom 12.

Mai 2004

Abkommen vom 20. Juni 1994 Änderung des zwischen der Regierung der Abkommens und Schweizerischen Eidgenossen- Verbalnote schaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (SR 0.414.991.361)

3.2.1

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 420.1) die Kompetenz, im Rahmen der bewilligten Kredite dem ILL Beiträge zu gewähren.

23.06.2004 01.01.2005 Art. 16, Abs. 3, Buchstabe a des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 420.1)

07.06.2004 01.01.2004 (Vertragsun- (rückwirterzeichkend) nung)

16.04.2002 25.03.2004 Art. 22 UFG (Universitätsförderungsgesetz)

Datum

Eidgenössisches Departement des Innern

Nr.

3.2 Kosten

Abkommen über die gemeinsame europäische Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und über deren Finanzierung.

Verlängerung des Abkommens um ein Jahr (2005)

Die im Jahre 1988 begonnene Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem ILL wurde ein drittes Mal verlängert und damit auf den Zeitraum 2004­ 2008 ausgedehnt. Diese Vertragsverlängerung behält unseren vorher schon gültigen Beitragssatz von ca. 3,5 % bei, der direkt den Nutzungsanteil der Anlage durch Schweizer Forscher festlegt

1,5 Millionen Franken

21,415 Millionen Franken über die Periode 2004­2008, abgedeckt durch einen bewilligten Verpflichtungskredit.

Änderung von Art. 1 Abs. 1 und ­ Art. 3 des Abkommens

Inhalt

JET Implementing Agreement (AS 1980 692)

Übereinkommen vom 3. November 1983 zur Förderung der Mobilität im Bereich der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und den Assoziationspartnern (SR 0.424.13)

3.2.4

3.2.5

3542

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Bundesratsbeschluss

Bundesratsbeschluss

Form/Bezeichnung

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

23.06.2004 01.01.2005 Art. 16, Abs. 3, Buchstabe a des forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983

23.06.2004 01.01.2005 Art. 16, Abs. 3, Buchstabe a des forschungssgesetzes vom 7. Oktober 1983

Datum

­

Kosten

Abkommen über Massnahmen 1,5 Millionen zur Erleichterung des AusFranken tauschs von Forscherinnen und Forschern zwischen den europäischen Fusionsforschungszentren (Lohnentschädigungen, Reisekostenrückzahlungen); Verlängerung des Abkommens um ein Jahr (2005)

Abkommen über die gemeinsame Nutzung der europäischen Grossforschungsanlage JET (Joint European Torus); Verlängerung des Abkommens um ein Jahr (2005)

Inhalt

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (SR 0.232.112.21)

3.3.1

3.3.2

3543

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Beschluss der besonderen Versammlung des Madrider Verbandes für die internationale Registrierung von Marken

Beschluss 1/2004 des Gemischten Ausschusses EGSchweiz

Form/Bezeichnung

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

22.09. bis 01.04.2004 Art. 10 Abs. 2 Bst.

01.10.2003 a) Ziff ii des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken und Art. 10 Abs. 2 Bst. a) Ziff. iii des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

30.04.2004 30.04.2004 Art. 18 des Abkommens

Datum

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

3.3

Änderung der Ausführungsordnung im Hinblick auf den Beitritt der Europäischen Union zum Madrider Protokoll

Änderung des Anhangs III betr.

gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen: Anhang III wurde aktualisiert, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die sich im Wesentlichen durch die Richtlinien 1999/42/EG und 2001/19/EG ergeben haben

Inhalt

­

­

Kosten

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.11)

Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (SR 0.232.142.21)

3.3.3

3.3.4

3544

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Beschluss des 09.12.2004 01.04.2005 Art. 33 Abs. 1 Bst.

Verwaltungsrats der b des Übereineuropäischen kommens vom 5.

Patentorganisation Oktober 1973 über die Erteilung Europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen; SR 0.232.142.2)

Beschluss der 27.09. bis 01.04.2005 Art. 53 Abs. 1, Art.

Versammlung des 05.10.2004 53 Abs. 2 Bst a) Verbands für die Ziff. ii) und Art. 58 internationale Abs. 2 des Vertrags Zusammenarbeit vom 19. Juni 1970 auf dem Gebiet des über die internatioPatentwesens (PCTnale Zusammenarbeit auf dem Gebiet Verband) des Patentwesens (PCT; SR 0.232.141.1)

Form/Bezeichnung

Einführung des erweiterten europäischen Recherchenberichts (EESR); Straffung des Verfahrens nach Erlass der Mitteilung nach Regel 51(4) EPÜ; elektronische Veröffentlichung; Änderung der Regel 108 EPÜ

Vereinfachung des Widerspruchsverfahrens im Falle der fehlenden Einheit der Erfindung; Einreichung von Sequenzlisten für die Zwecke der Recherche und vorläufigen Prüfung; Korrekturen und Folgeanpassungen zu den im September 2002 beschlossenen Regeländerungen

Inhalt

­

­

Kosten

Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung (SR 0.961.514)

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (SR 0.631.252.512)

Internationales Übereinkommen vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (SR 0.631.20)

3.4.1

3.4.2

3.4.3

3545

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

25.10.2001 19.09.2004 Art. 7a RVOG und 26.10.2001

19.12.2003 01.02.2004 Art. 11 des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung (SR 0.961.514)

Datum

Entscheid des Rates 26.06.1999 Ratifikation Art. 7a RVOG für die ZusammenSchweiz: arbeit auf dem 26.06.2004.

Gebiet des ZollweDas Ändesens rungsprotokoll ist noch nicht in Kraft getreten.

Entscheid des Verwaltungsausschusses des TIRAbkommens

Beschluss 5/2003 der Gemischten Kommission

Form/Bezeichnung

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

3.4 Kosten

Totalrevision des Übereinkom- ­ mens. Mit den Änderungen werden unter anderem die Modernisierung der Zollverfahren, die Anwendung von Techniken der Risikoanalyse und von Informatiksystemen sowie die Verbesserung der Koordination zwischen den Zollverwaltungen angestrebt

Änderung von Art. 26 des ­ Abkommens. Diese Änderung präzisiert, unter welchen Bedingungen die Zollbehörden das so genannten Carnet TIR (ein Standard-Zolldokument) anerkennen, wenn vom Zoll angebrachte Versiegelungen nicht mehr intakt sind

Die Überwachung der Anwen­ dung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei durch die Versicherer ist zwischen den beiden Ländern aufgeteilt. Das anwendbare Recht ist festgelegt

Inhalt

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04)

3.4.4

3546

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Beschluss 1/2004 des Gemischten Ausschusses

Form/Bezeichnung

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

02.04.2004 01.05.2004 Art. 7a RVOG

Datum

Anpassungen als Folge der EU-Erweiterung

Inhalt

­

Kosten

Abkommen vom 11. Juli 1997 Briefwechsel zwischen dem Eidgenössischen Staatssekretariat für Wirtschaft und den regionalen Behörden von Perm (Russland) und den städtischen Behörden von Perm über die Genehmigung eines Finanzierungszuschusses für das Projekt «Abwasserreinigung Old Chussovaya»

3.5.3

3547

Abkommen vom 10. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Genehmigung eines Finanzierungszuschusses für das Projekt «Umweltmanagement»

3.5.2

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

schriftliche Vereinbarung

31.01.2004 31.01.2004 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

24.06.2004 24.06.2004 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung durch 31.12.2004 01.01.2005 Art. 7a Abs. 2 Briefwechsel Bst. a RVOG (SR 172.010)

Handelsabkommen vom 30.

März 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kuba (SR 0.946.292.941)

3.5.1

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Nr.

3.5

­

Kosten

Verlängerung des Abkommens bis zum 31. Juli 2004, Erweiterung der Aktivitäten des Konsulenten und Erhöhung des schweizerischen Beitrags auf maximal 8 837 400 Franken

252 000 Franken

Änderung der von der Weltbank ­ angewandten Prozedur für im Rahmen des schweizerischen Beitrags getätigte Auszahlungen über ein neu geschaffenes Spezialkonto

Jährliche Verlängerung des Abkommens ohne inhaltliche Änderungen; die letzte Verlängerung ­ bis zum 31. Dezember 2004 ­ erfolgte durch Briefwechsel vom 31. Dezember 2003 (AS 2004 4025)

Inhalt

Abkommen vom 31. Oktober 2000 über die Finanzhilfe für eine dritte Phase der Sanierung des Wasserkraftwerks Jablanica zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina

3.5.7

3548

Abkommen vom 8. Juli 1999 über die Finanzhilfe für eine zweite Phase der Sanierung des Wasserkraftwerks Jablanica zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina

schriftliche Vereinbarung

schriftliche Vereinbarung

24.09.2004 24.09.2004 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

24.09.2004 24.09.2004 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

24.09.2004 24.09.2004 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

3.5.6

schriftliche Vereinbarung

Abkommen vom 12. November 1996 über die Finanzhilfe für eine erste Phase der Sanierung des Wasserkraftwerks Jablanica zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina

Rechtsgrundlage

3.5.5

Inkrafttreten

Abkommen über die Mischkre- Notifizierung durch 14.01.2001 24.01.2004 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über dite IV vom 15. Dezember 1997 Briefwechsel zwischen der Regierung der die internationale Schweizerischen EidgenossenEntwicklungszusammenarbeit und schaft und der Regierung der humanitäre Hilfe Arabischen Republik Ägypten (SR 974.0)

Datum

3.5.4

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Kosten

Änderung der Bestimmungen für die Rückzahlung der Finanzhilfe in den SchweizerischBosnisch-Herzegowinischen Sozialfonds und deren Verwendung für Projekte in Bosnien und Herzegowina

Änderung der Bestimmungen für die Rückzahlung der Finanzhilfe in den SchweizerischBosnisch-Herzegowinischen Sozialfonds und deren Verwendung für Projekte in Bosnien und Herzegowina

Änderung der Bestimmungen für die Rückzahlung der Finanzhilfe in den SchweizerischBosnisch-Herzegowinischen Sozialfonds und deren Verwendung für Projekte in Bosnien und Herzegowina

­

­

­

Aufstockung der Mittel für die 10 Millionen Finanzierung von Mischkrediten Franken und Verlängerung der Submissionsfrist für Projekte um 24 Monate

Inhalt

Übereinkommen vom 4. Januar Beschluss Nr.

1960 zur Errichtung der Europä- 2/2004 des Rates ischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72)

3.5.10

3.5.11

3.5.12

3549

Finanzhilfeabkommen vom 24.

Dezember 1992 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien

3.5.9

Beschluss 2/2004 des Gemischten Landverkehrsausschusses

Beschluss Nr.

1/2004 des Gemischten Landverkehrsausschusses

Briefwechsel

Notenwechsel

Finanzhilfeabkommen vom 27.

September 1993 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik

3.5.8

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt

22.06.2004 01.07.2004 Art. 52 Abs. 4 des Abkommens

22.06.2004 01.01.2005 Art. 51 Abs. 2 des Abkommens

13.07.2004 13.07.2004 Art. 14 Abs. 3 Anhang K des Übereinkommens

­

­

Kosten

Änderung des Anhangs 1 des Abkommens

Festlegung der Sätze der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für die Zeit vom 1.1.2005 bis zur Eröffnung des LötschbergBasistunnels, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2008

128 000 Franken

­

Änderung Anhang K ­ Anlage 2 ­

03.04.2004 29.09.2004 Bundesbeschluss Verlängerung des Abkommens vom 24. März 1995 bis 31. Dezember 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens 13.01.2004 13.01.2004 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 bis 27. September 2005 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Abkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTALändern und der Türkei (SR 0.632.317.631)

Abkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTALändern und der Türkei (SR 0.632.317.631)

3.5.13

3.5.14

3.5.15

3.5.16

3.5.17

3550

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Beschluss 2/2004 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 1/2004 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 1/2004 des Gemischten Ausschusses

Entscheid 3/2004 des Gemischten Ausschusses

01.07.2004 01.07.2004 Art. 29

01.07.2004 01.07.2004 Art. 29

28.04.2004 28.04.2004 Art. 29 des Abkommens in Verb. mit Art. 38 des Protokolls Nr. 3

22.04.2004 01.06.2004 Abkommen (Art. 23)

06.04.2004 01.06.2004 Abkommen (Art. 23)

Rechtsgrundlage

Entscheid 1/2004 des Gemischten Ausschusses

Inkrafttreten

Datum

Form/Bezeichnung

­

Kosten

Aufhebung des Anhangs VIII (Ausnahmen von der Abschaffung der mengenmässigen Beschränkungen von Importen oder Exporten)

Aufhebung des Anhangs IV (Produkte der EGKS und EURATOM)

­

­

Konsolidierte Fassung des ­ Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Dieser Entscheid ändert den ­ Anhang zum Abkommen bezüglich Liberalisierung des Luftverkehrs, Arbeitszeitregelung im Sektor Luftverkehr und anwendbare Wettbewerbsregeln

Dieser Entscheid ändert den Anhang zum Abkommen bezüglich der anwendbaren Wettbewerbsregeln

Inhalt

Abkommen vom 10. Dezember 1992 zwischen den EFTAStaaten und Rumänien (SR 0.632.316.631)

Abkommen vom 10. Dezember 1992 zwischen den EFTAStaaten und Rumänien (SR 0.632.316.631)

Abkommen vom 19. Juni 1997 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko (SR 0.632.315.491)

Abkommen vom 19. Juni 1997 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko (SR 0.632.315.491)

Abkommen vom 19. Juni 1997 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko (SR 0.632.315.491)

3.5.18

3.5.19

3.5.20

3.5.21

3.5.22

3551

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Beschluss 3/2004 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 2/2004 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 1/2004 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 2/2004 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 1/2004 des Gemischten Ausschusses

Form/Bezeichnung

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

26.10.2004 26.10.2004 Art. 34

26.10.2004 01.10.2002 Art. 34

26.10.2004 01.02.2003 Art. 34

25.02.2004 25.02.2004 Art. 32

25.02.2004 25.02.2004 Art. 32

Datum

Kosten

­

Korrektur des Beschlusses 4/2000 bezüglich des Datums des Inkrafttretens. Änderungen der Listen A, B, C, E und F im Anhang III (Zollabbaukalender von Marokko)

Änderung des Anhangs II (Anpassungen an das Harmonisierte System 2002)

­

­

Änderung des Anhangs II ­ (Zollabbaukalender von Marokko bezüglich Fische und andere Meeresprodukte)

Änderung des Protokolls A (verarbeitete Landwirtschaftsprodukte)

Aufhebung der Anhänge IV ­ (Zollabbaukalender von Rumänien), V (Ausnahmen von der Abschaffung der Exportzölle), VII (Ausnahmen von der Abschaffung von mengenmässigen Beschränkungen von Importen) und IX (Ausnahmen von der Abschaffung von mengenmässigen Beschränkungen von Exporten)

Inhalt

Abkommen vom 19. Juni 1997 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko (SR 0.632.315.491)

Abkommen vom 19. Juni 1997 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko (SR 0.632.315.491)

Übereinkommen vom 4. Januar Beschluss 3/2004 1960 zur Errichtung der Europä- des Rates ischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

3.5.25

3.5.26

3.5.27

3.5.28

3552

Abkommen vom 19. Juni 1997 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko (SR 0.632.315.491)

3.5.24

Beschluss 1/2004 des Gemischten Agrarausschusses

Beschluss 7/2004 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 6/2004 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 5/2004 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 4/2004 des Gemischten Ausschusses

Abkommen vom 19. Juni 1997 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko (SR 0.632.315.491)

3.5.23

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

08.03.2004 01.04.2004 Art 11 des Abkommens

05.11.2004 05.11.2004 Art. 53, Abs 3 des Übereinkommens

26.10.2004 01.03.2005 Art. 34

26.10.2004 26.10.2004 Art. 34

26.10.2004 01.10.2002 Art. 34

26.10.2004 01.08.2002 Art. 34

Datum

­

­

­

­

­

Kosten

Änderung der Anlagen 1­5 von ­ Anhang 4 des Agrarabkommens

Änderung der Beilage (Luftverkehr) des Anhangs Q zum Übereinkommen

Änderung des Protokolls B (Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit: EUROMEDModell)

Aufhebung des Anhangs IV (Ausnahmen von der Abschaffung von mengenmässigen Beschränkungen von Importen oder Exporten)

Änderungen der Listen A, B, C und E des Anhangs III (Anpassung an das Harmonisierte System 2002)

Änderung des Anhangs III: Streichung der Liste F (Referenzpreise)

Inhalt

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

3.5.29

3.5.30

3.5.31

3.5.32

3553

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Beschluss 1/2004 des Gemischten Veterinärausschusses

Beschluss 4/2004 des Gemischten Agrarausschusses

Beschluss 3/2004 des Gemischten Agrarausschusses

Beschluss 2/2004 des Gemischten Agrarausschusses

Form/Bezeichnung

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

­

­

Kosten

­

Änderung der Anlagen 1­4 von ­ Anhang 6 des Agrarabkommens

Änderung der Anlagen 1 und 2 von Anhang 9 des Agrarabkommens

Änderung der Anlage von Anhang 10 des Agrarabkommens

Inhalt

28.04.2004 28.04.2004 Verordnung über Änderung der Anlage 5 von die Ein-, DurchAnhang 11 des Agrarabkomund Ausfuhr von mens Tieren und Tierprodukten vom 20.

April 1988 (EDAV; SR 916.443.11; AS 2004 3113)

20.07.2004 01.07.2004 Art 11 des Abkommens

29.04.2004 29.04.2004 Art 11 des Abkommens

18.03.2004 01.04.2004 Art 11 des Abkommens

Datum

Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (mit Anlagen) (SR 0.916.21)

3.6.1

3554

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Beschluss der Vertragsparteienkonferenz

Form/Bezeichnung

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

24.09.2004 01.02.2005 Art. 7 des Übereinkommens

Datum

Aufnahme neuer Substanzen in den Anhang III des Übereinkommens

Inhalt

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

3.6

­

Kosten