Flughafen Basel-Mulhouse Projekt der französischen «Direction générale de l'aviation civile» für den Ersatz des Sichtanflugverfahrens auf die Piste 34 durch ein Präzisionsanflugverfahren mit Hilfe eines Instrumenten-Landesystems (ILS 34)

Gesuchsteller:

Direction générale de l'aviation civile française (DGAC).

Am 5. April 2005 hat die «Préfecture du Haut-Rhin» dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und den Kantonen BaselLandschaft, Basel-Stadt, Solothurn, Jura und Bern offiziell das Umweltverträglichkeitsdossier der französischen «Direction générale de l'Aviation civile» (DGAC) zum Projekt ILS 34 übergeben. Dieses hat zum Ziel, das Sichtanflug-verfahren auf die Piste 34 des Flughafens Basel-Mulhouse durch ein Präzisionsanflugverfahren zu ersetzen.

Gegenstand:

Der Flughafen Basel-Mulhouse wird gemeinsam von der Schweiz und Frankreich betrieben. Gemäss Artikel 4 Ziffer 1 Buchstabe c des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und den Unterhalt des Flughafens Basel-Mulhouse in Blotzheim (SR 748.131.934.92) steht die Flugverkehrskontrolle ausschliesslich unter der Zuständigkeit der französischen Regierung. Dies bedeutet, dass die An- und Abflugverfahren durch die zuständigen französischen Stellen festgelegt werden.

Landungen auf die Piste 34 (Anflug aus dem Süden) werden heute nach dem Verfahren «Manoeuvre à Vue Imposée, MVI» abgewickelt. Die französischen Behörden sehen nun vor, das bisherige Verfahren wegen erhöhter Sicherheitsanforderungen durch ein Präzisionsanflugverfahren mit Hilfe eines Instrumenten-Landesystems (ILS) zu ersetzen.

Würdigung des Projekts durch das BAZL:

Sämtliche operationellen Aspekte des Projekts sind von den zuständigen französischen und schweizerischen Stellen einvernehmlich bereinigt worden.

Das öffentlich aufgelegte Dossier wurde durch die französischen Behörden erstellt. Die umweltrelevanten Aspekte wur-den durch das BAZL und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) geprüft. Das BAZL unterstützt dieses Projekt insbesondere aus Sicherheitsüberlegungen.

Dabei bestand das BAZL gegenüber den französischen Behörden auf zwei Rahmenbedingungen: ­ Das ILS-Verfahren muss den gleichen Zweck erfüllen wie das bisherige Sichtanflugverfahren, ­ das Recht auf Anhörung der betroffenen schweizerischen Bevölkerung muss gewährleistet bleiben.

Die DGAC hat beide Punkte erfüllt.

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2005-0618

Verfahren:

Die Errichtung des Instrumentenlandesystems für die Piste 34 ist eine französische Entscheidung. Damit sind die im schweizerischen Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0) vorgesehenen Verfahren nicht anwendbar, weshalb für in der Schweiz ansässige direkt Betroffene keine Rekursmöglichkeit bei Schweizer Instanzen besteht.

Die beiden Seiten haben sich darauf verständigt, das von Frankreich und der Schweiz ratifizierte Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Bereich (Espoo-Überein-kommen; SR 0.814.06) anzuwenden. Das von der DGAC erstellte Dossier für die öffentliche Anhörung stellt insbesondere die Begründung, die operationellen Einzelheiten und die Umweltauswirkungen des geplanten Instrumentenanflugverfahrens ILS 34 dar.

Für das vorliegende Projekt wird ein eigenständiges Verfahren zur Anwendung kommen, wie es in den Artikeln 3 bis 8 des Espoo-Übereinkommens festgelegt ist. Die beiden Seiten haben sich zudem darauf verständigt, gemäss dem Verfahrensrahmen der Deutsch-französisch-schweizerischen Oberrhein-Konferenz vorzugehen.

Öffentliche Auflage:

Das Gesuchsdossier kann bei den folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Flughafen Basel-Mulhouse Service Accueil, Informationsschalter (Ebene «Arrivée») 4030 Basel ­ Bundesamt für Zivilluftfahrt Maulbeerstrasse 9 3003 Bern ­ Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt Rathaus Marktplatz 9 4001 Basel ­ Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft Rheinstrasse 33b 4410 Liestal ­ Amt für Raumplanung des Kantons Solothurn Werkhofstrasse 59 4509 Solothurn ­ Service des transports et de l'énergie du Canton du Jura 2, rue des Moulins 2800 Delémont ­ Amt für öffentlichen Verkehr des Kantons Bern Reiterstrasse 11 3011 Bern

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Das Dossier umfasst die folgenden Dokumente: ­ Projekt ILS 34: Begründung und Auswirkungen ­ Projekt ILS 34: Ein neues Landeverfahren (Zusammenfassung) ­ Entwurf eines Abkommens über die Pistennutzungsbedingungen und die Massnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die Umwelt des Projekts ­ Liste der Gemeinden, die unterhalb der Flugfläche 65 (entspricht 1'981 m ü. M. unter Standardbedingungen) überflogen werden.

Das Dossier ist auch im Internet unter der Adresse www.aviation-civile.gouv.fr einsehbar.

Anhörung:

Interessierte richten ihre Stellungnahme innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt oder in den amtlichen kantonalen Publikationsorganen an die vom Wohnsitzkanton bezeichneten Stellen. Jeder Kanton kann die Frist für die Eingaben seiner Gemeinden verlängern.

Stellungnahmen der Behörden:

Bis zum 5. September 2005 reichen die Kantone ihre Stellungnahme an die DGAC mit Kopie an die «Préfecture du HautRhin» ein. Die aus der Anhörung eingegangenen Einwände werden den kantonalen Stellungnahmen beigelegt. Das BAZL erarbeitet seine Stellungnahme in der gleichen Frist.

Verfahren (von der DGAC durchgeführt):

Nach Kenntnisnahme der Ergebnisse der vorangegangenen Anhörung und nach einer Interessenabwägung erarbeitet die DGAC ein «Mémoire en réponse».

Entscheid in der Form eines französischen «Arrêté Ministeriel»:

Der französische Verkehrsminister erlässt einen «Arrêté Ministeriel». Dieser Beschluss wird dem BAZL und den fünf Kantonen eröffnet. Diese wiederum veröffentlichen den Beschluss im Bundesblatt und den amtlichen kantonalen Publikationsorganen.

Beschwerdeberechtigte natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können vor den zuständigen französischen verwaltungsgerichtlichen Instanzen gegen den «Arrêté Ministeriel» Beschwerde erheben. Zu diesem Zweck müssen sie sich durch einen französischen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Gemäss dem anwendbaren französischen Recht kommt den allfälligen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zu.

12. April 2005

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

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