Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter
Verfügungen des BAG über die Klassierung von Stoffen Giftliste 1 (Verzeichnis der giftigen Stoffe) vom 17. Mai 2005
Das Bundesamt für Gesundheit verfügt, gestützt auf die Artikel 4 und 25 des Giftgesetzes vom 21. März 19691 sowie die Artikel 4, 14 Absatz 1 und 16 Absatz 1 der Giftverordnung vom 19. September 19832 und im Hinblick auf den Nachtrag zur Ausgabe 2003 der Giftliste 13, die im Anhang aufgeführten Änderungen der Giftliste 1 (Neueinteilungen, Umklassierungen und Streichungen von Stoffen und/oder Änderungen der Bemerkungen).
Inkrafttreten Die verfügten Änderungen werden mit dem Nachtrag zur Ausgabe 2003 der Giftliste 1 in Kraft gesetzt, soweit sie rechtskräftig geworden sind. Die Herausgabe dieses Nachtrages wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Bundesblatt angezeigt.
Rechtsmittel Mit dieser Veröffentlichung ist keine Erweiterung der gesetzlichen Beschwerdelegitimation verbunden. Diese richtet sich nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren4 (vgl. auch Art. 31 des Giftgesetzes). Wer danach zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen die einzelnen Verfügungen innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, erheben. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw.
die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.
1 2 3 4
SR 813.0 SR 813.01 Der Nachtrag der Giftliste 1 ist beim BAG, Abteilung Chemikalien, 3003 Bern, erhältlich.
SR 172.021
2005-1120
3065
Allfälligen Beschwerden gegen die Aufnahme neuer Stoffe in die Giftliste 1 wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.
17. Mai 2005
Bundesamt für Gesundheit Der Direktor: Thomas Zeltner
3066
Anhang
Giftliste 1, Neueinteilungen Sortiert nach CAS-Nr.
CAS-Nr.
EDV-Nr.
Name
Gift- Bemerkungen klasse
106700-29-2
292591
Pethoxamid
4
189278-12-4
306761
Proquinazid
4
193740-76-0 210880-92-5
292592 288210
Fluoxastrobin Clothianidin
4 3
3100-04-7
304146
1-Methylcyclopropen = 1-MCP
5
57960-19-7
304144
Acequinocyl
4
66332-96-5
306762
Flutolanil
5
80844-07-1
304145
Etofenprox
5
Produkte mit 1 % oder mehr werden bestenfalls in Giftklasse 4 eingeteilt. Sensibilisierend.
Produkte mit 1 % oder mehr werden bestenfalls in Giftklasse 4 eingeteilt.
Produkte mit 1 % oder mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5 eingeteilt Produkte mit 1 % oder mehr werden bestenfalls in Giftklasse 4 eingeteilt. Sensibilisierend.
Produkte mit 1 % oder mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5 eingeteilt.
Produkte mit 1 % oder mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5 eingeteilt.
Giftliste 1, Umklassierungen
Anhang
CAS-Nr.
EDV-Nr.
Name
Gift- Bemerkungen klasse
84-74-2 117-81-7
1512 3643
1 1
85-68-7
4167
117-82-8
4424
Phthalsäure-Dibutylester Phthalsäure-bis(2-Ethylhexyl)-Ester Phthalsäure-Benzyl-ButylEster Phthalsäure-Bis(2-Methoxyethyl)-Ester
1 1
3067