Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Verfügungen des BAG über die Klassierung von Stoffen Giftliste 1 (Verzeichnis der giftigen Stoffe) vom 17. Mai 2005

Das Bundesamt für Gesundheit verfügt, gestützt auf die Artikel 4 und 25 des Giftgesetzes vom 21. März 19691 sowie die Artikel 4, 14 Absatz 1 und 16 Absatz 1 der Giftverordnung vom 19. September 19832 und im Hinblick auf den Nachtrag zur Ausgabe 2003 der Giftliste 13, die im Anhang aufgeführten Änderungen der Giftliste 1 (Neueinteilungen, Umklassierungen und Streichungen von Stoffen und/oder Änderungen der Bemerkungen).

Inkrafttreten Die verfügten Änderungen werden mit dem Nachtrag zur Ausgabe 2003 der Giftliste 1 in Kraft gesetzt, soweit sie rechtskräftig geworden sind. Die Herausgabe dieses Nachtrages wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Bundesblatt angezeigt.

Rechtsmittel Mit dieser Veröffentlichung ist keine Erweiterung der gesetzlichen Beschwerdelegitimation verbunden. Diese richtet sich nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren4 (vgl. auch Art. 31 des Giftgesetzes). Wer danach zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen die einzelnen Verfügungen innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, erheben. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw.

die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

1 2 3 4

SR 813.0 SR 813.01 Der Nachtrag der Giftliste 1 ist beim BAG, Abteilung Chemikalien, 3003 Bern, erhältlich.

SR 172.021

2005-1120

3065

Allfälligen Beschwerden gegen die Aufnahme neuer Stoffe in die Giftliste 1 wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.

17. Mai 2005

Bundesamt für Gesundheit Der Direktor: Thomas Zeltner

3066

Anhang

Giftliste 1, Neueinteilungen Sortiert nach CAS-Nr.

CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Gift- Bemerkungen klasse

106700-29-2

292591

Pethoxamid

4

189278-12-4

306761

Proquinazid

4

193740-76-0 210880-92-5

292592 288210

Fluoxastrobin Clothianidin

4 3

3100-04-7

304146

1-Methylcyclopropen = 1-MCP

5

57960-19-7

304144

Acequinocyl

4

66332-96-5

306762

Flutolanil

5

80844-07-1

304145

Etofenprox

5

Produkte mit 1 % oder mehr werden bestenfalls in Giftklasse 4 eingeteilt. Sensibilisierend.

Produkte mit 1 % oder mehr werden bestenfalls in Giftklasse 4 eingeteilt.

Produkte mit 1 % oder mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5 eingeteilt Produkte mit 1 % oder mehr werden bestenfalls in Giftklasse 4 eingeteilt. Sensibilisierend.

Produkte mit 1 % oder mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5 eingeteilt.

Produkte mit 1 % oder mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5 eingeteilt.

Giftliste 1, Umklassierungen

Anhang

CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Gift- Bemerkungen klasse

84-74-2 117-81-7

1512 3643

1 1

85-68-7

4167

117-82-8

4424

Phthalsäure-Dibutylester Phthalsäure-bis(2-Ethylhexyl)-Ester Phthalsäure-Benzyl-ButylEster Phthalsäure-Bis(2-Methoxyethyl)-Ester

1 1

3067