Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie

Entwurf

(MetG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20051, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. Juni 19992 über die Meteorologie und Klimatologie wird wie folgt geändert: Art. 5a

Beiträge für Beteiligungen an internationalen Programmen

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren für die Beteiligung der Schweiz an Programmen internationaler Organisationen und Institutionen im Bereich der Meteorologie und Klimatologie auf internationaler Ebene.

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Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.

Er kann über die Art der Beteiligung und die Höhe der Leistungen Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2005 5413 SR 429.1

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