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Notifikation (Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11b Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).
MYERS Gwen, geboren am 9. Dezember 1955, letzte bekannte Wohnadresse: 27 Starboard Tack, US-SC 29928 Hilton Head Island.
Auf die Beschwerde vom 12. Oktober 2022 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2023 entschieden: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
31. Januar 2025
Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
2025-0332
BBl 2025 319
BBl 2025 319
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