Bundesblatt www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Mitteilung des Bundesamtes für Polizei fedpol ­ Bezeichnung eines Zustelldomizils oder einer Rechtsvertretung in der Schweiz (Art. 11 Abs. 1, Art. 11b Abs. 1 i.V.m. Art. 29 und Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; SR 172.021) 1.

fedpol ist der Aufenthaltsort von Herrn Vladislav Dmitrievich KLYUSHIN, geb. 8. September 1980, Staatsangehöriger von Russland, unbekannt. Damit er das Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen kann, lädt ihn fedpol innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung dazu ein, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen oder eine Rechtsvertretung zu bestimmen, die bevollmächtigt ist, Schriftstücke entgegenzunehmen und in seinem Namen zu bearbeiten.

2.

Das Zustellungsdomizil oder der Name und die Adresse der Rechtsvertretung sind fedpol an folgende Adresse innert der Frist nach Ziffer 1. bekanntzugeben: Bundesamt für Polizei fedpol, Abteilung Kriminalprävention, Guisanplatz 1A, 3003 Bern.

3.

Wird kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet und keine Rechtsvertretung innert der Frist nach Ziffer 1 bestimmt, behält sich fedpol vor, den Entscheid im amtlichen Blatt zu veröffentlichen.

22. Januar 2025

2025-0167

Bundesamt für Polizei fedpol

BBl 2025 181

BBl 2025 181

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