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Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Entwurf

(Einsicht in die Jahresrechnung der für die gemeinsame Durchführung verantwortlichen Organe) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20241, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 28. September 19562 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) Art. 5 Abs. 3 und 4 3 Werden Bestimmungen über Beiträge im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

allgemeinverbindlich erklärt, so sind die Organe, die für die gemeinsame Durchführung nach Artikel 357b Absatz 1 des Obligationenrechts verantwortlich sind, verpflichtet, jedem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, der dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht, bezüglich dieser Beiträge auf Verlangen kostenlos Einsicht in die detaillierte Jahresrechnung zu gewähren.

4 Die Jahresrechnung setzt sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang

zusammen.

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BBl 2025 125 SR 221.215.311

2024-4047

BBl 2025 126

Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. BG (Einsicht in die Jahresrechnung der für die gemeinsame Durchführung verantwortlichen Organe)

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2025 126