05.018 Botschaft zum Bundesbeschluss über die Entsendung von Lufttransportmitteln der Armee zur Unterstützung der humanitären Hilfeleistungen des UNHCR in Indonesien vom 2. Februar 2005

Sehr geehrte Herren Präsidenten sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen die Botschaft zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Entsendung von Lufttransportmitteln der Armee zur Unterstützung der humanitären Hilfeleistungen des UNHCR in Indonesien mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

2. Februar 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Übersicht Die Flutkatastrophe vom 26. Dezember 2004 im Indischen Ozean hat weit über 200 000 Menschen in den Tod gerissen.

Der Bundesrat hat am 30. Dezember 2004 für die humanitären Leistungen der Schweiz einen Zusatzkredit in der Höhe von 25 Millionen Schweizer Franken für die Opfer der Flutkatastrophe bewilligt. Seit dem 26. Dezember 2004 leistet die Schweiz unter der Leitung des Delegierten für Humanitäre Hilfe vor Ort Nothilfe. Knapp drei Stunden nach Eintreffen der Meldung über das Seebeben fand die erste Sitzung des EDA-Krisenstabs statt. Wenig später wurde vom EDA eine Hotline aufgeschaltet. Im Auftrag des EDA-Krisenstab flogen am 30. Dezember 2004 24 Spezialisten des Disaster Victims Identification Teams des EJPD nach Thailand und unterstützen dort die lokalen Behörden bei der Identifizierung der Leichen. Das VBS unterstützt die DEZA seit dem 1. Januar 2005 mit personellen Ressourcen. Weiter wurde Armeematerial (Hilfsgüter für das tägliche Leben und Überleben) im Umfang von 1,3 Millionen Schweizer Franken zur Verfügung gestellt.

Am 6. Januar 2005 richtete das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) im Nachgang zum Seebeben und Tsunami vom 26. Dezember 2004 im Indischen Ozean ein Hilfegesuch an die Schweiz zur Unterstützung der UNHCR-Mission zugunsten der lokalen Bevölkerung in Indonesien mit Lufttransportmitteln des VBS. Insbesondere geht es darum, Hilfsgüter zu transportieren, die Mobilität des Personals des UNHCR im Katastrophengebiet sicherzustellen und je nach Bedarf medizinische Evakuationen (MEDEVAC) zu leisten.

Der Bundesrat beschloss an einer Telefonkonferenz vom 7. Januar 2005, die humanitären Hilfeleistungen des UNHCR mit drei Transporthelikoptern der Schweizer Armee für maximal drei Monate und mit maximal 50 Personen zu unterstützen. Der Einsatz erfolgt als Assistenzdiensteinsatz im Ausland zugunsten des UNHCR. Da der Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen dauert, muss er gemäss Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetz von der Bundesversammlung in der nächsten Session genehmigt werden.

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Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

Die Flutkatastrophe vom 26. Dezember 2004 im Indischen Ozean hat weit über 200 000 Menschen in den Tod gerissen. Zehntausende von weiteren Personen werden noch vermisst, darunter Tausende von Touristen. Das Seebeben hat in zehn Ländern (Indonesien, Sri Lanka, Thailand, Malediven, Indien, Bangladesch, Malaysia, Somalia, Kenia und Seychellen) verheerende Verwüstungen angerichtet.

Die Folgen dieser Katastrophe stellen die internationalen Organisationen, die Staatengemeinschaft und die lokalen Behörden vor gewaltige und langfristige Herausforderungen. Auch die Schweiz ist in dieser Situation ausserordentlich gefordert.

Der Bundesrat bewilligte am 30. Dezember 2004 für die zusätzlichen humanitären Leistungen einen Zusatzkredit in der Höhe von 25 Millionen Schweizer Franken für die Opfer der Flutkatastrophe. Seit dem 26. Dezember 2004 leistet die Schweiz unter der Leitung des Delegierten für Humanitäre Hilfe vor Ort Nothilfe. Knapp drei Stunden nach Eintreffen der Meldung über das Seebeben fand die erste Sitzung des EDA-Krisenstabs statt. Wenig später wurde vom EDA eine Hotline aufgeschaltet.

Im Auftrag des EDA-Krisenstab flogen am 30. Dezember 2004 24 Spezialisten des Disaster Victims Identification Teams des EJPD nach Thailand; sie unterstützen dort die lokalen Behörden bei der Identifizierung der Leichen. Das VBS unterstützt die DEZA seit dem 1. Januar 2005 mit personellen Ressourcen. Weiter wurde Armeematerial (Hilfsgüter wie Stromaggregate, Sanitätsmaterial usw.) im Umfang von 1,3 Millionen Schweizer Franken zur Verfügung gestellt.

Am 6. Januar 2005 richtete das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) im Nachgang zum Seebeben und Tsunami vom 26. Dezember 2004 im Indischen Ozean ein Hilfegesuch an die Schweiz um Unterstützung der UNHCR-Mission zugunsten der lokalen Bevölkerung in Indonesien mit Lufttransportmitteln des VBS. Insbesondere geht es darum, Hilfsgüter zu transportieren, die Mobilität der Personals des UNHCR im Katastrophengebiet sicherzustellen und je nach Bedarf medizinische Evakuationen (MEDEVAC) zu leisten.

Der Bundesrat beschloss an einer Telefonkonferenz am 7. Januar 2005, das UNHCR bei seinen humanitären Hilfeleistungen subsidiär mit drei Transporthelikoptern und maximal 50 Angehörigen der Armee zu unterstützen.

1.2

Sicherheitslage

Die mehrheitlich islamische Region Aceh auf der indonesischen Insel Indonesien war längere Zeit Schauplatz eines Sezessionskrieges, der primär zwischen dem Free Aceh Movement (Gerakan Acheh Merdeka, GAM) und der Zentralregierung in Jakarta geführt wurde. Seit einer Gegenoffensive der Regierungstruppen im Mai 2003 gilt die Region als weitgehend unter Kontrolle der indonesischen Zentralregierung.

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Beide Konfliktparteien haben offiziell zugesagt, sich derzeit nicht zu bekämpfen.

Das Restrisiko für Anschläge gegen einen Schweizer Einsatz ist damit kurzfristig (für den Verlauf des Quartals) als limitiert einzustufen. Die indonesischen Streitkräfte auf Indonesien werden derzeit verstärkt und für Schutzaufgaben zugunsten der ausländischen zivilen und militärischen Helfer herangezogen.

In Indonesien besteht eine generelle terroristische Gefährdung westlicher Interessen durch die Jemaah Islamiah, die Verbindungen zur al-Qa'ida aufweisen soll. Die Jemaah Islamiah weist allerdings in Aceh derzeit keine Präsenz auf.

1.3

Bisherige Leistungen des VBS

Die Armee unterstützte das EDA, respektive die DEZA vom 27. Dezember 2004 bis 4. Januar 2005 mit drei Angestellten aus dem Bereich Sanität, mit Angestellten aus dem Bereich Militärpsychiatrie/-psychologie, mit Angehörigen des Rotkreuzdienstes für die Bedienung der EDA-Hotline sowie mit einem Koordinator und zwei Ärzten (in Sri Lanka und Indien) der Schweizerischen integrierten Akademie für Militärund Katastrophenmedizin (SAMK).

Seit dem 1. Januar 2005 wurde vorerst ein, ab dem 3. Januar ein weiterer Generalstabsoffizier in den Krisenstab des EDA entsandt. Diese unterstützen den Chef Krisenstab in der Planung und dienen als Verbindungsoffiziere zum VBS.

In Sri Lanka und Indonesien sind je ein Offizier zugunsten der UNO als Koordinator der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit (CIMCoord, maximal zwei Monate) im Einsatz. Mittel und Personal der Luftwaffe standen für den Lufttransport-Dienst des Bundes im Einsatz.

Aus den Beständen der Armee wurden etwa 38 Tonnen Material, vor allem Artikel für das tägliche Leben und Überleben, im Wert von 1,38 Millionen Franken gemäss Bedarfskatalog der DEZA geliefert, darunter 12 Tonnen Sanitäts-Material (vor allem Medikamente).

Die Kosten für diese Leistungen (Personal und Material) sind zurzeit noch nicht im Detail bezifferbar, werden aber aus heutiger Sicht im Rahmen der bewilligten Kredite 2005 des Bereichs Verteidigung aufgefangen. Sie belasten den Zusatzkredit für die humanitären Leistungen in der Höhe von 25 Millionen Schweizer Franken für die Opfer der Flutkatastrophe nicht.

1.4

Einsatz eines Detachementes der Armee mit Transporthelikoptern

Das VBS nahm am 6. Januar 2005 aufgrund des Gesuches des UNHCR die Planung auf, ein Detachement der Armee mit Lufttransportmitteln als Unterstützung der humanitären Hilfeleistungen in Indonesien einzusetzen. Nachdem sich das Vorhaben als militärisch machbar erwiesen hatte, beschloss der Bundesrat einen entsprechenden Einsatz.

Maximal 50 Angehörige der Armee und drei Transporthelikopter Super Puma wurden ab dem 10. Januar 2005 ins Krisengebiet verlegt, um subsidiär zugunsten des UNHCR eingesetzt zu werden.

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Das Detachement setzt sich wie folgt zusammen: ­

Nationaler Befehlshaber, stellvertretender Nationaler Befehlshaber;

­

Stab des Nationalen Befehlshaber: 5 Angehörige der Armee;

­

Lufttransportelement: 25 Angehörige der Armee;

­

Sicherheitselement: 10 Angehörige der Armee;

­

Logistikelement: 8 Angehörige der Armee.

Die grosse Distanz ins Katastrophengebiet erforderte den Transport der Super Puma Helikopter nach Indonesien durch eingemietete Transportflugzeuge.

Der Einsatz der drei Transporthelikopter Super Puma hatte grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Leistungen zugunsten des Einsatzes der Armee am WEF 05 und auf die laufenden Friedensförderungseinsätze. Gewisse Einschränkungen des Flugbetriebes mit Transporthelikoptern in der Schweiz mussten während dem WEF 05 in Kauf genommen werden. Der Pikettdienst der Luftwaffe für Such- und Rettungseinsätze in der Schweiz (SAR) blieb ohne Einschränkungen gewährleistet.

1.5

Regelung der Zusammenarbeit und Statusfragen

Die Durchführung der Operation machte den Abschluss von internationalen Abkommen mit den beteiligten internationalen Organisationen und Staaten notwendig.

1.5.1

UNHCR

Mit dem UNHCR wurde auf Grundlage des Bundesratsbeschlusses vom 7. Januar 2005 eine Leistungsvereinbarung ausgehandelt, welche die Besonderheiten der Zusammenarbeit während dem Einsatz sowie Haftungsfragen regelt.

1.5.2

Indonesien

Zwischen der Schweiz und Indonesien bestand bisher kein Abkommen über Katastrophenhilfe-Zusammenarbeit. Entsprechende Verhandlungen mussten nach Vorliegen des Bundesratsbeschlusses mit den indonesischen Behörden aufgenommen werden, um die Operation völkerrechtlich abzusichern. In einem Notenwechsel wurde vereinbart, dass den Angehörigen der Armee der Status des administrativen und technischen Personals einer Botschaft gemäss Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen gewährt wird.

Ebenso wurde vereinbart, dass die indonesische Regierung die Sicherheit des Schweizer Armee-Detachementes gewährleistet. Eine Bewaffnung des Detachementes ist somit zurzeit nicht notwendig, kann aber bei einer Veränderung der Lage jederzeit vom VBS in Absprache mit dem EDA angeordnet werden.

Die Parteien verzichten auf gegenseitige Schadenansprüche. Die Schweiz trägt die Kosten der Operation. Bei Flugunfällen kann die Schweizer Regierung an allen Untersuchungen als Beobachter teilnehmen, sie kann auch zusätzliche Untersuchun-

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gen anordnen. Das Abkommen ist vorerst bis zum 26. März 2005 befristet, es kann auf beidseitigen Wunsch verlängert werden.

1.5.3

Frankreich

Für die Logistik des Schweizer Detachementes wurde mit Frankreich ein «Arrangement technique» abgeschlossen. Es wurde eine logistische Zusammenarbeit mit dem ebenfalls vor Ort eingesetzten französischen Détachement de l'Aviation Légère de l'Armée de Terre (ALAT) vereinbart.

1.6

Rechtslage

1.6.1

Assistenzdienst im Ausland

Der Einsatz entspricht dem Auftrag der Armee gemäss Militärgesetz (MG) Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b.: «Sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen: b.

bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland».

Das Detachement der Armee zur Unterstützung der Hilfeleistungen des UNHCR in Indonesien wird im Rahmen eines Assistenzdiensteinsatzes im Ausland zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im Sinne von Artikel 69 Absatz 1 MG und der Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) eingesetzt. Ein solcher Einsatz erfolgt auf Ersuchen einzelner Staaten oder internationaler Organisationen; diese Voraussetzung ist mit dem vorliegenden Gesuch des UNHCR erfüllt.

Gemäss Artikel 69 Absatz 3 MG ist der Assistenzdienst im Ausland freiwillig.

1.6.2

Zuständigkeit

Die Kompetenz zum Aufgebot für einen Assistenzdiensteinsatz im Ausland liegt beim Bundesrat (Art. 70 Abs. 1 Bst. a MG).

Der Bundesrat hat am 7. Januar 2005 beschlossen: ­

Dem UNHCR drei Transporthelikopter und maximal 50 Angehörige der Armee zur Unterstützung der humanitären Hilfeleistungen in Sumatra/Indonesien zur Verfügung zu stellen;

­

den subsidiären Einsatz zugunsten des UNHCR auf längstens drei Monate, beginnend am 10. Januar 2005, zu beschränken;

­

die eingesetzten Angehörigen der Armee zum Selbstschutz zu bewaffnen;

­

den C VBS zu ermächtigen, den Einsatz jederzeit abzubrechen;

­

das VBS zu ermächtigen, allfällige Mehrausgaben, die durch den Verteidigungsbereich nicht kompensiert werden können, im Rahmen eines Nachtrags anzubegehren;

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­

das VBS zu ermächtigen, alle mit dem Einsatz in Verbindung stehenden, notwendigen technischen Vereinbarungen mit den Partnern abzuschliessen;

­

das VBS zu beauftragen, in Zusammenarbeit mit dem EDA eine entsprechende Botschaft zu Handen des Parlaments auszuarbeiten, sofern der Einsatz länger als drei Wochen dauert;

­

die BK zu beauftragen, das Geschäft vorsorglich für die Frühjahrssession 2005 im Sonderverfahren anzumelden;

­

die Öffentlichkeit durch das VBS in Zusammenarbeit mit dem EDA und der Bundeskanzlei zu informieren.

Da der Einsatz aber voraussichtlich länger als drei Wochen dauern wird, muss er gemäss Artikel 70 Absatz 2 MG in der nächsten Session von der Bundesversammlung genehmigt werden. Deshalb hat der Bundesrat am 2. Februar 2005 zusätzlich beschlossen: 1.

Der vom Bundesrat am 7. Januar 2005 gutgeheissene Einsatz zur Unterstützung der humanitären Hilfeleistungen des UNHCR in Sumatra/Indonesien erfolgt aufgrund der Veränderung der Lage unbewaffnet. Die Bewaffnung kann bei einer Veränderung der Lage vom VBS in Absprache mit dem EDA jederzeit angeordnet werden.

2.

Die Botschaft und der Entwurf zum Bundesbeschluss über die Entsendung von Lufttransportmitteln der Armee zur Unterstützung der humanitären Hilfeleistungen des UNHCR in Indonesien werden gutgeheissen.

3.

Das Sekretariat der Bundesversammlung wird mit Meldezettel der BK über das Erscheinen der Botschaft orientiert.

Sumatra wurde im zweiten Bundesratsbeschluss und in der vorliegenden Botschaft durch Indonesien als Empfängerstaat der Leistungen ersetzt.

Der Chef VBS hat jederzeit die Möglichkeit, aufgrund einer sicherheitspolitischen Lagebeurteilung die Angehörigen der Schweizer Armee zurückzuziehen. Das EDA ist in diese Lagebeurteilung und in die Entscheidprozesse einzubeziehen.

2

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen sind zurzeit noch nicht im Detail bezifferbar. Nach ersten Einschätzungen betragen die Gesamtausgaben rund 20 Millionen Franken.

Dabei handelt es sich um eine erste, grobe Schätzung. Darin sind die mit dem Einsatz verbundenen Mehrausgaben, namentlich für die Rotationen, Spesen, allfällige Schäden sowie der Hin- und Rücktransport der Armee Angehörigen in der Höhe von rund 3 Millionen Franken ebenfalls enthalten. Die restlichen Ausgaben (17 Mio. Fr.)

würden beim VBS ungeachtet des Einsatzes anfallen (Material- und Personalkosten).

Sowohl die einsatzbezogenen Mehrausgaben von rund 3 Millionen Franken als auch die Gesamtausgaben von 20 Millionen Franken können aus heutiger Sicht innerhalb des Ausgabendachs des Departementbereichs Verteidigung, also innerhalb der von der Bundesversammlung bereits bewilligten Kredite, erfolgen.

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Der temporäre Personalbedarf wird durch Umdispositionen mit dem vorhandenen Berufspersonal gedeckt und bedingt keine zusätzlichen Stellen.

3

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003­2007 vom 25. Februar 2004 nicht angekündigt (BBl 2004 1149).

4

Rechtsform

Der vorliegende Bundesbeschluss stellt einen Einzelakt der Bundesversammlung dar, der in einem Bundesgesetz (Art. 70 Abs. 2 MG) ausdrücklich vorgesehen ist. Da er weder rechtsetzend ist noch dem Referendum untersteht, wird er in die Form des einfachen Bundesbeschlusses gekleidet (Art. 163 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 1 ParlG).

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