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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bezüge des Bundeskanzlers und der Mitglieder des Bundesgerichts sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Vom 3. Juli 1956)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Nachdem die Besoldungen, Gehälter und Löhne des Bundespersonals durch Bundesbeschluss vom 21. März 1956 erhöht worden sind, richtet das Bundesgericht in einer Eingabe vom 17. April 1956 an den Bundesrat das Ersuchen, die nötigen Schritte für eine Verbesserung der Besoldungen der Bundesrichter einzuleiten. Es beantragte zugleich eine Neuordnung der Euhegehälter für die zurückgetretenen Mitglieder und der Pensionsleistungen an die Hinterbliebenen verstorbener ehemaliger Mitglieder des Gerichts. Der Bundesrat wurde in der Eingabe ersucht, der Bundesversammlung entsprechende Anträge zu unterbreiten, sobald die Eeferendumsfrist betreffend den Bundesbeschluss vom 21. März 1956 abgelaufen sei.

Am 19. Mai 1956 reichte auch das Eidgenössische Versicherungsgericht ein Begehren nach Eevision der Besoldungen seiner Mitglieder und der Buhegehälter ein. Es erwartet, dass die Differenz zwischen seinen Bezügen und denjenigen der Mitglieder des Bundesgerichts, wenn sie überhaupt noch weiter bestehen solle, allermindestens nicht erhöht werde.

Wir haben die Ehre, Ihnen hiermit Bericht und Antrag zu diesen Gesuchen zu unterbreiten. Aus Gründen, die noch zu erläutern sein werden, ziehen wir dabei auch die Besoldung des Bundeskanzlers in den Kreis unserer Überlegungen und Vorschläge.

I. Zur Begelang der Besoldungen Für die Besoldung des Bundeskanzlers und der Mitglieder der beiden Gerichte des Bundes sind heute massgebend:

1418 der Bundesbeschluss vom 25.März 1955 über Bezüge der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers, der Bundesbeschluss vom 29. März 1950 über Bezüge der Mitglieder des Schweizerischen Bundesgerichts, der Bundesbeschluss vom 29. März 1950 über Bezüge der Mitglieder dea Eidgenössischen Versicherungsgerichts, Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 26. September 1952 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und der Bundesbeschlüsse über Bezüge der Magistratspersonen.

Diesen Vorschriften entsprechend beläuft sich die Jahresbesoldung Franken

des Bundeskanzlers auf 37500 der Mitglieder des Bundesgerichts auf 43 000 der Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf . . . . 38 500, wozu in jedem Fall noch die für das Bundespersonal massgebende Teuerungszulage ausgerichtet wird, die 7 Prozent für das Jahr 1956 beträgt.

Diese Grundbesoldungen wurden im Anschluss an die am I.Januar 1950 in Kraft getretene Neuregelung der Bezüge des Bundespersonals festgesetzt und beziehen sich auf den gleichen Indexstand der Kosten der Lebenshaltung (Bundesgesetz vom 24. Juni 1949 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes von 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten). Seither ist die Entwicklung der Besoldungen des Bundeskanzlers und der Mitglieder der beiden Gerichte genau der gleichen Linie gefolgt, die für die Bezüge des Bundespersonals richtunggebend war. Nach den Bestimmungen der Bundesbeschlüsse von 1950 fanden die von Jahr zu Jahr gefassten Beschlüsse über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal jeweilen automatisch Anwendung auf die in Eede stehenden Magistratspersonen. Bezüglich der mit Bundesbeschluss vom 21.März 1956 herbeigeführten Eeallohnverbesserungen für das.Personal der Bundesverwaltung fehlt es nun aber an einer Vorschrift, welche den Bundeskanzler und die Mitglieder der beiden Gerichte in den Genuss der gleichen Besoldungserhöhung setzen würde. Angesichts der sonst übereinstimmenden Grundlage der beiden Besoldungsregelungen drängt sich jedoch eine Gleichbehandlung auf. Gemäss Bundesbeschluss vom 21. März 1956 beträgt die Besoldungserhöhung für Bundesbeamte, die den Höchstbetrag ihrer Besoldungsklasse beziehen, allgemein 5 Prozent. Wir empfehlen ein analoges Vorgehen, obwohl natürlich keine Verpflichtung besteht, die Bezüge der Magistratspersonen in strenger Anlehnung an .die Besoldungsordnung des Bundespersonals zu regehl. Die neuen Jahresbesoldungen betragen nach.unserem Vorschlag Franken

Franken

für den Bundeskanzler 39 375 (bisher 37 500) für dio Mitglieder des Bundesgerichts 45 150 (bisher 43 000) und für die Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 40 425 (bisher 38 500) Dazu kämen weiterhin die beamtenrechtlichen Teuerungszulagen.

1414 Im Vergleich zu den Bezügen kantonaler Magistraten mögen diese Saläre etwas hoch erscheinen. Tatsächlich erreichen die Besoldungen der Oberrichter oder Appellationsrichter in den meisten Kantonen die Grenze von 80 000 Franken nicht. Zieht man die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten tüchtiger Juristen in Betracht, ist jedoch die Besoldungserhöhung, die wir zugunsten unserer höchsten Richter vorschlagen, kaum zu beanstanden. Die Allgemeinheit hat ein grosses Interesse an einer Besoldungsregelung, die es ermöglicht, für die Tätigkeit in unsern obersten Gerichtsbehörden die fähigsten Persönlichkeiten zu gewinnen. Gute Einkommensverhältnisse unserer Richter dürfen zudem als wichtige Voraussetzung für eine von unzulässigen Einflüssen freie und unparteiische Ausübung der Richtertätigkeit angesehen werden. Die Unabhängigkeit des Richterstandes aber ist die stärkste Säule unseres Rechtsstaates.

Da bei der Festsetzung der Besoldung für den Bundeskanzler seit Jahrzehnten nach gleichen Regeln vorgegangen wurde, wie sie für die Mitglieder der beiden Gerichte gelten, empfehlen wir auch zu seinen Gunsten eine Verbesserung um 5 Prozent. Gemäss Statuten gehört der Bundeskanzler der Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung an, sodass in diesem Zusammenhang auf die Höhe seines Pensionsanspruchs nicht eingetreten werden muss.

u. Die Ruhegehaltsordnung für ehemalige Mitglieder der beiden Gerichte und . ihre Hinterbliebenen In seinem Gesuch vom 17.April 1956 weist das Bundesgericht nicht zu Unrecht darauf hin, wie sehr die Ansprüche ehemaliger Mitglieder des Gerichts auf Ruhegehalt im Vergleich zum Anstieg der Kosten der Lebenshaltung und zur allgemeinen Lohnentwicklung in Rückstand geraten seien. Vor dem Kriege habe das Ruhegehalt eines zurücktretenden Bundesrichters mindestens 40 Prozent und höchstens 60 Prozent der effektiven Besoldung ausgemacht. Bei einer damaligen Jahresbesoldung von 25 000 Franken habe sich die Maximalrente also auf 15 000 Franken belaufen. Während gegenüber der Vorkriegszeit mit einer dauernden Verteuerung der Kosten der Lebenshaltung um wenigstens 60 Prozent gerechnet werden müsse, habe sich das maximale Ruhegehalt, Teuerungszulage inbegriffen, auf rund 18 000 Franken, also bloss um etwa 20 Prozent erhöht. Bei Gewährung des vollen Teuerungsausgleichs müsste dieses maximale Ruhegehalt aber heute 24 000 Franken betragen.

Die vom Bundesgericht angeführten Zahlen entsprechen dem Sachverhalt.

Hingegen sind zwei wesentliche Tatsachen nicht ausser acht zu lassen. Durch Bundesbeschluss vom 20.März 1947 wurden die Besoldungen der Mitglieder der beiden Gerichte, wie übrigens auch diejenigen der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers, infolge der damals eingeführten Besteuerung der Magistratspersonen erhöht. Die vorher massgebend gewesenen Besoldungsansätze hatten somit als steuerfrei zu gelten; die Kompensation der neu eingetretenen Steuerpflicht konnte aber auf die Ruhegehaltsordnung keinen Einfluss haben.

1415 Im weitern sind seither zu den Buhegehaltsansprüchen die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung hinzugetreten. Ihr Einbau in die Personalversicherung war auch für das Bundespersonal mit einem Abbau der auf die Besoldung bezogenen Bentensätze verbunden. Die Buhegehaltsansprüche sjnd jedoch trotzdem wesentlich zu verbessern. Wir schlagen einen neuen Höchstanspruch von 20 000 Franken für die ehemaligen Mitglieder des Bundesgerichts und von 18 000 Franken für die ehemaligen Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vor. Das sind in beiden Fällen etwa 45 Prozent der Jahresbesoldung.

Den Anlass möchten wir im übrigen benützen, um die Grundlagen für die Bemessung des Buhegehaltsanspruchs allgemein zu verbessern und zu vereinfachen. Nach bisheriger Begelung hängt das Ausmass des Buhegehalts von der Zahl der Amtsjahre ab, wobei die nach dem 60. Altersjahr sowie die nach dem 15. Amtsjahr zurückgelegten Jahre doppelt zählen. Wir beantragen, inskünftig in jedem Fall auf das Amts- und Lebensalter abzustellen. Die in den Absätzen 2 und 3 von Artikel l des Entwurfs II vorgesehene Ordnung verwendet ausser den Amts- und Lebensjahren als weiteres Element für die Berechnung der Pension einen fixen Betrag von 220 Franken für die Mitglieder des Bundesgerichts und 200 Franken für die Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.

Der Buhegehaltsanspruch lässt sich anhand dieser drei Elemente auf einfachste Art berechnen. Die Festsetzung eines sogenannten «massgebenden Verdienstes» erübrigt sich. Nach diesem Vorschlag ist die Amtsdauer, die ein Gerichtsmitglied bis zur Erreichung der Höchstpension zurücklegen muss, ungefähr die gleiche wie bisher. Zu den vorstehend genannten Ruhegehältern kommen die beamtenrechtlichen Teuerungszulagen (gegenwärtig 7 Prozent) sowie die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das Verhältnis zwischen den Buhegehältern der Bundesrichter und der eidgenössischen Versicherungsrichter ist dasselbe wie dasjenige zwischen ihren Besoldungen.

HI. Die Kosten der Neuregelung Die jährlichen Mehraufwendungen für die Durchführung unserer Vorschläge belaufen sich für die Erhöhung der Besoldungen auf 72 000 Franken, der Buhegehälter auf 64 000 Franken, zusammen auf 186 000 Franken.

IV. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen der Entwürfe a. Entwurf
I Zu A r t i k e l 1. Die gegenwärtigen Besoldungen entsprechen den mit Bundesbeschlüssen vom 29.März 1950 festgesetzten, um %,, erhöhten Beträgen (vgl. Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 26. September 1952 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und der Bundesbeschlüsse über Bezüge der Magistratspersonen).

1416 Zu Artikel 2. Es rechtfertigt sich, die Besoldungen gleich wie die Bezüge des Bundespersonals rückwirkend ab I.Januar 1956 zu erhöhen.

b. Eniwurj II Zu Artikel l, Absatz 1. Die Vorschrift verzichtet wie bisher darauf, die Behörde ausdrücklich zu bezeichnen, die über das Vorhandensein des Bücktrittsgrundes entscheidet. Selbstverständlich ist die Bundesversammlung zuständig.

Absätze 2 und 8. Bei Berücksichtigung der Teuerungszulagen für 1956, aber ohne Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, ergeben sich beispielsweise folgende Eentenansprüche : 1. Beispiel: Amtsantritt mit 49, Eücktritt mit 65 Altersjahren.

Bundesrichter: Kuhegehalt 89 x220 Fr Teuerungszulage 7 Prozent hievon Total Versicherungsrichter: Kuhegehalt 89x200 Fr Teuerungszulage 7 Prozent hievon Total 2. Beispiel: Amtsantritt mit 54, Eücktritt mit 70 Altersjahren.

Bundesrichter: Buhegehalt 94x220 Fr., Maximum Teuerungszulage 7 Prozent hievon Total

Franken 19580 l 871 20 951 17800 l 246 19 046

Versioherungsrichter : Euhegehalt 94 X 200 Fr., Maximum Teuerungszulage 7 Prozent hievon

18000 l 260

Total

20000 l 400 21400

19 260

Zu Artikel 2. Die Bestimmung entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Personalrechts.

Zu Artikel 8. Der Entwurf macht mit Absicht keinen Unterschied zwischen den Waisenrenten für Angehörige ehemaliger Mitglieder des Bundesgerichts und solcher des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.

Zu Artikel 4. Die parallele Behandlung der Mitglieder der beiden Gerichte mit dem Bundespersonal hinsichtlich des Teuerungsausgleichs empfiehlt sich weiterhin zur Geschäftsentlastung der Bundesversammlung, die sonst genötigt sein wird, jeweilen besondere Beschlüsse zu fassen.

Zu Artikel 5, Absatz 2. Nach Artikel 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 80. September 1942 über die Euhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden die Grundsätze der Bundesgesetzgebung über Wegfall, Entzug und Kürzung von Eenten aus

1417 Gründen, die die Gewährung der reglementarischen Leistungen als stossend erscheinen lassen, sinngemässe Anwendung. Auf diese Vorschrift, die kaum je praktische Bedeutung erlangen kann, wird im Entwurf verzichtet.

Wir beehren uns, Ihnen die beiliegenden Entwürfe zur Genehmigung zu empfehlen.

Empfangen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.Juli 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Feldmann Der Vizekanzler: F. Weber

1418 (Entwurf I)

Bundesbeschluss über

die Besoldungen des Bundeskanzlers sowie der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 8, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 1956, beschliesst :

Art. l Die Besoldungen des Bundeskanzlers sowie der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden um 5 Prozent erhöht.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt rückwirkend ab I.Januar 1956 in Kraft.

Art. 8 Der Bundesrat ist beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

1419 (Entwurf II)

.

Bundesbeschluss über

die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 8, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 1956, beschliesst :

Art. l Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die infolge Krankheit, Alter oder Nichtwiederwahl aus dem Amt ausscheiden, haben Anspruch auf ein Euhegehalt.

2 Für Mitglieder des Bundesgerichts beträgt das jährliche Euhegehalt 220 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre. Es darf 20 000 Franken im Jahr nicht übersteigen.

3 Für Mitglieder des Versicherungsgerichts beträgt das jährliche Euhegehalt 200 Franken multipliziert mit der Summe der Lebensjahre beim Ausscheiden aus dem Amt und der anderthalbfach gezählten Amtsjahre. Es darf 18 000 Franken im Jahr nicht übersteigen.

4 Für die Berechnung der Anzahl der Amts- und der Lebensjahre nach Absatz 2 oder 3 zählen Bruchteile von mehr als sechs Monaten als ganze Jahre.

1

Art. 2 Solange ein ehemaliges Gerichtsmitglied eine dauernde Aufgabe übernimmt oder eine dauernde Tätigkeit ausübt, deren Ertrag zusammen mit dem Euhegehalt die Jahresbesoldung eines Gerichtsmitgliedes .übersteigt, wird das Euhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.

1420 Art. 8 1

Die Witwe eines ehemaligen Gerichtsmitgliedes hat für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte des Euhegehaltes nach Artikel l, sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Gericht geschlossen worden ist.

2 Jede Waise hat bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf eine jährliche Waisenrente von 2200 Franken. Für Doppelwaisen erhöht sich dieser Anspruch auf 4400 Franken.

3 Die Leistungen an Hinterbliebene dürfen zusammen zwei Drittel des Euhegehaltes nach Artikel l nicht übersteigen.

Art. 4 Zu den Buhegehältern nach Artikel l und 8 werden die gleichen Teuerungszulagen ausgerichtet wie zu den Eentenleistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse.

Art. 5 1 Dieser Beschluss tritt ab I.Januar 1957 in Kraft. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden aufgehoben: - der Bundesbeschluss vom 80. September 1942 über die Euhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ; - Artikel 8 der Bundesbeschlüsse vom 29.März 1950 über Bezüge der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.

Art. 6 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

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1956

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12.07.1956

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