995 Ablauf der Referendumsfrist:

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28. März 1957

Bundesgesetz betreffend

die Änderung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (Vom 21. Dezember 1956) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 19561), beschliesst : I.

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert und ergänzt:

Art. 3, Abs. l Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erworbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom I.Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an, bis zum letzten Tag des Monats^ in welchem Männer das 65. und Frauen das 63.Altersjahr vollendet haben.

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Art. 3, Abs. 2, lit. a a) die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; Art. 3, Abs. 2, ht. d d) Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 81, Dezember des Jahres, in welchem sie das 20.

Altersjahr vollendet haben.

Art. 5, Abs. 3, erster Satz Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als massgebender Lohn.

i) BEI 1956, I, 1429.

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996 Art. S, Abs. 5 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, wonach durch Nebenerwerb erzielte geringfügige Entgelte mit Zustimmung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen sind, sofern diese Entgelte einmalig oder nur gelegentlich ausgerichtet werden. Ebenfalls können Stipendien und ähnliche Leistungen ausgenommen werden.

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Art. 6, zweiter Satz Beträgt der massgebende Lohn weniger als 7200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

Art. 8, Abs. l, zweiter Satz Beträgt dieses Einkommen weniger als 7200, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

Art. 10, Abs. l, erster Safe Versicherte, die. während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit anfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemass Artikel 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom I.Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 12 bis 600 Franken im Jahr.

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Art. 10, Abs. 3 Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemass Artikel 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom I.Januar des der Vollendung des 20.

Altersjahres folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 12 Franken im Jahr.

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Art. 18, Abs. 2 Ausländer, Staatenlose und nicht das Schweizerbürgerrecht besitzende Hinterlassene solcher Personen sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet worden sind.

Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.

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997 Art. 21 Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, sofern kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente besteht, a) Männer, welche das 65. Altersjahr zurückgelegt haben; b) Frauen, welche das 68. Altersjahr zurückgelegt haben.

2 Der Anspruch auf eine einfache Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz l massgebenden Altersjahres oder dem Erlöschen des Anspruches auf eine EhepaarAltersrente folgt. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente oder mit dem Tode des Berechtigten.

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Einfache Altersrente

Art. 22, Abs. 3 Der Anspruch auf eine Ebepaar-Altersrente entsteht am ersten Tag des der Erfüllung der in Absatz l genannten Voraussetzungen folgenden Monats. Er erlischt mit der Scheidung der Ehe oder mit dem Tode eines Ehegatten, im Falle einer Ubergangsrente zudem mit der Entstehung eines Anspruches der Ehefrau auf eine ordentliche einfache Altersrente.

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Art. 29, Abs. 2 Die ordentlichen Renten gelangen zur Ausrichtung in Form von a) Vollrenten für Versicherte mit mindestens 20 vollen Beitragsjahren sowie für deren Witwen und Waisen; b) Teilrenten für Versicherte mit weniger als 20 vollen Beitragsjahren sowie für deren Witwen und Waisen.

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I. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Eenten Art. 2ffote Massgebend für die Bestimmung der gemäss Artikel 29, Absatz 2, zu gewährenden Bente ist vorbehaltlich Absatz 2 und 8 die Zahl der Jahre, während welcher der Versicherte seit dem I.Januar des der Vollendung dos 20. Altersjahres folgenden Jahres Beiträge geleistet hat. Bei der Berechnung der einer geschiedenen Frau zukommenden Altersrente werden die Jahre, während welcher die Frau auf Grund von Artikel 8, Absatz 2, ht. 6, keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt.

a Bei der Berechnung der Altersrenten der vor dem 1. Dezember 1902.geborenen Männer und der vor dem I.Dezember 1904 geborenen Frauen wird die Beitragsdauer doppelt gezählt. Hat der Versicherte während einer geringereu Anzahl von Jahren als sein Jahrgang Beiträge geleistet, so ist ausschliesslich Absatz l anwendbar.

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Volle Beltragsjahre

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Der Berechnung der Hinterlassenenrenten wird diejenige Zahl von vollen Beitragsjahren zugrunde gelegt, welche dem Versicherten im Erlebensfall für die Berechnung der einfachen Altersrente hätte angerechnet werden müssen. Hat der Versicherte vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres his zu seinem Tode während einer geringeren Anzahl von Jahren als sein Jahrgang Beiträge geleistet, so ist ausschliesslich Absatz l anwendbar.

Art. 30, Abs. 2 2

Der durchschnittliche Jahresbeitrag wird ermittelt, indem anhand der individuellen Beitragskonten des Versicherten alle Beiträge bis zum 81. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruches vorangeht, zusammengezählt und durch die Anzahl Jahre geteilt werden, während welcher der Versicherte seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat,

Art. 33, Abs. 3 3

Massgeberid für die Berechnung der einfachen Altersrente für Witwen über 63 Jahren sind die für die Berechnung der Witwenrente massgebenden Grundlagen, sofern die vollen Beitragsjahre der Witwe und die von ihr geleisteten Beiträge nicht die Ausrichtung einer höheren einfachen Altersrente erlauben. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.

Art. 34, Abs. l 1

Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Eententeil von 850 Franken und einem veränderlichen Bententeil, der nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft ·wird.

Art. 34, Abs. 3 3

Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 900 Pranken und höchstens 1850 Franken im Jahr.

Art. 85 2. Die EhepaarDie Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem massgebenden Altersrente Durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 1440 Franken und höchstens 2960 Franken im Jahr.

Art. 36 s. Die Witwen* Die Witwenrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchr TMwitwen- " schnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch abfindimg mindestens 720 Franken und höchstens 1480 Franken im Jahr,

999 2

Die einmalige Witwenabfindung ist für Frauen, die vor Vollendung dea 40. Altersjahres verwitwet sind, gleich dem dreifachen und für Frauen, die nach Vollendung des 40. Altersjahres verwitwet sind, gleich dem vierfachen Jahresbetreffnis der Witwenrente. Witwen, die weniger als ein Jahr verheiratet gewesen sind, erhalten eine Abfindung im Betrag des doppelten Jahresbetreffnisses der Witwenrente. Die Abfindung darf jedoch den Gesamtbetrag nicht übersteigen, den die Witwe in der Form einer Witwenrente bis zur Entstehung des Anspruches auf eine einfache Altersrente beziehen könnte.

Art. 37, Abs. l und 2 Die einfache Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 360 Franken und höchstens 740 Franken im Jahr.

2 Die Vollwaisenrente beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 540 Franken und höchstens 1110 Franken im Jahr.

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Art. 38 Der Berechnung der Teilrenten wird die nach Maasgabe der Artikel 34 bis 37 zu ermittelnde Vollrente zugrunde gelegt. Dem Mindestbetrag wird für jedes gemäss Artikel 29Ms ermittelte volle Beitragsjahr ein Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen der Vollrente und dem Mindestbetrag hinzugerechnet.

Berechnung

Art. 39 Aufgehoben.

Art. 40 ^Rentenberechtigten Ausländern und Staatenlosen werden die ordentliehen Eenten um ein Drittel gekürzt. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.

Art. 42°^ Von den im Ausland niedergelassenen Schweizerbürgern haben unter den in Artikel 42, Absatz l, genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Ubergangsrente : a) die vor dein 1. Juli 1883 geborenen Personen und ihre Hinterlassenen; b) die vor dem I.Dezember 1948 verwitweten Frauen und verwaisten Kinder.

1

Kürzung TMd staatenlose

Schweizer

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1000 2 Der Bundesrat kann die Einkommensgrenzen den Verhältnissen in den einzelnen Wohnsitzstaaten anpassen und besondere Verfahrensvorschriften erlassen.

3 Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht das schweizerische überwiegt, haben keinen Anspruch auf eine Uebergangsrente.

Art. 43, Abs. 3

Aufgehoben.

Art. 43bis Einleitungssatz Die in Artikel 42, Absatz l, festgesetzten Einkommensgrenzen und die in Artikel 48, Absatz 2, erster Satz, vorgeschriebene Rentenkürzung finden keine Anwendung auf folgende in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger: Art. 43bis, Ut. e c. auf Ehefrauen, solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann.

II.

Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1957 in Kraft.

2 Die neuen Bestimmungen sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch auf bereits laufende Renten anzuwenden, die jedoch in keinem Falle eine Verminderung erfahren dürfen.

1

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20. Dezember 1956.

Der Präsident: K. Schoch Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21, Dezember 1956.

Der Präsident : Condrau Der Protokollführer: Ch. Oser

1001 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 dea Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21. Dezember 1956,

2633

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 1956 Ablauf der Referendumsfrist: 28. März 1957

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 21. Dezember 1956)

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28.12.1956

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