273 Ablauf der Referendumsfrist

# S T #

28. Dezember 1956

Bundesbeschluss über

die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle (Vom 28. September 1956)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf den Verfassungszusatz vom 27. Juni 1956 über die befristete Weiterführung einer beschränkten Preiskontrolle, gestützt auf Artikel 81bis Absatz 3, lit. b, und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8.Mai 19561), in der Absicht, volkswirtschaftliche Störungen oder soziale Härten zu vermeiden, beschliesst: I. Mietzinse und nichtlandwirtschaftliche Pachtzinse

Art. l Die Miet- und Pachtzinse für Immobilien und für zusammen mit solchen vermietete Mobilieri unterliegen im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen der Kontrolle.

Art. 2 1

Erhöhungen der am 81. Dezember 1956 zulässigen Mietzinse sowie Mietzinse für Objekte, die von diesem Zeitpunkt an erstmals zur Vermietung gelangen, sind, unter Vorbehalt von Absatz 2, bewilligungspflichtig.

2 Die bis zum 31. Dezember 1956 freigegebenen Objekte bleiben von der Mietzinskontrolle ausgenommen.

3 Die Mietzinsfestsetzung für die seit 1942 subventionierten Wohnungen bedarf der Bewilligung durch die Subventionsbehörden.

.· ; 1) BEI 1956, I, 1030.

274 Art. 3 Durch Einzelbe-willigungen werden hochstzulässige Mietzinse nur festgesetzt, wenn: a. der Vermieter mehr leistet, indem er z. B. wertvermehrende Verbesserungen vornimmt oder zusätzliche Leistungen erbringt; 6. der Vermieter das Objekt vergrössert; c. ein Objekt erstmalig vermietet wird; d. im Einzelfall der am 31. Dezember 1956 zulässige Mietzins infolge besonderer Umstände niedriger ist als die quartierüblichen Mietzinse für gleich alte und gleichwertige Objekte.

2 In den Fällen von Absatz l, lit.a, ist dem Vermieter ein den Kosten der Mehrleistungen entsprechender Mietzinszuschlag zu bewilligen.

3 In den Fällen von Absatz l, lit. b, c und d, ist der Mietzins nach Massgabe der quartierüblichen Mietzinse für gleich alte und gleichwertige Objekte festzusetzen.

1

Art. 4 Es ist die Erreichung eines freien selbsttragenden Wohnungsmarktes anzustreben.

2 Zu diesem Zwecke kann der Bundesrat unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse: a) von sich aus generelle Mietzinserhöhungen bewilligen: b) von sich aus oder auf Antrag von Kantonsregierungen einzelne Kategorien von Mietobjekten oder die Mietzinse regional oder örtlich freigeben.

3 Bei der Freigabe von Wohnungen nach Absatz 2, lit. fc, sind auch der Leerwohnungsstand und die Preislage der leeren Wohnungen zu berücksichtigen.

1

Art. 5 1

Gegen Entscheide der kantonalen Mietzinskontrollstellen können die betroffenen Vermieter und Mieter innert 80 Tagen seit der Eröffnung bei der Eidgenössischen Preiskontrollstelle schriftlich Beschwerde führen.

2 Bekursentscheide der Eidgenössischen Preiskontrollstelle können innert 30 Tagen an die Eidgenössische Mietzinsrekurskommission weitergezogen werden. Sie entscheidet endgültig.

3 Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Peststellung des Sachverhalts.

4 Der Bundesrat erlässt die nötigen Vorschriften über die Organisation und das Verfahren der Eidgenössischen Mietzinsrekurskommission; Mitglieder und Ersatzmänner dürfen der Bundesverwaltung nicht angehören.

275 u. Beschränkung des Kündigungsrechts

Ait. 6 Der Bundesrat wird Vorschriften über die Beschränkung des Kündigungsrechts erlassen; diese können von den Kantonsregierungen für das ganze Kantonsgebiet oder für bestimmte Gemeinden anwendbar erklärt werden.

III. Landwirtschaftliehe Fachtzinse

Art. 7 Der Pachtzinskontrolle unterliegen: a. Einzelparzellen, ganze Heimwesen, Alpen und Weiden, die von Privaten, Korporationen, Gemeinden, Kantonen oder Bund zu Zwecken der Landwirtschaft verpachtet werden; 6. Weidegelder und Sömmerungszinse; c. Zinse für unbewegliche und bewegliche Mietsachen, die mit einer überwiegenden Pacht verbunden sind.

2 Die Kantone können die Pachtzinse kleiner Parzellen bis zu 25 Aren der freien Vereinbarung der Parteien überlassen. Solche Ausnahmen sind dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu melden; sie haben keine Gültigkeit, wenn es sich um die parzellenweise Verpachtung ganzer Heimwesen oder wesentlicher Teile davon handelt.

1

Art. 8 Der Pachtzins bedarf der behördlichen Bewilligung, a. wenn der am 81.Dezember 1956 zulässige Stand erhöht werden soll; 6. wenn Grundstücke seit dem 81. Dezember 1956 erstmals verpachtet werden.

Art. 9 1

Gegen kantonale Entscheide über Pachtzinse können die betroffenen Verpächter und Pächter innert 80 Tagen seit der Eröffnung bei der Eidgenössischen Pachtzinskommission schriftlich Beschwerde führen. Die Kommission entscheidet endgültig.

2 Der Bundesrat erlässt die nötigen Vorschriften über die Organisation und das Verfahren; Mitglieder und Ersatzmänner dürfen der Bundesverwaltung nicht angehören.

IV. Geschützte Warenpreise

Art. 10 Für Waren, die für den Inlandverbrauch bestimmt sind und deren Preisbildung durch Schutz- oder Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten der einheimischen Wirtschaft beemflusst wird, kann der Bundesrat, zwecks Verhin1

276 derung einer ungerechtfertigten Preis- und Margenentwicklung, nötigenfalls Höchstpreis- und Margenvorschriften erlassen. Vorher ist eine gerechtfertigte Preisbildung nach Möglichkeit auf andere Weise anzustreben, sofern dies ohne Beeinträchtigung eines angemessenen Schutzes erreicht werden kann.

2 Schutz- und Hilfsmassnahmen des Bundes im Sinne von Absatz l sind insbesondere Einfuhrbeschränkungen oder damit verbundene Zollzuschläge oder ähnliche Abgaben so-wie die Verpflichtung der Importeure zur Übernahme von Produkten inländischer Herkunft.

3 Vor Erlass von Preis- und Margenvorschriften sind die beteiligten Wirtschaftskreise womöglich anzuhören.

V. Preisausgleichsmassnahmen Art. 11 1 Die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte hat nach Möglichkeit zur Tiefhaltung des Milchpreises für die Konsumenten in Mangelgebieten und Konsumzentren beizutragen; sie kann namentlich Zuschüsse an die Sammel-, Transport- und Verteilungskosten für Konsummilch leisten.

2 Die Verringerung der Zuschüsse ist anzustreben. Dabei ist auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse und auf den gemäss Artikel 4 des Milchbeschlusses festgesetzten Produzenten-Grundpreis für Milch Bücksicht zu nehmen, sowie auf eine wirtschaftliche Konsummilchversorgung zu achten.

3 Zur Finanzierung der Preisausgleichskasse dienen in Abweichung von Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes und, soweit nötig, während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses die Erträgnisse der Abgaben auf Konsummilch (Krisenabgabe) und Konsumrahm und des Zollzuschlages auf Butter. Die Preisausgleichskasse ist womöglich selbsttragend zu gestalten.

4 Die Erhöhung der Preise und Margen für Konsummilch ist bewilligungspflichtig.

Art. 12 Die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte ermöglicht die Erfüllung der Übernahniepflicht der Importeure für Inlandeier.

2 Zur Finanzierung wird auf den importierten Eiern (Zollposition 86) "und Eiprodukteii (ex Zollposition lOOa, Eikonserven, Gefriereier, Eipulver etc.) bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung eine Abgabe erhoben, deren Höhe der Bundesrat bestimmt.

3 Der Bundesrat setzt die für den Preisausgleicb massgeblichen Produzentenund übernabmepreise fest, 1

Art. 13 Zu Unrecht bezogene Beiträge und Zuschüsse sind, unabhängig von der Anwendung der Strafbestimraungen, zurückzuerstatten.

277

VI. Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Die Kantone und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.

2 Den mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses betrauten Amtsstellen sind über Tatsachen, die für die Gestaltung der Miet- und Pachtzinse und der Preise der unter diesen Beschluss fallenden Waren bestimmend sind, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen zu belegen. Das Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 77 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege bleibt gewahrt.

3 Alle mit dem Vollzug betrauten Personen sind zur Wahrung des Amts, geheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verpflichtet.

Art. 15 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

2 Zur Begutachtung von Preisfragen bezeichnet der Bundesrat eine aus Vertretern der verschiedenen Wirtschaftszweige und der Konsumenten zusammengesetzte Kommission, 3 Er kann im Bereich der Warenpreise einzelne Befugnisse dem Volkswirtschaftsdepartement oder der Preiskontrollstelle übertragen, 4 Er berichtet der Bundesversammlung im Eahmen des ordentlichen Geschäftsberichtes über die in Ausführung dieses Beschlusses erlassenen Vorschriften.

1

VII. Straftestimmungen

Art. 16 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Beschlusses oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit, Busse bestraft.

2 Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt in allen Fällen vorbehalten.

3 Der Richter kann die Eintragung der Busse in die Strafregister anordnen, wenn die Schwere der Widerhandlung es rechtfertigt.

4 Die Strafverfolgung und Beurteilung liegen den Kantonen ob.

5 Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.

1

Art. 17 Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

1

278 2

Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften solidarisch für Busse und Kosten.

3 In entsprechender Weise haften die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Eechts bei Widerhandlungen in ihren Betrieben und Verwaltungen,

Art. 18 1

Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

2

Vm, Schlussbestimmungen

Art. 19 Soweit die in Artikel 26, Absatz l, lit. b, des Landwirtschaftsgesetzes vorgesehenen Massnahmen wegen der Abzweigung der Erträgnisse aus den Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm sowie der Belastung der eingeführten Butter durch den Zollzuschlag zugunsten der Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte eine Beschränkung erfahren müssten, sind für sie jährlich höchstens Zuschüsse im Umfange der abgezweigten Erträgnisse und der Einnahmen aus dem Zollzuschlag auf Butter zur Verfügung zu stellen.

Diese Zuschüsse sind aus dem Ertrag der Preiszuschläge auf Futtermitteln zu decken, soweit dieser nicht für die in der Landwirtschaftsgesetzgebung umschriebenen Zwecke benötigt wird. Eeicht der Ertrag dazu nicht aus, so sind die Zuschüsse aus allgemeinen Bundesmitteln zu bestreuen.

Art. 20 Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 20. März 1953 über den Aufschub von Umzugsterminen wird bis zum 81. Dezember 1960 erstreckt.

Art. 21 1

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1957 in Kraft und gilt bis 81.Dezember 1960.

3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

279

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 28. September 1956.

Der Präsident: Rud.Weber Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 28. September 1956.

Der Präsident: Burgdorfer Der Protokollführer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 28. September 1956.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 2596

Der Bundeskanzler : Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 29. September 1956 Ablauf der Referendumsfrist: 28. September 1956

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle (Vom 28.

September 1956)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1956

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.09.1956

Date Data Seite

273-279

Page Pagina Ref. No

10 039 549

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.