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Aus den Verhandlungen dea Bundesrates (Vom

7. August 1956)

Der Bundesrat hat «Die Schweiz», UnfallversicherungsGesellschaft in Lausanne zum Abschluss von Invaliditätszusatzversicherungen in Verbindung mit Krankenversicherungsverträgen ermächtigt.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 25. bis 31. Juli 1956 Pakistan. Herr S. M . M u r s h e d , wurde dieser Mission als Botschaftsrat zugeteilt.

Herr Ahmed Ali, Botschaftsrat, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Ungarn. S. Exz. Herr Béla Némety, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, der auf einen andern Posten berufen wurde, hat die .. Schweiz verlassen.

Herr Károly Kovács, Erster Sekretär, amtiert als interimistischer Ge schäftsträger.

Vereinigte Staaten von Amerika. Herr Major Arthur H. Sweeney, Gehilfe des Militärattaches, wurde auf einen andern Posten versetzt.

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Eidgenössische Technische Hochschule Die Eidgenössische Technische Hochschule hat im ersten Halbjahr 1956 den nachstehend genannten, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt :

Architekten Appenzeller, Rudolf, von und in Zürich. - Barz, Heinz, von und in Basel. Burri, Josef, von Malters, in Zürich. - Dumas, Pierre, von Sommentier (PE), in Ro-

93 mont. - Fischer, Peter, von Brienz, in Kirchberg (BE). - Pries, Pierre, von und in Zürich, - Froelich, Karl, von und in Brugg. - Keller, Rolf, von Oberendingen (AG), in Dübendorf. - Krägel, Ernst-Ulrich, deutscher Staatsangehöriger, in Neustadt/Waldraab (Deutschland). - Lateltin, Jean-Claude, von und in Freiburg. - Leuthold, Kurt, von Wädenswil, in Itzikon-Grüningen (2H). - Lienhard, Rudolf, von Scharans (GR), in Zürich. - Masson, Henri, von Veytaux und Villeneuve, in Bern. - Näf, Joachim, von und in Zürich. - Otto, Hans Jürg, von St. Gallen, in Zürich. - von der Ropp, Erich, deutscher Staatsangehöriger, in Zürich. - Rychener, Heinz, von Signau (BE),in Chippis (VS). - Schilling, Jakob, von Zürich und Landschlacht-Scherzingen (TG), in Kilchberg. - Streuli, Carlo, von Zollikon, in Feldmeilen. - Wasserfallen, Claude, von La Chaux-de-Fonds, in Leysin. - Zuppiger, Constantin, von Jona, in Zürich.

Bauingenieure Boesch, René, von St. Gallen und Nesslau, in Bern. - Grignoli, Giuseppe, von Manno, in Massagno-Lugano. - Hiss, Eduard, französischer Staatsangehöriger, in Sigholsheim (Frankreich). - Hornberger, Roland, von Wetzikon, in Troyes (Frankreich). - Roth, Josef, von Zürich und Walchwil, in Zürich. - Traber, Werner, von Winterthur und Homburg (TG), in Winterthur. ~ Troxler Pablo, von Beromünster, in Cordoba (Argentinien). - Zopfi, Hans, von und in Schwanden.

Maschineningenieure De Boer, Robert, von und in Küsnacht, - Catsambas, Aristides, griechischer Staatsangehöriger, in Athen (Griechenland). - Etheimer, Jean-Paul, französischer Staatsangehöriger, in Pfastatt (Frankreich). - Garazi, Roger, ägyptischer Staatsangehöriger, in Alexandrien (Ägypten). - Guarneri, Sergio, von und in Giubiasco. Junker, Rudolf, von Rapperswil (BE), inHünibach b.Thun. - Ludi, Walter, von Alchenstorf (BE), in Flawil. - Majer, Fritz, von und in Weinfelden. - Mouillon, Paul, französischer Staatsangehöriger, in Génelard (Frankreich). - von Salia,Ulfilas,, von Maienfeld und Basel, m Winterthur. -Schneiter, Robert, von Schwendibach (BE), in Zürich. - Schweiter, Walter, von Männedorf, in Horgen. - Trechsel, Peter, von Bern, in Vevey.

Elektroingenieure Hasler, Andreas, von und in Zürich. - Ledoux, Jean-François, französischer Staatsangehöriger, in Paris (Frankreich). - Meyenberg, Hans, von Baar, in Oberägeri.

- De Montille, Harry, von Zürich, in Lausanne. - Ramer, Paul, von Walenstadt, in Zürich. - Schütz, Adolf, von Sumiswald, in Burgdorf. - Walter, Bruno, von Mümliswil (SO), in Balsthal.

Chemiker Anderes, Georges, von St. Gallen; in Münster (BE). - Bischara, Louis, ägyptischer Staatsangehöriger, in Dakahlia (Ägypten). - Calgari, Seba, von Osco, in Locarno Deheza, Rafaël, bolivianischer Staatsangehöriger, in La Paz (Bolivien). - Deringer, Hans, von Oberstammheim, in Winterthur. - Frei, Albert Max, von Mogeisberg (SG), in Winterthur. - Froehlich, Ernst, von Winterthur, in Zürich. - Kristiansen Odd, norwegischer Staatsangehöriger, in Hov in Söndte Land (Norwegen). - Schenk, George, österreichischer Staatsangehöriger, in Zürich. - Steinegger, Alfred, von Altendorf (SZ), in Lachen. - Utzinger, Edwin Carlos, von Bachenbülach, in Viladecans (Spanien). - Züst, Armin, von und in Herisau.

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Pharmazeut (Besonderes Diplom für Ausländer) Kemény Tibor, österreichischer Staatsangehöriger, in St. Gallen.

Forstingenieure *Battig, Otto, von und in Ruswil. - *Dietrich, Lukas, von Gampelen (BE). in Herzogenbuchsee. - *Eiberle, Kurt, von Zürich, in Baden.

* mit eigenössischem Wählbarkeitszeugnis für eine höhere Forstbeamtung.

Ingenieur-Agronomen Keller, Willi, von Dotnacht und Hugelshofen (TG), in Hemberg. - Knutti, Hans, von Därstetten und Diemtigen, in Weissenburg i, S. - Moser, Erich., von Biglen (BE), in Bern. - Perler, Georges, von Wünnewil und Freiburg, in Wünnewil. - Pilloud, Charles, von Chatel-St-Denis, in Freiburg. - Schätti, Guido, von Galgenen (82), in Lachen. - Schlatter, Otto, von und in Buchs (Zürich). - Wettstein, Felix, von Rüti (ZH), (agrotechnologische Richtung), in Ranghausen-Uerikon (ZH).

Kulturingenieure Bonanomi, Marc-Paul, von Courehavon(BE),in Glion s. Montreux. - Fre,Walter,, vonGontenschwill (AG), in Aarau. - Heusser, Walter, von und in Winterthur. - Neuenschwander, Hansjörg, von Signau (BE), in Konolfingen. - Zurrer, Gottfried, von und in Wädenswil.

Physiker Gaydou, François, von Champvent (VD), in Kano (Nigeria). - Hugentobler, Edwin, von Henau (SG), in Lömmenschwil (SG). - Müller, Pierre, von Eriz (BE), in Chur. - Schurter, Werner, von Zürich, in Aarau. - Steiger, Max Paul, von und in Luzern.

Naturwissenschafter Arndt, Rolf, von und in Zürich. - Aubert, Cyril, von Le Chenit, in Le Brassus. Bäbler, Siegfried, von Elm (GL), in Oberwinterthur. - Meuche, Frl. Doris, von und in Zürich. - Schüepp, Johannes, von und in Zufikon (AG). - Sulser, Heinz, von Wartau, in St. Gallen.

Naturwissenschaîter (Ingenieur-Geologen) Frei, Rudolf, von Laufen-Uhwiesen (ZH), in Uster. - Winter, Johannes, niederländischer Staatsangehöriger, in Surabaja (Indonesien).

Z ü r i c h , den 20. Juli 1956.

Der Präsident

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des Schweizerischen Schulrates: Pallmann

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfungen in der Wirkerei- und Strickerei-Industrie (Vom 21. Juni 1956)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikels, Absatz l, Artikel 18, Absatz], Artikel 19, Absatz l, und Artikel 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932/25. April 1950, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfungen in der Wirkerei- und Strickerei-Industrie.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Lehrseitdauer Die Lehrlingsausbildung in der Wirkerei- und Strickerei-Industrie erstreckt sich ausschhesslich auf folgende Berufe : A. Maschinenwirker, B. Maschinenstricker.

z Die Lehrzeit dauert in jedem der beiden Berufe 3 Jahre.

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3

Als Maschinenwirker-Lehrling gilt, wer mindestens auf einer Art von Kettenstühlen und zudem auf 2 andern Wirk- oder Strickmaschinen ausgebildet wird.

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Als Maschinenstricker-Lehrling gilt, wer mindestens auf einer Strickmaschine (rund oder flach) mit Jacquardeinrichtung oder einer vollautomatischen Strickmaschine mit ebenbürtiger Mustermöglichkeit und zudem auf zwei andern Strick- oder Wirkmaschinen ausgebildet wird, und zwar für die Oberkleider-, Unterkleider-, Handschuh- oder Sockenfabrikation, 5

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

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Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art, 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Maschinen-wirker- und Maschinenstrickerlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über mindestens drei der nachgenannten Maschinenarten verfügen, darunter auf jeden Fall eine Art von Kettenstühlen oder eine Strickmaschine (rund oder flach) mit Jacquardeinrichtung oder eine vollautomatische Strickmaschine mit ebenbürtiger Mustermöglichkeit : Kettenstuhl (oder Raschelmaschine) ; Rundwirkmaschine ; Eundwirkmaachine mit Chaîneuse; Häkelmaschine; .

Strickmaschine (rund odor flach) mit Jacquardeinrichtung oder vollautomatische Strickmaschine mit ebenbürtiger Mustermöghchkeit ; Flachstrickmaschine a. mit Handbetrieb, b. mit Motorbetrieb, automatisch; Links-Links-Maschine a. mit Handbetrieb, b. mit Motorbetrieb; Bundstrickmaschine ; Interlock-Maschine.

Mindestens eine dieser Maschinen muss mit Motorantrieb ausgerüstet sein.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

Art. 8 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen auf jeden pro Abteilung verantwortlichen Meister höchstens zwei Lehrlinge zur gleichen Zeit ausgebildet werden, wobei die Zeitspanne zwischen den Eintritten der Lehrlinge mindestens zwei Jahre betragen muss, a Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

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Art. 4 Übergangsbestimjnung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, keine Anwendung.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären.

2 Der Lehrling ist zu Ordnung, Sauberkeit und Sorgfalt sowie zu genauem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Er ist ferner zur Führung eines Arbeitstagebuches mit Mustern anzuhalten.

3 Die Ausbildung des Lehrlings hat auf mindestens drei der in Artikel 2 genannten Maschinen, darunter auf jeden Fall auf einer Art von Kettenstühlen oder einer Strickmaschine (rund oder flach) mit Jäcquardeinrichtung oder einer vollautomatischen Strickmaschine mit ebenbürtiger Mustermöglichkeit gründlich zu erfolgen.

* Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen, wobei die Ausbildung darin zu ergänzen ist.

5 Die Ausbildung richtet sich im einzelnen nach dem Lehrprograimn für die praktischen Arbeiten gemäss Artikel 6, das als Wegleitung dient und für jeden der beiden Berufe sinngemässi anzuwenden ist.

8 Sobald der Lehrling über genügend Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, kann er für produktive Arbeiten eingesetzt werden. Dabei ist aber darauf zu achten, dass die Arbeit nie einseitig wird und der körperlichen Leistungsfähigkeit des Lehrlings angemessen bleibt. Die produktive Tätigkeit ist weitgehend durch Mithilfe bei Eeparaturen, Pflege der Maschinen, Musterung neuer Artikel und dergleichen sowie durch theoretische Unterweisung im Betrieb zu unterbrechen.

Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Mithelfen im Garnlager, Spulen und Zetteln. Einführen in das Bedienen einfacher Maschinen. Erzeugen grundlegender Strick- und Wirkarten. Herstellen Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II 7

98 von Musterstreifen und einfachen Artikeln zu Übungszwecken. Gewöhnen an Arbeitsdisziplin und exaktes, sauberes Schaffen. Eeinigen und unterhalten der Maschinen. Sauberhalten des Arbeitsplatzes.

Zweites Lehrjahr Produktiver Einsatz an Motormaschinen. Berechnen der Zettellängen.

Mustergerechtes Einziehen der Kettenlängen in die Legmaschine. Einstellen der Maschenlängen und Einregulieren der Systeme zur Erzielung eines gleichmässigen Maschenbildes. Eichten der Nadeln und des Nadelbettes. Mithelfen bei Werkstattarbeiten; Zerlegen, Überholen und Zusammensetzen von Maschinen.

Mithelfen beim Einrichten bereits ausgearbeiteter Stoffe oder Artikel.

D r i t t e s Lehrjahr Arbeiten an Maschinen (rund oder flach) mit Jacquardeinrichtung. Einrichten von Kettenlegungen auf dem Kettenstuhl. Selbständiges Arbeiten an den verschiedenen Maschinentypen des Betriebes und Einsatz als Ablösung an ganzen Maschinengruppen. Selbständiges Ausrechnen und Zusammenstellen von Steuerketten für automatisch arbeitende Maschinen einschliesslich Jacquardmaschine. Beseitigen allfälliger Störungen, deren Behebung keine spezielle Mechanikerausbildung voraussetzt.

Art. 7 Beru-fskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Erstes L e h r j a h r Die gebräuchlichen Materialien, wie Wolle, Baumwolle, Kunst- und synthetische Fasern. Ihre Herkunft, Eigenschaften und Werte. Garn-Numerierung.

Bedeutung und Unterscheidung der Farbpartien. Die gebräuchlichsten Knoten.

Die verschiedenen Nadel- und Platinentypen. Häufig vorkommende Fehler, ihre Ursachen und Behebung. Grundlegende Masse und Berechnungen. Unfallverhütung. Arbeitshygiene.

Zweites Lehrjahr Allgemeine Grundlagen von Motoren, Antrieben, Kupplungen und elektrischen Ausrüstungen der Maschinen. Kompliziertere Maschenbildungsarten.

Hilfsmittel zur Maschinenpflege. Maschinonfeinheiten und die dafür verwendeten Garn-Nummern. Die im Betrieb produzierten Artikel. Bationelle Arbeitseinteilung.

D r i t t e s Lehrjahr Das Jacquard-Prinzip. Eatiönelle Arbeitseinteilung bei Bedienung mehrerer Motormaschinen. Orientierung über die Weiterverarbeitung der erzeugten Ware.

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u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 8 Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfling in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; fc. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11-15 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 9 Organisation der Prüfung Die Prüfung findet wenn immer möglich in der Wirkerei- und StrickereiAbteilung der St. Galler Textilfachschulen oder in einem geeigneten Betrieb statt. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

2 Dem Prüfling sind die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen, die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Muster oder Vorschriften auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären.

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Art. 10 Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen, 2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling mindestens auf allen drei Maschinen, auf die sich seine Ausbildung vorwiegend erstreckte, während einer angemessenen Zeit betätigt. Sie treffen vor der Prüfung eine Auswahl der in Artikel 12 aufgeführten Arbeiten.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

1

100 5

Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 1 1 / 2 Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten ungefähr 12 Stunden; b. die Berufskenntnisse ungefähr l Stunde.

Z, Prüfungsstoff

Art. 12 Praktische Arbeiten Jeder Lehrling hat nach Massgabe seiner Ausbildung die Prüfung in den praktischen Arbeiten auf drei der im Ausbildungsreglement genannten Maschinenarten abzulegen. Unter diesen drei Maschinen muss sich für den Maschinenwirker eine Art von Kettenstühlen und für den Maschinenstricker eine Strickmaschine (rund oder flach) mit Jacquardeinrichtung oder eine vollautomatische Strickmaschine mit ebenbürtiger Mustermöglichkeit befinden.

2 Auf jeder Maschinenart, auf die sich die Prüfung erstreckt, sind mindestens drei der nachfolgenden Arbeiten nach Anweisung der Experten auszufuhren: K e t t e n s t u h l (oder Easchelmaschine) Aufstecken von Bobinen. Einziehen des Zettels voll oder gemustert, Zetteln, Eingiessen und Eichten von Spitz- und Lochnadeln. Einsetzen und Nachrichten der Fontur. Aufsetzen und Einziehen der Bäume. Einstellen von Stoff nach vorgeschriebener Qualität und Maschenzahl (Fadenbremse und Abzugregulierung), Einstellen und Umstellen von Maschinen auf die wichtigsten Grundlegungen.

Abkleben von Fäden. Beheben von Fehlerquellen.

Bund Wirkmaschine Aufhängen des Stoffsackes. Einstellen der Maschine nach gegebenen Stoffmustern, Eichten der Nadeln. Umstellen auf die gebräuchlichsten Hauptinuster.

Eegulieren des Abzuges. Beheben von Störungen.

Eundwirkmaschine mit Chaineuse Es kommen die gleichen Arbeiten in Betracht wie auf der Bundwirkmaschine. Ferner: Erzeugen von Futterstoff nach Vorlage.

Häkelmaschine Skizzieren einfacher Dessins nach Muster und Setzen der entsprechenden Kette. Fadenführer und Lochnadeln zur Übereinstimmung bringen, Eegulieren der Spannungsverhältnisse zwischen Kett- und Schussfaden. Beheben einfacher Störungen.

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101 Strickmaschine (rund oder f l a c h ) mit J a c q u a r d e i n r i c h t u n g oder vollautomatische Strickmaschine mit e b e n b ü r t i g e r Mustermöglichkeit Beproduzieren einfacher Strickarten unter Verwendung der Jacquardeinrichtung. Erzeugen eines Strickstückes nach gegebenen Massen in einfacher Jacquard- oder gemusterter Bindung mit festem Anfang und Band, Einrichten einer Jacquardmaschine auf ein bestehendes Muster nach vorliegender Vorschrift. Zusammenstellen einer Bewegungskette für ein gegebenes einfaches Jacquard-Dessin.

Flachstrickmaschine a. Mit Handbetrieb Anfertigen eines Strickstückes in einfacher Strickart nach gegebenen Massen, mit festem Anfang und 2 + 2 Band (Strickprobe zur Berechnung).

Stricken der gebräuchlichsten Grundstrickarten. Beproduzieren einfacher Muster nach vorgelegter Strickvorlage. Abnehmen des Schlittens, Zerlegen und Zusammensetzen einer Schlossgruppe. Mindern, Aufnehmen und Abwerfen von Maschen.

b. Mit Motorbetrieb, automatisch Aufhängen der Ware. Einstellen der Maschen für gleichmässig gestrickte Ware. Ändern der Arbeitsbreite. Einrichten eines Artikels nach bestehender Vorschrift. Setzen der Kette, beziehungsweise Schlagen der Karten für Trennreihe, Anfang, Band und einfache Strickmuster. Beheben von Fehleinstellungen und Störungen.

Link s-Links-Mas chine mit Handbetrieb und Motorbetrieb Es kommen die gleichen Arbeiten in Betracht wie auf der Flachstrickmaschine, wobei die spezielle Arbeitsweise und Mustermöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

Bundstrickmaschine Aufhängen des Stoffsackes. Einstellen der Maschine nach gegebenen Stoffmustern. Umstellen von 2+2 auf 1 + 1 glatt oder umgekehrt. Abmontieren und Wiedereinsetzen des Schlossteils. Einsetzen der Musterelemente einer JacquardMaschine für ein gegebenes Muster. Beheben einfacher Funktionsstörungen an Nadeln, Fournisseuren, Abzug usw.

Interlockmaschine Aufhängen des Stoffsackes. Einstellen der Maschine nach gegebenen Stoffmustern. Einstellen aller Systeme für gleichmässige Ware. Einstellen des gebräuchlichsten Grundmusters. Abmontieren und Wiedereinsetzen des Schlossteils. Beheben einfacher Funktionsstörungen an Nadeln, Fournisseuren, Abzug usw.

102 Art. 18 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial durchzufuhren und erfolgt mündlich. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. Materialkenntnisse und V o r b e r e i t u n g s a r b e i t e n Die gebräuchlichsten Materialien wie Wolle, Baumwolle, Kunstfasern und synthetische Fasern. Ihre Herkunft, Eigenschaften und Werte. GarnNumerierung. Bedeutung und Unterscheidung von Farbpartien, Die Vorbereitungsarbeiten in der Wirkerei und Strickerei -wie Spulen und Schären, Die gebräuchlichsten Knoten.

2. Maschinenkunde Allgemeine Kenntnisse von Motoren, Antrieben, Kupplungen und elektrischen Ausrüstungen von Maschinen. Behandlung und Pflege der Maschinenfeinheiten und die dafür verwendeten Garn-Nummern.

8, Maschenbildungsvorgänge Grundlegende Masse und Berechnungen. Kenntnisse der Vorgänge der gesamten Wirkerei und Strickerei. Fehler der Ware, ihre Ursachen und Behebung.

4. Warenkenntnisse Kenntnisse über die Grundstrickarten und ihre Eigenschaften. Aufbau der verschiedenen Grundartikel der Wirk- und Strickwaren.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten Bei der Beurteilung der Arbeiten sind Sauberkeit, Genauigkeit, fachgemässe Ausführung, Arbeitsweise und die verwendete Zeit zu berücksichtigen.

2 Für jede der mindestens drei Arbeiten, die nach Artikel 12 auf drei verschiedenen Maschinen auszuführen sind, wird eine Note erteilt.

1

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse ist gesondert zu beurteilen.

Position l Materialkenntnisse und Vorbereitungsarbeiten, » 2 Maschinenkunde, » 3 Maschenbildungsvorgänge, » 4 Warenkenntnisse.

103 Art. 16 Notengebung 1

Für jede Position der Prüfung in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen ist eine Note nach folgender Abstufung zu erteilen 1).

Eigenschaften der Arbeit Beurteilung Note Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Gut, mir mit geringen Fehlern behaftet . . . . . . gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Facharbeiter zu stellen sind, nicht entsprechend . . ungenügend 4 Unbrauchbare Arbeit unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» oder «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 oder 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen, 1

Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist : Note in den praktischen Arbeiten; Note in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumrue) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes au berechnen.

3

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfuug als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4

Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Noteuforrnular einzutragen.

*) Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Schweizerischen Wirkereiverein unentgeltlich bezogen werden.

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Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Maschinenwirker oder als gelernten Maschinenstricker zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 19 · Dieses Reglement tritt am 1.August 1956 in Kraft.

Bern, den 21. Juni 1956.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Th.Holenstein

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Der Verband Schweizerischer Musikinstrumenten-Fabrikanten und -Händler (Fachgruppe für Blech-Blasinstrumentenbau und -Reparaturen) beabsichtigt, gestützt auf Artikel 42-49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliehe Ausbildung, im Blech-Blasinstrumentenbau die Meisterp r ü f u n g e n einzuführen, und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 10. September 1956 zu richten sind.

Bern, den 2. August 1956.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 2737

Sektion für berufliche Ausbildung

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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1956

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32

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.08.1956

Date Data Seite

92-104

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10 039 513

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