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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechtes der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten (Vom 22. Juni 1956)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit folgender Botschaft den Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die Erneuerung des ausschliesslichen Eechtes der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten für die Zeit vom 21. Juni 1957 bis zum 20. Juni 1977 vorzulegen.

L

Gemäss Artikel 39 der Bundesverfassung steht das Eecht zur Ausgabe von Banknoten ausschliesslich dem Bunde zu. Dieser kann dieses Eecht durch eine unter gesonderter Verwaltung stehende Staatsbank ausüben oder, unter Vorbehalt des Eückkaufsrechts, einer zentralen Aktienbank übertragen, die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.

Gestützt darauf wurde das Privilegium zur Ausgabe von Banknoten der Schweizerischen Nationalbank auf dem Wege der Bundesgesetzgebung ursprünglich für die Dauer von 20 Jahren verliehen und in der Folge dreimal um je 10 Jahre erneuert. Es läuft am 20. Juni 1957 ab und kann gemäss Artikel 66, Absatz l, des Nationalbankgesetzes vom 28. Dezember 1953 durch Beschluss der Bundesversammlung um 20 Jahre verlängert werden.

Nach Artikel 38, Ziffer 6, des Bankgesetzes hat die Generalversammlung der Aktionäre der Bank spätestens ein Jahr vor Ablauf des Privilegiums über Fortdauer oder Auflösung der Gesellschaft Beschluss zu fassen. Auf Seite des Bundes ist es gemäss Artikel 66, Absatz l, des Bankgesetzes Sache der Bundesversammlung, über die Erneuerung des Privilegiums zu beschliessen.

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Die am 10. März 1956 stattgefundene ordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Schweizerischen Nationalbank, an der 61 633 von insgesamt 100 000 Aktien vertreten waren, hat auf Vorschlag des Bankrates ohne Gegenstimme folgenden Beschluss gefasst : Die ordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Schweizerischen Nationalbank vom 10. März 1956 stellt an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung den Antrag, die Bundesversammlung wolle in Anwendung von Artikel 66, Absatz l, des Nationalbankgesetzes vom 23. Dezember 1953, vor dem 20. Juni 1957 die Verlängerung des ausschliesslichen Rechtes der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten für die Zeit vom 21. Juni 1957 bis 20. Juni 1977 beschliessen.

Der Bundesrat hat beschlossen, den Antrag der Behörden der Nationalbank in empfehlendem Sinne an Sie weiterzuleiten.

III.

Die Nationalbank legt in ihren Geschäftsberichten und an den Generalversammlungen ihrer Aktionäre jeweilen ausführlich Bechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Wir können uns deshalb im folgenden auf einige Darlegungen grundsätzlicher Natur beschränken.

In der laufenden Privilegiumsperiode stand die Kreditpolitik der Nationalbank im Zeichen der Bekämpfung der zunehmenden Marktverflüssigung und der daraus in der Hochkonjunktur sich ergebenden inflatorischen Tendenzen. Die Manipulation des Diskontsatzes, die während langer Zeit stark an Bedeutung eingebüsst hatte, ist im Ausland in den letzten Jahren wiederum vermehrt als Mittel der Kreditpolitik eingesetzt worden. So haben die Notenbanken verschiedener Länder des öftern Diskontosatzänderungen vorgenommen. In der Schweiz hat sich bis heute nach der Überzeugung der Notenbank weder die Notwendigkeit noch die Wünschbarkeit einer solchen Massnahme ergeben, so dass der letztmals am 26. November 1936 geänderte Diskontosatz von 1%% auch heute noch Gültigkeit hat. Die Politik der Nationalbank war mehr auf eine Begrenzung der flüssigen Mittel des Marktes als auf eine allgemeine Verteuerung der Leihsätze gerichtet.

Das Ziel der Währungspolitik der Nationalbank besteht gemäss der ihr früher durch den Abwertungsbeschluss vom 27. September 1936 und heute durch Artikel 22 des Nationalbankgesetzes überbundenen Verpflichtung in der Haltung des Goldwertes des Frankens auf der Parität. Dabei wird ihr von Verfassung und Gesetz noch die allgemeine Verpflichtung auferlegt, eine den Gesamtinteressen des, Landes dienende Währungspolitik zu führen.

Die Nationalbank ist dieser Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesinstanzen nachgekommen. Ihre währungspolitische Position hat sich weiter verstärkt. So haben die Währungsreserven der Bank, d.h.

der Goldbestand und die deckungsfähigen Devisen (US-Dollars), in den letzten Jahren wiederum eine erhebliche Zunahme erfahren. Im Mittel des Jahres 1947 Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

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1278 beliefen sie sich auf 5243 Millionen Franken, um 1955 im Durchschnitt auf 6902 Millionen Franken anzusteigen. Diese Zunahme ist auf die Aktivität der schweizerischen Zahlungsbilanz zurückzuführen.

Der Zahlungsverkehr hat sich seit der letzten Erneuerung des Privilegiums in normalen Bannen bewegt. Besondere Massnahmen drängten sich nicht auf.

Der Notenumlauf hat seit 1947 eine Erhöhung um etwas mehr als eine Milliarde erfahren. Er belief sich Ende 1955 auf 5,5 Milliarden Franken. Die Ursachen dieser Zunahme sind bekannt: Produktions- und Konsumsteigerung, Belebung von Handel, Verkehr und Tourismus. In einem gewissen Umfange verursachten auch die Preiserhöhungen einen stärkeren Zahlungsmittelbedarf. Dazu kommt, dass die schweizerische Banknote weiterhin in grossem Umfange Verwendung als internationales Hortungs- und Zahlungsmittel finden dürfte.

Der bargeldlose Zahlungsverkehr, dessen Erleichterung sich die Nationalbank zum Ziele setzt, hat in den letzten Jahren eine starke Ausdehnung erfahren, nachdem die verschiedenen Bankengruppen (Grossbanken, Kantonalbanken und Lokalbanken) sich zum Zwecke der Verrechnung von Zahlungsaufträgen und Vergütungen zu Clearingverbänden zusammengeschlossen haben, wobei die sich täglich ergebenden Guthaben und Verpflichtungen der angeschlossenen Banken über den Giroverkehr der Nationalbank ihren Ausgleich finden.

Auch der Verkehr der Nationalbank mit den Bundesverwaltungen hat sich in der laufenden Privilegiumsperiode in üblichem Eahmen abgewickelt. Der Bund brauchte den Kredit der Nationalbank nicht zu beanspruchen.

Der Ein- und Auszahlungsverkehr mit den Bundesverwaltungen, der von der Nationalbank für den Bund unentgeltlich besorgt wird, hat eine beachtliche Erhöhung erfahren. Der Gesamtumsatz stieg von 28,4 Milliarden Franken im Jahre 1947 auf 32,7 Milliarden Franken irn Jahre 1955.

Der Bestand der Wertschriften des Bundes, die von der Nationalbank kostenlos zu verwahren und zu verwalten sind, hat sich von 515 Millionen Franken Ende 1947 auf 478 Millionen Franken Ende 1955 vermindert. In der letzteren Zahl sind die Titel, welche die Nationalbank für Rechnung des Ausgleichsfonds der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung kostenlos verwaltet und verwahrt, nicht inbegriffen. Ohne Berücksichtigung der reinen Schuldscheine beliefen sich diese
Wertschriften Ende 1955 auf 766 Millionen Franken.

Der Verkehr im eidgenössischen Schuldbuch, dessen Führung im Namen und Auftrage des Bundes durch Bundesgesetz vom 21. September 1939 der Nationalbank übertragen worden ist, hat sich weiter entwickelt. Ende 1955 waren im Schuldbuch 1576 Einzelforderungen im Gesamtbeträge von 2021 Millionen Franken eingetragen; das sind nahezu 32 Prozent sämtlicher Anleihen des Bundes und der Bundesbahnen. Die Nationalbank leistet mit der Führung des Schuldbuches, wofür ihr vom Bund lediglich ihre Selbstauslagen vergütet werden, einen nützlichen Beitrag zur Staatsschuldenverwaltung.

Neben diesen mehr banktechnischen Verrichtungen leistet die Nationalbank dem Bunde noch auf andern Gebieten, wie z.B. beim Münzverkehr und bei der Begebung von Bundesanleihen, nichtige Dienste.

1279 IV.

Während der Dauer des am 20. Juni 1957 zu Ende gehenden Bankriotenprivilegiums der Nationalbank ist eine Neuordnung der schweizerischen Währungsgesetzgebung durchgeführt worden. Es galt dabei namentlich, das durch den Abwertungsbeschluss des Bundesrates vom 27. September 1936 geschaffene Notrecht in das ordentliche Eecht überzuführen, was eine Änderung von Artikel 89 der Bundesverfassung, des Münzgesetzes und des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank notwendig machte.

Der revidierte Artikel 39 der Bundesverfassung, der am 15. April 1951 von Volk und Ständen mit überwiegendem Mehr angenommen worden ist, bestimmt, dass die 'Eechtsverbindlichkeit für die Annahme von Banknoten und die Aufhebung der Pflicht der Notenbank zur Einlösung ihrer Noten nicht nur, wie bisher, bei Notlagen in Kriegszeiten, sondern überhaupt in Kriegszeiten sowie in Zeiten gestörter Währungsverhältnisse ausgesprochen werden kann. Die Umschreibung der Hauptaufgabe der mit dem Notenmonopol ausgestatteten Bank ist erweitert worden; dieser obliegt nicht wie bisher nur die Eegelung des Geldumlaufes des Landes und die Erleichterung des Zahlungsverkehrs, sie ist ausserdem verpflichtet worden,.eine den Gesamtinteressen des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen. Ferner ist dem Verfassungsartikel bei der letzten Eevision noch eine Bestimmung beigefügt worden, wonach die ausgegebenen Banknoten durch Gold und kurzfristige Guthaben gedeckt sein müssen.

Das neue Münzgesetz vom 17. Dezember 1952, das wie das bisherige auf dem Boden der Goldwährung steht, hat als wichtigste Änderung eine Anpassung des Münzfusses an den seit der Abwertung praktisch gehaltenen Goldwert des Frankens, entsprechend 492040/63 Franken je Kilogramm Feingold, gebracht.

Das neue Nationalbankgesetz, das am 23. Dezember 1953 von den eidgenössischen Eäten angenommen und vom Bundesrat auf den l. Juni 1954 in Kraft gesetzt wurde, lässt das bisherige Verhältnis zwischen Staat und Notenbank unverändert bestehen. Die Eechtsform der Nationalbank als einer durch den Staat geschaffenen, unter seiner Aufsicht und Mitwirkung verwalteten, rechtlich aber von ihm getrennten Bank, hat sich bewährt.

Gegenstand der Eevision des Nationalbankgesetzes bildeten zunächst die Bestimmungen über die Einlösung der Banknoten und die Eechtsverbindlichkeit für deren
Annahme. Entsprechend dem revidierten Artikel 39 der Bundesverfassung statuiert das neue Gesetz wiederum den Grundsatz der Einlösung der Banknoten in Gold, und zwar nach Wahl der Nationalbank entweder in Goldbarren oder in Goldmünzen. In Übereinstimmung mit dem Verfassungsartikel gibt jedoch das neue Gesetz dem Bundesrat das Eecht, in Kriegszeiten und in Zeiten gestörter Währungsverhältnisse die Bank von der Verpflichtung der Noteneinlösung zu befreien und die Eechtsverbindlichkeit für die Annahme der Noten auszusprechen. Die Nationalbank'ist verpflichtet, den Wert des Frankens auf der gesetzlichen Parität zu halten, wobei sie beim An- und Verkauf von Gold die vom Bundesrat festzusetzenden Preisgrenzen einzuhalten hat. Der Bundesrat hat von

1280 diesem Hecht mit Beschluss vom 29. Juni 1954 Gebrauch gemacht. Er hat der Nationalbank die Verpflichtung auferlegt, beim An- und Verkauf von Gold Preise zur Anwendung zu bringen, die für Lieferung mit Erfüllungsort Bern um höchstens 1% Prozent nach unten und nach oben von dem Preise abweichen, der dem gesetzlichen Münzfuss entspricht. In Anpassung an den neuen Artikel 39 der Bundesverfassung ist sodann der Aufgabenkreis der Nationalbank neu umschrieben worden.

Kückblickend darf gesagt werden, dass die Ordnung des Geld- und Notenwesens bisher befriedigt hat. Soll ihr Weiterbestand gewahrt und der Nationalbank die Möglichkeit gegeben werden, ihre Tätigkeit zum Nutzen des Landes und seiner Wirtschaft fortzusetzen, so ist eine Erneuerung des Privilegiums für eine weitere Periode erforderlich. Gemäss Artikel 66, Absatz l, des Bankgesetzes hat die Erneuerung jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu erfolgen.

Gestützt auf vorstehende Darlegungen erlauben wir uns, Ihnen den nachstehenden Beschluss der Bundesversammlung zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. Juni 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Feldmann Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1281 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Erneuerung des ausschliesslichen Rechtes der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten für die Jahre 1957 bis 1977

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1958 über die Schweizerische Nationalbank, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 1956, beschliesst: Einziger Artikel Das ausschliessliche Eecht der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten wird vom 21. Juni 1957 an für die Dauer von zwanzig Jahren, also bis zum 20. Juni 1977, erneuert.

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1956

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26

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7187

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28.06.1956

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1276-1281

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