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Bundesgesetz über das Kriegsmaterial
Entwurf
(Kriegsmaterialgesetz, KMG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 20251, beschliesst: I Das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 wird wie folgt geändert: Art. 22b
Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
1 Der Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den
Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn: a.
ausserordentliche Umstände vorliegen; und
b.
die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert.
2 Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicher-
heitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.
3 Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese ange-
messen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.
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BBl 2025 650 SR 514.51
2025-0560
BBl 2025 651
Kriegsmaterialgesetz
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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BBl 2025 651