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28. März 1957

Bundesbeschluss über

die Beteiligung des Bundes an der Wiederherstellung der vom Kastanienrindenkrebs befallenen Wälder (Vom 21. Dezember 1956)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. September 1966*), beschliesst:

Art. l Der Bund unterstützt die Wiederherstellung der vom Kastanienrindenkrebs befallenen "Wälder durch Beiträge an die Kantone nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.

Art. 2 1

Zugunsten von Wiederherstellungsarbeiten können den Kantonen Bundesbeiträge in folgendem Ausmass bewilligt werden : 1. bis zu 70 Prozent der Kosten: a. für Kulturen und an die damit zusammenhängenden Versuche, b. für notwendige Einfriedungen und andere Massnahmen zum dauernden Schutze der Kulturen vor Weidgang, c. für den Bau von Erd- und Begehungswegen, d. für Schutzvorrichtungen gegen Waldbrände, Für besonders schwer finanzierbare Projekte kann der Bundesbeitrag ausnahmsweise bis auf 75 Prozent der Kosten erhöht werden.

2. bis zu 50 Prozent der Kosten: a. für den Erwerb, auch auf dem Wege der Zwangsenteignung, von Boden durch Kantone, Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften, b. für Projektierung, Bauaufsicht und Arbeiterfürsorge.

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) BEI 1956, II, 189.

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Werden bisher landwirtschaftlich genutzte Parzellen aufgeforstet, so vergütet der Bund dem Bodenbesitzer ausserdem in bar den 3-10-fachen Jahresreinertrag des betreffenden Grundstückes im Durchschnitt der letzten zwanzig Jahre.

3 Die erforderlichen Kredite sind jeweilen in den Voranschlag der Eidgenossenschaft einzustellen.

Art. 3 Die Bewilligung der Bundesbeiträge erfolgt unter der Bedingung, dass auch die Kantone die nach ihrer Finanzlage zumutbaren Beiträge leisten.

Art. 4 Vor Beginn der Wiederherstellungsarbeiten sind Wald und landwirtschaftlich genutzter Boden zweckmässig auszuscheiden.

Art. 5 Die Artikel 37, 87 , 42, Absatz l, lit. a-c, und Absatz 2,42blB,ter und luater des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902/19. Dezember 1951/28. September 1955 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei finden keine Anwendung auf die Wiederherstellung von Wäldern, die vom Kastanienrindenkrebs befallen sind.

3 Die übrigen Bestimmungen des eidgenössischen Forstpoh'zeigesetzes sind anwendbar, Artikel 26 jedoch mit der Ergänzung, dass in parzellierten Gebieten nötigenfalls auch benachbarte landwirtschaftlich genutzte Parzellen sowie Land- und Waldparzellen, die bereits Gegenstand einer Güterzusammenlegung gebildet haben, in die Zusammenlegung einbezogen werden können.

3 Vom Kastanienrindenkrebs befallene private Waldungen in besonders gefährdeten Lagen gelten als Schutzwaldungen im Sinne von Artikel 28 des eidgenössischen Forstpolizeigesetzes, für welche die kantonale Kegierung oder der Bundesrat die Zusammenlegung zu gemeinsamer Bewirtschaftung und Benutzung verfügen kann.

4 Die Kantone haben die zur Anpassung ihrer Forstgesetzgebung an die Artikel 3, 4 und 5 dieses Beschlusses notwendigen Bestimmungen zu erlassen.

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Ms

Art. 6 Dieser Beschluss ist gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

2 Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

3 Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

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1012 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. Dezember 1956.

Der Präsident : Condrau Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. Dezember 1956.

Der Präsident : K. Schoch Der Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bùndesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel S des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21. Dezember 1956.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 2753

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 1956 Ablauf der Referendumsfrist: 28.März 1957

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Bundesbeschluss über die Beteiligung des Bundes an der Wiederherstellung der vom Kastanienrindenkrebs befallenen Wälder (Vom 21. Dezember 1956)

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1956

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28.12.1956

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