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Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrtöchterausbildung und die Lehrabschlussprüfung in der Uhrenindustrie (Einsetzen von Spiralen und Regulieren) (Vom 28. Januar 1956)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 18, Absatz l, Artikel 19, Absatz l, und Artikel 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932/ 25.April 1950, erlässt nachstehendes Reglement über die Lehrtöchterausbildung und Lehrabschlussprüfung in der Uhrenindustrie (Einsetzen von Spiralen und Regulieren).

L Lehrtöchterausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Lehrtöchterausbildung erstreckt sich ausschliesslich auf folgende Berufe : a. Begierin auf Flachspiralen, mit einer Lehrzeitdauer von 1% Jahren; b. Begierin auf Flach- und Breguetspiralen, mit einer Lehrzeitdauer von 2 Jahren.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

3 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

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Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Die Lehre in den beiden Berufen kann in Berufsschulen, Uhrenfabriken oder privaten Werkstätten erfolgen, die über die notwendigen Werkzeuge verfügen.

8 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

Art. 8 Höchstzahl der Lehrtöchter a. Begierin auf Flachspiralen Ein Betrieb, in dem der Meister (Meisterin) oder der Betriebsleiter allein.

oder mit einer gelernten Keglerin tätig ist, kann jeweilen nur eine Lehrtochter zur Ausbildung annehmen. Eine weitere Lehrtochter darf eingestellt werden, wenn die erste ein Jahr ihrer vertraglichen Lehre bestanden hat. Betriebe, die neben dem Meister (Meisterin) oder Betriebsleiter ständig 2 oder 8 gelernte Reglerinnen beschäftigen, können 2 Lehrtöchter, und Betriebe, in denen neben dem Meister (Meisterin) oder Betriebsleiter ständig 4-8 gelernte Reglerinnen beschäftigt sind, 3 Lehrtöchter gleichzeitig ausbilden. Auf jede weitere ganze oder angebrochene Gruppe von 5 ständig beschäftigten, gelernten Reglerinnen kann je eine weitere Lehrtochter angenommen werden.

b. Reglerin auf Flach- und Breguetspiralen Ein Betrieb, in dem der Meister (Meisterin) oder der Betriebsleiter allein oder mit l gelernten Reglerin tätig ist, kann jeweils nur eine Lehrtochter zur Ausbildung annehmen. Betriebe, die neben dem Meister (Meisterin) oder Betriebsleiter ständig 2 oder 3 gelernte Reglerinnen beschäftigen, dürfen eine zweite Lehrtochter annehmen, wenn die erste ein Jahr ihrer vertraglichen Lehre bestanden hat. Betriebe, in denen neben dem Meister (Meisterin) oder Betriebsleiter ständig 4-8 gelernte Reglerinnen beschäftigt sind, dürfen gleichzeitig 3 Lehrtöchter ausbilden. Auf jede weitere ganze oder angebrochene Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Reglerinnen kann je eine weitere Lehrtochter angenommen werden.

Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für beid-e Berufe 1 Die Zahl der Lehrtöchter in beiden Berufen hat in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der ständig beschäftigten, gelernten Reglerinnen des betreffenden Berufes zu stehen.

2 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorüber-

445 gehend die Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrtöchterzahl bewilligen. Sie hat darüber zu wachen, dass die Zahl der in den Berufsschulen ausgebildeten Lehrtöchter in einem angemessenen Verhältnis zur Lage des Arbeitsmarktes steht.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 Allgemeine Richtlinien für beide Berufe Der Lehrtochter ist bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen.

2 Die Lehrtochter ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

3 Die Lehrtochter ist vor allem an genaues, zuverlässiges und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Sie ist von Anfang an zur Ordnung und zur Ausfüllung von Arbeitsrapporten anzuhalten.

4 Die Ausbildung richtet sich im einzelnen nach dem in Artikel 6 festgelegten Lehrprogramm für die praktischen Arbeiten, das als Wegleitung dient.

1

Art. 6 Praktische Arbeiten

a. Eeglerin auf Flachspiralen Erstes Lehrhalbjahr

Üben im Feilen, Herstellen einfacher Werkzeuge. Üben im Einsetzen von Spiralfedern in die Bollen und Zentrieren der Spiralfedern, Flachrichten und Abgleichen von einmetalligen Unruhen.

Zweites Lehrhalbjahr und letztes Lehrtrimester

Üben im Abzählen von flachen Spiralfedern und Setzen der Spiralklötzchen.

Hegeln der Flachspiralfedern für Uhrwerke aller Grossen mit und ohne Ingangsetzen. Abgleichen von Unruhen. Einsetzen von Spiralen unter Beachtung der Lage des Ansetzpunktes. Angewöhnen im serienmässigen Ausführen von Berufsarbeiten.

Anmerkung: Am Ende der Lehre soll die Lehrtochter folgendes persönliches Werkzeug besitzen: Feilklotz, Klemmfutter mit Griff, gewöhnliche Kornzangen, feine Kornzangen für Spiralen, Komzangen zum Eindrücken der Stiften, Kornzangen zum Biegen von Haken, Kornzangen zum Flachrichten der Unruhen, Lochwerkzeug, Auflager für Unruhen, Nadeln zum Zentrieren der Spiralrollen, Werkzeuge zum Abheben der Spiralrollen, Preßstock zum Drehen und Aufdrücken der Spiralrollen für normale und gehöhlte Scheiben, dreikantiger Handfräser, Werkzeug zum öffnen der Eückerstifte, Satz von ölgebern, Eund-

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laufzirkel, Werkzeug zum Feilen oder Fräsen der Unruhschrauben, Satz von Schraubenziehern, Satz der im Beruf nötigen Feilen, Lupe, Eeguliermaschine (fakultativ), Zange zum Abzwicken der Spiralen, Platte zum Setzen der Spiralklötzchen, Beinigungsmaterial.

b. Eeglerin auf Flach- und Breguetspiralen Erstes Lehrhalbjahr Üben im Feilen, Herstellen einfacher Werkzeuge. Üben im Einsetzen von Spiralfedern in die Bollen und Zentrieren der Spiralfedern. Flachrichten und Abgleichen von einmetalligen Unruhen.

Zweites Lehrhall)jähr Üben im Abzählen von flachen Spiralfedern und Setzen der Spiralklötzchen.

Einsetzen von Flachspiralfedern für Uhrwerke verschiedener Grossen mit und ohne Ingangsetzen. Serienmässiges Flachrichten und Abgleichen der Unruhen.

Drittes Lehrhalbjahr Üben im Einsetzen von Breguetspiralfedern in grosse Uhrwerke. Methodisches Üben im Aufbiegen und Formen von Phillipskurven. Serienmässiges Einsetzen von Breguetspiralen ohne und mit Ingangsetzen.

Viertes Lehrhalbjahr Üben im Einsetzen von Flach- und Breguetspiralen unter Beachtung der Lage des Ansetzpunktes. Angewöhnen im serienmässigen Ausführen von Berufsarbeiten.

Anmerkung: Am Ende der Lehre soll die Lehrtochter die unter a (Eeglerin auf Flachspiralen) aufgeführten sowie die folgenden Werkzeuge besitzen: Kornzangen zum Aufbiegen der Spiralen, Kornzangen zum Kurven.

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften und Verwendung der in der Uhrenindustrie gebräuchlichsten Metalle und Materialien. Handhabung und Unterhalt der Werkzeuge und Messinstrumente. Die verschiedenen in der Uhrenindustrie gebräuchlichen Masseinheiten. Fachausdrücke; Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

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II. Lehrabschlußprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 8 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Lehrtochter die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: o. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11-15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9

Organisation der Prüfung Die Prüfung kann in einer Berufsschule, einer Fabrik oder in einer privaten Werkstätte abgenommen werden. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

Art. 10 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind solche zu berücksichtigen, die einen Expertenkurs besucht haben.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich die Kandidatin bei der Prüfung auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Prüfung der Berufskenntnisse hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

6 Die Experten haben die Kandidatin in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

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Art.ll Prüfungsdauer Die Prüfungen dauern a. für die Eeglerin auf Flachspiralen l Tag; davon entfallen auf: 1. Praktische Arbeiten 8-9 Stunden; 2. Berufskenntnisse ca. y2 Stunde; fe. für die Eeglerin auf Flach- und Breguetspiralen 1% Tage; davon entfallen auf: 1. Praktische Arbeiten 12-18 Stunden; 2. Berufskenntnisse ca. % Stunde.

2. Prüfungsstoö

Art. 12 Arbeitsprüfung Jede Lehrtochter hat folgende,Arbeiten selbständig auszuführen: a. Eeglerin auf Flachspiralen Feilen von Schraubenzieherklingen für verschiedene Durchmesser aus gehärtetem und angelassenem Stahl.

Flachrichten und Abgleichen von 8 Unruhen von verschiedenem Durchmesser. Einsetzen von Flachspiralfedern in 8 gleiche Herrenarmband- und in 2 gleiche Damenarmbanduhren, einschliesslich Ingangsetzen. Bei wenigstens 2 Uhrwerken derselben Grosse sind die Spiralen unter Beachtung des Ansetzpunktes an der Eolle einzusetzen.

6. Eeglerin auf Flach- und Breguetspiralen Feilen von Schraubenzieberklingen für verschiedene Durchmesser aus gehärtetem und angelassenem Stahl.

Flachrichten und Abgleichen von 3 Unruhen von verschiedenem Durchmesser. Einsetzen von Flachspiralfedern in 2 gleiche Herrenarmband- und in 2 gleiche Damenarmbanduhren, einschliesslich Ingangsetzen. Bei wenigstens 2 Uhrwerken derselben Grosse sind die Spiralen unter Beachtung des Ansetzpunktes an der Eolle einzusetzen.

Einsetzen von Breguetspiralen in 2 Uhrwerke gleicher Grosse mit Ingangsetzen unter Beachtung der Ansetzpunkte an der Eolle.

Art. 18 B&rufskenntnisse Die Prüfung erfolgt anhand von Anschauungsmaterial und erstreckt sich auf folgende Gebiete:

449 a. Eeglerin für Flachspiralen Material-, Werkzeug- und Messinstrumentenkenntnisse Eigenschaften der wichtigsten in der Uhrenindustrie vorkommenden Metalle und Materialien, wie Eisen, Stahl, Messing, Gold, Silber, Uhrensteine, öle und Keinigungsmittel. Das Härten und Anlassen des Stahls.

Unterhalt und Verwendung der wichtigsten Werkzeuge.. Handhabung der Mikrometer und Bedingungen für ihr genaues Arbeiten. Die in der Uhrenindustrie verwendeten Masseinheiten.

Allgemeine Fachkenntnisse: Die einfache Uhr und der Zweck ihrer Bestandteile. Die hauptsächlichsten Qualitätsmerkmale der Uhren. Isochronismus der Schwingungen des Unruhe- Spiralfedersystems und die hiefür nötigen Bedingungen. Einfluss des Spiralfederspiels zwischen den Bückerstiften. Einfluss eines Gleichgewichtsfehlers der Unruhe auf den Gang der Uhr. Die verschiedenen Arten von Unruhen und Spiralfedern und ihre Kompensationseigenschaften. Die hauptsächlichsten Schwingungszahlen des Unruhe-Spiralfedersystems. Grosse der normalen Schwingungsweite der Unruhe im Liegen und im Hängen. Theorie des Ansetzpunktes der Spiralfeder in der Bolle. Erstellen einer diesbezüglichen Skizze. Bestimmen der Spiralfeder zu einer gegebenen Unruhe.

fe. Begierin auf Flach- und Breguetspiralen Material-, Werkzeug- und Messinstrumentenkenntnisse : Eigenschaften der wichtigsten in der Uhrenindustrie vorkommenden Metalle und Materialien, wie Eisen, Stahl, Messing, Gold, Silber, Uhrensteine, öle und Beinigungsmittel. Das Härten und Anlassen des Stahls.

Unterhalt und Verwendung der wichtigsten Werkzeuge. Handhabung der Mikrometer und Bedingungen für ihr genaues Arbeiten. Die in der Uhrenindustrie verwendeten Masseinheiten.

Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Die einfache Uhr und der Zweck ihrer Bestandteile. Die hauptsächlichsten Qualitätsmerkmale der Uhren. Isochronismus der Schwingungen des Unruhe-Spiralfedersystems und Ursachen seiner Störung. Einfluss des Spiralfederspiels zwischen den Bückerstiften. Einfluss eines Gleichgewichtsfehlers der Unruhe auf die Dauer der Schwingungen.

Einfluss der Hemmung auf die Dauer der Schwingungen. Begulierung im Liegen und im Hängen.

Vorteile und Eigenschaften der Phillipskurven. Berechnung der Nummer einer Phillipskurve. Die verschiedenen Arten zum Begulieren der Kompensation.

Die hauptsächlichsten Schwingungszahlen
des Unruhe-Spiralfedersystems.

Grosse der normalen Schwingungsweite der Unruhe im Liegen und im Hängen.

Theorie des Ansetzpunktes der Spiralfeder in der Bolle. Erstellen einer diesbezüglichen Skizze. Bestimmen der Spiralfeder zu einer gegebenen Unruhe.

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3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsarbeiten sind nachstellende Positionen massgebend, wobei für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung (Qualität und Quantität) zu berücksichtigen sind.

1.

2.

8.

4.

a. Eeglerin auf Flachspiralen Werkzeugrichten.

Flachrichten und Abgleichen der Unruhen.

Einsetzen von Flachspiralfedern ohne Ansetzpunkte, mit Ingangsetzen.

Einsetzen von Flachspiralfedern unter Beachtung des Ansetzpunktes mit Ingangsetzen.

6. Eeglerin auf Flach- und Breguetspiralen Werkzeugrichten.

Flachrichten und Abgleichen der Unruhen.

Einsetzen von Flachspiralfedern ohne Ansetzpunkte, mit Ingangsetzen.

Einsetzen von Flachspiralfedern unter Beachtung des Ansetzpunktes mit Ingangsetzen.

5. Einsetzen von Breguetspiralfedern unter Beachtung des Ansetzpunktes mit Ingangsetzen.

Art. 15

1.

2.

8.

4.

Beurteilung der Berufskenntnisse, für beide Berufe 1. Material-, Werkzeug- und Messinstrumentenkenntnisse.

2. Allgemeine Fachkenntnisse.

Art. 16 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition für die Leistungen eine Note nach folgender Abstufung zu erteilen1): Eigenschaft der Arbeit:

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet Trotz gewisser Mängel noch brauchbar Den Mindestanforderungen, die an eine angehende Eeglerin zu stellen sind, nicht e n t s p r e c h e n d . . . .

Unbrauchbare Arbeit

Beurteilung:

Note:

sehr gut gut genügend

l 2 8

ungenügend unbrauchbar

4 5

*) Die Prüfungsformulare zum Eintragen der Noten können bei der Schweizerischen Uhrenkammer unentgeltlich bezogen werden.

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Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» und «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 und 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

4 Auf Einwendungen der Kandidatin, sie sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist: Note in den praktischen Arbeiten; Note in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (^4 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote den Wert 8,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen. Dieses muss unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt werden.

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seine Inhaberin berechtigt, sich als gelernte Eeglerin auf Flachspiralen oder als gelernte Eeglerin auf Flach- und Breguetspiralen zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 22. Oktober 1942 und tritt am I.März 1956 in Kraft.

Bern, den 28. Januar 1956.

Eid-genössisches 2464

Volkswirtschaftsdepartement: Holenstein

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1956

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08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.02.1956

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