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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 36bis betreffend Rundspruch und Fernsehen (Vom 3. Juli 1956)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen hiermit den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 36bis betreffend Bundspruch und Fernsehen zu unterbreiten.

I. Einleitung Der Rundspruch ist für das öffentliche Leben von solcher Bedeutung und Tragweite geworden und tritt mit solcher Intensität in den Lebenskreis fast jedes einzelnen, dass seine Struktur und programmliche Gestaltung seit jeher Anlass zu Auseinandersetzungen in der Öffentlichkeit gegeben hat und wohl noch weiter geben wird, welche Lösung auch immer getroffen werde. Mit fortschreitender Ausdehnung gilt dies - angesichts der grösseren Wirkungsmöglichkeit in vielleicht noch höherem Masse - auch für das Fernsehen. Zu den Problemen, die immer wieder aufgeworfen worden sind, gehört dasjenige über das Verhältnis zwischen Staat und Rundspruch bzw. Fernsehen. Es liegt in der Natur dieser Kommunikationsmittel, dass der Staat als Hüter der Unabhängigkeit des Landes und der Buhe und Ordnung im Innern nicht desinteressiert an ihnen vorbeisehen kann. Bundspruch und Fernsehen sind als Informationsquelle und Ausdrucksmittel, als Faktor des kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Lebens von derartiger Bedeutung, dass von nationalem Interesse gesprochen werden darf. Selbst in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo Bundspruch und Fernsehen primär Geschäft sind, sahen sich die Behörden zu gewissen einschränkenden Vorschriften veranlasst. Die Fragestellung ist in unserem Lande

1505 um so brennender, als bekanntlich die technischen Sendeanlagen für Bundspruch und Fernsehen im Besitze des Bundes sind, während der Programmdienst im Sinne eines öffentlichen Dienstes von privaten Gesellschaften betraut wird. Um dieses Verhältnis fest und für einige Dauer zu regeln, ist oft von der Notwendigkeit der Schaffung einer klaren rechtlichen Grundlage gesprochen worden, die dem Stande der Entwicklung Kechnung tragen sollte. Nachdem zunächst nur vom Bundspruch die Bede war, ist nun das Fernsehen hinzugekommen, das technisch und programmlich dem Bundspruch sehr nahe steht. Das Filmwesen, über dessen rechtliche Ordnung wir Ihnen am 24.Februar 1956 eine Botschaft mit Beschlussesentwurf unterbreiteten, geht eigene Wege.

So wurde im Nationalrat am 19. September 1940 auf Antrag seiner Geschäftsprüfungskommission folgendes Postulat angenommen: Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob es nicht zweckmässig sei, die ganze Materie des Rundspruchs gesetzlich zu ordnen.

Der Kommissionsreferent führte dabei u.a. aus, es sei nicht verständlich, dass der bedeutende und komplexe Bundspruchdienst, der die Gebiete der Kultur, der Politik, der Presse, der Kunst, der Beligion, der Propaganda, des Urheberrechts berühre, lediglich auf die Grundlage des Bundesgesetzes vom 14. Oktober 1922 betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr gestellt worden sei (gestützt auf Art. 36 der Bundesverfassung), ein Gesetz, das geschaffen wurde, als das Badio sich noch in seinen Anfängen befand und die Be-' hörden noch keineswegs beschäftigte. Ein das Gebiet des Bundspruchs regelndes Gesetz dränge sich daher mit aller Klarheit auf.

Ein ähnliches Postulat, gestellt von Nationalrat Moine, fand am 19.Dezember 1945 Annahme. Es hat folgenden Wortlaut: Die Organisation des schweizerischen Rundfunks wird seit einiger Zeit ziemlich kritisiert. Wenn sie auch im allgemeinen gute Dienste geleistet hat, so muss sie doch einer Revision unterzogen und von gewissen veralteten Bestimmungen befreit werden.

Der Bundesrat wird eingeladen, einen Entwurf zur Umorganisation des schweizerischen Rundfunks vorzulegen, unter Wahrung der Gründsätze des Förderalismus und der Dezentralisation.

Dem Postulanten schwebte vor allem die Schaffung eines Bahmengesetzes vor, das die Grundprinzipien jeder Bundspruchorganisation festlegen sollte.

Am 28. Januar 1952 reichte die zur Vorberatung unserer Botschaft vom 4. Juni 1951 über die Finanzierung des schweizerischen Fernsehversuchsbetriebs eingesetzte Kommission des Ständerates eine Motion nachfolgenden Inhalts ein, die vom Ständerat am 27.März 1952 in der Form eines Postulates angenommen wurde : Der Artikel 36 der Bundesverfassung ist in seinem Wortlaut durch die tatsächliche Ausbauung des Post- und Telegraphenregals überholt.

Der Bundesrat wird daher beauftragt, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag über die bezügliche Revision der Bundesverfassung und anschliessend über einen Gesetzesentwurf betreffend Rundspruch und Fernsehen zu unterbreiten.

1506 Die Beratungen der für die gleiche Materie bestellten nationalrätlichen Kommission führten zu einem inhaltlich analogen Postulat, das vom Vorsteher des Post- und Eisenbahndepartements in der Sitzung des Nationalrates vom 22. September 1958 entgegengenommen wurde. Nach diesem Postulat wird der Bundesrat eingeladen, den eidgenössischen Eäten Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen über die Schaffung einer besonderen Eechtsgrundlage für einen schweizerischen Eundspruchdienst und das Fernsehen, und zwar innerhalb einer Frist von vier Jahren. Diese vier Jahre wurden aufgenommen, weil die Konzession an die Schweizerische Kundspruchgesellschaft vom 18. Oktober 1958 nach fünf Jahren erneuert werden muss und ein Jahr vor ihrem Ablauf von der Konzessionsbehörde und der Eundspruchgesellschaft gekündigt werden kann.

Schliesslich wurde in der Sommersession 1955 bei der Beratung der Botschaft über die Gestaltung des schweizerischen Fernsehens vom S.März 1955 und des dazugehörigen Bundesbeschlussentwurfes über die Verlängerung und die Finanzierung des schweizerischen Fernsehversuchsbetriebs sowohl im Ständerat als auch im Nationalrat erneut und dringlich die Einfügung eines besonderen Artikels für Eundspruch und Fernsehen in die Bundesverfassung und eine darauf basierende gesetzliche Eegelung verlangt, mit Hinweis darauf, dass Artikel 36 der Bundesverfassung nur für den technischen Teil von Eundspruch und Fernsehen, nicht aber für den Programmdienst Anwendung finden könne.

u. Die heutige Situation In unseren Berichten vom 13. Januar 1953 über die Ordnung des schweizerischen Eundspruchdienstes und vom S.März 1955 über die Gestaltung des schweizerischen Fernsehens haben wir Entwicklung und Stand von Eundspruch und Fernsehen in der Schweiz und im Ausland ausführlich dargelegt. Indem wir auf jene Berichte verweisen, möchten wir hier lediglieh einige wesentliche Tatsachen wiederholen: 1. Eundspruch Der Eundspruch verdankt in der Schweiz seine Entstehung und Förderung ausschliesslich privater Initiative. Der erste Sender in der Schweiz und dritte in Europa überhaupt wurde im Jahre 1922 in Lausanne errichtet, mit nachfolgender Gründung der Société Eomande de Eadiodiffusion. Schon zwei Jahre später machte sich Genf selbständig, was zu einer Fondation des émissions Eadio Genève führte. In der deutschsprachigen
Schweiz ist zuerst die Badiogenossenschaft Zürich zu erwähnen, die 1924 die erste, allein Eundspruchzwecken dienende Eadiostation dem Betrieb übergab. Es folgten die Badiogenossenschaft Bern im Jahre 1925, die Eadiogenossenschaft Basel im Jahre 1926, die Ostschweizerische Eadiogesellschaft in St. Gallen im Jahre 1980 und die Società cooperativa per la radiodiffusione nella Svizzera italiana in Lugano ebenfalls im Jahre 1930. Diese Gesellschaften schlössen sich 1981 zu einem gesamtschweizerischen Verband, der Schweizerischen Eundspruchgesellschaft (SEG), zusammen, um gemeinsam die Benützung der in diesem Jahre von der

1507 PTT-Verwaltung erstellten Landessender Beromünster und Seitens, denen 1933 der Sender Monte Ceneri folgte, zu organisieren. Das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement erteilte zu diesem Zwecke am 26.Februar 1931 der SEG für sich und zuhanden ihrer Mitgliedgesellschaften eine «Konzession für die Benützung der Bundspruchsender der Eidgenössischen Telegraphen- und Telephonverwaltung». Die Konzession wurde am 30. November 1936 revidiert und ist am 13. Oktober 1953 für die Dauer von fünf Jahren neu erteilt worden. Unter dem Zwang der Verhältnisse war die Konzession von 1939 bis 1945 ausser Kraft gesetzt und der Bundspruchdienst für diese Zeit der PTT-Verwaltung angegliedert. Mit den neuen Statuten der SRG vom 29. November 1952 ist die Zahl der Mitgliedgesellschaften um zwei weitere erweitert worden: die im Jahre 1946 gegründete Innerschweizerische Badiogesellschaft in Luzern und die im selben Jahr ins Leben gerufene Cumünanza Badio Bumantsch in Chur. Das Programm des Senders Beromünster bestreiten gemeinsam die Studios von Basel, Bern und Zürich, das des Senders Sottens die Studios von Genf und Lausanne und das Programm von Monte Ceneri wird im Studio Lugano ausgearbeitet.

Wie die SBG, so sind auch die Begionalgesellschaften nach den Bestimmungen des privaten Bechts gebildet. Sie stellen Genossenschaften (Basel, Bern, Zürich, Svizzera italiana), Vereine gemäss ZGB (Ostschweiz, Innerschweiz, Badio Bumantsch) oder Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB (Société des émissions Badio Genève, Société Bomande de Badiodiffusion) dar. Als Verbände privaten Bechts umfassen diese Gesellschaften aber nicht nur Privatpersonen; in ihnen sind auch die Kantone und Gemeinden vertreten. Daraus geht nicht nur der föderalistische Aufbau unseres Bundspruchwesens, sondern, auch das Interesse der Allgemeinheit am Bundspruch hervor. Die privatrechtliche Form der Gesellschaften war besonders deshalb gegeben, um nach der Inbetriebsetzung der Landessender den Programmdienst deutlich vom technischen Dienst zu trennen, der zu einer Materie der öffentlichen Verwaltung wurde.

Seinem Wesen nach ist der Programmdienst aber Sache des öffentlichen Bechts.

Er ist ein öffentlicher Dienst und als solcher in den eidgenössischen Bäten auch schon bezeichnet worden. Auch in den Statuten der SBG (Art. 2) ist ausdrücklich
festgestellt, dass die SBG und die Mitgliedgesellschaften dem öffentlichen Interesse zu dienen haben und deshalb auch keine Erwerbszwecke verfolgen. Man würde unter solchen Umständen den Verhältnissen Gewalt antun, wollte man den Programmdienst als eine private Tätigkeit der Gesellschaften betrachten und ausgestalten. Mit der Übernahme einer öffentlichen Aufgabe haben diese vielmehr die Stellung und den Charakter öffentlicher Körperschaften angenommen.

Es ist deshalb im Vergleich zur Natur der übertragenen Aufgabe rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Ermächtigung zum Programmdienst an Gesellschaften des Privatrechts erteilt wird, oder ob zweckentsprechende öfferitlichrechtliche Körperschaften speziell geschaffen werden (vgl. Burckhardt, Organisation der Bechtsgemeinschaft, S.324/25).

Die eigentlichen Träger des Programmdienstes sind die Studios und mit ihnen die Begionalgesellschaften, während die Schweizerische Bundspruchgesell-

1508 schaft die oberste Leitung und Überwachung der Programme und die Koordination und die administrative Vertretung nach aussen, insbesondere den Verkehr mit der Konzessionsbehörde zu besorgen hat. Die Entwicklung hat bis heute keine Notwendigkeit ergeben, den Programmdienst zu zentralisieren. Der heutige regionale Aufbau entspricht den Grundsätzen unseres Staatswesens und gibt die Möglichkeit, der sprachlichen und kulturellen Vielfalt unseres Landes Eechnung zu tragen. Immerhin ist einer rationellen Betriebsführung alle Aufmerksamkeit zu schenken. So ist die jetzige Zahl von Studios bereits ein äusserstes Maximum.

Die Zusammenfassung bestimmter Dienste ergibt sich aus praktischen Gründen (Kurzwellendienst und Telephonrundspruch). Was das Fernsehen betrifft, so ist auch dieses der zentralen Institution, der SB G, übertragen worden. Doch ist eine Änderung durchaus möglich.

Die Frage des Ausbaues der Gesellschaften hängt zusammen mit dem Problem der Mitwirkung der Hörer- bzw. Seherschaft. Unter dem Leitwort der Demokratisierung ist dieses Problem schon vielfach, auch im Parlament, diskutiert worden. Die Kundspruchgesellschaften repräsentieren heute direkt kaum 6 Prozent der Abonnenten. Das will nicht bedeuten, dass die Abonnenten nicht' am Programmdienst interessiert wären; der Eundspruch ist aber zu einer fast selbstverständlichen öffentlichen Einrichtung geworden, an deren Funktionieren Anteil zu nehmen kaum mehr als Bedürfnis empfunden wird. Auf alle Fälle ist jedoch von jeher erkannt worden, dass die Organisation des Programmdienstes eine Berücksichtigung von Wünschen der Hörer weitgehend ermöglichen soll. Die Statuten der Gesellschaften sind denn auch von der Idee getragen, die interessierten Kreise in der einen oder anderen Weise zur Mitwirkung heranzuziehen, sei es durch die Ermöglichung direkter Mitgliedschaft von Einzelpersonen, sei es durch die Beteiligung von Hörerverbänden und öffentlichen Gemeinwesen oder durch die Bildung der leitenden Organe aus deren Vertretern. Im Zusammenhang mit der Erteilung der neuen Konzession sind die Statuten der SEG wie diejenigen der Mitgliedgesellschaften speziell darauf ausgerichtet und überprüft worden, dass die Kreise, welche die geistige und kulturelle Eigenart des Landes verkörpern, die verschiedenen Hörerschichten und Gebietsteile in den Organen
der Eegionalgesellschaften vertreten sind. Die Schaffung eines eigentlichen Hörerparlaments, ein allgemeines «Hörerstimmrecht» wäre praktisch undurchführbar und würde auch zu keinen vernünftigen Eesultaten führen. Die Erfahrung hat auch gezeigt, dass es weniger einzelne Abonnenten als kulturelle Vereinigungen aller Art sind, die mitzusprechen wünschen. Eine Art Kundspruchparlament stellt bereits die Generalversammlung der Schweizerischen Eundspruchgesellschaft mit ihren 87 Mitgliedern dar.

Die Zahl der Eundspruchhörer hat nun eine Million schon deutlich überschritten. Die eintretende natürliche Sättigung dürfte die Entwicklung etwas verlangsamen. Diese Tatsache der Stabilisierung, die auch in technischer und programmlicher Hinsicht gilt, ist ebenfalls Anlass, die Organisation für längere Sicht auf legaler Basis festzulegen.

1509 2. Fernsehen Das Fernsehen stellt einen gewaltigen Fortschritt der Technik dar. Es hat, ob man es wahr haben will oder nicht, bereits einen hohen Grad technischer Vervollkommnung erreicht. Anders als beim Bundspruch, wo die technische Entwicklung eher langsam und schrittweise vor sich ging, sehen wir uns hier fast plötzlich einem beinahe ausgereiften und erprobten Medium gegenüber. Ob es gut oder böse sei, hängt davon ab, was der Mensch aus ihm zu machen versteht.

Diese Frage stellt sich bei jeder Erfindung von grosser Tragweite ;. schicksalhaft steht sie in bezug auf die Atomkraft vor uns.

In unserer Botschaft vom S.März 1955 haben wir über die technische Ausgangslage und den Stand des Fernsehens eingehend Bericht erstattet. Ganz abgesehen von den USA, wo günstige Voraussetzungen zu einer ungeheuren Entwicklung des auf wirtschaftlicher Grundlage aufgebauten Heimfernsehens geführt haben, hat das Fernsehen in allen europäischen Ländern festen FUSS gefasst und verbreitet sich in immer stärkerem Masse. Überraschende Fortschritte machte es vor allem in Grossbritannien und Deutschland. Aber auch in den übrigen Nachbarländern sind erhebliche Anstrengungen im Gange, um das Fernsehen in raschem Tempo zu entwickeln. Starke Sender bestehen bereits in nächster Nachbarschaft, sind im Bau oder projektiert. Da das Fernsehen so wenig wie der Rundspruch an den Landesgrenzen haltmacht, kommt der definitiven Einführung des Fernsehens in der Schweiz auch der Aspekt der geistigen Landesverteidigung zu.

Eine Übernahme der im Auslande getroffenen Lösungen konnte nicht in Betracht gezogen werden. Weder durfte das Fernsehen im Hinblick auf seine Tragweite der wirtschaftlichen Spekulation überlassen werden, noch wollte man eine rein staatliche Einrichtung schaffen. Zur Abklärung der organisatorischen sowie der technischen und finanziellen Fragen wurde bereits im Jahre 1949 die Eidgenössische Kommission für Fernsehfragen konstituiert. Nach ihrer Auffassung konnte nur ein wohlabgewogenes, etappenweises Vorgehen in Betracht kommen, wobei es sich im wesentlichen um drei äussere Aufgaben handeln musste: die Übertragungsversuche zur technischen Planung des Fernsehnetzes, den Versuchsbetrieb, der die Programmerfahrung bringen soll, und schliesslich die Verwirklichung des regulären Betriebs im gesamtschweizerischen Eahmen. Um
den von verschiedenen Seiten in kultureller Hinsicht gehegten Bedenken Rechnung zu tragen, setzten wir ferner eine Eidgenössische Kommission zur Begutachtung kulturpolitischer Fernsehfragen ein, die Richtlinien für die programmliche Gestaltung des schweizerischen Fernsehens ausarbeitete.

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 31. Januar 1952 über die Finanzierung des schweizerischen Fernsehversuchsbetriebs, der den Bundesrat ermächtigte, den Versuchsbetrieb durch Zuwendungen bis zu 2,4 Millionen Franken zu unterstützen, erteilte das Post- und Eisenbahndepartement am 28.Februar 1952 der Schweizerischen Rundspruchgesellschaft eine provisorische Konzession für den Fernsehprogrammdienst. In der Erkenntnis, dass Rundspruch und Fernsehen Buiidesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

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1510 gleiche Ziele verfolgen, beide aus den gleichen Programmquellen schöpfen und demzufolge eine enge Koordination von Bedeutung ist, schien es gegeben, die Bundspruchgesellschaft auch mit dem Fernsehprogrammdienst zu betrauen.

Dieser untersteht direkt der Generaldirektion der SB G, der eine Programmkommission für die Überwachung der Sendungen zur Seite steht. Am 20. Juli 1953, nachdem der Bau des Senders Uetliberg und die Einrichtung des Studios Zürich beendet waren, konnten die Versuche mit Programmausstrahlungen beginnen, und der regelmässige Versuchsbetrieb wurde am 23. November 1953 offiziell aufgenommen. Der Sender Uetliberg konnte jedoch einen einigermassen genügenden Empfang lediglich in einem Umkreis mit einem Badius von etwa 50 km gewährleisten, wobei die topographischen Verhältnisse eine wesentliche Bolle spielen. Es bestand aber nie ein Zweifel darüber, dass der Versuchsbetrieb gesamtschweizerischen Charakter trage. Wiederholt wurden deshalb Begehren auf Ausdehnung auf die übrigen Landesteile vorgebracht. Mit dem Erlass des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1954 über die Finanzierung eines westschweizerischen Fernsehversuchsprogramms wurde schliesslich die Grundlage für die Emissionen westschweizerischer Programme geschaffen ; der westschweizerische Versuchsbetrieb nahm anfangs 1955, nach der Vollendung des Senders La Dole, seinen Anfang. Ferner konnten durch Sendestationen bei Basel und Bern die entsprechenden Begionen dem Versuchsbetrieb erschlossen werden. Begehren der Nordostschweiz und des Tessins mussten hingegen vorderhand zurückgestellt werden.

Nach Ablauf der ersten Versuchsfrist waren die einem regulären Betrieb sich entgegenstellenden rechtlichen, finanziellen und auch programmlichen Problome noch nicht gelöst, so dass die Verlängerung der Versuchsperiode bis Ende 1957 unumgänglich wurde. Mit Beschluss vom 22. Juni 1955 haben Sie für den Programmdienst und die technische Durchführung des Versuchsbetriebs bis Ende 1957 sowie für den Bau neuer Sender auf dem Säntis, dein Monte Ceneri und dem Monte San Salvatore die erforderlichen Mittel bewilligt. Bis dahin sollen die rechtlichen Fragen geregelt, der finanzielle Aspekt geordnet und die Programmgestaltung gefestigt sein.

Schon heute darüber zu urteilen, ob das Interesse der schweizerischen Öffentlichkeit die Bemühungen um die
Einführung des Fernsehens rechtfertige, wäre verfrüht. Jede neue Einrichtung bedarf für ihre Verbreitung einer gewissen Zeit.

Hemmend wirken sich beim Fernsehen die relativ hohen Erstehungskosten für Empfangsapparate sowie die Unsicherheit über die künftige Gestaltung des schweizerischen Fernsehens aus. Zurzeit beträgt die Zahl der Teilnehmer rund 15 000. Wie die Erfahrung des Auslandes zeigt, ist für die nächsten Monate eine wesentliche Steigerung der Abonnentenzahlen zu erwarten. Bei einer Beurteilung dieser Zahlen müssen die Möglichkeit und die Qualität des Bildempfanges im ganzen Lande berücksichtigt werden. Es müssen also zunächst die technischen Einrichtungen für eine Erfassung aller Landesteile geschaffen sein, bevor die Anzahl der Fernsehteilnehmer der Bevölkerungszahl oder der Zahl der Badiokonzessionäre gegenübergestellt werden darf.

1511 Die Programmgestaltung hängt wesentlich von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ab. Heute sind diese Mittel äusserst knapp dotiert, so dass die Studios mit einem Minimum an Personal und Programmaufwand auskommen müssen. Es muss auch mit einer gewissen Lehrzeit gerechnet werden. Wie die Pressebesprechungen zeigen, haben das Niveau und die Qualität der Programme eine merkliche Hebung erfahren. Es entspricht dem Wesen des Fernsehens, dass die Direktreportagen bei den Sehern dem grössten Interesse begegnen.

3. Staat -- Rundspnioeh und Fernsehen Artikel 36 der Bundesverfassung, der das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft als Bundessache erklärt, hat es dem Bund erlaubt, zu Beginn des schweizerischen Kundspruchs den Initianten durch den Ausbau und den Betrieb der erforderlichen Sendeanlagen beizustehen.

Ähnliches gilt für die gegenwärtige Fernsehentwicklung. Im Sinne des Eegals erfasst.das Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz vom 14.Oktober 1922 die Anlagen jeder Art, die der elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung dienen. Die technische Einheit zwischen Kundspruch und Fernsehen kommt übrigens auch in den beiden gemeinsamen Wellenzuteilungen im Anhang zum Weltnachrichtenvertrag von Atlantic City 1947 zum Ausdruck, ferner in der europäischen Regelung der Rundspruch- und Fernsehbelange durch das Stockholmer Vertragswerk von 1952.

Der Bund kann also, wie er es getan hat, .den technischen Betrieb samt Unterhalt der Sendestationen übernehmen. Die Benützung überliess er auf dem Wege einer Konzession der Schweizerischen Rundspruchgesellschaft und ihren Mitgliedgesellschaften. Das Verhältnis zwischen Bund bzw. PTT-Verwaltung und Rundspruchgesellschaft hätte zweckmässig auch anders geregelt werden können als durch eine Konzession. Die getroffene Ordnung entspricht derjenigen im Telegraphen- und Telephonwesen, wo ebenfalls die Anlagen in der Hand der PTT-Verwaltung liegen und der Benutzer sich der öffentlichen Einrichtungen bedient. Zum Unterschied vom Telegraphen- und Telephonwesen, das einen Vermittlungsdienst zwischen dem Benutzer und einem bestimmten Dritten darstellt, wobei die Verwaltung keinen Einfluss auf den Tnha.lt des Vermittelten besitzt, handelt es sich bei Rundspruch und Fernsehen um die Vermittlung von Mitteilungen
und Darbietungen an einen unbekannten Empfängerkreis, d.h. an die Öffentlichkeit.

Aus der öffentlichen Bestimmung der Mitteilungen und Darbietungen und der Tatsache, dass Rundspruch und Fernsehen das ganze Volk als geistigkulturell-sittliche Gemeinschaft erfassen und beeinflussen, geht die Notwendigkeit hervor, in die Ordnung von Rundspruch und Fernsehen besondere rechtliche Grundsätze einzufügen. Als Gegenstand öffentlicher Dienste haben die Programme den Interessen des Landes, der Kultur und den Anforderungen, die die Empfänger und Behörden an sie stellen, zu entsprechen. Rundspruch und Fernsehen hören damit auf, eine bloss private Angelegenheit zu sein.

1512 Der Grundsatz der Kundspruchfreiheit kommt lediglich zum Ausdruck in dem staatlich unabhängigen Aufbau des Programmdienstes. Es besteht ein wesentlicher Unterschied zur Pressefreiheit, die viel absoluter gefasst werden kann. Während der Bundesrat von jeher, und namentlich auch im Laufe des letzten Krieges, eine Haftung für Ausführungen in der schweizerischen Presse abgelehnt hat, konnte er für den Bundspruch diese Haftung nicht ablehnen.

Die eidgenössischen Eäte haben diese Auffassung bereits einmal bekräftigt, als sie am 16. Dezember 1988 das am 23. September 1986 in Genf abgeschlossene internationale Abkommen über die Verwendung des Kundspruchs im Interesse des Friedens genehmigten. Dieses Abkommen bezog sich auf die Frage, welchen Gebrauch die Staaten von den ihrer Kontrolle unterstellten radiotelegraphischen Stationen machen könnten oder machen sollten. Durch diesen Vertrag verpflichtete sich die Schweiz, auf ihrem Gebiete Sendungen zu verbieten, «die zum Schaden des guten internationalen Einvernehmens irgendeines* Gebietes zu Handlungen gegen die Ordnung im Innern oder gegen die Sicherheit eines Gebietes der Vertragspartner aufreizen könnten». Sie verpflichtete sich, darüber zu wachen, « dass die von den Stationen ihres Gebietes verbreiteten Sendungen weder eine Aufreizung zum Krieg gegen einen anderen Vertragspartner noch eine Aufreizung zu Handlungen, die zum Kriege führen könnten, enthalten».

Die Verpflichtung ging aber noch weiter: verboten werden sollen Sendungen, «die durch Behauptungen, deren Unrichtigkeit den für die Sendung verantwortlichen Personen bekannt ' ist oder bekannt sein sollte, dem guten internationalen Einvernehmen schaden könnten». Ferner haben die Vertragspartner darüber zu wachen, «dass die Stationen ihrer Gebiete über die internationalen Beziehungen nur solche Nachrichten verbreiten, deren Richtigkeit durch die für die Verbreitung dieser Nachrichten verantwortlichen Personen mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln überprüft worden ist». Der Vertrag enthält sogar eine Verpflichtung zur Berichtigung von Sendungen, die durch unrichtige Behauptungen dem guten internationalen Einvernehmen schaden könnten, selbst wenn die Unrichtigkeit sich erst nach der Verbreitung herausgestellt hat.

In der Botschaft zu diesem Abkommen vom 11. Oktober 1988 hatte der Bundesrat
ausgeführt: «Dieses Abkommen enthält eigentlich keine Verpflichtung, die die Schweiz nicht schon ganz natürlicherweise übernommen hätte. Die Verbote, die sie ausspricht, haben wir uns schon selber auferlegt. Die Schweiz wird niemals durch ihre Sendestationen das gute internationale Einvernehmen stören».

Ferner: Die zitierten Artikel des Abkommens setzen sich «weniger zum Ziele, die Verpflichtungen, welche den Staaten bereits auf Grund des Völkerrechts obliegen, auszudehnen, als vielmehr deren Natur näher zu umschreiben, um dadurch ihre Anwendung zu erleichtern».

Was auf internationalem Gebiete gilt, hat auch für die Beziehungen im Inland Berechtigung. Es ist z.B. undenkbar, dass Kundspruch und Fernsehen zu parteipolitischer Propaganda verwendet werden könnten. Es mussten daher in der Konzession gewisse Grundsätze festgelegt werden, welche die Interessen des Landes, die Stärkung der nationalen Einheit und Zusammengehörigkeit,

1513 die Wahrung und Förderung der geistigen und kulturellen Werte, die Förderung der geistigen, künstlerischen und sittlichen Erziehung und Bildung der Teilnehmer und die Erfüllung des Wunsches nach Information und Unterhaltung zum Ziele haben. Die Konzessionsbehörde soll auch befugt sein, Sendungen zu untersagen, die.geeignet sein könnten, die äussere und innere Sicherheit der Eidgenossenschaft, ihre völkerrechtlichen Beziehungen sowie die öffentliche Euhe und Ordnung zu gefährden. Im Interesse der Hörer umfasst die Konzession ferner Bestimmungen über die Organisation der Bundspruchgesellschaft, die Verwendung der finanziellen Erträgnisse u.a.m. Anderseits bestand nie die Absicht, Rundspruch und nun auch Fernsehen zu staatlichen Einrichtungen zu machen. Es ist denn auch in der Konzession alles vermieden worden, was an eine staatliche Beeinflussung des Programmdienstes denken liesse. Es kann wohl behauptet werden, dass die derzeitige Ordnung, im Hinblick auf die Tragweite von Bundspruch und Fernsehen, dem Programmdienst das weitest mögliche Mass von Freiheit gewährleistet.

Das Fundament unseres kulturellen Lebens liegt nicht in der staatlichen, sondern in der privaten Sphäre. Die hauptsächlichen Kulturträger sind, ausser dem Einzelnen und der Familie, die kulturellen und wissenschaftlichen Verbände und Institutionen. Nur was auf diesem Boden nicht gelöst werden kann, fällt in den Kompetenzbereich der Gemeinden, der Kantone und des Bundes. Die Bolle, die der Staat auf kulturellem und geistigem Gebiet zu erfüllen hat, ist im wesentlichen subsidiärer Art. Der Staat soll die private Initiative fördern, wo immer sie versagt oder leidet, aber er soll sie nicht ersetzen. Nach diesen Grundsätzen ist auch unser Rundspruch- und Fernsehwesen aufgebaut. Die staatliche Wegleitung hat lediglich den Sinn, die Interessen des Landes und der 1 Allgemeinheit zu schützen. Die geistige Freiheit erfährt in diesem Rahmen keine Beeinträchtigung.

HI. Umfrage bei den Kantonsregierungen und bei den kulturellen und wirtschaftlichen Organisationen des Landes Dem im Parlament und in der Öffentlichkeit geäusserten Postulat sowie der bisherigen Entwicklung Rechnung tragend, hat unser Post- und Eisenbahndepartement bereits vor einiger Zeit den Text zu einem Verfassungsartikel über die Materie des Bundspruchs und Fernsehens
entworfen. Er lautet folgendermassen : «Art. 36Ws Die'. Gesetzgebung über Bundspruch und Fernsehen ist Bundessache.

Der Bau und der technische Betrieb der Sendeanlagen hegen dem Bunde ob.

Mit dem Programmdienst betraut der Bund eine oder mehrere Institutionen des öffentlichen oder privaten Bechts. Er achtet darauf, dass die kulturellen Bedürfnisse der verschiedenen Landesteile und Bevölkerungskreise angemessen berücksichtigt werden.»

1514 Dieser Entwurf wurde absichtlich auf das Wesentliche beschränkt, um der gesetzgeberischen Tätigkeit die nötige Anpassungsfreiheit zu belassen.

Mit einem Kundschreiben und einem erläuternden Bericht ging dieser Entwurf an die Kantonsregierungen und an insgesamt 91 Organisationen (28 Eundspruchorgänisationen kultureller und wirtschaftlicher Kichtung, 36 kulturelle Organisationen, 8 gemeinnützige Organisationen, 9 Filmorganisationen und 15 wirtschaftliche Organisationen).

Die Ergebnisse der durchgeführten Konsultation ergeben, schematisch dargestellt, folgendes Bild: 1. Grundsätzliche Frage betreffend die Notwendigkeit der Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage für eine Gesetzgebung über Eundspruch und Fernsehen: Diese Frage ist von allen Kantonen und von den Organisationen, die sich zum Entwurf geäussert haben, bejaht worden.

2. Allgemeine Stellungnahme zum Projekt: Vorbehaltlose Zustimmung: 86, wovon 9 Kantone.

3. Zusammenfassung von Eundspruch und Fernsehen in einem einzigen Artikel : Stillschweigende Zustimmung: 50, wovon 18 Kantone.

Ausdrückliche Zustimmung: 21, wovon 5 Kantone.

Verneinung bzw. Forderung auf Trennung in zwei besondere Artikel: 21, wovon 2 Kantone.

Zustimmung zur Zusammenfassung im Verfassungsartikel, aber getrennte Ausführungsgesetze: 7, wovon 3 Kantone.

4. Absatz 2: Abänderungsvorschläge: 8, wovon 2 Kantone.

5. Absatz 3, I.Satz: Abänderungen werden vorgeschlagen von 10 Votanten (6 Kantone).

6. Absatz 3, 2.Satz: In 30 Vernehmlassungen (14 von Kantonen) werden Änderungen gewünscht, 7. Vorgeschlagene wesentliche Ergänzungen: Festlegung der Zuständigkeit der Kantone für den Erlass von Vorschriften über den öffentlichen Fernsehempfang; Mitspracherecht der interessierten Verbände beim Vollzug der Ausführungsbestimmungen; Festsetzung der Finanzierung von Eundspruch und Fernsehen bereits im. Verfassungsartikel.

Es ist hier selbstverständlich nicht möglich, sämtliche Anregungen und Wünsche aufzuführen. In einem speziellen, vervielfältigten Bericht, der Ihren Kommissionen zur Verfügung steht, ist das Eesultat der Enquête ausführlicher

1515 dargestellt. Im übrigen ist zu sagen, dass die Vorschläge sich inhaltlich häufig decken.

Was die Forderung auf Trennung von Bundspruch und Fernsehen in zwei Artikel 36bls und 36ter betrifft, so sind vorwiegend folgende Argumente geltend gemacht worden: a. Der Bundspruch kann auf eine über 30jährige Existenz zurückblicken und ist zu einer aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenkenden Institution geworden, deren organisatorischer Aufbau sich im wesentlichen bewährt hat, während das Fernsehen erst seit wenigen Jahren besteht und umstritten ist.

b. Das Volk muss Gelegenheit erhalten, sich für oder wider das Fernsehen auszusprechen; bei einer Verkuppelung der beiden Materien würde ein klarer Entscheid verunmöglicht.

c. Bei einem durch das Fernsehen verursachten ablehnenden Entscheid würde auch das unbestrittene Bundspruchwesen gefährdet.

Was Absatz 2 betrifft, so ist ein Kanton der Auffassung, dass zwischen dem technischen und dem Programmdienst eine organisatorische Einheit angestrebt werden sollte. Die Möglichkeit einer ganzen oder teilweisen Übertragung des technischen Teils an die Bundspruchgesellschaften solle deshalb vorgesehen werden.

In bezug auf Absatz 3, I.Satz, wünschen verschiedene Votanten die Übertragung des Programmdienstes nur an eine Institution. Von anderer Seite ist angeregt worden,- die Übertragung sollte nur an solche Institutionen erfolgen, welche die Innehaltung eines hohen kulturellen Niveaus gewährleisten. Ferner ist die Auffassung vertreten worden, es möchte nur von Institutionen des öffentlichen Bechts gesprochen werden. Ein Kanton zieht den Begriff der «Körperschaft» dem der «Institution» vor. Um die Selbständigkeit der Institution(en) festzuhalten, schlägt ein Kanton die Beifügung eines entsprechenden Attributs vor.

Weitaus die meisten Abänderungsvorschläge vereinigt Absatz 3, 2.Satz, auf sich. Sie gehen jedoch im wesentlichen alle auf.eine verbindlichere Fassung und Erweiterung auf die kulturellen und geistigen Bedürfnisse der Kantone, Landesteile, Bevölkerungskreise und Sprachgebiete.

Ein Kanton wünscht eine Erweiterung in dem Sinne, dass der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen darauf achte, dass die kulturellen Bedürfnisse der verschiedenen Landesteile und Bevölkerungskreise angemessen berücksichtigt werden.

IV. Notwendigkeit der Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage

Wie die Umfrage bei den Kantonen und den interessierten Organisationen gezeigt hat, ist die Notwendigkeit der Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage unbestritten.

1516 Artikel 86 der Bundesverfassung hat das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft als Bundessache erklärt und damit dem Bunde das Post- und Telegraphenregal übertragen. Eine Anwendung des Eegals auf dem Telegraphen gleichzustellende technische Einrichtungen sieht der Verfassungsartikel nicht vor. Die Bundesversammlung hat aber von jeher die Meinung vertreten, es hege aus Analogie in Artikel 86 auch der Sinn, die Übermittlung von Gedanken solle als eine notwendige einheitliche Verkehrseinrichtung dem Bunde vorbehalten bleiben (vgl. Kommentar Burckhardt zur Bundesverfassung, S.Auflage, S.812; Fleiner, Bundesstaatsrecht, S.509). Für das Telephon erhielt dieser Standpunkt gesetzlichen Boden durch das Bundesgesetz vom 27. Juni 1889 über das Telephonwesen. Als dieses Gesetz durch das Bundesgesetz vom 14. Oktober 1922 über den Telegraphen- und Telephonverkehr ersetzt wurde, gab dieses dem Bund in vorausschauender Weise in Artikel l «das ausschliessliche Eecht, Sende- und Empfangseinrichtungen sowie Anlagen jeder Art, die der elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung dienen, zu erstellen und zu betreiben».

So wurde es dem Bund möglich, sich dem Bau und Betrieb nationaler Sender anzunehmen. Heute gilt dies auch für das Fernsehen. Durch die sofortige Initiative der Verwaltung konnte hier das in der Geschichte des Bundspruchs bestehende, mit ungenügenden Mitteln auf rein privater Basis begonnene erste Stadium übergangen und so eine Zersplitterung der Kräfte verhindert werden.

Das Telegraphenregal bezieht sich aber nur auf die technische Seite der Ubertragungsmittel. Gleich wie der Betrieb des Telegraphen und des Telephons sich auf die technische Seite beschränkt, so kann auch das Eegal hinsichtlich Bundspruch und Fernsehen nur die technischen Belange betreffen, nämlich die Errichtung und den Betrieb der technischen Einrichtungen. Es bedeutet nicht auch, dass der Staat die Eundspruch- und Fernsehprogrammdienste in Eegie selber zu besorgen hat.

Es fehlt nicht an Ansichten, die aus dem Post- und Telegraphenregal auch die Kompetenz des Staates zum Erlass von Konzessionen und Eahmenvorschriften ableiten, indem sie sich auf die tatsächliche Einheit der Zusammenstellung und der Aussendung der Programme berufen und den sogenannten Konzessionszwang aus
den allgemeinen staatlichen, politischen und militärischen Interessen des Landes ableiten. In Staaten, wo Eundspruch und Fernsehen durch die Behörden betrieben werden (Frankreich, Dänemark), oder wo diese gänzlich einer eigenen Gesellschaft (Grossbritannien) oder der privaten Initiative (USA) überlassen sind, stellt sich das Problem nicht. Hingegen ist in Westdeutschland, wo die betreffende verfassungsrechtliche Bestimmung (Art.73, Ziff.7, des Grundgesetzes) lautet: «Der Bund hat die ausschliessliche Gesetzgebung über das Post- und Fernmeldewesen», die Frage grundsätzlich diskutiert worden, ob darin der Programmdienst ebenfalls enthalten sei oder nicht. Aus den oben angeführten Gründen ist dies bejaht worden. Für die schweizerischen Verhältnisse lassen sich diese Überlegungen jedoch nicht anwenden,

1517 indem, wie in der massgebenden schweizerischen Eecbtsliteratur hervorgehoben wird, Artikel 36 der Bundesverfassung seiner Entstehung nach nur die technischen Einrichtungen zum Gegenstand hat.

Es ergibt sich daher, dass der Bund gestützt auf das Eegal zuständig ist zur Errichtung und zum Betrieb der Sendeanlagen, und zwar in allen technischen Belangen. Die heutige Verfassung ist daher eine genügende Grundlage, um gesetzliche Bestimmungen über die technische Seite von Kundspruch und Fernsehen zu erlassen. Nicht aber ergibt sich aus dem Begal eine Kompetenz des Bundes für einen staatlichen Betrieb des Programmdienstes oder auch nur für die Gesetzgebung darüber.

Der Programmdienst als ein kultureller Dienst hat seine Wurzeln im privaten Bereiche. Er ist aber anderseits eine öffentliche Angelegenheit geworden, weil seine breite Entwicklung ihn zu einer Sache der Allgemeinheit gestempelt hat und Landesinteressen auf dem Spiele stehen. Dass nicht schlechthin ein staatlicher Rundspruch- und Fernsehdienst in Betracht kommen kann, ist unbestritten. Durch die Gesetzgebung ist eine angemessene Lösung zu treffen.

Diese bedarf einer verfassungsmässigen Grundlage.

1. Inhalt des Verfassungsartikels Der von uns vorgelegte Entwurf zu einem Eundspruch- und Fernsehartikel hält sich eng an die bisherige Entwicklung. Wie schon gesagt, soll die auf das Wesentliche beschränkte Formulierung der gesetzgeberischen Tätigkeit die nötige Anpassungsfreiheit lassen. Der Artikel soll auch lediglich eine Umschreibung seines Gegenstandes sein; er soll unabhängig von der Entwicklung von Rundspruch und Fernsehen bleiben, damit er mit Rücksicht auf seine erhöhte formelle Gesetzeskraft nicht gelegentlichen Änderungen unterworfen ist. Daher erscheint auch die Aufnahme der verschiedenen Postulate, die sich auf den Inhalt der Sendungen, die Garantien im öffentüchen Interesse, das Mitspracherecht des Empfängers, die Organisation des Programmdienstes, die Finanzierung u.a.m. beziehen, nicht als angezeigt.

Die Abgrenzung von Artikel 36Ws zu Artikel 36 der Bundesverfassung ist darin zu erblicken, dass Artikel 36 nach wie vor dem Bunde das allgemeine Regal für die Erstellung und den Betrieb der technischen Einrichtungen für die Übermittlung von Zeichen, Bildern oder Lauten vorbehält, während Artikel 36bls die Besonderheit der Übermittlung
öffentlicher Rundspruch- und Fernsehprogramme jeder Art im Auge hat. So werden beispielsweise die Radiosendeanlagen zu betrieblichen Zwecken, die Amateursendestationen oder das industrielle Fernsehen, das der Beobachtung von Vorgängen auf kurze Distanz dient, dem Artikel 36 unterstellt bleiben. Wahrscheinlich wird bei der Ausarbeitung eines Rundspruch- und Fernsehgesetzes nicht zu umgehen sein, dass es sich in den Einzelheiten auf die eine oder andere Verfassungsbestimmung bezieht, wie das heute z.B. das Luftfahrtgesetz oder das im Entwurf vorliegende Eisenbahn-

1518 gesetz, die beide im Ingress u.a. den Artikel 36 der Bundesverfassung anrufen, auch tun.

Absatz l unseres Entwurfs gibt dem Bunde eine unbeschränkte Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiete des Eundspruchs und Fernsehens. Die nachfolgenden Bestimmungen legen aber deutlich dar, dass diese Befugnis sich innerhalb der heute bestehenden Grenzen bewegen soll und dass sich der Bund keine weiteren Aufgaben zuhalten will. Sie legen nämlich fest, dass der Bund nur die technische Aufgabe des Baues und Betriebes der Sendeanlagen besorgen soll, während mit dem Programmdienst wie bis anhin auch in Zukunft selbständige, autonome Institutionen betraut werden sollen.

Die Zusammenfassung von Bundspruch und Fernsehen in einem einzigen Artikel drängt sich schon aus der Wesensverwandtschaft und praktischen Einheit der beiden Materien auf. Sie bedienen sich beide des gleichen technischen Mediums der Badiowellen, weisen den gleichen Charakter auf und haben die gleichen Funktionen der Unterhaltung, Information, Belehrung und Erbauung.

Im Grunde handelt es sich beim Fernsehen lediglich um eine Weiterentwicklung des Bundspruchs. Bei beiden Programmdiensten stellt sich der Grundsatz der Wahrung der Objektivität und der Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen Landesteile und Bevölkerungskreise. Es ist heute dieselbe Gesellschaft, die mit den beiden Programmdiensten beauftragt ist. Dass der Bundspruch schon seit über 30 Jahren besteht, das Fernsehen aber erst seit wenigen Jahren, ist nicht von Bedeutung. Während der Bundspruch sich aus technischen Anfängen langsam entwickelte, stehen wir beim Fernsehen in bezug auf Ausstrahlung und Empfang nahe der Vollendung. Organisatorisch kommen dem Fernsehen alle Erfahrungen zu Nutze, die beim Rundspruch gemacht worden sind. Wenn jetzt noch Probleme offen stehen, so vor allem das der Finanzierung, so ist damit noch kein Grund gegeben, um nicht dem Bunde die verfassungsmässige Kompetenz zu erteilen, sich des Fernsehens über den technischen Teil hinaus anzunehmen. Denn Artikel 36 der Bundesverfassung gibt dem Bunde bereits die Kompetenz, sich dem technischen Aufbau zu widmen. Einer neuen Grundlage bedarf lediglich die Gestaltung des Programmdienstes. Wird diese Grundlage verweigert, dann bedeutet dies nichts anderes als die Ausschaltung des Bundes von der Verwertung der
Sendeanlagen, vom Programmdienst, mit all den von weiten Kreisen unerwünschten Konsequenzen, die dies nach sich ziehen würde. Die umstrittenen Probleme werden bei der Schaffung der Ausführungsbestimmungen zu lösen sein, zu denen sich auszusprechen dem Volke auf dem Beferendumswege Gelegenheit gegeben sein wird. Beim Verfassungsartikel geht es nicht um die Frage für oder wider das Fernsehen, sondern nur um die Errichtung einer Verfassungskompetenz.

Die Zuständigkeit des Bundes für den technischen Betrieb (Abs. 2 des Entwurfes) ist durch die bisherige Entwicklung vorgeschrieben, die zur Erstellung der Landessender geführt hat und die heute im Ausbau eines UltrakurzwellenSendenetzes durch die PTT-Verwaltung gipfelt. Für das Fernsehen ist diese Entwicklung durch die Bundesbeschlüsse vom 31. Januar 1952, 24. Juni 1954

1519 und 22. Juni 1955 vorgezeichnet. Eine Änderung dieser Ordnung, etwa durch ganze oder teilweise Übertragung des technischen Dienstes an die Schweizerische Kundspruchgesellschaft wäre schon in technischer und administrativer Hinsicht unzweckmässig. Die Zweiteilung hat sich bis heute bewährt und kaum zu Kritiken Anlass gegeben.

Auf Grund von Absatz l des Entwurfes werden im Gesetz die Bedingungen des Bundes für das Erstellen und Betreiben von Rundspruch- und Fernsehempfangseinrichtungen festzulegen sein. Artikel .36bls wird dem Bund namentlich auch das bisher fehlende Eecht geben, bei den Empfängern Gebühren für den Programmdienst der Gesellschaften einzuziehen, die sich mit der Bereitstellung der Kundspruch- und Fernsehprogramme befassen. Die Ausführungsbestimmungen werden die nötige Klarheit herstellen. Hierüber in den Verfassungsartikel eine besondere Bestimmung aufzunehmen, erachten wir nicht als notwendig.

Nach Absatz 3 sollen mit dem Programmdienst eine oder mehrere Institutionen des öffentlichen Kechts betraut werden. Wie schon früher dargelegt, wurde bei der Gründung von Gesellschaften die privatrechtliche Form gewählt, um diesen Teil des Kundspruchs von der öffentlichen Verwaltung deutlich zu trennen und unabhängig zu gestalten. Angesichts der zu erfüllenden Aufgabe ist es nicht relevant, ob es sich um Gesellschaften handelt, deren Gründung auf dem Boden des Privatrechts erfolgt ist oder ob dafür öffentlichrechtliche Körper^ Schäften gebildet werden. Um den verschiedenen Möglichkeiten der Gesellschaftsform Rechnung zu tragen, war es notwendig, eine neutrale Bezeichnung zu wählen. Die Ausdrücke «Verband» oder «Gesellschaft» betonen zu sehr das Erfordernis der direkten Beteiligung von Einzelpersonen am Aufbau der betreffenden Körperschaften, heute «Regionalgesellschaften» genannt. Nicht die Beteiligung der Einzelpersonen als solche, sondern das Mitspracherecht der Hörer und Seher, die Ermöglichung zur Äusserung durch die interessierten Kulturkreise bildet das zu verwirklichende Erfordernis. Aber auch der ' Ausdruck «Körperschaften» könnte zu Missverständnissen führen. Nach unserem Sprachgebrauch ist er dem Begriff der Korporation, wie er zum Beispiel in Artikel 110 der Bundesverfassung verwendet wird, gleichzustellen. Dieser betrifft nach feststehender Auslegung sowohl die körperschaftlichen
Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts, als auch gerade die Gemeinden und Gemeindeverbände. Es dürfte daher auch bei der Verwendung des Ausdrucks «Körperschaft» vielleicht da und dort wiederum die falsche Auffassung entstehen, als ob man doch beabsichtige, den Programmdienst in die Hand staatlicher Organe zu legen. Es wird Sache des bzw.. der Ausführungsgesetze sein, gerade auch in diesem Punkt volle Klarheit zu schaffen und den Grundsatz der unabhängigen Ausgestaltung des Programmdienstes zu umschreiben. Es schien, um der gesetz liehen Regelung nicht vorzugreifen, gegeben, in Anlehnung an den französischen Ausdruck die Bezeichnung «Institution» zu verwenden. Ob eine oder mehrere Institutionen mit dem Programmdienst betraut werden sollen, kann ebenfalls dem Gesetz überlassen werden.

1520 Bei der Bechtsform der Träger des Programmdienstes ist massgebend, dass das Mitspracherecht der Bundspruch- und Fernsehempfänger gewahrt bleibt.

Wie schon erwähnt, ist man allgemein zur Erkenntnis gelangt, dass mit Bücksicht auf die damit verbundenen grossen und unnötigen Komplikationen nicht ein allgemeines Hörerparlament, aber die Möglichkeit zu einer Geltendmachung der vielfältigen Stimmen aus den Hörer- und Seherkreisen wünschbar ist.

Diesem Grundsatz soll der Schlußsatz des zweiten Absatzes Bechnung tragen.

Wir geben diesem nach den geäusserten Wünschen folgende Fassung: «Die geistigen und kulturellen Bedürfnisse der verschiedenen Kantone, Landesteile, Bevölkerungskreise und Sprachgebiete sind angemessen zu berücksichtigen». Die «kirchlichen Bedürfnisse» erachten wir als in dieser Umschreibung enthalten. Die «Sprachgebiete »umfassen natürlich auch die romanischsprachigen Landesteile. Die Zusammenarbeit mit den Kantonen bei der Aufsicht über die Innehaltung dieser Bestimmung ist von Fall zu Fall selbstverständlich und braucht unseres Erachtens nicht speziell erwähnt zu werden.

In bezug auf den öffentlichen Fernsehempfang möchten wir über die derzeitige Ordnung auf dem Gebiete des Films nicht hinausgehen. Bei einer Annahme des Ihnen unterbreiteten Entwurfs zu einem Filmartikel wird eine Anpassung noch immer möglich sein. Wir stellen die Kompetenz der Kantone ausdrücklich fest, wobei allerdings die Zensur von der kantonalen Zuständigkeit ausgenommen werden muss, da diese nur zentral gehandhabt werden kann.

Eine entsprechende Bestimmung in den Verfassungsartikel aufzunehmen, scheint uns nicht notwendig. Mit dem Erlass von Vorschriften über die Zulassung Jugendlicher zu öffentlichen Fernsehdarbietungen haben einige Kantone die sich stellenden Aufgaben bereits wahrgenommen.

Was weitere Abänderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge betrifft, die auf die Bundfrage eingereicht worden sind, so soll deren Berücksichtigung bei der Schaffung der Ausführungsbestimmungen geprüft werden. Der Verfassungsartikel soll textlich auf das Unerlässlichste beschränkt bleiben und keine Bestimmungen enthalten, die Änderungen unterworfen sein können oder die in das Gesetz gehören.

2. Das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen in der Bundspruch- und FernseJigesetzgebung Es sind Befürchtungen laut geworden, mit der
Übernahme der Zuständigkeit zur Gesetzgebung über Bundspruch und Fernsehen greife der Bund in die vornehmste Sphäre der Kantone, in die des kulturellen Lebens ein. Dazu ist zu sagen, dass es keine abschliessende Zuteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen gibt. Es ist ganz natürlich, dass im Laufe der Zeit und der Entwicklung von Kultur und Zivilisation dem Bunde auch auf kulturellem Gebiete neue Aufgaben zugewiesen werden müssen, die bis anhin noch keine Begelung gefunden haben und die nicht von den Kantonen übernommen werden könnten.

Seit 1848 hat der Bund im Bereiche der Kultur und der Wissenschaft eine ganze

1521 Eeihe von Massnahmen ergriffen, selbst ohne sich dabei auf ausdrückliche Verfassungsbestimmungen stützen zu können. Erinnert sei z. B. an die Bundesbeschlüsse betreffend die Errichtung eines Landesmuseums und einer Landesbibliothek, die Förderung der freien und angewandten Kunst, die Errichtung der Stiftung «Pro Helvetia», die Erwerbung und Erhaltung vaterländischer Altertümer, die Subventionierung der Schweizer Filmwochenschau, der Stiftung Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, u. a. m. Diese Massnahmen wurden damit begründet, dass sich der Bund kulturpolitischen Aufgaben nicht entziehen könne, auch wenn eine unmittelbare verfassungsrechtliche Grundlage nicht bestehe, besonders dann nicht, wenn es sich um die Förderung ausgesprochen nationaler Zwecke handle. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Zuständigkeit der Kantone ; auch sie haben ihre Aufgaben nicht endgültig geregelt, sondern müssen sie nach Massgabe der Entwicklung erweitern.

Einer Zuweisung der Kompetenz für die Bundspruch- und Fernsehgesetzgebung an den Bund steht nur dann etwas im Wege, wenn eine kantonale Zuständigkeit in der Sache irgendwie schon begründet ist. Das ist hier nicht der Fall. Selbstverständlich ist auf die indirekt mit dem Programmdienst im Zusammenhang stehenden Belange kultureller Art, die von den Kantonen bereits geregelt sind, wie das Schulwesen, Bücksicht zu nehmen.

Der Kundspruch als Ganzes ist in den 30 Jahren seines Bestehens zu einer Sache des ganzen Landes geworden. So drängt sich eine gesamtschweizerische Begelung ohne weiteres auf. Sie beeinträchtigt denn auch rechtlich nicht die Kantone, die sie betreffenden Bundspruch- und Fernsehfragen zu regeln, so die Beteiligung an den regionalen Gesellschaften, den Einbau von Schulfunksendungen in das Lehrprogramm, u. a. m.

Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen Bund und Kantonen haben sich bis heute keine ergeben, weil es gelang, auf dem Wege über die Organisation der Schweizerischen Bundspruchgesellschaft eine Lösung zu finden, die es den Kantonen erlaubt, ihren direkten Einfluss auf die Programmgestaltung geltend zu machen.

Die Gesetzgebung durch den Bund über den Programmdienst wird insofern nicht Gefahr laufen, in die Souveränität der Kantone einzugreifen, als sie lediglich grundsätzliche Punkte berühren wird. Die
Bundesgesetzgebung wird somit eine beschränkte und nicht eine umfassende sein.

3. Das Verhältnis zu. Film und Presse Die Filmgesetzgebung geht besondere Wege. Nicht nur ist sie bereits zu einem wesentlichen Teil vom kantonalen Becht erfasst worden, sondern sie betrifft auch einen Gegenstand, den die Bundspruch- und Fernsehgesetzgebung nicht direkt beschlägt, nämlich die Gewerbebetriebe. Das Filwesen stellt eine durchaus privatwirtschaftliche Domäne dar. Diese Verschiedenheit schliesst allerdings die Notwendigkeit einer gegenseitigen gesetzlichen Grenzbereinigung sowie einer gewissen Koordination und Harmonisierung nicht aus. Das gilt vor

1522 allem für die Gebiete Film und Fernsehen, da der Film im Fernsehen Verwendung findet und es sich auf beiden Gebieten um optische Einwirkungen auf den Beschauer handelt.

Man hat auch die Fragen der Pressegesetzgebung mit Eundspruch und Fernsehen in Zusammenhang gebracht. Verbindungen bestehen auf dem Gebiete der Information des Publikums und sind augenfällig beim Nachrichtendienst.

Ihre Verschiedenheit zu Eundspruch und Fernsehen liegt, abgesehen von der Frage der Gewerblichkeit, vor allem bei der Ausgestaltung der Pressefreiheit.

Das Eecht der freien Meinungsäusserung kann der Presse in viel absoluterem Masse gewährleistet werden als bei Eundspruch und Fernsehen, die sich im Interesse des Landes und der Empfänger an eine strenge Unparteilichkeit zu halten haben. Die «Eundspruch- bzw. Fernsehfreiheit» kommt zum Ausdruck in dem staatlich unabhängigen Aufbau des Programmdienstes und ist darin der Pressefreiheit wohl ähnlich, aber nicht gleicher Art.

Die Beziehungen der Presse zu Eundspruch und Fernsehen werden auch von der Frage der Zulassung von Eeklamesendungen berührt. Diese Frage bedarf noch genauester Abklärung auf breitester Grundlage und braucht so wenig im Verfassungsartikel aufgeworfen zu werden wie andere wichtige Fragen. Die Verfassung soll in keiner Weise der Gesetzgebung vorgreifen.

V. Inhalt einer Gesetzgebung über Bundsprach und Fernsehen Es ist nicht möglich, schon heute einen Entwurf für ein Eundspruch- und ein Fernsehgesetz vorzulegen. Auf dem einen und anderen Gebiete werden sich schwierige Fragen stellen, deren Abklärung Erhebungen und Besprechungen notwendig macht und deshalb längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Es kann hier nur angedeutet werden, was ein bzw. die Gesetze alles enthalten sollen.

Gesetz und Verfassungsartikel sind ganz verschiedene Dinge. Es wäre daher ungerechtfertigt, wollte man die Zustimmung zum Verfassungsartikel vom Inhalt der Gesetze abhängig machen. Der Verfassungsartikel soll lediglich die Gesetzgebung ermöglichen.

Die Bestimmungen der heutigen Konzession an die Schweizerische Eundspruchgesellschaft stützen sich auf die Erfahrungen, die seit Bestehen des schweizerischen Eundspruchs gemacht worden sind. Sie bilden den Ausdruck einer an sich bewährten Ordnung. Ihr Inhalt zeigt, dass sie bereits einen grossen Teil der Gesetzgebung darstellen. Die
Festlegung der Bestimmungen vorerst in einer Konzession war der gegebene Weg, uni der Entwicklung des Eundspruchs Eechnung tragen zu können. Die Ausdehnung der Hörerzahl und die Verbreitung und Vertiefung des Programmdienstes, mit den damit zusammenhängenden Aufgaben und Beziehungen zu anderen Eechtsgebieten, verlangen heute eine breitere Eechtsgrundlage als diejenige, welche die blosse Erteilung einer auf das Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz zurückzuführenden Konzession zu bieten vermag.

1528 Einer rechtlichen Grundlage im Bundspruch- und Fernsehwesen bedarf einerseits die Einrichtung der Sendeanlagen mit allen ihren Auswirkungen auf die Beschaffung der Apparaturen, deren Installationen, Aufstellung der Sender, Bestimmung der zuständigen Stellen, Finanzierung, Vertretung in der internationalen Wellenverteilung, und anderes mehr ; anderseits die Organisation des Programmdienstes, die Verleihung der Eechte dazu, die Stellung der Behörden, die Eechte und Pflichten der Hörer und Seher. Das Problem der Sendefreiheit, urheberrechtliche Probleme, das ganze Gebiet des Radiostörschutzes werden weitere, zum Teil nicht leicht zu regelnde Gesetzesabschnitte füllen.

In der Gesetzgebung wird der Grundsatz festzulegen sein, dass es sich bei der Durchführung und Verbreitung von Eundspruch- und Fernsehprogrammen um einen öffentlichen Dienst handelt. Als solcher bildet er an sich eine Aufgabe des Staates, mit dem Ziel, die Allgemeinheit in den Genuss bestimmter, ihr nützlicher Leistungen zu versetzen. Dementsprechend muss für die Benützung der Sendeanlagen zur Verbreitung der Programme eine ausdrückliche Ermächtigung vorgesehen und inhaltlich umschrieben werden. Es betrifft dies das in den derzeitigen Konzessionen verliehene Eecht zur Durchführung und öffentlichen Verbreitung von Eundspruch- und Fernsehprogrammen. Durch eine geeignete Umschreibung wird dafür gesorgt werden müssen, dass die bis heute unter Beweis gestellten enormen technischen Entwicklungsmöglichkeiten von Eundspruch und Fernsehen allgemein umfasst werden. Es werden in diesem Zusammenhang die Beziehungen und die Abgrenzung zu der übrigen Gesetzgebung im Gebiete der elektrischen Übermittlung, insbesondere zum Telegraphen- und Telephongesetz und zu den internationalen Abkommen sowie zum Urheberrecht festgelegt werden müssen.

Den wesentlichen Teil der Ermächtigung bilden die E ich t lin i en für den Programmdienst. In welcher Richtung diese gehen werden, zeigen die bereits in die geltende Eundspruchkonzession aufgenommenen allgemeinen Grundsätze.

Es wird sich Gelegenheit bieten, den Postulaten der zahlreichen an Eundspruch und Fernsehen interessierten Kreise, Institutionen und Behörden Eechnung zu tragen. Zumal in.dieser Beziehung erweist sich die Einführung einer Eundspruchund Fernsehgesetzgebung als notwendig. Ebenfalls wird
Gegenstand der Gesetzgebung bilden die Verbreitung der Programme über die Landessender, Kurzwellensender, Fernsehsender, Ultrakurzwellen, Telephonrundspruch (Drahtrundspruch). Hiezu gehört auch die Belieferung anderer konzessionierter Unternehmungen durch den Programmdienst und die Veröffentlichung der Programme in der Presse.

Mit der Eegelung des Programmdienstes hängt auch die Frag e der ermächtigten I n s t i t u t i o n bzw. I n s t i t u t i o n e n zusammen. Es ist vorweg die Frage zu erörtern, ob die Ermächtigung an eine oder mehrere Institutionen zu erteilen sei. Die gegenwärtige Konzession sieht als Beauftragte ausdrücklich sowohl die Schweizerische Eundspruchgesellschaft als auch ihre Mitgliedgesellschaften vor. Seiner Entstehung gemäss und den föderalistischen Grundsätzen entsprechend ist der schweizerische Eundspruch regional aufgebaut. Diese Ordnung hat sich bewährt, und es besteht kein Anlass zu einer Zentralisation. Die

1524 weitere Frage ist die, ob die bestehenden Privatgesellschaften als solche bestehen bleiben oder in öffentlichrechtliche Körperschaften umgewandelt werden sollen, da sie durch die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe einen öffentlichen Charakter haben. Nach dem heutigen Stand der Dinge wird diese Frage im Gesetz offen gelassen werden können, indem die derzeitige Organisation sich gut eingespielt hat und in verschiedener Beziehung es verfrüht wäre, bereits eine andere Lösung definitiv zu wählen. Man kann ohne weiteres von der Tatsache ausgehen, dass die Gesellschaften bereits bestehen.

Zu den gesetzlich zu regelnden Fragen der Organisation gehört dagegen die Garantie für die Mitwirkung der verschiedenen Kreise, die die geistige und kulturelle Eigenart des Landes verkörpern, und der Hörer- und Seherschichten, wie sie sich nach verschiedenen Gesichtspunkten ergeben, sowie die Vertretung der einzelnen Gebietsteile der Schweiz in den sie betreffenden Kundspruch- und Fernsehorganisationen. Hier ist auch die Garantierung des Mitspracherechts der Hörer und Seher zu nennen. Es handelt sich um das Prinzip der Offenhaltung der Institutionen für die zur Mitarbeit und Mitgliedschaft gewillten Kundspruch- und Fernsehteilnehmer. Es sind hier ganz besondere, dem schweizerischen Rundspruch- und Fernsehwesen eigene Verhältnisse zu regeln, die nicht mit dem Grundsatz der Vereinsfreiheit gemäss Artikel 56 der Bundesverfassung als solcher zu lösen sind.

Die Regelung einer Aufsicht durch die staatlichen Behörden ist zur Gewährleistung der aufgestellten Bestimmungen-nicht zu umgehen. Ebenso ist die gesetzliche Kompetenzgrundlage für die Entscheidung bestimmter Fragen durch die Behörden zu schaffen, wie sie sich mit Bezug auf Bundspruch- und Fernsehprogramme stellen, welche die völkerrechtliche Stellung der Schweiz, die Wahrung der inneren Ruhe, und anderes mehr betreffen. In der Konzession ist der Bundesrat als Konzessionsbehörde bezeichnet worden. Ihm wird auch in Zukunft die Aufsicht über den Rundspruch und das Fernsehen zu belassen sein, wobei die Delegationsmöglichkeit an das zuständige Departement vorbehalten bleibt. Es wird aber im Gesetz der Grundsatz deutlich zu verankern sein, dass die behördliche Aufsicht niemals zu einer staatlichen Leitung oder auch nur Beeinflussung des Programmdienstes führen darf.
Den mit dem Programmdienst betrauten Institutionen ist im Gesetz grundsätzlich die Autonomie einzuräumen. Der Sinn der Benützungsverleihung beruht ja darin, ihnen die Schaffung der Programme zu überlassen, wobei lediglich die allgemeinen Richtlinien für den Programmdienst den Rahmen darstellen.

Diese Richtlinien sollen grundsätzlich weitere Eingriffe in das Programmwesen erübrigen. Rundspruch und Fernsehen sind aber im Hinblick auf ihren Charakter als öffentlicher Dienst und ihrer sowohl wirtschaftlichen als auch politischen Bedeutung, die sie erlangt haben, zu einem Instrument geworden, das massgeblich in das öffentliche Leben einzuwirken in der Lage ist. Mit der staatlichen Beaufsichtigung wird daher in sehr eng zu ziehenden Grenzen eine Einsprachebefugnis durch die staatliche Aufsichtsbehörde vorgesehen werden müssen. Dabei soll es sich nicht um eine staatliche Eingriffsmöglichkeit auf kulturpolitischem Gebiet

1525 handeln. Die Grenzen liegen in der.äusseren und inneren Sicherheit der Eidgenossenschaft, ihrer völkerrechtlichen Beziehungen sowie der öffentlichen Buhe und Ordnung. Ferner fällt der Aufsichtsbehörde die Gewährleistung der Objektivität und der politischen und konfessionellen Neutralität der programmlichen.

Darbietungen zu. Kundspruch und Fernsehen werden als Ausdruck der öffentlichen Meinung betrachtet, deren Inhalt selbst als Ansichtsäusserung der staatlichen Behörden gelten kann, zumal im Ausland. Man wird sich deshalb mit einer allgemeinen Umschreibung nicht begnügen können, sondern das für unsere Verhältnisse gegebene Mass staatlicher Aufsicht präzisieren müssen.

Einer besonderen Beachtung bedarf die im Zusammenhang mit dem Fernsehen aktuell gewordene Frage des Einflusses der Darbietungen auf die Jugend. Der Tätigkeit der Programmkommissionen in Verbindung mit den Studiodirektoren kommt in dieser Hinsicht besondere Bedeutung zu. Es werden Vorschriften aufzustellen sein über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Einrichtungen der Kantone.

Ferner ist hier der Grundsatz zu erwähnen, dass niemand Anspruch auf Verbreitung seiner Ideen im Eundspruch oder Fernsehen besitzt. Es ist offen-, sichtlich und liegt in der Natur der Sache, dass die Sendeeinrichtungen nicht zu privatem Belieben zur Verfügung gestellt werden können, jedoch gilt es, die richtige Grenze zu ziehen zum Grundrecht der freien Meinungsäusserung, zur Freiheit der Programmgestaltung und zum Bedürfnis des Empfängers nach Information.

Schliesslich stellen sich urheberrechtliche Probleme. Diese sind heute gesetzlich noch ungenügend geregelt, zum Teil sind sie erst noch zu lösen. Die Bechtslage ist in dieser Hinsicht, besonders was das Fernsehen betrifft, für den Programmdienst noch weitgehend unabgeklärt, weil bestimmte Probleme erst mit der Entwicklung der Aufnahme-, Sende- und Übertragungsmöglichkeiten überhaupt entstanden sind. Es handelt sich einerseits um die Ansprüche der Urheber im Gebiete von Literatur, Musik, Bild auf Schutz vor beliebiger Verwendung ihrer Werke, anderseits um das Interesse sowohl der Urheber wie der Allgemeinheit an deren Verbreitung. Es bleibt der im Gange befindlichen Eevision des Gesetzes betreffend Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst sowie der damit im Zusammenhang stehenden
Erlasse vorbehalten, den spezifischen Verhältnissen im Eundspruch und Fernsehen. Bechnung zu tragen.

Nicht in das Urheberrecht selbst gehörend, aber mit ihm verwandt ist der Schutz der program m liehen Darbietungen vor unberechtigterWeiterverbreitung.

Der grosse Aufwand, den Eundspruch- und Fernsehdarbietungen erheischen, macht es notwendig, dass diese nicht beliebig von Dritten weiterverwertet werden. Es ist beispielsweise technisch einfach, ein am Bundspruchempfangsgerät empfangenes Konzert auf ein Tonband aufzunehmen oder Darbietungen des Fernsehens zu photographieren oder zu filmen. Das Gesetz wird einen Missbrauch dieser Möglichkeiten verhindern und die Verhältnisse bei der Durchführung und beim Empfang regeln müssen. Dies betrifft die Festlegung eines Eechts der Programmdienste an der vollständigen oder teilweisen WeiterverBundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

109

1526 breitung ihrer Darbietungen und speziell an der mechanischen Aufnahme derselben zu gewerblichen Zwecken sowie an der vollständigen oder teilweisen öffentlichen Wahrnehmbarmachung der Darbietungen mit Hilfe eines Apparates, der zur Bildübertragung dient. Diese Gegenstände bedürfen noch eingehender Prüfung.

Einer gesetzlichen Regelung bedarf das Gebiet des Radiostörschutzes.

Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen genügt als Rechtsgrundlage für die Vermeidung oder Begrenzung von Beeinflussungen der Rundspruch- und Fernsehübertragungen nicht mehr, da vor fünfzig Jahren den gegenwärtigen und eventuellen künftigen Bedürfnissen des Rundspruch- und Fernsehempfanges selbstverständlich noch nicht Rechnung getragen werden konnte.

Aber auch Fragen administrativer Natur werden in die gesetzliche Regelung einzubeziehen sein. Sie betreffen die Stellung des Personals der Studios und Sendeeinrichtungen, die Bezeichnung der zuständigen Instanzen zur Festlegung der Empfangsgebühren und die Verteilung auf die Programmdienste und die PTT-Verwaltung, die Festsetzung des Umfanges der Steuerfreiheit der Institutionen des Programmdienstes. Auch wird die finanzielle Beteiligung des Bundes zu statuieren sein. Man ist sich aber darüber im klaren, dass auch beim Fernsehen die Kostendeckung der Aufwendungen für das Programm und den technischen Teil durch Gebühren anzustreben ist. Eine Überprüfung des Finanzund Rechnungsdienstes ergibt sich aus der Aufsicht durch die Bundesbehörden und wird ebenfalls im Gesetz zu regem sein.

Es handelt sich also im wesentlichen um allgemeine Grundsätze, die gesetzlich festzulegen sind, und die sowohl die Rechtsstellung der den Programmdienst besorgenden Institutionen als auch die Stellung der Behörden betreffen.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Urnen, Sie möchten auf die Beratung der Vorlage eintreten und unseren Entwurf zum Beschluss erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.Juli 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Feldmann Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1527 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 36bis betreffend Rundspruch und Fernsehen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ' in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 14, Artikel 116 und Artikel 121, Absatz l, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 1956, beschliesst :

I.

In die Bundesverfassung wird folgende Bestimmung aufgenommen.

Art. 86Ws Die Gesetzgebung über Bundspruch und Fernsehen ist Bundessache.

Der Bau und der technische Betrieb der Sendeanlagen obliegen dem Bund.

Mit dem Programmdienst betraut der Bund eine oder mehrere Institutionen des öffentlichen oder privaten Eechts. Die geistigen und kulturellen Bedürfnisse der Kantone sowie der verschiedenen Landesteile, Bevöjkerungskreise und Sprachgebiete sind angemessen zu berücksichtigen.

II.

Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der. Stände unterbreitet.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2592

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 36bis betreffend Rundspruch und Fernsehen (Vom 3. Juli 1956)

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19.07.1956

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