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Vom Kastanienrindenkrebs befallene private Waldungen in besonders gefährdeten Lagen gelten als Schutzwaldungen im Sinne von Artikel 28 des eidgenössischen Forstpolizeigesetzes, für welche die kantonale Regierung oder der Bundesrat die Zusammenlegung zu gemeinsamer Bewirtschaftung und Benutzung verfügen kann.

4 Die Kantone haben die zur Anpassung ihrer Forstgesetzgebung an die Artikel 8, 4 und 5 dieses Beschlusses notwendigen Bestimmungen zu erlassen.

Art. 6 Dieser Beschluss gilt bis zum 81.Dezember 1986. Nötigenfalls kann durch Beschluss der Bundesversammlung seine Geltungsdauer jeweils für einen bestimmten Zeitraum verlängert werden.

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Art. 7 Dieser Beschluss ist gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

2 Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

3 Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Bekanntmachungen von Departementen imil andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Wiederwahl der Beamten des Bundes für die Amtsdauer

1957 bis 1959 1. Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 29.Mai 1956 betreffend die Wiederwahl der Beamten des Bundes haben sich diejenigen Beamten, die vor dem I.Oktober 1956 keine gegenteilige schriftliche Mitteilung erhalten, für die am I.Januar 1957 beginnende dreijährige Amtsdauer als wiedergewählt zu betrachten.

2. Für diejenigen Beamten, die in den Jahren 1957 und 1958 der neuen Amtsdauer die Altersgrenze von 65 Jahren überschreiten, endigt das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Altersjahr

203 überschreiten werden, es sei denn, dass die Wahlbehörde das Beamtenverhältnis aus dienstlichen Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus von Fall zu Fall verlängert.

8. Wird das Beamtenverhältnis erneuert, obschon der Beamte die Altersgrenze von 65 Jahren bereits im Verlaufe der gegenwärtigen Amtsdauer übersehreitet, so bestimmt die Wahlbehörde den Zeitpunkt der Auflösung desselben.

Bern, den 18.September 1956.

277«

Bandeskanzlei

Wiederwahl der Beamten der Schweizerischen Bundesbahnen für die Amtsdauer 1957 bis 1959 1. Die Beamten der Schweizerischen Bundesbahnen, die bis zum 1. Oktober 1956 keine gegenteilige Mitteilung erhalten, haben sich für die am 1. Januar 1957 beginnende dreijährige Amtsdauer als wiedergewählt zu betrachten.

2. Für die wiedergewählten Beamten, die in den Jahren 1957 und 1958 die Alterggrenze von 65 Jahren überschreiten, endigt das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf dos Kalenderjahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.

Bern, den 31. August 1956.

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Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen

Wettbewerb- und Stellenansschreibungen, sowie Anzeigen Lehrstellen als Automechaniker bei der Direktion der Armee-Motorfahrzeugparks

Im Frühjahr 1957 werden im Armee-Motorfahrzeugpark Hinwil einige Automechanikerlehrlinge in eigens hiefür erstellter Werkstätte zur Ausbildung angenommen.

E r f o r d e r n i s s e : Schweizer Bürger, 15-18jährig, guter Gesundheitszustand, befriedigende Schulzeugnisse.

Die Bewerber haben eine Aufnahmeprüfung zu bestehen, und sich durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1956

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.09.1956

Date Data Seite

202-203

Page Pagina Ref. No

10 039 535

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