1320 Ablauf der Referendumsfrist:

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3. Oktober 1956

Bundesgesetz über

die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen (Vom 22. Juni 1956)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 19551), beschliesst:

I Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1917 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt :

Art. 23 Die Kantone bestimmen, wie die nutzbaren Teile von umgestandenen oder geschlachteten Tieren verwertet werden sollen. Der Erlös ist dem Tierbesitzer zu überlassen.

2 Die Beiträge der Kantone sollen so bemessen werden, dass die Geschädigten unter Anrechnung des in Absatz l erwähnten Erlöses in den Fällen von Artikel 21, Absatz l, Ziffern l bis 3, mindestens 70Prozent und höchstens 80Prozent, für Maul- und Klauenseuche indessen bei Ziffer 3 höchstens 90 Prozent, und in den Fällen von Ziffern 4 und 5 mindestens 80 Prozent und höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes erhalten. Innerhalb dieses Rahmens werden die Beiträge durch die Kantone bestimmt.

3 Im Rahmen von Massnahmen zur Bekämpfung des Rinderabortu Bang gemäss Artikel l, Absatz 2, können für Gebiete, in denen vorwiegend Viehzucht betrieben wird und die geschlossen dem staatlichen Verfahren unterstellt werden, in den Fällen von Artikel 21, Absatz l, Ziffer 3, Beiträge von höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes gewährt werden.

4 Der Bundesrat kann Höchstbeträge bestimmen, die für ein einzelnes Tier in Betracht fallen dürfen, und in bestimmten Fällen anordnen, dass die Entschädigung nach Durchschnittswerten zu erfolgen habe.

1

!) BB1 1955, II, 1417.

1321 II Für Fälle von Maul- und Klauenseuche tritt Artikel 23, Absatz 2, dieses Gesetzes rückwirkend auf den I.Mai 1956 in Kraft.

Im übrigen bestimmt der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 22. Juni 1956.

Der Präsident : Burgdorfer Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 22. Juni 1956.

Der Präsident : Rud. Weber Der Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 22. Juni 1956.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser 2377

Datum der Veröffentlichung: 5. Juli 1956.

Ablauf der Referendumsfrist : 3. Oktober 1956.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

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Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen (Vom 22. Juni 1956)

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05.07.1956

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1320-1321

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