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Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 9. August 1956

Band II

Erscheintwöchentlich. Preis30O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Abkommens über den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin und die Errichtung von nebeneinander liegenden Kontrollbureaux der beiden Staaten in Ferney-Voltaire und in Genf-Cointrin (Vom 31. Juli 1956) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorhegenden Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Frankreich am 25. April 1956 abgeschlossenen Abkommens über den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin und die Errichtung von nebeneinander hegenden Kontrollbureaux der beiden Staaten in Ferney-Voltaire und in GenfCointrin zu unterbreiten.

I. Einleitung Der rasche technische Fortschritt auf dem Gebiet des Flugwesens verlangt dringend eine entsprechende Anpassung der bestehenden Flughafenanlagen, um dem ständig wachsenden Personen- und Warenverkehr zu genügen, müssen die Flughöfe vergrössert, und um das regelmässige Starten und Landen der Langstrecken- und namentlich der Düsenflugzeuge zu ermöglichen, die Pisten verlängert werden. Ferner sind neue Sicherheitsmassnahmen zu treffen, wie die Anlegung grösserer flughindernisfrei Flächen, die Einrichtung von neuen radioelektrischen Hilfen, Eadar, Markierungen usw. Daraus ergibt sich für die Flughäfen ein immer grösserer Landbedarf.

Bundesblatt. 108..Jahrg. Ed. II.

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50 II. Gang der Verhandlungen Der Flughafen Genf-Cointrin war lange Zeit, und zwar bis zum Jahre 1948, der einzige in der Schweiz, der über die für die Landung von grossen viermotorigen Flugzeugen benötigten Einrichtungen verfügte. Diese sind schon wiederholt vervollständigt worden. Damit dieser Flughafen die ihm zufallenden Aufgaben auch in Zukunft in befriedigender Weise erfüllen kann, erweist sich ein weiterer Ausbau als notwendig. Die zuständigen Behörden des Kantons Genf haben einen Plan für die Vergrösserung ausgearbeitet, dessen Zweckmässigkeit seitens der Bundesverwaltung anerkannt wurde. Es handelt sich insbesondere darum, die heute 2000 m messende Piste um 1800 m zu verlängern. Diese Massnähme erweist sich in der Tat als unerlässlich, damit die grossen Düsenflugzeuge, deren Indienststellung für das Jahr 1959 vorgesehen ist, regelmässig landen und starten können.

Wie aus den dieser Botschaft beigefügten Plänen ersichtlich ist, befindet sich eines der gegenwärtigen Pistenenden nur einige Meter von der französischen Grenze entfernt. Die Verlängerungsarbeiten in dieser Bichtung hätten auf französisches Gebiet hinübergeführt und nicht ohne vorgängige Zustimmung der französischen Behörden ausgeführt werden können. Es wurde deshalb die Möglichkeit erwogen, die Piste in der entgegengesetzten Richtung zu verlängern; in diesem Falle hätte sich ein solches Problem nicht gestellt. Diese Lösung konnte indessen wegen der zu grossen Kosten nicht in Betracht gezogen werden, wäre doch hierfür u. a. die Verlegung oder Untertunnelung einer Eisenbahnlinie und einer wichtigen Strasse erforderlich gewesen. Zudem ist diese Gegend stark industrialisiert, so dass langwierige und kostspielige Enteignungsverfahren notwendig gewesen waren.

Somit kam nur eine Lösung in nordöstlicher Bichtung, d. h. gegen französisches Gebiet hin, in Betracht. Dabei bestanden zwei Möglichkeiten : Entweder die Verlängerung der Piste und die Errichtung von Dienstbarkeiton für die Benutzung des Flughafens auf französischem Gebiet; oder aber eine Verlegung der Grenze, und zwar so, dass die gesamte Piste und die Sicherheitszonen auf schweizerisches Gebiet zu liegen kämen. Obwohl die erste Möglichkeit leichter zu verwirklichen schien, empfahlen die eidgenössischen Behörden einhellig die zweite Lösung. In der Tat galt es, aus politischen
und militärischen Gründen zu verhüten, dass ein Teil der Piste und die dazu gehörenden Einrichtungen beidseitig der Grenze liegen würden. Daher musste ein Projekt über einen Gebietsabtausch zwischen der Schweiz und Frankreich aufgestellt werden, um die für die Ausdehnung des Flughafens notwendigen Grundstücke der schweizerischen Gebietshoheit zu unterstellen.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass bereits im Jahre 1953 der gemischten schweizerisch-französischen Kommission, die zwecks Studium der verschiedenen längs der Grenze zwischen den beiden Staaten sich ergebenden kleineren Bereinigungsfragen geschaffen worden war, ein Entwurf zu einer Grenzbereinigung in diesem Gebiet unterbreitet wurde. Dieser Entwurf umfasste einen Gebietsabtausch von nur 8,4 ha, was eine Verlängerung der Piste

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um bloss 500 m erlaubt hätte. Dagegen wäre der 300 m breite nivellierte Streifen (150 m auf jeder Seite der Pistenachsc) auf französischem Gebiet verblieben, ebenso die Anflugebene. Diese Lösung liess somit die Unzulänglichkeiten eines unter die Hoheit zweier Staaten gestellten Flughafens bestehen.

Die interessierten kantonalen Stellen arbeiteten hierauf einen weitergehenden Entwurf aus. Damit die gesamte Anlage des Flughafens einschliesslich der seitlichen Sicherheitszonen auf schweizerisches Gebiet zu liegen kam, erwies sich ein Gebietsabtausch von 97 ha als notwendig. Dieser Plan stiess jedoch, sobald er bekannt wurde, auf lebhaften Widerstand seitens der französischen öffentlichen Meinung an Ort und Stelle, namentlich in der Gemeinde Ferney-Voltaire. Es wurde geltend gemacht, dass er zu einer Strukturwandlung dieser französischen Gemeinde führen und diese um einen Fünftel ihres Gebiets verkleinert würde. Trotzdem wurde der Vorschlag den französischen Behörden auf diplomatischem Wege offiziell unterbreitet; diese erklärten sich damit einverstanden, eine schweizerisch-französische Kommission ad hoc zu beauftragen, die aufgeworfenen Probleme zu prüfen.

Auf schweizerischer Seite rechnete man damit, dass dieser Plan von Frankreich schwerlich angenommen würde ; im Hinblick auf die Verhandlungen wurde deshalb beschlossen, schon vorgängig eine Ersatzlösung mit einem kleineren Gebietsabtausch vorzubereiten. Die kantonale Verwaltung arbeitete im Einvernehmen mit den zuständigen eidgenössischen Behörden einen neuen Plan aus, der einen Gebietsabtausch von ungefähr 40 ha vorsah. Diese Lösung erlaubte es, auf schweizerischem Gebiet die Piste auf 3800 m zu verlängern sowie den nivellierten Streifen und die Anflugebene, welche auf die Pistenachse bezogen ein symmetrisches Trapez darstellt und die von allen Hindernissen freie . Sicherheitszone bildet, auszubauen.

Dagegen verblieb nach diesem Plan eine 315m breite, an den vorerwähnten seitlichen Streifen angrenzende Zone, welche ebenfalls von Hindernissen frei sein sollte, auf französischem Gebiet; sie hätte folglich von Frankreich mit den entsprechenden Dienstbarkeiten zugunsten der Schweiz belastet werden müssen. Da diese Zone für den Flughafen lediglich von zweitrangiger Bedeutung ist, brachte der Umstand, dass sie auf französischem Gebiet gelegen war,
bloss geringfügige Unzulänglichkeiten mit sich. Anderseits ist zu erwähnen, dass sich gewisse Einrichtungen - namentlich die radioelektrischen Hilfen, Markierungen, Badar usw. - unvermeidlicherweise auf französischem Gebiet befinden, da sie nicht in der unmittelbaren Umgebung des Flughafens liegen.

Die schweizerisch-französische Kommission, welche die im Zusammenhang mit der Vergrösserung des Flughafens in Genf-Cointrin aufgeworfenen Probleme zu prüfen hatte, trat erstmals vom 22. bis 25. Juni 1955 in Genf zusammen. Zwischen den beiden Delegationen konnte kein Einverständnis über den Umfang der abzutauschenden Gebiete erzielt werden. Die französischen Behörden legten einen Plan vor, der einen Abtausch von nur ungefähr 20 ha enthielt, von schweizerischer Seite indessen als nicht annehmbar abgelehnt wurde. Die französische Delegation erklärte bei dieser Gelegenheit, sie könne

52 keiner Lösung zustimmen, die nicht die Genehmigung der interessierten französischen Bevölkerung finde. Man gab sich Rechenschaft, dass auf Seiten der Gemeinde Ferney-Voltaire Missverständnisse und eine gewisse Voreingenommenheit gegen den Plan der Vergrösserung des Flughafens vorlagen, und dass vorerst versucht werden sollte, bestehende Befürchtungen zu zerstreuen. Es wurde den kantonalen Behörden überlassen, die örtlichen französischen Kreise entsprechend zu überzeugen.

Die Zusammenkunft der Kommission erwies sich indessen nicht als unnütz.

Sie erlaubte es, den Standpunkt der beiden Eegierungen gegenüber dem gesamten Problem abzuklären. Die französische Delegation gab dem Wunsch ihrer Begierung Ausdruck, wonach der Flughafen Genf-Cointrin dazu beitragen sollte, in vermehrtem Masse die Verbindungen mit den benachbarten französischen Gebieten herzustellen, so namentlich mit den bedeutenden touristischen Zentren Hoch-Savoyens und der Landschaft Gex. Sie verlangte zu diesem Zwecke im Innern des Flughofes von Cointrin den Ausbau eines den französischen Grenz- und Polizeidiensten vorbehaltenen Sektors, innerhalb welchem die genannten Dienste ihre eigenen Gesetze und Verordnungen auf den gesamten französischen und ausländischen Personen- und Warenverkehr mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich anzuwenden hätten. Sie sprach ferner den Wunsch aus, die in Cointrin landenden und sich auf französisches Gebiet begebenden Beisenden sollten nicht mehr der Kontrolle der schweizerischen Behörden unterstellt werden. Zudem schlug sie den Bau einer vom französischen Sektor ausgehenden und unmittelbar nach dem angrenzenden französischen Gebiet führenden Strasse vor, welche vom zolltechnischen Standpunkt aus als französisch gelten, dabei aber nach wie vor integrierender Bestandteil des schweizerischen Gebiets bleiben sollte. Die französische Delegation betonte ferner, dass die Ausgaben jeglicher Art, die sich aus der Ausdehnung des Flughafens ergeben, sowie die der Gemeinde Ferney-Voltaire zu entrichtenden Entschädigungen zu Lasten der Schweiz gehen sollten.

Die schweizerische Delegation stimmte grundsätzlich den französischen Wünschen zu, immerhin unter dem Vorbehalt, dass die Frage des Gebietsabtausches entsprechend den von ihr vorgebrachten Wünschen geregelt werde.

Auf Grund der anlässlich der Genfer
Besprechungen geäusserten Meinungen wurde schweizerischers^its ein Abkommensentwurf ausgearbeitet, in der Annahme, dass sich in der Zwischenzeit die schweizerischen und französischen Ortsbehörden über die abzutauschende Gebietsfläche verständigen würden. Die interessierten Genfer Stellen hatten denn auch mit den benachbarten französischen Behörden Fühlung genommen, um die geäusserten Bedenken zu zerstreuen. Sie betonten, dass die Vergrösserung des Flughafens nicht als eine den Interessen von Ferney-Voltaire nachteilige Massnahme ausgelegt werden dürfe, da die Zunahme des Verkehrs in dieser Gegend auch für diese Gemeinde .von'grösstem Nutzen sein werde. Die kantonalen Vertreter wiesen auch darauf hin, dass die vorgesehene Vereinigung der französischen und schweizerischen Zollbureaux, die bis anhin auf der von Ferney-Voltaire nach Genf führenden

53 französischen Nationalstrasse Nr. 5 getrennt ihr Amt ausübten, die Grenzkontrolle inskünftig beträchtlich vereinfachen werde. Schhesslich ist zu erwähnen, dass die Genfer Behörden sich bemühten, durch Gründung einer besonderen Immobiliengesellschaft die von Frankreich gemäss dem Abtauschplan im umfang von 40 ha abzutretenden Grundstücke aufzukaufen, um damit das grösste Hindernis, das den Plan zum Scheitern bringen konnte, zu beseitigen.

Der von schweizerischer Seite vorbereitete Abkommensentwurf wurde von den französischen Behörden, die einen Gegenentwurf vorlegten, leicht abgeändert.. Mit Befriedigung konnte festgestellt werden, dass der Abtauschplan betreffend ungefähr 40 ha französischcrseits angenommen wurde. Die noch bestehenden Meinungsverschiedenheiten wurden von der Kommission anlässlich ihrer Pariser Zusammenkunft vom 10. bis 14. April 1956 überprüft, und es gelang den Delegierten in der Folge, sich über die Abfassung eines endgültigen Textes zu einigen, worauf dieser Text paraphiert wurde. Das Abkommen ist am 25. April 1956 in Bern unterzeichnet worden.

III. Inhalt des Abkommens Das Abkommen umfasst sieben Kapitel. Das erste Kapitel (Artikel l bis 4) behandelt Fragen des Gebietsabtausches. Der neue Grenzverlauf soll gemäss einem dem Abkommen beigefügten Lageplan festgelegt und die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze mit der Durchführung der entsprechenden Arbeiten beauftragt werden (Artikel l und 2). Artikel 3, Absatz l, sieht vor, dass die abgetauschten Grundstücke frei von allen dinglichen Eechten übertragen werden. Diese Bestimmung ist auf Wunsch der französischen Eegierung aufgenommen worden, um dadurch allfällige Widerstände von Seiten der vom Abtausch betroffenen Grundeigentümer zu vermeiden. Sie hat indessen praktisch ihre Bedeutung verloren, da die in Frage kommenden Grundstücke zum grossen Teil durch Vermittlung der bereits erwähnten Immobiliengesellscbaft aufgekauft wurden. Absatz 2 bestimmt denn auch, dass die Grundstücke frei von allen dinglichen Eechten zu übertragen sind, wenn mit den Eigentümern keine Einigung .erzielt werden kann. In diesem Falle werden die zuständigen Behörden des abtretenden Staates die notwendigen Enteignungsrnassnahmen vornehmen und die sich ergebenden Streitigkeiten nach ihrer eigenen Gesetzgebung
beurteilen (Art. 4).

Das zweite Kapitel (Art. 5 bis 10) betrifft die Sicherheitszonen und Sicherheitseinrichtungen des Flughafens, von denen, wie wir bereits erwähnt haben, ein Teil auf französischem Gebiet liegen wird. Frankreich verpflichtet sich, der Errichtung der für den regelmässigen Betrieb dieser Zonen notwendigen Dienstbarkeiten zuzustimmen. Eine eingehende Umschreibung dieser Dienstbarkeiten ist in einem besonderen Exposé («Ausbau-Programm des Flughafens Genf-Cointrin» genannt) enthalten, welches in Form einer Beilage einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet (Art. 5). Die zuständigen schweizerischen Dienststellen werden ermächtigt, die in Betracht fallenden Zonen

54 und Einrichtungen zu erstellen (Art, 6), zu denen sie jederzeit Zugang haben (Art. 9), Das benötigte Material ist von allen Einfuhrzöllen und -abgaben befreit (Art. 7), Die Bauten, Apparate und Einrichtungen, die auf französischem Gebiet gelegen sind und dem Betrieb des Flughafens dienen, können an die schweizerischen Elektrizität«- und Telephonnetze angeschlossen werden (Art. 8); bei Unglücksfällen, die sich auf französischem Gebiet ereignen, sind die schweizerischen Dienststellen befugt, sich unmittelbar an Ort und Stelle zu begeben, ohne sich vorgängig bei den französischen Grenzposten melden zu müssen (Art. 10).

Das dritte Kapitel (Art.11 bis 22) enthält Bestimmungen über das Bureau Genf-Cointrin mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten. Im Flughafen werden drei Sektoren geschaffen: je ein Sektor für die französischen und schweizerischen Dienststellen und ein dritter, der die Pisten umfasst (Art. 11). Innerhalb ihres Sektors wenden die französischen Kontrollorgane ihre eigenen Gesetze und Verordnungen an (Art. 15 und 16). Für die im.

Flughafen begangenen Zuwiderhandlungen gegen das gemeine Eecht ist jedoch die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ausdrücklich vorbehalten (Art. 19, Ziff. 2). Ebenso liegt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor den schweizerischen Behörden ob (Art. 17). Die im Flughafen ankommenden Eeisenden, die sich auf französisches Gebiet begeben oder umgekehrt, sind keinerlei Kontrolle der schweizerischen Behörden unterstellt (Art. 20). Eeisende, die sich nach der Landschaft Gex begeben, haben eine den Flughafen unmittelbar mit französischem Gebiet verbindende Zollstrasse zu benützen. Diese untersteht derselben Begelung wie der den französischen Dienststellen zugewiesene Sektor des Flughafens; die Strasse bleibt weiterhin integrierender Bestandteil des schweizerischen Hoheitsgebietes (Art. 18,14 und 21). Die Beisenden, die sich nach HochSavoyen begeben, haben einen zwischen Cointrin und Annemasse verkehrenden Autocardienst zu benützen; sie unterliegen weder auf dem Hin- noch auf dem Bückweg der Kontrolle der schweizerischen Behörden. Diese behalten sich indessen das Becht vor, die nötigen Massnahmen zur Vermeidung von Umgehungen der bestehenden Vorschriften zu ergreifen
(Art. 22). Die schweizerischen ZoUorgane sehen zu diesem Zweck namentlich die Möglichkeit des versiegelten Transportes des Gepäcks der Fahrgäste vor. Nötigenfalls können die Autocars durch schweizerische Beamte begleitet werden.

Das Abkommen findet ebenfalls Anwendung auf die Helikopterdienste mit Richtung von oder nach Frankreich. Diese Apparate können den Flughafen zu den gleichen Bedingungen wie die gewöhnlichen Flugzeuge benützen (Art .12).

Das vierte Kapitel (Art.23 bis 25) bezieht sich auf das Bureau FerneyVoltaire mit nebeneinander hegenden Kontrollstellen der beiden Staaten, Die schweizerischen und französischen Zollorgane, die die Verkehrskontrolle auf der französischen Nationalstrasse Nr. 5 versehen, sind zurzeit auf ihrem betreffenden Hoheitsgebiet eingerichtet ; die Kontrollen sind bis anhin getrennt durchgeführt worden. Da der Sektor, in dem diese Bureaux gelegen sind, durch die Ver-

55 längenmg der Piste betroffen wird, sind die schweizerische und die französische Eegienmg zwecks Vereinfachung und Beschleunigung der Zollformalitäten übereingekommen, ihre Dienste in einem einzigen, auf französischem Gebiet gelegenen Bureau zu vereinigen (Art. 23). Da die Lage gegenüber der im Flughafen vorgesehenen umgekehrt ist, gewährt die französische Begierung der schweizerischen volles Gegenrecht (Art. 24 und 25).

Das f ü n f t e Kapitel (Art,26 bis 40) enthält die gemeinsamen Bestimmungen für die Bureaux Genf-Cointrin und Ferney-Voltaire und legt das rechtliche Statut der von beiden Staaten auf Grund des Abkommens mit der Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des anderen Staates betrauten Organe fest. Diese Bestimmungen bedürfen keiner besonderen Erörterung, da sie weitgehend den Bestimmungen der von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen über die internationalen Bahnhöfe entsprechen. Besonders erwähnt seien lediglich Artikel 38, der den ausländischen Organen die Möglichkeit gibt, samtarische und tierärztliche Massnahmen zu treffen, ferner Artikel 89, der die allfällige Errichtung eines Postamtes im. Bureau mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen vorsieht, und schliesslich Artikel 40, der bestimmt, dass die Verwaltungen der beiden Staaten im Bedarfsfall eine Begelung über die Anwendung des Abkommens treffen können. Die darin enthaltenen Grundsätze werden Gegenstand von Abmachungen zwischen den interessierten technischen Organen bilden.

Das sechste Kapitel enthält die finanziellen Bestimmungen, Es besteht einzig aus Artikel 41, der die zu Lasten der Schweiz gebenden Ausgaben und Entschädigungen aufführt, die sich aus der Vergrösserung des Flughafens ergeben. Da es sich um einen schweizerischen Flughafen handelt, dessen Vergrösserung ausschliesslich auf Initiative der Schweiz unternommen wird, ist schon zu Beginn der Verhandlungen anerkannt worden, dass die Kosten jeglicher Art, die aus der Ausdehnung des Flughafens entstehen, durch unser Land zu tragen sind.

Das siebente Kapitel (Art.42 bis 46) umfasst die Schlussbestimmungen.

Es ist dabei namentlich auf Artikel 43 hinzuweisen, der ausdrücklich die Massnahmen vorbehält, die durch eine der beiden Parteien im Kriegszustand, Belagerungszustand oder Notstand ergriffen werden können. Diese Bestimmung lässt erforderlichenfalls die
Suspendierung der Wirkungen des Abkommens zu; sie bildet somit eine Art Sicherheitsklausel. Artikel 44 sieht die Möglichkeit vor, durch einfachen Notenaustausch zwischen den beiden Begierungen am Abkommen kleinere Änderungen anzubringen. Diese Bestimmung gestattet, das Abkommen den Umständen anzupassen, ohne dafür ein allzu umständliches Verfahren einschlagen zu müssen. Es wird Aufgabe der in Artikel 45 vorgesehenen gemischten Kommission sein, den beiden Begierungen Vorschläge in diesem Sinn zu unterbreiten. Sie wird sich zudem bemühen, Schwierigkeiten zu beheben, die sich aus der Durchführung des Abkommens ergeben können.

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IV. Schlussbemerkungen Das Abkommen, das Urnen zur Genehmigung zu unterbreiten -wir die Ehre haben, sieht eine rationelle Lösung des Ausbaus des Flughafens Genf-Cointrin vor. Der hauptsächlichste Vorteil besteht nach unserer Ansicht in der Tatsache, dass der vergrösserte Flughafen und seine Anflugflächen vollständig der schweizerischen Gebietshoheit unterstehen werden. Daraus ergibt sich in politischer, juristischer und militäriscberHinsicht eine wesentlich befriedigendere Lösung als dies bei einer solchen mit einem Teil des Flughafens auf französischem Gebiet der Fall wäre. Sie ist auch weit befriedigender als der heute bestehende Zustand, bei dem eine Anflugebene der französischen Staatshoheit untersteht.

Die Tatsache, dass die französischen Organe in einem ihnen im Flughafen vorbehaltenen Sektor untergebracht sind, in dem sie ihre Gesetze und Verordnungen anwenden, kann nicht als Einbruch in die schweizerische Souveränität betrachtet werden. Dieselbe Regelung wird in den wichtigsten unserer internationalen Bahnhöfe angewandt und wirkt sich in zufriedenstellender Weise aus. Im vorliegenden Fall wird die französische Regierung übrigens den schweizerischen Organen, die auf französischem Gebiet, in dem auf der französischen Nationalstrasse Nr. 5 gelegenen Bureau untergebracht sind, Erleichterungen gewähren, wie sie von unserer Seite den im Flughafen Cointrin untergebrachten französischen Organen zugestanden werden. Die Lösung beruht also auf Gegenrecht.

Es ist zu bemerken, dass der Flughafen Genf-Cointrin, im Gegensatz zum Flughafen Basel-Mülhausen, ein ausschliesslich schweizerisches Unternehmen bleibt, und dass Frankreich keinerlei Anteil, weder an der Leitung noch an der Verwaltung, haben wird. Das gegenwärtige rechtliche Statut des Flughafens wird demzufolge in keiner Weise geändert. Auf dem Gebiet der Luftfahrtspolitik wird der Flughafen Cointrin somit einzig der schweizerischen Souveränität unterstellt sein; es ist somit ausgeschlossen, dass er die Eolle eines regionalen französischen Flughafens spielen wird. Tm übrigen ist während der Verhandlungen davon nie die Eede gewesen, und die französischen Behörden haben auch nie ein Mitspracherecht an der Verwaltung des Flughafens GenfCointrin verlangt.

Die Bestimmungen, wonach die in Cointrin landenden und sich nach Frankreich oder in umgekehrter
Richtung begebenden Eeiaenden nicht mehr der Kontrolle der schweizerischen Behörden unterstellt sein werden, tragen zur Steigerung der Bedeutung des Flughafens bei, da der Personen- und Warenverkehr in fühlbarer Weise zunehmen wird. Von einem allgemeineren Standpunkt aus wird diese Entwicklung nicht nur dem Kanton Genf zugute kommen, sondern der ganzen Schweiz, die ein Interesse an bedeutenden und gut ausgebauten Flughäfen hat.

In finanzieller Hinsicht ist zu unterstreichen, dass, obwohl laut Vertrag die beträchtlichen Kosten der Vergrösserung des Flughafens zu Lasten unseres Landes gehen, sich daraus für die Eidgenossenschaft keine neue Belastung er-

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gibt. Die Ausgaben werden nämlich vom Kanton Genf übernommen; die Eidgenossenschaft wird dem Kanton im gegebenen Zeitpunkt lediglich die in unserer Gesetzgebung auf dem Gebiet der Flugplatzvergrösserungen vorgesehenen Subventionen auszurichten haben. Es sei noch beigefügt, dass die im Abkommen vorgesehene Grenzbereinigung auf dem Grundsatz des flächenmässig gleichwertigen Grundstückabtausches beruht. Das Gebiet der beiden Staaten bleibt sich wie bis anhin in seiner Ausdehnung gleich. Schliesslich bemerken wir noch, dass diese Bereinigung einen bisher gewundenen und schlecht bestimmten Grenzverlauf durch gerade und gut festgelegte Linien ersetzen wird. Daraus ergibt sich vom topographischen Standpunkt aus gesehen eine befriedigendere Lage.

Dem Abkommen sind zwei Pläne beigefügt: der eine (Anlage I) bezieht sich auf die abgetauschten Gebiete und bezeichnet den neuen Grenzverlauf; der andere (Anlage II) betrifft die Verlängerungsarbeiten an der Piste und gibt zudem die Ausdehnung der Sicherheitszonen an. Auf Grund dieser beiden Pläne lässt sich ein bestimmtes Bild von den wesentlichen Punkten des Problems gewinnen.

Seiner Natur nach ist das vorliegende Abkommen von unbestimmter Dauer und nicht kündbar. Der vorgesehene Bundesbeschluss ist somit gemäss Artikel 89, Absatz 3, der Bundesverfassung dem fakultativen Bet'erendnm zu unterstellen.

Indem wir hoffen, dass Sie dem beihegenden Beschlussentwurf zustimmen werden, bitten wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung zu genehmigen.

Bern, den 31. Juli 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Feldmann Der Bundeskanzler: Cb. Oser

58 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Abkommens über den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin und die Errichtung von nebeneinander liegenden Kontrollbureaux der beiden Staaten in Ferney-Voltaire und in Genf-Cointrin

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung; nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Juli 1956, beschliesst:

Art. l Das am 25. April 1956 zwischen der Schweiz und Prankreich abgeschlossene Abkommen über den Ausbau des Plughafens Genf-Cointrin und die Errichtung von nebeneinander hegenden Kontrollbureaux der beiden Staaten in FerneyVoltaire und in Genf-Cointrin wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren, Art. 2 Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89, Absatz 3, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Eeferendum.

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59 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweiz und Frankreich betreffend den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin und die Errichtung von nebeneinander hegenden Kontrollbureaux der beiden Staaten in Ferney-Voltaire und in Genf-Cointrin

Der Schweizerische Bundesrat

und Der Präsident der Französischen Republik haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Dr. Eudolf Bindschedler, Chef des Bechtsdienstes des Eidgenössischen Politischen Departements, Der Präsident der Französischen R e p u b l i k : Seine Exzellenz Herrn Etienne-Roland Dennery, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Frankreichs in der Schweiz, die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgende Bestimmungen vereinbart haben: I. Kapitel Fragen betreffend Gebietsabtausch Artikel l Die schweizerisch-französische Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Ain wird im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 41 bis 90 gemäss dem Situationsplan im Maßstab l : 5000 festgelegt, der diesem Abkommen beigefügt ist und dessen integrierenden Bestandteil bildet (Anlage I).

Geringfügige Änderungen, die sich aus der "Vermarkung der abgeänderten Grenze ergeben, bleiben vorbehalten.

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Artikel 2 Die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze werden mit don folgenden Aufgaben betraut : a. Vermarkung und Vermessung der Grenze; b. Erstellung der Tabellen, Pläne und Beschreibungen der Grenze zwischen den Grenzsteinen Nrn. 41 bis 90.

Nach Beendigung der erwähnten Arbeiten wird ein Protokoll mit Tabellen, Plänen und Beschreibungen, welches den Vollzug des Abkommens bestätigt, diesem als integrierender Bestandteil beigefügt.

Artikel 8 Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, dass die abgetauschten Grundstücke frei von allen dinglichen Bechten übertragen werden. Auf Verlangen eines Staates und bei Fehlen eines direkten Einvernehmens mit den Eigentümern verpflichtet, sich der andere Staat, die Grundstücke frei von allen dinglichen Eechten zu übertragen.

Jede Änderung des diesem Abkommen beigefügten generellen Ausbauplanes des Plughafens (Anlage II), die den Erwerb neuer dinglicher Bechte in der Gemeinde Ferney-Voltaire zur Folge hätte, bedarf einer Ermächtigung der in Artikel 45 vorgesehenen Kommission.

Artikel 4 Die zuständigen Behörden des abtretenden Staates beurteilen auf Grund ihrer eigenen Gesetzgebung die Fragen einer allfälligen Enteignung der von diesem Staat abgetretenen Grundstücke sowie alle Streitigkeiten über die Ansprüche und die Entschädigungen der Eigentümer und sämtlicher Berechtigter aus dinglichen oder vertraglichen Bechten.

II. K a p i t e l Fragen betreffend die Sicherheitszonen und Flugsicherungsanlagen des Flughafens auf französischem Gebiet Artikel 5 Frankreich verpflichtet sich, auf den in Betracht kommenden französischen Gebietsteilen entsprechend dem diesem Abkommen beigefügten Ausbauprogramm (Anlage III) die die Luftfahrt betreffenden sowie die radioelektrischen Dienstbarkeiten zu errichten, die zum Betrieb des Flughafens Gcnf-Cointrin und seiner für den Anfing, die Landung und den Abflug notwendigen Flugsicherungsanlagen erforderlich sind.

Diese Dienstbarkeitspläne werden durch die zuständigen französischen Behörden auf Verlangen der schweizerischen Begierung und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der französischen Gesetzgebung erstellt, veröffent-

61 licht und angewendet. Sie sollen mit den von der ICAO in Anwendung des Abkommens von Chicago aufgestellten Normen und Empfehlungen übereinstimmen, ohne jedoch weiter zu gehen als die einschlägigen französischen Vorschriften sowie die auf schweizerischem Gebiet durch die zuständigen schweizerischen Behörden ihrerseits angewandten Bestimmungen.

Die Dienstbarkeitspläne werden Angaben über die Lage und die bezeichnenden Merkmale der vorgenannten Flugsicherungsanlagen enthalten.

Artikels Prankreich verpflichtet sich, den schweizerischen Behörden zu gestatten, Einrichtungen für die Kennzeichnung und Befeuerung sowie radioelektrische Hilfen, die für den Anflug, die Landung und den Abflug der Luftfahrzeuge erforderlich sind, zu errichten und zu betreiben, sofern sie auf französisches Gebiet in die Nachbarschaft des Flughafens Genf-Cointrin zu liegen kommen.

Die Pläne für diese Einrichtungen werden von den schweizerischen Behörden erstellt. Sie sind den zuständigen französischen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten. Die genannten Einrichtungen werden Eigentum des Flughafens Genf-Cointrin. Sie sind von allen Steuern befreit.

Die in Artikel 5 und in diesem Artikel erwähnten Bauten und Einrichtungen können durch schweizerische Unternehmen mit ihrem eigenen Personal ausgeführt werden. In diesem Fall sind die betreffenden Unternehmen keinerlei Zöllen und Abgaben unterworfen.

Artikel 7 1. Die Materialien und Geräte, die zum Einbau in die in Artikel 5 und 6 dieses Abkommens erwähnten Bauten und Einrichtungen bestimmt sind, werden bei der Einfuhr nach Frankreich von allen Einfuhr/ollen und -abgaben befreit; in allen Fällen sind jedoch die Zollformalitäten zu erfüllen.

Für die Geräte, die zur Ausführung der in Artikel 5 und 6 dieses Abkommens genannten Bauten und Einrichtungen bestimmt sind, wird unter Vorbehalt der Erfüllung der reglementarischen Formalitäten eine vorübergehende Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben gewährt.

Die genannten Materialien und Geräte können vorbehaltlich der Erfüllung der Zollformalitäten frei von allen Zöllen und Abgaben wiederausgeführt werden.

Beschränkungen oder Verbote der Einfuhr oder Ausfuhr sind auf diese Materiahen und Geräte nicht anwendbar.

2. Für die Materialien und Geräte, die unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen in französisches Gebiet
eingeführt und zum Betrieb oder zum Unterhalt der Einrichtungen gelagert werden, ist eine Lagerbuchhaltung zu führen, die auf Verlangen den französischen Zollbehörden zur Einsichtnahme vorzulegen ist.

62 8. Materialien und Geräte, welche mit den im vorstehenden Paragraphen erwähnten Einfuhrerleichterungen eingeführt werden, dürfen weder ausgeliehen noch unentgeltlich oder gegen Bezahlung veräussert werden, es sei denn, dass die französischen Zollbehörden vorgängig die Bewilligung hierzu erteilen und die geschuldeten Zölle und Abgaben entrichtet werden. Jede Entfremdung von ihrer privilegierten Zweckbestimmung wird entsprechend der französischen Gesetzgebung festgestellt, abgeurteilt und geahndet werden, Artikel 8 1. Frankreich gestattet den Anschluss aller Bauten, Apparate und Einrichtungen, die auf französischem Gebiet gelegen und für den Betrieb sowie die Sicherheit des Flughafens Genf-Cointrin notwendig sind, an die schweizerischen Elektrizitäts- und Telephonnetze.

2. Der Elektrizitätsverbrauch der im vorstehenden Paragraphen erwähnten und in Frankreich befindlichen Bauton, Apparate und Einrichtungen braucht dem französischen Zoll nicht gemeldet zu werden und ist von allen Einfuhrzöllen und -abgaben befreit.

Artikel 9 Das Personal der Flughafendirektion und der zuständigen schweizerischen Dienststellen hat jederzeit Zugang zu den Flugsicherungsanlagen, die sich auf französischem Gebiet befinden.

Der Übertritt nach Frankreich an anderen Stellen als denjenigen, die normalerweise benützt werden dürfen, ist den in Betracht kommenden Mitgliedern des schweizerischen Personals vorbehalten, die eine von den französischen Behörden visierte Dauerkarte besitzen.

Artikel 10 Verunfallt auf französischem Gebiet ein der Anflug- und Flugplatzkontrolle des Flughafens Genf-Cointrin unterstelltes Luftfahrzeug, so sind das Personal der zuständigen Dienststellen des Flughafens sowie das Personal der im Kanton Genf niedergelassenen und zum Transport von Kranken und Verunfallten behördlich zugelassenen Unternehmen befugt, die Grenze mit den in solchen Fällen unentbehrlichen Fahrzeugen und Bettungsgeräten zu überschreiten und sich direkt zum Unfallort zu begeben, ohne sich bei den französischen und schweizerischen Grenzposten melden zu müssen.

Die in diesem Artikel genannten Personen haben sich bei ihrer Eückkehr auf schweizerisches Gebiet bei einem französischen und einem schweizerischen Grenzposten zu melden.

Über den Unfall und das Eingreifen auf französischem Gebiet hat jedoch die Flughafendirektion den französischen Zoll- und Polizeistellen Meldung zu erstatten, sobald sie vom Unfall Kenntnis erhält.

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III. Kapitel Bestimmungen betreffend das Bureau mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten von Genf-Cointrin Artikel 11 1. Die französische Eegierung und der schweizerische Bundesrat kommen überein, auf schweizerischem Gebiet im Plughafen Genf-Cointrin ein Bureau mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten zu errichten, in dem die Formalitäten und Kontrollen vorgenommen werden, die durch die Gesetze und Verordnungen der beiden Staaten vorgesehen sind und die auf die den Flughafen benutzenden Eeisenden, Waren, finanziellen Vermögenswerte und Gepäckstücke Anwendung finden.

2. Um die Erfüllung der Formalitäten und die Ausübung der Kontrollen zu erleichtern, werden die Einrichtungen und Bauten in drei Sektoren eingeteilt : - einen Sektor für die französischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Beisenden, Waren, finanziellen Vermögenswerte und Gepäckstücke mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich betraut sind; - einen Sektor für die schweizerischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Beisenden, Waren, finanziellen Vermögenswerte und Gepäckstücke mit Herkunft oder Bestimmung Schweiz betraut sind; - einen dritten Sektor, der die Pisten umfasst und für die allgemeinen Dienste des Flughafens sowie für den Transitverkehr der Beisenden, Waren, finanziellen Vermögenswerte und Gepäckstücke bestimmt ist.

Artikel 12 Dieses Abkommen findet ebenfalls Anwendung auf die Helikopterdienste mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich. Die schweizerische Begierung verpflichtet sich, solchen Apparaten die Benützung des Flughafens Genf-Cointrin zu den gleichen Bedingungen wie den Flugzeugen des herkömmlichen Typs zu gestatten.

Artikel 18 Der Flughafen wird durch eine ausschliesslich für seinen Verkehr bestimmte Strasse unmittelbar mit dem französischen Gebiet verbunden. Diese Strasse bildet einen Teil des Sektors, der gemäss den Bestimmungen der Artikel 11 und 16 des vorhegenden Abkommens den französischen Dienststellen zugewiesen ist. Die Strassenführung wird dem Plan entsprechen, der diesem Abkommen beigefügt ist (Anlage II). Die Strasse wird durch eine Abschrankung vom übrigen schweizerischen und französischen Gebiet getrennt, doch bleibt das auf schweizerischem Gebiet gelegene Strassenstück integrierender Bestandteil dieses Gebiets.

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Artikel 14 1. Auf der Zollstrasse sichern die schweizerischen Behörden freien Verkehr für Waren und Beisende zu.

2. Unter dem "Vorbehalt der Beachtung der französischen Gesetze und Verordnungen können das Flughafenpersonal und das Personal der zuständigen schweizerischen Dienststellen die Zollstrasse jederzeit benutzen.

Artikel 15 1. Innerhalb des Sektois, der in Anwendung der Artikel 11 und 13 den französischen Dienststellen zugewiesen ist, sind auf Personen, Gepäck, Waren und finanzielle Vermögenswerte mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich die französischen Gesetze und Verordnungen anwendbar, die in Frankreich den Eingang, Ausgang und Transit von Personen, Gepäck, Waren und finanziellen Vermögenswerten regeln.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 20 und 22 wird die Kontrolle der französischen Behörden vor oder nach der Kontrolle der schweizerischen Behörden durchgeführt, je nachdem es sich um Eeisende, Waren, finanzielle Vermögenswerte oder Gepäck mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich handelt.

8. Die französischen Gesetze und Verordnungen finden Anwendung: -- beim Eingang nach Frankreich: für die Reisenden von dem Zeitpunkt an, in dem die Kontrolle der französischen Polizei oder die französische Zollinspektion beginnt, oder von dem Zeitpunkt an, in dem ein Beisender diese Kontrolle oder diese Inspektion zu umgehen sucht; für Gepäck, Waren und finanzielle Vermögenswerte von dem Zeitpunkt an, in dem sie beim französischen Zoll gemeldet werden, oder von dem Zeitpunkt an, in dem versucht wird, sie seiner Kontrolle zu entziehen; -- beim Ausgang aus Frankreich: für die Beisenden bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kontrolle der französischen Polizei und die französische Zollinspektion beendet sind; für Waren, Gepäck und finanzielle Vermögenswerte bis zum Zeitpunkt der Beendigung der französischen Kontrolle.

Artikel 16 l. In dem ihnen zugewiesenen Sektor wenden die französischen Beamten die Gesetze und Verordnungen an, mit deren Vollzug sie betraut sind. Sie können alle Zuwiderhandlungen feststellen und ihnen die durch diese Gesetze und Verordnungen vorgesehene Folge geben.

Insbesondere können die Zollbeamten Beschlagnahmen durchführen, mit Bezug auf festgestellte Zuwiderhandlungen Vergleiche abschliessen oder diese Zuwiderhandlungen vor die französischen Gerichtsbehörden bringen, Waren, finanzielle Vermögenswerte und Gepäck zur Sicherstellung der verwirkten

65 Bussen zurückbehalten oder auf ihr Gebiet verbringen, es sei denn, dass sie es vorziehen, sie an Ort und Stelle zu den durch die schweizerische Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zu verkaufen, wobei der Verkaufserlös frei nach Frankreich überwiesen werden kann.

2, Die zuständigen schweizerischen Zollbehörden werden auf Ansuchen der französischen Zollbehörden Einvernahmen von Zeugen und Sachverständigen sowie amtliche Erhebungen durchführen und deren Ergebnisse mitteilen. Sie werden ferner jedem Angeschuldigten oder Verurteilten Prozessakten und Verwaltungsentscheide eröffnen. Die in diesem Paragraphen vorgesehene gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden beschränkt sich auf Zuwiderhandlungen, deren Feststellung dem Zollpersonal obliegt und die im Flughafen in Verletzung der Gesetze und Verordnungen begangen wurden, die für den Eingang nach Frankreich, den Ausgang aus Frankreich und den Transit von Gepäck, Waren und finanziellen Vermögenswerten gelten.

Artikel 17 Den schweizerischen Behörden obliegt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor.

Artikel 18 Im dritten Sektor des Flughafens, der in Artikel 11 vorgesehen ist, und vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 20 und 22: 1. sind die französischen und schweizerischen Gesetze und Verordnungen gleichzeitig anwendbar. Die schweizerischen Behörden handhaben dort die Polizei und die Aufsicht. Die französischen Behörden können in diesem Sektor die Kontrolle der aus Frankreich ankommenden oder nach Frankreich abgehenden Luftfahrzeuge durchführen; 2. hat bei gleichzeitiger Verletzung der Zollgesetze und -Verordnungen der beiden Staaten, und wenn die Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen zur Beschlagnahme oder Zurückbehaltung derselben Gepäckstücke, Waren und finanziellen Vermögenswerte führt, die Zollbehörde des Ausgangsstaates den Vorrang.

Artikel 19 1. Was die Anwendung der französischen Gesetze und Verordnungen anbelangt, so sind der den französischen Dienststellen zugewiesene Sektor und der in Artikel 11 umschriebene dritte Sektor sowie die in Artikel 13 erwähnte Zollstrasse an die Gemeinde Ferney-Voltaire angeschlossen.

Die Texte, welche die französischen Gesetze und Verordnungen abändern, werden unter den gleichen Bedingungen wie in der Anschlussgemeinde vollziehbar.

Bundeablatt, 108. Jahrg. Bd. II.

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66 Zur Durchführung von Verfolgungen und Bestrafungen sind diejenigen französischen Gerichtsbehörden zuständig, die über die Zuwiderhandlungen zu erkennen hätten, wenn sie in der Gemeinde Ferney-Voltaire begangen worden wären.

2. Für Tatbestände, die sowohl nach schweizerischem als auch nach französischem Strafrecht als Zuwiderhandlungen gelten, ist jedoch die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbehörden ausdrücklich vorbehalten, und zwar auch gegenüber jedem französischen Staatsangehörigen und Beamten, sofern diese Zuwiderhandlungen im Flughafen und auf dem schweizerischen Teil der Zollstrasse begangen wurden.

Artikel 20 1. Die Eeisenden, die aus Frankreich kommende Luftfahrzeuge verlassen und sich unter Benützung der im Artikel 18 erwähnten Zollstrasse nach dem französischen Gebiet begeben, sind keiner Kontrolle der schweizerischen Polizei-, Zoll- oder anderen Behörden unterworfen. Diese Eeisenden dürfen den den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor nur verlassen, um unmittelbar die Zollstrasse zu betreten.

2. Die Eeisenden aus französischem Gebiet, die sich über die Zollstrasse zum Flughafen begeben, um dort Luftfahrzeuge nach Frankreich zu besteigen, sind keiner Kontrolle seitens der schweizerischen Polizei-, Zoll- oder anderen Behörden unterworfen. Bei ihrer Ankunft im Flughafen werden sie unmittelbar zu dem den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor geleitet, von wo sie den Flugsteig erreichen.

3. Die Eeisenden, die den Flughafen Genf-Cointrin im Transitverkehr a. aus französischem Gebiet nach dem Ausland, ausgenommen die Schweiz ; b. aus dem Ausland, ausgenommen'die Schweiz, nach französischem Gebiet, benützen, sind der ausschliesslichen Kontrolle der französischen Polizei-, Zolloder anderen Behörden unterworfen. Diese Eeisenden können den den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor oder den in Artikel 11 erwähnten dritten Sektor des Flughafens nicht verlassen.

Ausnahmsweise können jedoch die schweizerischen Polizeibehörden ihre Kontrolle gegenüber diesen Eeisenden ausüben, 4. Die schweizerischen Behörden üben gegenüber den in den drei vorstehenden Paragraphen erwähnten Eeisenden zwischen dem den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor und dem Luftfahrzeug lediglich eine Aufsicht aus.

5. Die Bestimmungen der Paragraphen l bis 4 sind ebenfalls
anwendbar auf Waren, finanzielle Vermögenswerte und Gepäck.

Artikel 21 Die gemeinsame Beförderung von Personen und Waren auf der Zollstrasse zwischen dem Flughafen und der Landschaft Gex wird durch französische

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Transportunternehmen besorgt. Soweit dies nicht der Fall ist, können diese Transporte durch schweizerische Transportunternehmen durchgeführt werden, unter dem Vorbehalt der Anwendung der französischen Gesetze und Verordnungen betreffend die Koordination der Transporte.

Artikel 22 Die Bundesbehörden verpflichten sich, einen Transportdienst für Waren und Personen im Transitverkehr zur Herstellung einer Verbindung zwischen dem den französischen Dienststellen im Flughafen Genf-Cointrin zugewiesenen Sektor und der Stadt Annemasse zuzulassen. Die Fahrgäste der Autocars, gleich welcher Nationalität, und die Waren sind unter den in Artikel 20 umschriebenen Bedingungen weder auf dem Hinweg noch auf dem Bückweg irgendeiner Polizei-, Zoll- oder irgendeiner anderen Kontrolle seitens der schweizerischen Behörden unterworfen.

Die schweizerischen Behörden haben jedoch das Eecht, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit dieser Transitverkehr nicht zu irgendeiner Umgehung der bestehenden Vorschriften fuhrt.

IV. Kapitel Bestimmungen betreffend das Bureau mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten von Ferney-Voltaire Artikel 23 1. Die französische Eegierung und der schweizerische Bundesrat kommen überein, auf französischem Gebiet, auf der Nationalstrasse Nr. 5, in unmittelbarer Nähe der französischen Grenze, ein Bureau mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten zu errichten, in dem die durch die Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Formalitäten und Kontrollen durchgeführt werden, welche anwendbar sind auf Personen, finanzielle Vermögenswerte, Waren, Fahrzeuge oder Gepäckstücke, die in der einen oder anderen Eichtung die Grenze überschreiten.

2. Um die Erfüllung der Formalitäten und die Ausübung der Kontrollen zu erleichtern, werden die Einrichtungen und Bauten des Bureaus in drei Sektoren eingeteilt: - einen Sektor für die schweizerischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Beisenden, Waren, finanziellen Vermögenswerte und Gepäckstücke mit Herkunft oder Bestimmung Schweiz betraut sind; - einen Sektor für die französischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Eeisenden, Waren, finanziellen Vermögenswerte und Gepäckstücke mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich betraut sind; - einen gemeinsamen Sektor, der die Wege, Eampen, Lagerräume und das bis zur Grenze reichende Strassenstück umfasst.

68 Artikel 24 1. Bezüglich der Anwendung der schweizerischen Gesetze und Verordnungen ist der gemäss Artikel 23 den schweizerischen Dienststellen zugewiesene Sektor an die Gemeinde Grand-Saconnex angeschlossen.

Die Texte, die die schweizerischen Gesetze und Verordnungen abändern, werden dort zur gleichen Zeit wie in der Anschlussgemeinde vollziehbar.

Zur Durchführung von Verfolgungen und Bestrafungen sind diejenigen schweizerischen Gerichtsbehörden zuständig, die über die betreffenden Zuwiderhandlungen zu erkennen hätten, wenn sie in der Gemeinde Grand-Saconnex begangen worden wären.

2. Für Tatbestände, die sowohl nach schweizerischem als auch nach französischem Strafrecht als Zuwiderhandlungen gelten, ist die Zuständigkeit der französischen Gerichtsbehörden ausdrücklich vorbehalten, und zwar auch gegenüber allen schweizerischen Staatsangehörigen oder Beamten, sofern diese Zuwiderhandlungen im Bureau von Ferney-Voltaire begangen wurden.

Artikel 25 1. Für das Bureau von Ferney-Voltaire und das bis zur Grenze reichende Strassenstück sichert die französische Eegierung dor schweizerischen das Gegenrecht in Bezug auf die in den Artikeln 15,16,18 und 19 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen zu.

2. Den französischen Behörden obliegt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem den schweizerischen Dienststellen zugewiesenen Sektor.

V.Kapitel Gemeinsame Bestimmungen für die Bureaux von Genf-Cointrin und von Ferney-Voltaire Artikel 26 1. Entsprechend dem in Artikel 41 aufgestellten Grundsatz obliegt den schweizerischen Behörden die Errichtung der in den Artikeln 11, 13 und 28 erwähnten Bureaux sowie der Gebäude, die als Wohnung für die zwei Zolleinnehmer und den Chef der Polizeidienste benötigt werden. Die Art der Einrichtungen, Bureaux und Wohnungen wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden festgelegt werden.

2. Das Eigentum an den im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Bauten sowie an den Grundstücken, auf denen sie gelegen sind, steht auf französischem Gebiet dem französischen Staat zu als Ersatz für die Einrichtungen, Gebäude und Grundstücke, die durch den genannten Staat gemäss den Bestimmungen der Artikel l und 3 dieses Abkommens den schweizerischen Behörden abgetreten werden.

69 3. Den französischen Zoll- und Polizeidiensten im Flughafen Genf-Cointrin und den schweizerischen Zoll- und Polizeidiensten im Bureau von FerneyVoltaire stehen die ihnen zugewiesenen Bäumlichkeiten und Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.

4. Die Unterhaltskosten für die im vorstehenden Paragraphen l genannten Bauten, mit Ausnahme der Dienstwohnungen, sowie die Kosten der Heizung, der Beleuchtung und der Eeinigung der in Paragraph 8 erwähnten Bäumlichkeiten und Einrichtungen werden in gegenseitigem Einvernehmen unter die beteiligten schweizerischen und französischen Verwaltungen aufgeteilt.

5. Die schweizerischen Behörden werden sich ausserdem im Eahmen der französischen Gesetzgebung an der Errichtung von Mietwohnungen auf französischem Gebiet beteiligen, die dem französischen Zoll-, Polizei- und PTTPersonal vorbehalten sind.

Zu diesem Zwecke werden die schweizerischen Behörden einen zinslosen, in dreissig gleichen Jahresraten rückzahlbaren Vorschuss gewähren, der dem Gegenwert von 25 Prozent der Baukosten für 35 Wohnungen gemäss den HLM-Normen entspricht. Die Auszahlung dieses Vorschusses wird an eine durch die französische Verwaltung zu bezeichnende HLM-Organisation erfolgen. Die erwähnten Auszahlungen werden in Schweizerfranken vorgenommen.

Artikel 27 Die Dienststellen des einen Staates, die auf dem Gebiet des anderen Staates eingerichtet sind, erheben die Zölle, Abgaben und Beträge jeder Art in der eigenen Landeswährung. Sie dürfen die derart einkassierten Beträge frei nach ihrem Gebiet überweisen.

Artikel 28 Die staatlichen Dienststellen, die auf dem Gebiet des anderen Staates eingerichtet sind, werden äusserlich durch eine Aufschrift und ein Wappen in den Landesfarben gekennzeichnet. Das Personal darf während der Dienstausübung die Uniform seines Staates und die reglernentarisch vorgeschriebenen Erkennungszeichen tragen.

Die Zoll- und Polizeibeamten dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit ihre Waffen tragen. Der Waffengebrauch untersteht den geltenden Bestimmungen des Staates, auf dessen Gebiet das Bureau eingerichtet ist.

Artikel 29 Die Beamten dos einen Staates, die in Anwendung dieses Abkommens ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des anderen Staates auszuüben haben, sind vom Passund Visumzwang befreit. Sie sind ermächtigt, die Grenze zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben, indem sie sich lediglich über ihre Person und ihre Stellung ausweisen.

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Die Fahrzeuge fur dienstlichen oder persönlichen Gebrauch, die durch die Beamten des einen Staates für ihren Dienst oder für Inspektionen vorübergehend eingeführt werden, sind im andern Staat von Zöllen und allen anderen Abgaben befreit und von Sicherheitsleistungen entbunden. Diese Fahrzeuge sind Beschränkungen oder Verboten der Einfuhr oder Ausfuhr nicht unterworfen.

Die Kontrollmassnahmen werden in gegenseitigem Einvernehmen durch die zuständigen Verwaltungen festgelegt.

Artikel 30 .

Die Behörden des Staates, auf dessen Gebiet das Bureau gelegen ist, gewähren den Beamten des anderen Staates bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den gleichen Schutz wie ihren eigenen Beamten.

Artikel 31 Die Behörden des Staates, auf dessen Gebiet das Bureau gelegen ist,-behalten sich das Recht vor, die Behörden des anderen Staates einzuladen, bestimmte Beamte abzuberufen. Die Behörden dieses Staates werden die Abberufung der betreffenden Beamten vornehmen.

Artikel 32 1. Die Beamten eines der beiden Staaten, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des andern Staates ausüben, hängen ausschliesslich von denjenigen Behörden ab, denen sie für alles, was ihre amtliche Tätigkeit, das Dienstverhältnis und die Disziplin anbelangt, unterstellt sind. Gelangen auf diese Beamten die Bestimmungen von Artikel 19, Paragraph 2, und Artikel 24, Paragraph 2, üur Anwendung, so sind die Behörden, denen sie unterstellt sind, unverzüglich zu verständigen.

2. Die Beamten des einen Staates sowie ihre Familienangehörigen werden zu keinerlei Militärdienst noch irgendeiner anderen persönlichen Dienstleistung auf dem Gebiet des anderen Staates herangezogen.

Artikel 33 1. Die Beamten eines der beiden Staaten, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des anderen Staates ausüben und auf dem Gebiet dieses Staates Wohnsitz nehmen, sind keinerlei Steuern oder Abgaben unterworfen, von denen die Bewohner der Ortschaften, in denen das Bureau gelegen ist, befreit sind. Sie und ihre Familien gemessen bei ihrer ersten Niederlassung vorübergehende Befreiung von Zöllen oder andern Abgaben für die Möbel, persönlichen Effekten und andern Haushaltungsgegenstände, vorbehaltlich der Erfüllung der Zollformalitäten.

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2. Wenn sie ihren Wohnsitz nicht auf dem Gebiet des Staates nehmen, in dem das Bureau gelegen ist, sind sie in diesem Staat von allen persönlichen Abgaben und direkten Steuern befreit.

3. Die Gehälter der in diesem Artikel erwähnten Beamten sind keinerlei Devisenbeschränkungen unterworfen.

Artikel 34 1. Das dem einen der beiden Staaten unterstellte Personal, das auf dem Gebiet des anderen Staates dienstlich tätig ist und dort wohnt, hat gegenüber den zuständigen Behörden alle seinen Wohnsitz betreffenden Bedingungen entsprechend den Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern zu erfüllen.

Es erhält, soweit erforderlich, unentgeltlich die Aufenthaltsbewilligung und andere Schriften von den Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt. Die Aufenthaltsbewilligung kann der Ehefrau und den Kindern, die im Haushalt des betreffenden Beamten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, nur dann verweigert werden, wenn ein persönlich gegen sie gerichtetes Einreiseverbot besteht.

Die Frauen und Kinder, die im Haushalt dieser Beamten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind von den mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Abgaben befreit. Die Erteilung einer Bewilligung zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit an die Familienmitglieder der genannten Beamten bleibt dem Ermessen der zuständigen Behörden überlassen. Wenn eine solche Bewilligung verlangt wird, werden bei ihrer Erteilung die vorgeschriebenen Abgaben erhoben.

2. Die Zeit, während der die Beamten eines der beiden Staaten auf dem Gebiet des andern Staates ihre Tätigkeit ausüben, wird nicht auf die Fristen angerechnet, die auf Grund bestehender Abkommen zwischen den beiden Staaten ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung geben. Das gleiche gilt für die Familienmitglieder, die infolge der Anwesenheit des Familienhauptes auf dem Gebiet des anderen Staates im Genuss einer Aufenthaltsbewilligung stehen.

Artikel 35 Die Geräte, das Mobiliar und die Gegenstände, die für den Betrieb der Dienststellen eines der beiden Staaten auf dem Gebiet des anderen notwendig sind, können, vorbehaltlich ihrer Anmeldung beim Zolldienst, frei von allen Zöllen und Abgaben eingeführt und wiederausgeführt werden. Die Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr sind auf sie nicht anwendbar.

Artikel 36 Jeder Staat wird die Verlängerung der Telephonlinien
des anderen Staates auf seinem Gebiet gestatten, um die unmittelbare Verbindung der Zoll-, Polizeiund PTT-Dienststellen, die in den in den Artikeln 11, 23 und 39 erwähnten Bureaux eingerichtet sind, mit ihren eigenen.Verwaltungen zu ermöglichen.

72 Artikel 87 1. Die aus der Schweiz kommenden Personen können in der in Artikel 23 umschriebenen Zone bei den Dienststellen dieses Staates alle Zollformalitäten unter den gleichen Bedingungen und unter den gleichen Vorbehalten wie in der Schweiz erfüllen.

2. Die vorstehende Bestimmung ist insbesondere anwendbar auf Personen, die ihren Beruf in der Schweiz ausüben; sie sind diesbezüglich den Vorschriften der in der Schweiz geltenden Gesetze und Verordnungen unterworfen.

Die von diesen Personen und ihren Angestellten derart erbrachten Leistungen werden mit allen sich daraus ergebenden fiskalischen Folgen als in der Schweiz vorgenommen betrachtet.

3. Die im vorstehenden Paragraphen 2 erwähnten Personen können zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der genannten Zone ohne Unterschied schweizerisches oder französisches Fachpersonal (kaufmännische Gehilfen, Packer ) beschäftigen, ohne dass auf sie die Sondermassnahmen anwendbar sind, die zum Schutz der nationalen Arbeitskräfte getroffen wurden oder getroffen werden könnten.

4. Um den obgenannten Personen die normale Ausübung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, werden ihnen diejenigen Erleichterungen gewährt, die mit den allgemeinen französischen Vorschriften betreffend den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Frankreich vereinbar sind.

5. In der in Artikel 11 umschriebenen Zone gewährt die Schweiz den aus Frankreich kommenden Personen Gegenrecht.

Artikel 38 Die Behörden des Staates, auf dessen Gebiet das Bureau gelegen ist, werden die zuständigen Dienststellen des anderen Staates ermächtigen, dort die notwendigen Massnahmen für eine sanitarische Kontrolle, insbesondere mit Bezug auf bestimmte Kategorien von Eeisenden, wie Fremdarbeiter, Kinder in Geleitzügen, Eückwanderer usw. zu ergreifen und die im Fall einer Epidemie sich aufdrängenden Vorkehren zu treffen.

Der Staat, auf dessen Gebiet sich das Bureau befindet, wird die Behörden des anderen Staates ermächtigen, darin die mit der Handhabung der Veterinärpolizei betrauten Dienststellen einzurichten. Sondermassnahmen können namentlich im Falle von Tierseuchen ergriffen werden.

Artikel 39 Jeder Staat kann in den Bureaux mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten ein Postamt einrichten.

Die Einzelheiten des Betriebs dieser Ämter werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den beteiligten Verwaltungen festgelegt.

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Sollten die französischen Dienststellen der PTT beschliessen, ein Postamt in dem den französischen Dienststellen des Flughafens zugewiesenen Sektor zu errichten, so würden die schweizerischen Behörden ihnen die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Die Kosten der Einrichtung der genannten Räumlichkeiten sowie der übliche Mietzins würden zu Lasten desfranzösischen Staates gehen.

Artikel 40 Die beteiligten Verwaltungen der beiden Staaten werden in gegenseitigem Einvernehmen, soweit hiefür ein Bedürfnis besteht, die Einzelheiten der Anwendung dieses Abkommens festlegen.

VI. Kapitel Finanzielle Bestimmungen Artikel 41 1. Die schweizerische Regierung übernimmt zu ihren Lasten alle Kosten, die sich aus der Vergrösserung des Plughafens Genf-Cointrin ergeben. Insbesondere verpflichtet sich die schweizerische Regierung, zu ihren Lasten die Ausgaben zu übernehmen, die sich beziehen auf: a. die in den Artikeln l und 2 erwähnte Grenzbereinigung; b. die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Massnahmen, ausser wenn diese Massnahmen auf Verlangen der französischen Behörden vorgenommen werden; c. die Wiederansiedelung der in zum Abbruch bestimmten Gebäuden wohnhaften Mieter und ihrer Familien in der Gemeinde Ferney-Voltaire ; d. den Bau und die Bereitstellung der im Paragraphen l des Artikels 26 erwähnten Einrichtungen und Gebäude; e. den Bau und den Unterhalt der Zollstrasse, die den Flughafen unmittelbar mit dem französischen Gebiet verbindet : /. die Ausführung der in Artikel 5 erwähnten Dienstbarkeitspläne; g. die Entschädigung der Eigentümer, die durch die Dienstbarkeiten betroffen werden, die sich namentlich aus der Anwendung der Artikel 5 und G dieses Abkommens ergeben; h. die Zahlung einer Entschädigung von 20 Millionen französischen Franken an die Gemeinde Ferney-Voltaire als Ersatz des von dieser Gemeinde allgemein erlittenen Schadens; i. die jährliche Entschädigung, die der Gemeinde Ferney-Voltaire als Ersatz für ihren Ausfall an Fiskaleinnahmen zu leisten ist und durch dieses Abkommen auf 8000 Schweizerfranken festgesetzt wird; j. die Grundbuchbereinigung, die infolge des aus der Gronzbereinigung sich ergebenden Gebietsabtausches notwendig wird.

74 VII. Kapitel Schlussbestimmungen Artikel 42 Die öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Bauten, welche auf den Grundstücken errichtet werden, die beiderseits der Nationalstrasse Nr. 5, zwischen der Landesgrenze und der Peripherie der Ortschaft Ferney-Voltaire gelegen sind, sollen ein harmonisches Ganzes bilden, das für diesen Sektor Gegenstand eines besonderen Uberbauungsplanes sein wird, der von den zuständigen französischen Behörden erstellt werden und die Bedingungen betreffend Lage, Bauvolumen und Gestaltung festlegen wird.

Artikel 48 Ausdrücklich vorbehalten sind diejenigen Massnahmen, die eine der beiden Parteien infolge Erklärung des Kriegszustandes, des Belagerungszustandes oder des Notstandes auf ihrem Gebiet zu ergreifen sich verarüasst sehen könnte.

Artikel 44 Die beiden Eegierungen können, nachdem die in Artikel 45 vorgesehene gemischte Kommission ihre Meinung geäussert hat, durch einfachen Notenwechsel am gegenwärtigen Abkommen alle Änderungen vornehmen, die ihnen nötig scheinen sollten, namentlich auch mit Bezug auf die Einrichtungen und den Betrieb der Bureaux mit nebeneinander hegenden Kontrollstellen der beiden Staaten. Der vorliegende Artikel ist jedoch nicht anwendbar auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die auf Grund der Verfassungsbestimmungen der beiden Staaten zu ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung durch die gesetzgebenden Behörden bedürfen.

Artikel 45 Eine gemischte schweizerisch-französische Kommission wird sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens gebildet werden. Sie wird ans drei schweizerischen und drei französischen Mitgliedern zusammengesetzt sein, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Der Präsident, der abwechslungsweise aus den schweizerischen und den französischen Mitgliedern zu wählen ist, wird durch die Kommission selbst bezeichnet werden; er wird keine entscheidende Stimme haben.

Diese Kommission wird zur Aufgabe haben: a. die Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich aus der Durchführung der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Eegelung ergeben könnten; fe. zuhanden der beiden Eegierungen Vorschläge zur Abänderung des Abkommens entsprechend dem in Artikel 44 vorgesehenen Verfahren vorzubereiten.

75 Artikel 46 Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht -werden.

Es tritt mit dem Datum des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft.

. Zu ürkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

So geschehen in französischer Sprache in Bern, am 25. April 1956.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Bindschedler

Für die Französische Eepublik: (gez.) E. Dennery

AÉROPORT

DE GENÉVE-COINTRIN

F R A N C E

S U I S S E

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Conversion entre la Suisse et la Trance

AÉROPORT DE GENÈVE-COINTRIN Conventionentree la Suisse et laFrance

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Anlage m Ausbauprogramm des Flughafens Genf-Cointrin 1. Verlängerung der Piste.

In nächster Zukunft wird die Piste des Flughafens Genf-Cointrin auf 8000 Meter verlängert.

Die Schweiz wird später eine weitere Verlängerung vornehmen, um die von der ICAO für einen Flughafen der Klasse A vorgesehene maximale Pistenlänge zu schaffen.

2. Eollsirassen.

An das östliche Pisfcenende wird eine auf der Südseite der Piste und zu dieser in einem Achsabstand von 210 m parallel laufende Eollstrasse angeschlossen.

Nördlich der Piste ist keine Eollstrasse vorgesehen.

3. Einrichtung für Schlechtwetterlandungen.

Am östlichen Ende der Piste wird die Einrichtung für die Landungen unter verminderten Sichtverhältnissen aufgestellt.

Dieses Ende wird mit.den entsprechenden, von der ICAO vorgesehenen radioelektrischen und optischen Hilfen versehen.

Die radioelektrischen Landehilfen, insbesondere der Gleitwegsender, werden nördlich der Piste aufgestellt.

4. Plan der Hindernisfreiheit.

a. Die Bezugshöhe des Flugplatzes ist Kote 419 m der schweizerischen Landesvermessung.

b. Die halbe Breite des Start- und Landestreifens beträgt 150 m.

c. Die Anflugebene beginnt in 60 m Abstand vom Pistenende.

d. Die Neigung der Anflugebene beträgt 2 Prozent/Der Öffnungs-winkel der seitlichen Begrenzungslinien der Anflugebene wird vom Verhältnis 15 Prozent bestimmt.

«. Die Neigung der seitlichen Übergangsflächen beträgt l : 7.

/. Die Horizontalebene befindet sich 45 m über der Flugplatz-Bezugshöhe (419 m).

g. Die obere Begrenzung der Konusfläche befindet sich 145 m über derselben Bezugshöhe.

h. Die Horizontalebene wird durch einen Kreis von 4000 m Eadius begrenzt.

·i. Die Erzeugenden der Konusfläche bilden zum Horizont eine Neigung von 5 Prozent,

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5. Dienstbarkeitsplan der Hindernisfreiheit.

Durch den nördlichen Teil der Begrenzungsebenen der Hindernisfreiheit wird französisches Gebiet berührt.

Durch den Dienstbarkoitsplan der Hindernisfreiheit werden Grundstücke auf französischem Gebiet, die sich unter den unter § 4 hiervor erwähnten Begrenzungsebenen der Hindernisfreiheit befinden, mit Dienstbarkeiten «non edificandi» und «non altius tollendi» belegt.

a. Kein massives Hindernis (Bauwerke, Pflanzen usw.) darf über die von der Begrenzungsfläche der Hindernisfreiheit bestimmten Koten hinausragen.

b. Kein auch weniger bedeutendes Hindernis (Mäste, Kamine, elektrische Leitungen usw.) darf über die um 15 m verminderten, von den Begrenzungsflächen der Hindernisfreiheit bestimmten Koten hinausragen.

c. Im Einvernehmen zwischen den beiden zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs können jedoch gewisse bestehende Hindernisse (insbesondere die Ziegelei in Ferney-Voltaire) bestehen bleiben, sofern sie mit einer Tagesmarkierung und einer Nachtbefeuerung versehen werden.

a.

b.

c.

d.

6. Aufstellung der radioelektrischen Hilfen.

Der IL S- Gleitwegsender wird auf Schweizergebiet, aber in der Nähe der Landesgrenze errichtet. Er bildet Gegenstand eines Dienstbarkeitsplanes für radioelektrische Anlagen auf französischem Gebiet.

Schon jetzt wird die Möglichkeit vorgesehen, auf französischem Gebiet in der Gegend zwischen Jura, Salève und Voirons eine oder mehrere radioelektrische Hilfen für den Anflug zum und den Abflug vom Flughafen Genf-Cointrin aufzustellen.

Ebenso wird bereits jetzt die Möglichkeit vorgesehen, auf französischem Gebiet und nördlich des Flugplatzes ein Überwachungsradar aufzustellen.

Die Aufstellung und die Eigenschaften der unter b und c dieses Paragraphen erwähnten Einrichtungen werden später in gemeinsamem Einvernehmen zwischen den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden festgelegt und unterliegen der Prüfung der in Artikel 45 des Abkommens vorgesehenen gemischten Kommission.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Abkommens über den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin und die Errichtung von nebeneinander liegenden Kontrollbureau...

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1956

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2

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32

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7179

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.08.1956

Date Data Seite

49-78

Page Pagina Ref. No

10 039 510

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